VollzG ist auch im Gültigkeitszeitraum der 22. Vollzugsplanfortschreibung die Möglichkeit der Prüfung einer Ausführung vorgesehen. 14.2 Ausgang in Begleitung mit einer von der Anstalt zu bestimmenden Person (geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Der Gefangene zählt zu dem in § 13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 HStVollzG genannten Personenkreis, dem vollzugsöffnende Maßnahmen nur gewährt werden können, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht gegeben ist. Besondere Umstände im Sinne der oben genannten Norm sind nach Abwägung aller bekannten prognoserelevanten Faktoren derzeit nicht zu verzeichnen. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Herr „…“ vollzugsöffnende Maßnahmen beanstandungsfrei absolvieren wird. Ein im August 2021 im Rahmen des Prüfungsverfahrens gem. § 119 a StVollzG erstelltes Gutachten ergab ein mittleres Risiko für eine erneute gewalttätige Rückfalldelinquenz. Als besondere Gefahr wird das spezifische Risiko für ungeplante und impulsive Tathandlungen mit Gewalttätigkeit bis hin zu schwersten Gewalttaten gesehen (vergl. Gutachten „…“, S. 63/64). Folgende Faktoren stellen negative Faktoren/Risiken für die Frage der Eignung im o.g. Sinne dar: -die strafrechtliche Vorbelastung im Gewalt- und Sexualdelinquenzbereich -eine gescheiterte sozialtherapeutische Behandlung -die weiterhin bestehende Ablehnung der Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt und die damit verbundene Behandlung durch den Inhaftierten -die weiterhin bestehende Tatleugnung -die Ablehnung des Inhaftierten der Teilnahme an einer deliktspezifischen Behandlungsmaßnahme -fehlende protektive soziale Bindungen sowie fehlender sozialer Empfangsraum -Bewährungsversagen und hohe Rückfallgeschwindigkeit - die nach Strafhaft angeordnete Sicherungsverwahrung In der Gesamtabwägung fanden auch die Tatsachen, dass sich der Inhaftierte disziplinarisch unauffällig, der Hausordnung entsprechend verhält, ein beanstandungsfreies Arbeitsverhalten zeigt und keine Suchtmittelproblematik vorliegt, Beachtung. Dieses Verhalten ist allerdings nicht geeignet, die erkannten Risiken zu entkräften. Aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe sowie der noch nicht erfolgten Straftataufarbeitung ist der Inhaftierte „…“ für vollzugsöffnende Maßnahmen nach dem gegenwärtigen Stand der Strafvollstreckung weiterhin nicht geeignet. Gegenwärtig muss beim Inhaftierten „…“ angesichts seiner Vollstreckungsdaten noch von einem nicht vertretbar hohen Flucht- und Missbrauchsanreiz ausgegangen werden. Hier findet §13 Abs. 6 HStVollzG Anwendung, da der Beginn der angeordneten Sicherungsverwahrung aktuell nicht absehbar ist. Vom Grundsatz, dass eine hohe Reststrafe die abstrakte Entweichungsgefahr steigert, liegen im vorliegenden Fall auch aus bereits o.g. Gründen keine Anhaltspunkte vor, die eine Ausnahme möglich machen. 14.3 Ausgang (geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Unter Ausgang ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Aufsicht zu verstehen. Es handelt sich hierbei um eine weitergehende vollzugsöffnende Maßnahme. Diese ist aus den unter 14.2 angeführten Ablehnungsgründen ausgeschlossen. 14.4 Freistellung aus der Haft (geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Diesbezüglich wird im Rahmen des „Erst-Recht-Schlusses" auf die unter 14.2 aufgeführten Ablehnungsgründe verwiesen. 14.5 Außenbeschäftigung unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Diesbezüglich wird im Rahmen des „Erst-Recht-Schlusses" auf die unter 14.2 aufgeführten Ablehnungsgründe verwiesen. 14.6 Außenbeschäftigung ohne Aufsicht (Freigang – geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Diesbezüglich wird im Rahmen des „Erst-Recht-Schlusses" auf die unter 14.2 aufgeführten Ablehnungsgründe verwiesen. 14.7 offener Vollzug (geeignet) Eignung nein Nächste Überprüfung Im Rahmen der nächsten Fortschreibung Begründung: Diesbezüglich wird im Rahmen des „Erst-Recht-Schlusses" auf die unter 14.2 aufgeführten Ablehnungsgründe verwiesen. […] 20.Zusammenfassende Begründung: Der heutigen Vollzugsplanung gingen ein Explorationsgespräch mit dem Psychologischen Dienst sowie ein Vorbereitungsgespräch mit dem zuständigen Sozialdienst voraus. Der Inhaftierte „…“ befindet sich seit dem 06.09.2019 nach Rückverlegung in den Regelvollzug erneut auf der Behandlungsstation. Auf der Behandlungsstation ist er sozial integriert. Er nimmt aktiv an den Wohngruppensitzungen teil, setzt sich für die Belange der Wohngruppe ein und hat in Absprache mit dem Behandlungsteam eine "Dart-Liga" für die Inhaftierten der Station initiiert, für die er regelmäßige kleine Turniere organisiert. Am stationsinternen Projekt "Progressive Muskelrelaxation "PMR“ hat der VU im letzten Fortschreibungszeitraum teilgenommen. Neben der Teilnahme an der Freizeitgruppe Bündnis 90/Die Grünen gestaltet er seine Freizeit auf der Behandlungsstation mit Mithäftlingen (gemeinsames Kochen, Darts, etc.). Im Umgang sowohl mit Mithäftlingen als auch Bediensteten zeigt er ein beanstandungsfreies Verhalten und wird als freundlich und höflich erlebt. Seiner Tätigkeit in der Buchbinderei geht der Inhaftierte weiterhin nach, obgleich er sich seit 01.11.2023 im Rentenbezug befindet und somit nicht mehr zur Arbeit verpflichtet ist. Sofern er es wünscht und es sein Gesundheitszustand zulässt, wird der weitere Arbeitseinsatz in der Buchbinderei auch zur Tagesstrukturierung des Inhaftierten als sinnvoll angesehen.
Beschluss des Landgerichts „…“ vom 27.09.2021 zur strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119 a StGB hat die Kammer festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nach § 66 c Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Nr.1 StGB entspricht. Die Prüfungsfrist wurde auf drei Jahre festgesetzt. Aus Sicht der Gutachterin Frau „…“ kann der deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung und den eingeschliffenen Denk- und Verhaltensweisen nur schwer therapeutisch begegnet werden und Behandlungsfortschritte könnten möglicherweise auch lediglich im Rahmen von therapeutischen Einzelgesprächen geschehen. Dabei sieht die Gutachterin eine biografische Aufarbeitung sowie eine Aufarbeitung der Persönlichkeitsentwicklung als einen möglichen und notwendigen Ansatzpunkt. Auch wird im Gutachten festgehalten, dass eine Behandlung fortgesetzt werden soll, wenn sich der VU auf die Behandlung einlässt (vgl. Gutachten „…“ vom 01.08.2021, S. 56ff.). Zwar leugnet der VU die Anlasstat bis heute komplett. Dennoch habe sich der VU laut Therapeuten bisher auf eine Behandlung insofern eingelassen, als dass er seinen Persönlichkeitstendenzen bewusster geworden sei. Zudem geht der Therapeut davon aus, dass die bisherige Biografiearbeit das allgemeine Rückfallrisiko etwas vermindert habe. In Anbetracht der stark eingeschliffenen Verhaltenstendenzen und der Neigung zur Legendenbildung in Bezug auf die eigene Person, kann diese Einlassung als minimaler Behandlungsfortschritt gelten. Da eine komplexere Persönlichkeitsstruktur durchaus intensiverer Therapie bedarf, ist demnach nachvollziehbar, dass 25 Sitzungen nicht ausreichend waren. Entgegen der ersten Zusage, die Einzeltherapie im Herbst/Winter 2023 fortzuführen, erklärte der Einzeltherapeut im Mai 2023, die Fortführung nunmehr abzulehnen, da er sie als nicht mehr sinnvoll aufgrund der weiterhin aufrechterhaltenen Tatleugnung einschätze. Zur Motivationsförderung wurden flankierend zur Einzeltherapie regelmäßige psychologisch geführte Einzelgespräche auf der Behandlungsstation empfohlen (vgl. Gutachten „…“ vom 01.08.2021, S. 56ff), zu denen sich der Inhaftierte bereit erklärt hatte. Diese wurden mit dem Inhaftierten im letzten Fortschreibungszeitraum auch durchgeführt. Hierbei wurde ebenfalls rasch deutlich, dass der Inhaftierte an der Tatleugnung der verurteilten Straftat weiterhin festhält und eine Motivationsförderung nicht möglich erscheint. Aufgrund der Behandlungsunwilligkeit des Inhaftierten werden die Gespräche derzeit nicht mehr angeboten. Die Teilnahme an der deliktspezifischen Behandlungsmaßnahme "Therapeutische Delinquenzgruppe" wird vom Inhaftierten weiterhin abgelehnt. Nach Einschätzung des Ärztlichen Leiters des ZKH, dem der Inhaftierte seit langer Zeit bekannt ist und der die medizinische Behandlung innehat, werden bei dem Inhaftierten „…“ keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich der Teilnahme an therapeutischen (Gruppen-) Maßnahmen gesehen. Aktuell liegt ein Antrag des Rechtsbeistandes des Inhaftierten auf kurzfristige Verlegung in den Seniorenvollzug "Kornhaus" der JVA Schwalmstadt vor. In diesem Schreiben wird ebenso die Behandlungsunwilligkeit des Inhaftierten und die bestehende Weigerung der Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt herausgestellt. Das Kornhaus der JVA Schwalmstadt gilt als Einrichtung der Sicherheitsstufe 2. Hier können Inhaftierte aufgenommen werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und als ruhig, wenig gefährlich und wenig fluchtgefährdet einzustufen sind. Nach Einschätzung des hiesigen Psychologischen Dienstes, der sich die Konferenzteilnehmer vollumfänglich anschließen, ist der VU für Lockerungen ungeeignet und somit auch für eine Verlegung in eine JVA der Sicherheitsstufe 2. Bislang wurde keine Therapiebereitschaft erkennbar. Eine selbstkritische und nachhaltige Auseinandersetzung mit dem Indexdelikt, die sich präventiv auf das Rückfallrisiko auswirken könnte und somit Lockerungsversuche auch eher rechtfertigen würde, fehlt. Gerade mit Blick auf die angedrohte Sicherungsverwahrung ist noch von einem sehr hohen Behandlungsbedarf auszugehen. Das Lebensalter, gesundheitliche Einschränkungen sowie die Perspektivlosigkeit durch den Behandlungswiderstand des VU stellen allein keine ausreichenden Argumente für eine Verlegung in das Kornhaus dar. Es ist weiterhin von einem mittleren Risiko für erneute gewalttätige Rückfalldelinquenz auszugehen (vgl. Gutachten „…“, 2021). Im August 2023 wurde beim Landgericht „…“ wegen oben genannter Faktoren das Prüfungsverfahren
VoIIzG angeregt, obgleich die Prüfungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach telefonischer Rücksprache am 04.12.2023 mit dem Landgericht „…“ wurde kein Sachstand mitgeteilt, sondern an die zuständige Staatsanwaltschaft verwiesen. Diese wurde nunmehr erneut angeschrieben. Der Wunsch auf Verlegung in die JVA Schwalmstadt - Abteilung "Kornhaus" - wurde auch hierbei angesprochen. Die vollzuglichen Maßnahmen stellen sich bei Herrn „…“ für den Gültigkeitszeitraum des heutigen Vollzugsplanes im Überblick wie folgt dar: - Arbeit in der Buchbinderei wie bisher (siehe oben) - Freizeit wie bisher -soziale Kontakte wie bisher - Medizinische Versorgung bei Bedarf und nach medizinischer Einschätzung -im Fortschreibungszeitraum Prüfung einer Ausführung zur Vermeidung von Haftschäden auf Antrag - weiterhin Empfehlung der Teilnahme an der deliktspezifischen Behandlungsmaßnahme "Therapeutische Delinquenzgruppe" auf Antrag -Verbleib auf der Behandlungsstation „…“ bei beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten, aktiver Teilnahme an Projekten der Station und unter Einhaltung der individuellen Zielvereinbarungen bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens gem. §119a StVollzG -Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt ist weiterhin angezeigt, kann derzeit aufgrund der ablehnenden Haltung des Inhaftierten nicht umgesetzt werden.“ Wegen den Einzelheiten wird auf die Fortschreibung Nr. 22 vom 15.12.2023 (Bl. 16-24 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 15.12.2023 verletze ihn in seinen Rechten aus §§ 3 Abs. 4, 11 HStVollzG und letztlich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 4 HStVollzG könne nur durch seine Verlegung in den Seniorenvollzug Rechnung getragen werden. Dies gelte vor allem unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner gesundheitlichen Probleme. Im Übrigen sei sein Verhalten in der JVA beanstandungsfrei. Er arbeite – unstreitig – seit Jahren in der Buchbinderei, sodass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht erkennbar seien. Soweit die Antragsgegnerin von einem „mittleren Risiko für erneute gewalttätige Rückfalldelinquenz“ ausgehe, beziehe sie sich auf ein nicht mehr aktuelles Gutachten aus dem Jahr
VollzG können die Gefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan ( § 71 Abs. 1 HStVollzG ) in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags (Nr. 1), aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Nr. 2), aus Gründen der Vollzugsorganisation (Nr. 3) oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist (Nr. 4). Der Antragsteller stützt sein Begehren auf Nr. 4 (andere wichtige Gründe).
VollzG sind bei der Gestaltung des Vollzugs die unterschiedlichen Betreuungs- und Behandlungserfordernisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft, zu berücksichtigen. Da es sich bei der Regelung des § 11 HStVollzG um eine Ermessenvorschrift handelt, kann der Gefangene eine Verlegung grundsätzlich nicht erzwingen. Die Gefangenen haben keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Einräumung von Ermessen zugunsten der Vollzugsbehörde rechtfertigt sich daraus, dass diese wegen ihrer Nähe zu den Gefangenen besser in der Lage ist, diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen (vgl. BGH NJW 1982, 1057
VollzG kann die Anstaltsleitung im Einvernehmen mit der ersuchten Anstalt über die Verlegung außerhalb des Einweisungsverfahrens in Abweichung vom Vollstreckungsplan aus einer Anstalt der Sicherheitsstufe I in eine Anstalt der Sicherheitsstufe II entscheiden, wenn die noch zu verbüßende Strafzeit die im Vollstreckungsplan für die ersuchte Anstalt genannte Vollstreckungsdauer nicht übersteigt und es sich nicht um Strafgefangene handelt, die unter den in § 13 Abs. 5 HStVollzG genannten Fallgruppen aufgeführt sind (a), gegen die eine Strafe zu vollziehen ist, welche nach § 74a GVG von der Strafkammer oder nach § 120 GVG oder dem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist (b), oder bei denen Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind (c), es sei denn, solche Strafgefangene sind für vollzugsöffnende Maßnahmen mindestens in Form eines Ausgangs in Begleitung geeignet oder sollen in eine Anstalt des Entlassungsvollzugs verlegt werden. Der Antragsteller gehört zu den in § 13 Abs. 5 Nr. 2 HStVollzG genannten Personenkreis, da gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in Form von Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und noch nicht vollzogen ist. Eine Verlegung kommt somit nur in Betracht, wenn er für vollzugsöffnende Maßnahmen mindestens in Form eines Ausgangs in Begleitung geeignet ist, oder – vorliegend ohnehin nicht gegeben – in eine Anstalt des Entlassungsvollzugs verlegt werden sollte. Der Antragsteller ist jedoch auch nicht für vollzugsöffnende Maßnahmen mindestens in Form eines Ausgangs in Begleitung geeignet. Dies hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollzugsplan-Fortschreibung vom 15.12.2023 unter Annahme von Flucht- und Missbrauchsgefahr ermessensfehlerfrei festgestellt.
VollzG können vollzugsöffnende Maßnahmen zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags gewährt werden, wenn die Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen (Fluchtgefahr) oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen (Missbrauchsgefahr). Bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen sind der Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen. Für die Nichtgewährung vollzugsöffnender Maßnahmen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr bedarf es deren positiver Feststellung. Unbeschadet des insbesondere am Vollzugsziel zu orientierenden Entscheidungsermessens, eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr den Strafvollzugsbehörden zusätzlich einen ermessensähnlichen Beurteilungsspielraum. Der Gefangene hat keinen Rechtsanspruch auf Vollzugslockerungen, sondern nur das Recht auf einen fehlerfreien Bescheid. Die gerichtliche Entscheidung beinhaltet nur die Überprüfung, ob die JVA ermessensfehlerfrei entschieden hat, insbesondere ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Das Gericht ist dabei nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der JVA zu setzen. Entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG sind Maßnahmen der Vollzugsanstalt, bei denen dieser ein Beurteilungsspielraum zusteht, von dem Gericht im Verfahren nach § 109 StVollzG inhaltlich nur darauf zu überprüfen, ob die Maßnahme deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Vollzugsanstalt überschritten sind oder von dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum in einer dem Zweck des Ermessens- und Beurteilungsspielraums nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums ist von dem Gericht daher nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des anzuwendenden Gesetzesmerkmals zugrunde gelegt und dabei die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320). Voraussetzung ist allerdings, dass der Vollzugsplan verfahrensfehlerfrei aufgestellt worden ist; auch die Wahrung der Verfahrensvorschriften, die sich aus §§ 7, 159 StVollzG ableiten lassen, kann daher Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung sein. Die Antragsgegnerin ist von einem zutreffenden Verständnis der rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, unter denen die die Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen verneint werden kann. Eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 13 Abs. 2 HStVollzG durfte die Antragsgegnerin als gegeben ansehen. Die Ausführungen hierzu im Vollzugsplan sind umfassend, berücksichtigen sowohl positive als auch negative Aspekte und lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin sich ihres Beurteilungsspielraum bewusst war und die Entscheidung nach Abwägung der prognoserelevanten Faktoren getroffen hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er disziplinarisch unauffällig sei, sich der Hausordnung entsprechend verhalte, ein beanstandungsfreies Arbeitsverhalten zeige und bei ihm keine Suchtmittelproblematik vorliege. Gegen ihn sprach jedoch aus Sicht der Antragsgegnerin, dass er strafrechtlich vorbelastet im Gewalt- und Sexualdelinquenzbereich sei, eine gescheiterte sozialtherapeutische Behandlung hinter sich habe, weiterhin die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt und die damit verbundene Behandlung ablehne, die Tat leugne, die Teilnahme an einer deliktspezifischen Behandlungsmaßnahme ablehne, keine protektive soziale Bindungen sowie keinen sozialen Empfangsraum aufweise, Bewährungsversager sei und hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweise und nach der Strafhaft gegen ihn Sicherungsverwahrung angedroht worden sei. In der Zusammenschau der vorgenannten Aspekte ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe sowie der noch nicht erfolgten Straftataufarbeitung für vollzugsöffnende Maßnahmen nach dem gegenwärtigen Stand der Strafvollstreckung weiterhin nicht geeignet sei. Gegenwärtig müsse bei ihm angesichts seiner Vollstreckungsdaten noch von einem nicht vertretbar hohen Flucht- und Missbrauchsanreiz ausgegangen werden. Hier findet § 13 Abs. 6 HStVollzG Anwendung, da der Beginn der angeordneten Sicherungsverwahrung aktuell nicht absehbar ist. Die zur Bejahung der Flucht- und Missbrauchsgefahr getroffenen Ausführungen der Antragsgegnerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hierbei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten. Sie hat die den Beurteilungsspielraum ausfüllenden Beweggründe in nachvollziehbarer Weise dargelegt, um zu einer sachgerechten Einschätzung der in Bezug auf den Antragsteller zu treffenden Gefährdungsprognose gelangen zu können. Das Gericht darf diese Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen. Insbesondere lassen das Alter des Antragstellers und seine – im Übrigen nicht substantiiert dargelegte – gesundheitlichen Einschränkungen, sein beanstandungsfreies Verhalten in der „…“ und seine Tätigkeit in der „…“ nicht ohne Weiteres auf den Wegfall der Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr schließen. Denn ein hausordnungsgemäßes Verhalten wird von jedem Gefangenen erwartet und die Gefangenen sind zur Arbeit verpflichtet nach § 27 Abs. 2 HStVollzG . Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin gehe bei ihm zu Unrecht von einem „mittleren Risiko für erneute gewalttätige Rückfalldelinquenz“ aus, da sie sich auf ein nicht mehr aktuelles Gutachten, welches im Jahr 2021 erstellt worden sei, beziehe, so hat dieses Gutachten (solange ein aktuelleres Gutachten noch nicht vorliegt) immer noch Gültigkeit. Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Vollzugslockerungen somit rechtsfehlerfrei verneint. Da der Antragsteller für vollzugsöffnende Maßnahmen, mindestens in Form eines Ausgangs in Begleitung nicht geeignet ist, er aber zu der in § 13 Abs. 5 Nr. 2 HStVollzG aufgeführten Fallgruppe gehört, kommt eine Verlegung aus einer Anstalt der Sicherheitsstufe I in eine Anstalt der Sicherheitsstufe II nicht in Betracht. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 15.12.2023 und im Vollzugs-Fortschreibung vom 15.12.2023 sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60 i. V. m. § 52 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001281
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