Vertretungszwang bei Beschwerde gegen Rechtswegverweisung Leitsatz Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- August 2024, 4 K 1765/23.F, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- August 2024 wird verworfen. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- August 2024 wendet, mit dem das Verfahren gemäß § 17a GVG an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde, ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Sie ist deshalb zu verwerfen. Randnummer 2 Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung einzulegen. Dabei müssen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen - insbesondere Rechtsanwälte - zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Vertretungszwang gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG (vgl. VGH München, Beschluss vom
- August 2020 - 10 C 20.1740 - juris Rdnr. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- November 2019 - 2 E 312/19 - juris Rdnr. 2; OVG Weimar, Beschluss vom
- Mai 2022 - 3 VO 291/22 - juris Rdnr. 2). Randnummer 3 Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Postzustellungsurkunde am
- August 2024 zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den
- September 2024 abgelaufen ist. Die von dem Kläger mit Schreiben vom
- August 2024 persönlich eingelegte Beschwerde genügt nicht dem oben dargestellten Vertretungserfordernis. Randnummer 4 Der Grundsatz einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gilt im Verfahren für die Beschwerde über einen Verweisungsbeschluss nicht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 17b GVG Rdnr. 11 m.w.N.). In der Folge hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 5 Eine Streitwertfestsetzung war nicht veranlasst, weil nach Nr. 5502 zur Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für derartige Beschwerden eine Festgebühr von 66 € anfällt. Randnummer 6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1994 - 4 B 223/93 -, juris Rdnr. 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001260