lvenzverfahrens, das nicht unter die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
lvenzverfahren (Neufassung) fällt, sondern in einem Drittstaat geführt wird, den Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 655/2014 bzw. die Weiterleitung des Ersuchens um Konteninformationen nach Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 655/2014 ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses zuständigen Mitgliedstaates das
lvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt? - Sind Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 VO (EU) 655/2014 - namentlich der vom Gläubiger anzugebende „Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält“ und dies „ausreichend begründet“ wird - dahingehend auszulegen, dass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht konkret auf die Existenz einer Kontoverbindung in dem betreffenden Mitgliedstaat hindeuten, die aber allgemein auf starke wirtschaftliche Verbindungen des Schuldners zu dem betreffenden Mitgliedstaat schließen lassen, wie z.B. Zahlungen an den Schuldner über einen Zahlungsdienstleister mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, der eine Tochtergesellschaft des Schuldners ist, oder die Existenz einer Agentur oder Zweigniederlassung des Schuldners mit Sitz in diesem Mitgliedstaat? Gründe I.
lvenzverfahren eröffnet worden, weswegen spätestens jetzt die Gefahr bestehe, dass eine Vollstreckung dauerhaft unmöglich oder sehr erschwert i.S. d. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 644/2014 werde. Nach Auskunft des Gerichtsvollziehers, Herr A, auf Curação seien dort ansässige Glücksspielbetreiber in der Regel Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Die Beschwerdeführerin meint, die
lvenzeröffnung auf Curação sei vom deutschen Recht anzuerkennen. Ferner hat sie vorgetragen, die Geschäftsführerin der Schuldnerin sei die in Curaçao ansässige Gesellschaft Q B.V., deren Direktorin Frau B sei. Letztere sei auch Direktorin der Q Land1 Ltd., die ihren Sitz in Zypern habe. Die Gefahr für Gläubiger, mit der Vollstreckung zu scheitern, bestehe strukturell darin, dass Glücksspielanbieter am Ort ihres Sitzes und auch sonst dem Anschein nach keine Konten besäßen, sondern den Geldverkehr über personell verbundene andere Gesellschaften abwickelten. Eine Vergleichszahlung der Schuldnerin sei am 17.07.2024 über die „P" abgewickelt worden, einer in London unter der Registernummer … eingetragenen Gesellschaft. Eine Verpflichtung, Konten auf Curação zu unterhalten, bestehe nach dem Recht von Curação nicht. II.
lvenzverfahrens gegen die Schuldnerin unstatthaft, ungeachtet der Frage, ob sie deswegen unbegründet sein könnte, denn mit dem von der VO (EU) Nr. 655/2014 vorgesehenen Rechtsbehelf ist auch die Rüge möglich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist (arg. ex Art. 34 Abs. 1 Buchst. b.i sowie Erwägungsgrund Nr. 32 (dort S. 2) VO (EU) Nr. 655/2014). 9. Die sofortige Beschwerde könnte allerdings wegen der Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Curação nach Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 unbegründet sein. Dieser Artikel bestimmt, dass die Verordnung nicht für Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den
lvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind, gilt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 sollte dieser Ausschluss bedeuten, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht gegen einen Schuldner erlassen werden kann, sobald gegen ihn ein
lvenzverfahren im Sinne der VO (EG) Nr. 1346/2000 eingeleitet worden ist. Der Anwendungsbereich der die VO (EG) Nr. 1346/2000 ersetzenden Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
lvenzverfahren (Neufassung) ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, da dieser voraussetzt, dass das
lvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist (vgl. Art. 2 Ziff. 4 VO (EU) Nr. 848/2015 i.V.m. Anhang A, Mock in: Beck’scher Online-Kommentar zum
lvenzrecht,
lvenzverfahrens auf Curação folgt nicht aus Art. 19 VO (EU) Nr. 848/2015, sondern es gilt das
lvenzverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland, denn Curação gehört zwar zu den gemäß Anhang II AEUV dem Assoziierungssystem gemäß Art. 198 ff. AEUV unterliegenden „Ländern und Hoheitsgebieten“. Diese stellen aber im Verhältnis zur Union Drittländer dar, da sie nach Art. 355 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV aus dem Geltungsbereich des AEUV herausgenommen sind (vgl. Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, AEUV Art. 198 Rn. 3). 11. Nach § 343 Abs. 1 der
lvenzordnung (
) der Bundesrepublik Deutschland wird die Eröffnung eines ausländischen
lvenzverfahrens anerkannt. Die Vorschrift lautet: „Die Eröffnung eines ausländischen
lvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das ausländische Verfahren muss, um anerkennungsfähig zu sein, im Wesentlichen den gleichen Zwecken dienen wie ein
lvenzverfahren nach deutschem Recht (vgl. Dahl, in: Andres/Leithaus,
lvenzordnung (
), 4. Auflage 2018,
5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Eröffnung des
lvenzverfahrens nach dem Recht von Curação entspricht funktional, nach Aufbau und Inhalt, einem inländischen
lvenzverfahren und auch dem von der VO (EU) Nr. 848/2015 anerkannten
lvenzverfahren der Niederlande: das
lvenzrecht von Curação ist im Faillissementsbesluit 1931 (Bankruptcy Decree 1931) kodifiziert. Danach führt der
lvenzantrag eines Gläubigers im Fall der Zahlungseinstellung zu einer Bankrotterklärung durch das
lvenzgericht (Art. 1 Faillissementsbesluit 1931 „faillieterklaring“). Das
lvenzgericht ernennt einen „curator“ und beauftragt diesen mit der Verwaltung und Abwicklung des Vermögens. Sodann sorgt dieser für eine gleiche Verteilung unter den Gläubigern. Der curator wird dabei von einem Richter („rechter-commissaris“) überwacht. Von der
lvenz werden alle Vermögensgegenstände weltweit, unabhängig vom Ort ihrer Belegenheit erfasst. Der
lvenzbeschluss ist mit dem Verbot der Besserstellung durch den Einzelzugriff von Gläubigern auf außerhalb Curaçãos befindliche Vermögensgegenstände verbunden und verpflichtet diese, etwaige Auslandserlöse im Interesse der paritas creditorium an die Masse abzugeben. Der Schuldner und das Management dürfen das Unternehmen nicht in Eigenverwaltung weiterführen. 12. Der vorgelegte Eröffnungsbeschluss ist auch wirksam, da er im Handelsregister verzeichnet ist. 13. Ein Fall, nach dem das deutsche
lvenzrecht die ausländische
lvenzeröffnung nicht anerkennt, liegt nicht vor. Die Eröffnung eines ausländischen
lvenzverfahrens wird vom deutschen Recht unter anderem nicht anerkannt, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Eine internationale Unzuständigkeit des
lvenzgerichts von Curação aus Sicht des deutschen Rechts ist nicht gegeben. Für diese hypothetische Prüfung nach dem „Spiegelbildprinzip“ müssen die ausländischen Gerichte auch bei unterstellter Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften für die Eröffnung des
lvenzverfahrens zuständig sein (vgl. Weissinger, in: Beck’scher Online-Kommentar zum
lvenzrecht, 36. Edition, Stand: 15.04.2023,
10-10.2). Hierzu ist § 3 Abs. 1
(analog) anzuwenden (vgl. Thole, in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 3, 4. Auflage 2020, § 343
Rn. 28). Die Vorschrift lautet. „Örtlich zuständig ist ausschließlich das
lvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das
lvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.“ Maßgeblich ist danach zunächst, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt. 14. Im hier zu entscheidenden Fall ist nicht feststellbar, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin liegt, da diese nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in Curação lediglich eine Briefkastenfirma unterhält und auch aus der Akte nicht bekannt ist, wo das operative Geschäft der Schuldnerin betrieben wird (vgl. zu den Kriterien Ganter/Bruns, in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 1, 4. Auflage 2019,
10, 10a). Folglich kommt es auf den allgemeinen Gerichtsstand an (vgl. Thole, in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 3, 4. Auflage 2020, § 343
Rn. 29). Ausweislich des Handelsregisters hat die Schuldnerin nach dem Recht von Curação dort ihren Gründungssitz, sodass das dortige
lvenzgericht auch aus der Perspektive des deutschen Rechs zuständig ist. Denn hinsichtlich einer Gesellschaft aus Curação findet die Gründungs-, und nicht die Sitztheorie Anwendung. Curação ist als Teil der Niederländischen Antillen ein überseeisches autonomes Land innerhalb des Königreichs der Niederlande gemäß Art. 355 AEUV i.V.m. Anhang II AEUV. Das auf eine dortige Gesellschaft anwendbare Recht ist nach der Gründungstheorie zu beurteilen, weil die Niederländischen Antillen gemäß Art. 355 Abs. 2 und Art. 199 Nr. 5 AEUV von der Niederlassungsfreiheit erfasst werden (Vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13.09. 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706). Die Schuldnerin ist daher unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (Vgl. Toussaint, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 53. Edition, Stand: 01.07.2024, § 17 ZPO Rn. 17). 15. Nach dem deutschen
lvenzverfahrensrecht werden durch die Anerkennung der
lvenzeröffnung auf Curação die Wirkungen des dortigen
lvenzverfahrens auf das Inland übertragen (automatische Wirkungserstreckung), sodass die Wirkungen der
lvenzeröffnung nach Art. 29 Faillissementsbesluit 1931 zu beurteilen sind. Nach dieser Vorschrift hat die
lvenzeröffnung zur Folge hat, dass jegliche gerichtliche Vollstreckung sofort endet und dass ein Urteil auch ab diesem Zeitpunkt nicht durch Zwang vollstreckt werden kann. Da der Antrag auf Kontenauskunft der Vorbereitung einer vorläufigen, arrestähnlichen Kontenpfändung dient, handelt es sich bei der Erteilung einer Kontenauskunft gemäß der VO (EU) Nr. 655/2014 um eine solche verbotene Zwangsvollstreckungsmaßnahme. 16. Eine Entscheidung des Gerichtshofes zur ersten Vorlagefrage ist erforderlich, weil die Auslegung von Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 zur Frage der Anerkennung des
lvenzverfahrens auf Curação entscheidungserheblich ist: 17. In Betracht kommt einerseits, dass Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 so zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 überlassen bleibt, ob und mit welchen Rechtswirkungen sie
lvenzverfahren anerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 2015/848 fallen. In diesem Fall würde aus der Anerkennung der
lvenzeröffnung folgen, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen wäre. 18. Andererseits könnte Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 i.V.m. Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 so zu verstehen sein, dass nur ein
lvenzverfahren, das unter die VO (EU) Nr. 2015/848 fällt, die Wirkung hat, dass das Verfahren der Kontenpfändung nach der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht zur Verfügung steht, aber
lvenzverfahren in Drittstaaten nicht die Wirkung haben sollen, dass der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht eröffnet ist. In diesem Fall wäre die Anordnung zur Kontenauskunft - unter Beachtung einer Antwort des Gerichtshofs auf die zweite vorgelegte Frage - zu erlassen und der sofortigen Beschwerde stattzugeben. 19. Welche Auslegung zutrifft, lässt sich dem Unionsrecht nicht eindeutig entnehmen: Gegen eine Anerkennung drittstaatlicher
lvenzverfahren durch die VO (EU) Nr. 655/2014 spricht vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 2015/848 im Erwägungsgrund Nr. 8 der VO (EU) Nr. 655/2014. Auch dürfte Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 grundsätzlich eng auszulegen sein, weil es sich um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich handelt. Ferner sichert eine Begrenzung des Anwendungsausschlusses auf Verfahren nach der VO (EU) Nr. 2015/848 eine einheitliche Anwendung der VO (EU) Nr. 655/2014 in allen Mitgliedstaaten. Denn da sich die Anerkennung drittstaatlicher
lvenzverfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht richtet, kann es sein, dass ein drittstaatliches
lvenzverfahren in einem Mitgliedstaat anzuerkennen ist und in einem anderen nicht. Dies hätte zur Folge, dass man in einem Nichtanerkennungsstaat eine Kontenpfändung erlangen könnte, in einem Anerkennungsstaat jedoch nicht. 20. Für eine Anerkennung drittstaatlicher
lvenzeröffnungen durch die VO (EU) Nr. 655/2014, sofern diese vom Recht des zuständigen Mitgliedstaates anerkannt werden, spricht demgegenüber, dass Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 für alle verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung keine ausdrückliche Regelung gefunden haben, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, verweist. Die Auswirkungen eines drittstaatlichen
lvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sind jedoch in der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht geregelt. Zudem verweist Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 für die Wirkungen der Eröffnung eines
lvenzverfahrens auf einzelne Vollstreckungshandlungen auf das Recht des Mitgliedstaates der Verfahrenseröffnung. Vorliegend steht keine einzelne Vollstreckungshandlung, sondern die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 655/2014 insgesamt in Frage; auch sind nicht die Wirkungen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Verfahren betroffen. Jedoch könnte Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 die Wertung zu entnehmen sein, dass die mitgliedstaatlichen
lvenzverfahrensrechte durch die VO (EU) Nr. 655/2014 nicht angetastet werden sollen. Daher könnte es geboten sein, die Beantwortung der Frage, ob ein drittstaatliches
lvenzverfahren ein Vorgehen des Gläubigers nach der VO (EU) Nr. 655/2014 ausschließt, dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in welchem das Verfahren nach der VO (EU) Nr. 655/2014 geführt wird, zuzuweisen. 21. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bereichsausnahme für
lvenzsachen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 in ihrer geltenden Fassung erst im Lauf des Rechtsetzungsverfahrens eingefügt wurde. Der Vorschlag der Kommission (vgl. COM
lvent companies“. Der Entwurf des Erwägungsgrundes Nr. 8 lautete ursprünglich „Notably, this Regulation should not apply in the context of …
lvency proceedings“. Die jetzige Fassung entstammt dem Dokument des Rates der Europäischen Union 16991/13 ADD 1 vom 28.11.2013 (vgl. Interinstitutionelles Dossier 2011/0204 (COD), S. 3), das auch die Anpassung des Erwägungsgrundes vorsieht. Der Verweis auf die VO (EU) Nr. 2015/848 (bzw. deren Vorgängerfassung) wurde nur in den Erwägungsgrund übernommen, nicht aber in Art. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 selbst. Hintergrund ist, dass die VO (EU) Nr. 655/2014 die Tätigkeit des
lvenzverwalters nicht stören sollte (vgl. aaO Fn. 2). Eine sachliche Begrenzung des Ausschlusses des Anwendungsbereiches war somit möglicherweise mit der Änderung gar nicht beabsichtigt.
lvenzverfahren auf Curação, sofern der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Auskunft des Gerichtsvollziehers A aus Curação vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass Onlinecasino-Dienstleister auf Curação nur als Briefkastenfirmen (shell companies) ohne greifbare Vermögenswerte agieren, kommt schon aus diesem Grund in Betracht, dass die Vollstreckung in Vermögenswerte des Schuldners ohne die Kontenpfändung unmöglich oder sehr erschwert wird.
weit unklar. Das Erfordernis eines schlüssigen Sachvortrags hierzu ergibt sich zwar eindeutig aus Art. 14 Abs. 2 S. 1 und Erwägungsgrund Nr. 20 der VO (EU) Nr. 655/2014; dieses Erfordernis ist aber zu einem gewissen Grad zirkulär, da die Auskunft gerade die Voraussetzungen für das Wissen um die Kontobelegenheit schaffen soll (vgl. Klopfer, in: Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 67. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2024, Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Art. 14 Rn. 11).
fern bleibt nur der Rückgriff auf allgemeine Indizien wie die Belegenheit von sonstigen Vermögensgegenständen, eine auf diesen Staat ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit oder sonstige lokale Tätigkeiten, die üblicherweise mit dem Vorhandensein einer örtlichen Kontoverbindung verbunden sind, wie das Unterhalten einer Zweigestelle oder Agentur, sowie eine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung der Schuldnerin mit dem Zahlungsdienstleister.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.