als auch § 16 HUrIVO eng auszulegen. Außerdienstliche Belange seien grundsätzlich in der Freizeit wahrzunehmen und rechtfertigten nur ausnahmsweise Dienstbefreiung oder Sonderurlaub. Befreiungen seien auf das notwendige Maß zu beschränken, der Beamte habe vorrangig andere Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Vorliegend habe die Abwesenheit durch Gleitzeit reguliert werden können. Die Klägerin legte Widerspruch ein unter dem
und betreibe dafür einen hohen bürokratischen Aufwand. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3
gegeben gewesen, die Abwesenheit der Klägerin habe ihren Hintergrund auch in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gehabt. Dieser Begriff umfasse die Teilnahme an koalitionsspezifischen Aktivitäten zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, wie sie von der Koalitionsfreiheit geschützt seien. Ferner sei die Freistellung aufgrund konkreter zeitlicher Kollision erforderlich gewesen. Die Personalratssitzung habe während der gewöhnlichen Dienstzeit der Klägerin stattgefunden. Das Vorbringen des Beklagten, für die gewerkschaftliche Betätigung sei vorrangig Freizeit aufzuwenden, sei fehlerhaft. Eine restriktive Auslegung des § 69 Abs. 3
sei ausschließlich im Hinblick darauf anzunehmen, dass er lediglich für kurze Unterbrechungen gelten könne. Die Annahme, für kurze Abwesenheiten könne das Gleitzeitkonto eingesetzt werden, führe zum faktischen Wegfall des Regelungsgehaltes. Für solche Unterbrechungen – etwa drei Stunden – gelte § 69 Abs. 3
in jedem Fall. Im Lichte der Koalitionsfreiheit dürfe gewerkschaftliche Betätigung nur dann ausgeschlossen werden, wenn dadurch der Dienstbetrieb mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werde. Solches habe der Beklagte nicht vorgetragen. Andersherum sei es der Klägerin unzumutbar, ihre Abwesenheitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Zuletzt sehe sogar die Gleitzeitvereinbarung des Finanzamts D. in Ziff. 8 vor, eine Korrektur für die innerhalb der Regelarbeitszeiten liegenden Fehlzeiten könne nach § 16 HUrlVO vorgenommen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
. Der Dienstvorgesetzte könne auch die oberste Dienstbehörde sein. Weiterhin habe die Klägerin zwar eine gewerkschaftliche Betätigung verfolgt, Freistellung zu diesem Zweck sei jedoch nicht erforderlich gewesen. § 69 Abs. 3
sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen und setze voraus, dass eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung zusammentreffe. Nur dann könne eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Beamten gemacht werden, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber sei im Übrigen davon ausgegangen, dass ehrenamtliche Betätigung vorrangig in der Freizeit auszuüben sei; es sei jedenfalls nicht seine Absicht gewesen, den Zeit- und Arbeitsaufwand für ehrenamtliche Betätigungen der Beamten ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Der Beamte müsse daher vorrangig andere Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen, auch seien zunächst Umstellungen im Dienstplan zu erwägen. Vorliegend sei der Klägerin namentlich die Gelegenheit zur Gleitzeitarbeit eröffnet gewesen. Sie habe ohne Weiteres die Abwesenheitszeit durch längere Dienstleistung an anderen Tagen ausgleichen oder sich gar einen Gleittag nehmen können. Soweit sich die Klägerin auf Ziff. 8 der Gleitzeitvereinbarung berufe, dringe sie damit nicht durch, da diese Regelung ausschließlich Bedienstete mit Regelarbeitszeit erfasse. Entscheidungsgründe Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 8. Juli 2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar im ersten Antrag statthaft als Verpflichtungsklage auf nachträgliche Gewähr von Sonderurlaub unter Korrektur des Arbeitszeitkontos der Klägerin und soweit auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch soweit unbegründet. Die Ablehnung des Sonderurlaubs durch Bescheid vom 19. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Sonderurlaubes zur ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist § 69 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (
) . Die Klägerin hatte den Beklagten mit Antrag vom
. Dieser bestimmt vorbehaltlich abweichender Regelungen die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für Maßnahmen nach dem
. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (Abs. 2). Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (Abs. 5 S. 1). Zu beachten ist dabei, dass die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 (GVBl. 2014 S. 380) zum Zeitpunkt der Bescheiderlasses noch keine Regelung zur Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 69 Abs. 3
enthielt. Derweil ließ sich die Zuständigkeit des HMdF – wie von dem Beklagten zutreffend vorgetragen – auch ohne nähere Regelung im Verordnungswege aus § 3 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1
herleiten. Zwar wird in dieser Frage teils die Auffassung vertreten, dem Ministerium als oberster Dienstbehörde stehe vor dem Hintergrund der feinabgestimmten Ausgestaltung des § 3
kein originäres, allein aus dem hierarchischen Behördenaufbau resultierendes Selbsteintrittsrecht zu; die Zuweisung an den Dienstvorgesetzten nach Abs. 6 S. 1 meine schließlich den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht einen möglichen höheren Vorgesetzten in der Weisungskette ( v. Roetteken /HBR, Stand: März 2022,
68a). Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 S. 1
(„richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung“) erweckt jedoch aufgrund seiner allgemein gehaltenen Konzeption den Eindruck, er wolle die der Behördenhierarchie inhärente Entscheidungszuständigkeit kraft dienstlicher Überordnung unangetastet lassen. Danach kann ein Beamter mehrere in diesem Sinne zuständige Dienstvorgesetzte haben. Auch ein höherer Dienstvorgesetzter kann vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Zuweisung Befugnisse ausüben, die ansonsten nachgeordneten Dienstvorgesetzten des betreffenden Beamten oblägen ( Schorr in Plog/Wiedow BBG, Stand: Juli 2015,
4). Die Klägerin kann auch in der Sache keinen Sonderurlaub nach § 69 Abs. 3
für ihre Abwesenheit für drei Stunden und 32 Minuten am
278; Metzler-Müller /Zentgraf
, Stand: April 2024, § 69 S. 394; BeckOK BeamtenR Hessen/ Hartmannshenn , 27. Ed. 1.7.2024,
30). Ausschlaggebend muss sein, dass der Beamte im Falle einer ungehindert fortbestehenden Dienstpflicht ohne den Sonderurlaub an der betreffenden außerdienstlichen Tätigkeit unmittelbar, unumgänglich und endgültig gehindert wäre. Selbst im Falle der konkreten Kollision ist stets vorrangig die Umstellungen des Dienstes zu erwägen, um die widerstreitenden Interessen zu vereinen, bevor der Dienst hinter die besonders privilegierte außerdienstliche Tätigkeit zurücktritt. Der Sonderurlaub stellt sich danach als letztes Mittel zur Ermöglichung ehrenamtlicher Betätigung dar, die andernfalls aufgrund nicht verlegbarer Dienstpflicht für den Beamten unmöglich bliebe. Im Falle der Personalratssitzung, an der die Klägerin als ehrenamtliches Gewerkschaftsmitglied teilnehmen wollte, fehlt es gemessen daran bereits an einer zwingenden zeitlichen Kollision mit der Dienstleistungspflicht. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, ihren Dienst am betreffenden Tag im Rahmen der Gleitzeit jederzeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr zu verrichten. Eine Regel- oder Kernzeit galt es nach der Gleitzeitvereinbarung nicht einzuhalten. Deren Ziff. 8 sieht zwar – wie von der Klägerin dargetan – eine nachträgliche Korrektur bei Abwesenheit zwecks Ehrenamtes vor, was konsequenterweise jedoch nur im Falle fester Regelarbeitszeit gilt. Die Klägerin war folglich nicht gezwungen, ihre Dienstgeschäfte eben in dem Zeitfenster zu besorgen, in welches auch die Personalratssitzung fiel. Dass die Klägerin in diesem Zeitfenster für gewöhnlich Dienst tut, führt freilich nicht zu einer verfestigten zeitlichen Bindung, es entspricht allenfalls ihrer persönlichen Neigung. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, die drei Stunden und 32 Minuten ihrer Abwesenheit etwa am Vortag, am selben Tage oder am Folgetag zu leisten. Ebenso hätte es ihr freigestanden, angespartes Zeitguthaben für die Abwesenheit aufzuwenden, obwohl es für die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Abwesenheit nicht auf vorhandenes Zeitguthaben ankommen kann – das Gleitzeitkonto erlaubt demgemäß auch Buchungen ins Minus. Danach wäre die Klägerin auch ohne die Gewährung von Sonderurlaub nicht zwingend an der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes gehindert gewesen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Gewährung von Sonderurlaub zur Ermöglichung ehrenamtlicher Betätigung während der Arbeitszeit besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Schon das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) stellte heraus, dass Sonderfreistellungsregelungen unter Belassung der Besoldung als Ausnahme zu den verfassungsrechtlich verankerten und eng miteinander verwobenen Grundsätzen von Alimentation und vollumfänglicher Dienstleistungspflicht von vornherein eng auszulegen seien. Vor diesem Hintergrund habe ehrenamtliches außerdienstliches Engagement in erster Linie in der Freizeit stattzufinden, allenfalls kurzfristige Freistellungen kämen in Frage. Nicht hingegen sei durch Gewährung des Sonderurlaubs der Zeitaufwand des Beamten für außerdienstliches Engagement ganz oder teilweise im Wege einer Dienstpflichtverringerung auszugleichen (ebenfalls VG Koblenz, Urteil vom 4. November 2008 – 2 K 356/08, BeckRS 2011, 54369). Auch von Roetteken weist zurecht darauf hin, dass Beamte zunächst alle anderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben, bevor die Dienstpflicht ausnahmsweise vernachlässigt werden kann. Er nennt dazu insbesondere und ausdrücklich den Abruf von Gleitzeitkontingenten, denn in diesem Fall sei der Beamte gerade nicht zur konkreten Dienstleistung in dem bestimmten Zeitfenster verpflichtet ( v. Roetteken /HBR, Stand: Februar 2022,
246, 278). Diese Lesart des Erforderlichkeitsbegriffes beraubt die Freistellungsregelungen des Hessischen Bedienstetenrechts auch nicht ihres Anwendungsbereiches. Ein solcher verbleibt vor allem dort, wo die fixe Dienstleistungspflicht mit einem Termin der ehrenamtlichen Betätigung konkret kollidiert. Dabei ist insbesondere an Schichtarbeit etwa im Vollzugsdienst zu denken, aber auch an planmäßig vorgesehene Unterrichtserteilung oder feste Termine im Dienst (etwa Konferenzen). Dienstgeschäfte solcher Art können aufgrund ihres zeitlichen Fixcharakters tatsächlich mit außerdienstlichen Terminen zusammenfallen. Auch Regelarbeitszeit bei schlichtem Fehlen einer Gleitzeitoption kann eine echte Kollision hervorrufen. Dann bedarf es einer Lösung durch Um- oder notfalls Freistellung. Wo hingegen keine zeitlich bestimmte Dienstpflicht besteht, kann diese naturgemäß nicht mit anderen Terminen kollidieren, was der Freistellung die Erforderlichkeit nimmt. Gerade deshalb lässt sich eine erhebliche Einengung des Anwendungsbereiches von Sonderurlaub und Dienstbefreiung in Fallkonstellationen mit Gleitzeit nicht von der Hand weisen. Dies stößt als systemimmanente Folge freier Arbeitszeiteinteilung jedoch nicht auf rechtliche Bedenken. Je freier die Zeiteinteilung dem Beamten überlassen ist, desto weniger ergibt sich für ihn die Notwendigkeit, den Dienstherrn überhaupt in die Wahrnehmung außerdienstlicher Betätigungen einzubinden. Die weitreichende Eigenverantwortung für den Umgang mit zeitlichen Ressourcen stellt sich hier gleichsam als Kehrseite der durch Gleitzeit gewonnenen Freiheit dar und verlangt dem Beamten mitunter auch die Priorisierung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab. Gleichwohl erkennt auch das Gericht in der ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung einen grundsätzlich zu fördernden Belang von öffentlichem Interesse, der –wenngleich er prinzipiell der privaten Lebensgestaltung des Beamten zuzuordnen ist – im Zusammenspiel mit der Dienstleistung nicht zur persönlichen Überlastung des Beamten führen soll. Die eigenverantwortliche Disposition des Beamten zwischen Gleitzeitdienst und Ehrenamt findet ihre Grenzen daher in der einzelfallabhängig zu bestimmenden Unzumutbarkeit. Maßgebend für diese dürfte die absolute Anzahl regelmäßig oder einmalig vor- oder nachzuarbeitender Stunden sein. Während wenige Stunden pro Woche nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters dabei noch ohne Weiteres vor- oder nachgearbeitet werden können, wird man den Ausgleich ganzer Tagesabwesenheiten aufgrund ehrenamtlicher Betätigung schwerlich verlangen können, ohne dass dies den verfassungsrechtlichen Garantiegehalt der Koalitionsfreiheit verletzen würde. Koalitionsspezifische Tätigkeiten, also Betätigungen im Rahmen der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gem. Art. 9 Abs. 3 GG dürfen schließlich nicht schlechterdings unmöglich gemacht werden, was allerdings drohen würde, sobald dem Bediensteten dauerhaft etwa die Nacharbeit ganzer Arbeitstage abverlangt würde. Der verbleibende Anwendungsbereich der Freistellungsregelungen kann daher in jedem Fall in der Wahrnehmung vereinzelter ganztägiger Abwesenheiten erblickt werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – enges Verständnis, ausschließlich kurze Abwesenheiten – und wird regelmäßig auch den Dienstbetrieb nicht erheblich beeinträchtigen. Bei fehlender Gleitzeitoption bietet sich auch die stundenweise Freistellung während eines Arbeitstages weiter an, die jedoch Bediensteten mit Gleitzeit in aller Regel aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Disposition über Arbeits- und Freizeit verwehrt bleibt. Aus den genannten Gründen hat auch der insofern zulässige und ordnungsgemäß gehäufte Hilfsantrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 10.9 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001280
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