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LG Darmstadt 28. Zivilkammer 28 O 273/21 Urteil § 203 VVG, § 3 VVG, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB, Art 15 EUV 2016/679, ...

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,08 € nebst Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgeste

§ 199Abs.

1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 BGB, Rn. 3). Entstanden sind die Rückzahlungsansprüche also jeweils unmittelbar nach Vornahme der jeweiligen Beitragszahlung (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243, Rn. 27, m.w.N., juris). Das Gericht geht davon aus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis im vorliegenden Fall hat ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Prämienerhöhung vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I9 U 130/19 –, Rn. 90 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138, Rn. 19 juris; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16; so auch LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 26.4.2019 – 8 O 7533/18, BeckRS 2019, 24210 Rn. 19, beck-online; LG Arnsberg, Urteil v.16.05.2019, 1 O 127/18, Rn. 83 juris; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 –, Rn. 42, juris). Bei Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Inhalt der Mittelungsschreiben, aus denen sich die Formunwirksamkeit nach § 203 Abs. 5 VVG ergibt, kann es nicht darauf ankommen, ob er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ihm gegenüber und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). So geht auch der BGH implizit von einem Verjährungsbeginn ab Prämienerhöhung aus (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 72 juris). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass Ansprüche auch für das Jahr 2018 der Verjährung unterliegen, denn die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 wurde erstmalig in der Replik vom 23.05.2022 mit den Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angegriffen. Die vom Kläger zuletzt behauptete Beitragserhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,33 € ist nicht nachvollziehbar. Es war auch hier zunächst zwischen den Parteien unstreitig, dass durch das Auslaufen einer befristeten Limitierungsgutschrift eine Beitragserhöhung um 25,60 € stattfand. Der Kläger behauptete anschließend mit Klageänderung, es habe eine Beitragsanpassung in Höhe von 2,33 € stattgefunden, was die Beklagte bestritten hat. Der Kläger hat dies daraufhin nicht näher erläutert. Konkrete Ausführungen, wie der Betrag errechnete wurde, wurden nicht gehalten. Der Betrag ist auch aus den vorgelegten Nachträgen zu den Versicherungsscheinen nicht nachvollziehbar. Ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem begründeten Teil der Hauptforderung besteht ab dem 04.01.2022 (§ 288 Abs. 1, § 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog). Der Antrag zu 3)

  1. a)ist insoweit begründet, wie Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht bezogen auf Zahlungen auf die zurückzuerstattenden Beitragszahlungen für die Zeit vor der diesbezüglichen Verzinsungspflicht geltend gemacht wird. Der Antrag zu 3)
  2. b)ist unbegründet. Ein Nutzungsherausgabeanspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB aus einem Rückzahlungsanspruch besteht nur für die Zeit vor dem Eintritt der Verzinsungspflicht und ein Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen ist ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2021, 378 Rn. 58 f.). Die Anträge zu 4) und 5) haben keinen Erfolg. Die Auskunftsanträge sind unbegründet. Dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre. Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, weil der Versicherungsnehmer nach dieser Bestimmung nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 16; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 60, LG Aurich, Urteil vom 08. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 27, LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 23). Erklärungen des Versicherers sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst ( Armbrüster in: Münchener Kommentar VVG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 51). Auch § 3 Abs. 3 VVG verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Der Kläger hat bereits den bestrittenen Besitzverlust nicht unter Beweis gestellt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger darüber hinaus nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere nicht überholte Versicherungsscheine verlangen. Für den Versicherungsnehmer dient der Versicherungsschein primär zum Beweis über das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes ( Stadler in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2017, § 3 Rn. 2 VVG). Der Kläger begehrt die geltend gemachten Auskünfte indes nicht zum Beweis über das Bestehen oder den Umfang des Versicherungsschutzes. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhält der Kläger über diese Vorschrift ebenfalls nicht (LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 59 zu einem wortgleichen Auskunftsanspruch). Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Es wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 3 VVG verwiesen. Ein Auskunftsanspruch aus § 666 i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Versicherungsvertrag mangels Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt (LG Aurich, Urteil vom 8. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 23; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 53; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 21). Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus § 15 Abs. 1 DSGVO. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf § 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet das Gericht für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18). Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt der Kläger vorliegend, nicht einmal als Reflex. Aus dem prozessualen Vorgehen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten auch aus den Parallelverfahren ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 8 ff.; LG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 50 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 55 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 27). Ein aus §§ 808, 810 BGB analog folgender Auskunftsanspruch scheidet ebenfalls aus, da der Kläger vorliegend kein Einsichtsrecht, sondern einen Auskunftsanspruch geltend macht (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 62 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 22; LG Aurich, Urteil vom 8. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 28). Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identisch noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus. Auch aus der Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 HGB, der die Beklagte unterliegen mag, folgt weder in konnexer Weise noch als bloßer Reflex ein Recht des Klägers auf die hier beantragte unterlagenmäßig aufbereitete Auskunft. Denn soweit Versicherer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, verfolgt der Gesetzgeber damit kein Anliegen des Versicherungsnehmers; die Aufbewahrungspflicht bezieht auch nicht etwa ihren Sinn allein aus dem Anliegen, dem jeweiligen Geschäftsgegner späterhin die Durchsetzung eigene Rechte ermöglichen zu sollen. Während "Handelsbücher"

§ 257Abs.

1 Nr. 1 HGB im Rechtsstreit gemäß § 258 Abs. 1 HGB auf Anordnung des Gerichts vorzulegen sind, gilt das nicht für die "empfangenen Handelsbriefe"

§ 257Abs.

1 Nr. 2 und ebenso wenig für die "abgesandten Handelsbriefe"

§ 257Abs.

1 Nr. 3, als die man die Mitteilungen der Beklagten einordnen mag (OLG München, Beschluss vom

  1. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 64 ff.) Ein Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Ausnahmecharakter eines Anspruchs aus der Generalklausel bedingt es, einen derartigen Anspruch nicht bereits dann anzunehmen, um dem Kläger die Führung eines Rechtsstreits zu erleichtern (LG Krefeld, Urteil vom
  2. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 28 f.). Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom
  3. August 2013 – VII ZR 268/11 – Rn. 20 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung (hier Versicherungsvertrag) bringt es nicht "mit sich", dass der Kläger "in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen" ist. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Dass sie ihm nicht mehr vorliegen, macht ihre Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe hierfür sind nicht transparent angegeben. Soweit der Kläger das Fehlen der Unterlagen als "entschuldbar" postuliert, trägt er keine Tatsachen vor, die diese Wertung ausfüllen würden. Er meint, der Versicherungsnehmer gehe "aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheine nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr" zukomme. Eine Aufbewahrungsobliegenheit treffe den Versicherungsnehmer nicht. Damit möchte der Kläger möglicherweise andeuten, dass er die ihr seinerzeit übersandten Unterlagen entsorgt hat, statt sie aufzubewahren. Eine Entsorgung ist aber weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist eine Aufbewahrung üblich, wie dem Gericht aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist. Sie ist auch höchst sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (OLG München, Beschluss vom
  4. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 57 ff.). Die Anträge zu 6), 7) und 8) sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas Anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (OLG Hamm, Beschluss vom
  5. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 3-5; OLG München, Beschluss vom
  6. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 69 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom
  7. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 47 f.). Die Anträge zu 6), 7) und 8) waren in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten (OLG Hamm, Beschluss vom
  8. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 6; LG Wuppertal, Urteil vom
  9. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 49 f.). Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, dass die unbestimmten Feststellungs- und Leistungsanträge als unzulässig abgewiesen werden. Der zulässige Antrag zu 9) ist unbegründet. Der Kläger trägt nicht ausreichend zu den Voraussetzungen für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten vor. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten erfordert schlüssigen Vortrag dazu, dass die Voraussetzungen von § 249 BGB vorliegen. Das erfordert, dass ersichtlich werden muss, dass der Kläger seinen anwaltlichen Vertretern zunächst nur eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1070). Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, ist außerdem schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, warum im konkreten Fall ein vorgerichtliches Tätigwerden erfolgversprechend gewesen sein sollte. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren; Voraussetzung für eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist auch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; dabei stellen die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1187). Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen und es ist auch gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter aus hunderten Fällen wissen, dass von vorneherein vorhersehbar war, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen werde. Es wäre an dem Kläger gewesen darzulegen, warum er – falls überhaupt ein Auftrag zunächst nur für außergerichtliches Tätigwerden oder eine bedingte Prozessvollmacht erteilt worden sein sollte – hätte annehmen dürfen, dass gerade in seinem individuellen Fall ein nur außergerichtliches Vorgehen erfolgversprechend sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und 269 Abs. 3 S. 2 ZPO soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.054,90 € festgesetzt. Bezüglich des Antrags zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 – 9 U 306/19, Rn. 31). Demnach ist der streitgegenständliche Differenzbetrag, um den der Kläger die Absenkung des Beitrags ursprünglich (§ 40 GKG) begehrt hat, in Höhe von 90,73 € mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 3.810,66 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen ( Herget in: Zöller, ZPO,
  10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Zu addieren ist der Antrag zu 2) in Höhe von 2.244,24 €. Den weiteren Anträgen kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001279

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