Widersprüchliche Angaben eines Mandanten erhöhen abrechenbaren Aufwand seines Verteidigers Orientierungssatz Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr eine Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von Bargeld in einem Koffer). Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
(44). Dieses ist zumindest zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Beklagten Vertreter Handel jedoch nicht pflichtwidrig, wenn er angesichts der Analyse der Mandatsbearbeitungen durch die Anwaltskammer, der sich der Senat zu eigen macht, selbst mangels entsprechender Vorstellung, was angesichts des eigenen Verhaltens des Mandanten auf ihn zukommen würde, über diese Besonderheiten nicht aufgeklärt hat. 4. Hinsichtlich der Höhe des zu Gunsten der Beklagten entstandenen Vergütungsanspruch legt der Senat eine Gesamtstundenzahl von 16:50 h zugrunde. Zu 1.): Hinsichtlich der Tätigkeit gemäß Position 1.) für den 14.12.2020, hat das Landgericht von geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen 5:50 h für die dort beschriebenen Tätigkeiten insgesamt 0:40h und 0:30 h mit der Begründung für bewiesen angesehen, die Tätigkeit sei zwar bestätigt, allerdings nicht genau genug beschrieben worden, welche Recherchemaßnahmen erforderlich gewesen seien. Bewiesen sei lediglich, das Durchsehen von insgesamt 15-35 Seiten Unterlagen, was zu einem Mindestaufwand auf 45 Minuten führe zuzüglich der Einarbeitung in die Rechtslage. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen durch. Soweit die Beklagte dargelegt hat, es habe sich um zollrechtliche Fragen und der sich daraus ergebende Probleme für die Mandanten und den Ablauf des Verfahrens, ist dies aufgrund der besonderen Umstände des Sachverhaltes und des Akteninhaltes belegt. Vorliegend war zunächst die zollrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass es ursprünglich um ein - aufgrund neuer europarechtlicher Vorschriften -sog. „Clearing-Verfahren“ ging, im Zusammenhang mit dem Verbot, nicht deklarierte Bargeldsummen von über 10.000 € über die Grenze zu bringen. Belegt ist indes auch der vom Beklagten dargelegte Umstand, besondere Schwierigkeiten hätten sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dessen unklare Ausführungen im Termin zur Eingangsberatung mit den Unterlagen erst einmal hätten in Einklang gebracht werden müssen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht hatte. Dies hatte zur Folge, dass es nicht mehr um die bloße Herkunftsklärung im Zusammenhang mit zollrechtlichen Ausfuhrbestimmungen, sondern wegen der widersprüchlichen Angaben und Unklarheiten zu Anfangsermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche kam. Der zuvor vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt RA1 hatte Angaben gemacht, die später korrigiert werden mussten, wobei auch der Beklagtenvertreter an späterer Stelle erläutern musste, dass es sich bei einem bestimmten Teil der Einlassung um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe. Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern. Dabei hat die Einhaltung der die in § 43a BRAO geregelten Berufspflichten zu beachten. § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt sich bei seiner Berufsausübung der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten zu enthalten hat. Dies gebietet besondere Sorgfalt. Zugleich muss der zur effektiven Interessenvertretung verpflichtete Rechtsanwalt darauf achten, dass seine Tätigkeit weder als Beihilfe zur Strafvereitelung gemäß §§ 258, 27 StGB noch als Begünstigung gemäß § 257 BGB oder einer Hilfeleistung en dazu (§§ 257,27 StGB) eingestuft werden könnte. All dies gebietet besondere Sorgfalt und erheblichen Aufwand, je nach der Art des Verhaltens des Mandanten. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Jedes Wort muss abgewogen werden. Die Akte muss mehrfach gelesen werden, gegebenenfalls muss hin und her geblättert werden. Mithin ist plausibel und glaubhaft, soweit der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang erläutert hat, die Durchsicht der Akte sei vor dem Hintergrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung besonders kritisch vorzunehmen gewesen. Der Einwand des Klägers, die Akten hätten sich zum Zeitpunkt der Einsicht aus einer Vielzahl von im Ergebnis bedeutungslos und Verfügungen zusammengesetzt, trifft zu. Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich vermeintlich und unwichtige Teile des Akteninhaltes sich notwendig auf die Dauer des Aktenstudiums auswirken muss. Denn erst die genaue Durchsicht der Akte und die Erfassung des Sachverhaltes im Detail ermöglicht die Entscheidung welche Teile der Akte wichtig und welche unwichtig sind. Handelt es sich um eine ihrem Aufbau und Struktur im Vergleich zu üblichen Behördenakten, insbesondere Gerichtsakten auch für den erfahrenen Rechtsanwalt um Akten mit besonderer Struktur und ungewöhnlichem Inhalt, so wirkt sich dies auch auf die Dauer der erforderlichen Durchsicht aus. Gleiches gilt für die vom Landgericht zugemessene Dauer für die Einarbeitung in die fremde, zollrechtliche Rechtsmaterie. Insgesamt hält der Senat daher eine Dauer von 04:30 h für angemessen. Zu 2.): Hinsichtlich der Position 2.), Vorbereitung und Verfassung des Schreibens an den Zoll, die vom der Beklagten mit 03:20 bemessen worden ist, hat das Landgericht bei seiner Schätzung eine Dauer von 40 Minuten angesetzt, die vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände jedenfalls als unvertretbar niedrig anzusehen ist und insofern Zweifel an der Richtigkeit der insoweit getroffenen Feststellung auslöst (§ 529 ZPO). Unter Bezugnahme auf das zu Pos. 1.) ausgeführte, hält der Senat die Behauptung, hinsichtlich des Schreibens an den Zoll, habe genau darauf geachtet werden müssen, ob die Darstellung mit den Ausführungen des Mandanten übereinstimme, genauso für belegt, wie die Behauptung, dass ich beim Verfassen des Schreibens Ungereimtheiten aufgefallen seien hätten, die gegenüber dem Mandanten nachgefragt worden seien. Die Bewertung in der Berufungsbegründung, in Fällen mit unklaren Mandantenaussagen könne die Stellungnahme nicht „herunter geschrieben werden, es müsse immer berücksichtigt werden, was zuvor vorgetragen worden sei, welche Widersprüche durch die Behörden aufgedeckt würden und ob sich dies erklären lassen mit den bisherigen Unterlagen und Einlassungen“ wird vom Senat geteilt. Bereits die von der Zollbehörde aufgenommene erste Einlassung des Klägers sprach für Konfabulation. Dass der Beklagtenvertreter auch mit dem Zoll telefoniert und gesprochen hatte, erachtet der Senat als glaubhaft. Die Durchführung des Telefongesprächs hat der Beklagtenvertreter bestätigt . Insgesamt schätzt der Senat dem hierfür erforderlichen Aufwand auf 01:30 h. Zu 3.): Hinsichtlich der Position 3.) (Akteneinsichtsgesuch, Nachfrage beim Zoll, Schreiben an den Mandanten hat das Landgericht 0:10 h für angemessen angesehen. Soweit die Beklagte hierfür 00:20 h behauptet, ist dieser Aufwand belegt, da das Landgericht bei seiner Schätzung Vortrag der Beklagten übergangen hat. Denn die Beklagte hat bewiesen, dass auch mit dem Zoll telefoniert und gesprochen wurde. Die Durchführung des Telefongesprächs ist glaubhaft bestätigt. Zu 4.): Hinsichtlich Position 4.) trifft ist der Einwand der Beklagten, es sei dargelegt worden, dass es Unterlagen des Klägers gegeben habe, die zur Bearbeitung des Schriftsatzes an den Zoll überprüft worden seien, zu. Indes hat das Landgericht die Übersendung der Unterlagen nicht in Zweifel gezogen und hat die Behauptung der Beklagten nicht als unbewiesen angesehen, sondern den Aufwand als teilweise unangemessen auf mit 01:10 h gekürzt. Gegen die insoweit getroffene Feststellung des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Zu 5.): Diese Position hat das Landgericht unzutreffend als unzulässig gestrichen, weil der Kläger nicht bestritten hat, dass er das von der Beklagten behauptete Schreiben vom 29.12.2020 erhalten hat. Die Verfassung des Schreibens ist damit belegt und der insoweit zu Grunde gelegte Aufwand angemessen. Hierfür fällt ein Zeitrahmen von 00:10 h an Zu 6.): Diese Position hat das Landgericht als nicht belegt angesehen. Der Verteidiger hatte allerdings gegenüber der Behörde eine zuvor gemachte Einlassung von Rechtsanwalt RA1 klarstellen müssen und dies mit einem sprachlichen Missverständnis erläutert. Bei wertender Gesamtschau erscheint das Verfassen einer Mitteilung, einschließlich der Überwachung der Versendung des Schreibens an einen Anwaltskollegen mit 00:20 Minuten nicht als überhöht. Zu 7.): Das Landgericht hat für die Pos. 7.), Besprechung mit dem Mandanten die berechnete Dauer von 0:10. festgestellt. Diese Feststellung ist nicht angegriffen und daher zu Grunde zu legen. Zu 8.): Das Landgericht hat für die Position 7.), Anfrage beim Zoll wegen der Akteneinsicht, die insoweit von der Beklagten berechneten 00:10 h als begründet festgestellt. Diese Feststellung ist nicht angegriffen und daher zu Grunde zu legen. Zu 9.) und 10.): Hinsichtlich Position 9 hat die Beklagte für die erste Sichtung der Akte wegen der Fristen, sowie Überprüfung sonstige all bedürftig an Maßnahmen am 25.01.2021 insgesamt einen Aufwand von 03:50 h zu Grunde gelegt, die an das Landgericht auf 00:20 min. gekürzt hat. Hinsichtlich der Position 10 hat der Beklagte für den Folgetag am 26.01.2021 weitere 04.20 h berechnet, Das Landgericht hat für den Folgetag den Anfall von weiteren 0:30 h für belegt und angemessen angesehen (insgesamt 01.50 h gegenüber 08:10
- h)Die Beklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen im Umfang von insgesamt 08.10 h eingewandt, es sei um einen sechsstelligen Betrag des Klägers und um ein Strafverfahren mit nicht unerheblicher Straferwartung gegangen, so dass auch am Folgetag noch einmal erheblich mit der Akte gearbeitet worden sei. Dies sei notwendig gewesen, um konkret Stellung nehmen zu können, vor allem, um die Ermittlungsergebnisse der Behörden sowie mögliche Erwiderungsargumente zu kennen. Die Annahme von 01:50 h für beide Tage sei vollkommen unrealistisch. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen, insbesondere zu der und Übersichtlichkeit des Sachvortrags und des Abgleichens hat das Gericht jedenfalls den erheblichen Aufwand für die Arbeiten am 26.01.2021 (Position 10) für nachvollziehbar, für die Durchsicht der Akten und die Entwicklung einer Strategie insbesondere den Abgleich mit bisher erfolgten Einlassung und dem Stand des Ermittlungsergebnisses für nachvollziehbar und im Wesentlichen erforderlich. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Sache die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft hat, desto größer ist der Aufwand, den seinen Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln und desto, genauer muss er auf die Details achten und diese herausarbeiten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Pos. 1. zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dem gegenüber hat das Landgericht allerdings ist die in einem anderen Kontext stehende Aktenbearbeitung am Vortag, wegen der Durchsicht nach Fristen den für einen Aufwand von 03:50 h Minuten zurecht als übersetzt angesehen. Hierfür setzt der Senat einen Betrag von lediglich 02:00 h an.
- a)Hinsichtlich der Position 9 ist daher ein Aufwand von 02:00 h als angemessen anzusehen
- b)Hinsichtlich der Position 10 ist daher ein Aufwand von 04:00 h als angemessen anzusehen. Zu 11.): Die hierfür berechneten 00:10 h für die Anfrage bei der Staatsanwaltschaft wegen Bearbeitungsstand und Aktenzeichen hat das Landgericht für festgestellt erachtet. Gegen die Feststellung sind keine Einwände erhoben worden. Zu 12): Soweit das Landgericht für die Pos. 12.), erste Sichtung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft und Mitteilung an die Mandanten, die mit 00:30 h berechnet worden sind, für die hierbei berechneten Tätigkeiten jeweils 00:10 h, mithin insgesamt 00:20 h für angemessen angesehen hat, ist die von der Beklagtenseite behauptete Tätigkeit mit 30 Minuten als bewiesen anzusehen, da das Landgericht bei der Schätzung Vortrag der Beklagten übergangen hat. Zu 13.): Soweit die Beklagte unter Pos. 13.) für die eingehende Prüfung des Beschlagnahmebeschlusses und der möglichen Rechtsmittel sowie der zu wählenden Begründung in Vorbereitung des anstehenden Besprechungstermins insgesamt 02:10 h berechnet, greifen die Einwände der Beklagten gegen die Kürzung des Landgerichts überwiegend durch. Es trifft zu, dass sich der Rechtsanwalt nicht auf die Rechtsmittelbelehrung der Behörden verlassen darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Rechtsmittelbelehrung anhand unvertrauter Sondernormen überprüft werden musste. Ferner hält der Senat es für belegt, dass die in dem Beschluss zu Grunde gelegten Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde mit dem bisherigen Vortrag des Mandanten und dem sonstigen den Verteidiger bekannten Ermittlungsergebnissen kritisch abgeglichen werden musste, weil, wie oben dargelegt, sich Einlassungen des Mandanten an einigen Stellen als abwegige und widersprüchliche Schutzbehauptungen herausgestellt hatten. Die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels benötigt gewisse Zeit. Auch insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es sich bei der vorliegende Material um ein Rechtsgebiet gehandelt hat, der nicht zum Kerngebiet anwaltlicher Tätigkeit gehört. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht zu Recht zu Recht aufgeworfenen Zweifel, erscheint aber die Kürzung, die im erstinstanzlichen Urteil für überhöht, so dass das Senat den Aufwand (§ 287 ZPO), so dass das Senat den Aufwand (§ 287 ZPO) auf 01:00 h schätzt. Insgesamt kann die Beklagte daher 16:50 h abrechnen. 01. 14.12.2020 Einarbeitung, Prüfung Unterlagen 04:30 h 02. 15.12.2020 Vorbereitung Schreiben Zoll 01:30 h 03. 18.12.2020 Akteneinsichtsgesuch, Nachfrage Zoll Schreiben Mandanten 00:20 h 04. 23.12.2020 Prüfung Mitteilung Mandant und Unterlagen 01:10 h 05. 29.12.2020 Prüfung Rückmeldung Zoll 00:10 h 06. 08.01.2021 Prüfung Mitteilung und Unterlagen Rechtsanwalt RA1 00:20 h 07. 14.01.2021 Besprechung mit Mandant 01:00 h 08. 19.01.2021 Anfrage bei Zoll wegen Akteneinsicht 00:10 h 09. 25.01.2021 1. Sichtung der Akte wegen Fristen, sonstige allbedürftiger Maßnahmen Rechtsmittel gegen Beschlagnahme 02:00 h 10. 26.01.2021 Prüfung der enthaltenen Ausführungen mit bekannt gegebenen Informationen, insbesondere im Hinblick auf Widersprüche. 04:00 h 11. 03.03.2021 Frage bei StA Frankfurt wegen Bearbeitungsstand und Aktenzeichen 00:10 h 12. 13.04.2021 1. Sichtung eines dem Mandanten übersandten Schreibens der Staatsanwaltschaft und Mitteilung an Mandant 00:30 h 13. 16.04.2021 Eingehende Prüfung des Beschlagnahmebeschlusses und der möglichen Rechtsmittel sowie der zu wählenden Begründung in Vorbereitung des anstehenden Besprechungstermins 01:00 h Gesamt 16:50 h Berechnung: 04:30 h + 01:30 h + 00:20 h + 01:10 h + 00:10 h + 00:20 h + 01:00 h + 00:10 h + 02:00 h + 04:00 h + 00:10 h + 00:30 h + 01:00 h = 270 min. + 90 min + 20 min. + 70 min + 10 min + 20 min + 60 min + 10 min + 120 min + 240 min+ 10 min + 30 min + 60 min = 1010 min. = 16:50 h. 16:00 h x 400,00 €/h = 6.400,00 € 00:50 h = (400,00 €/h x 20/60) = 333,33 € Summe netto: 6.733,33 € zzgl. 16 % MwSt: 7.810,66 € Eingezogener Betrag: 14.500,00 € ./. Honorarforderung: 7.810,66 € Bereicherungsanspruch des Klägers: 6.689,33 € Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung einer Anwaltsvergütung gemäß § 611 BGB, in Verbindung mit der Honorarvereinbarung in Höhe von 7.810,66 €, so dass sie um den Betrag von 6.689,33 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ungerechtfertigt bereichert ist und diesen Betrag an den Kläger heraus zu zahlen hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 ZPO, wie vom Landgericht zutreffend dargestellt, ab dem 23.06.2023 da die Klage am 22.06.2023 zugestellt wurde (§§ 187 Abs., 1 BGB, 253 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, bezogen auf die Gegenstandswerte in beiden Rechtszügen. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung im ersten Rechtszug richtet, betrug der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens 11.723,33 €, gegenüber den im ersten Rechtszug eingeklagten 13.707,70 €. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis im Sinne des § 711 ZPO konnte vorliegend unterbleiben, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und wieder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001312