gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Zugang der Klägerin zu einer Stelle im höheren Dienst des Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin steht als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Sie absolvierte die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Von 1999 bis 2009 war sie als Lehrerin an verschiedenen Grundschulen und von 2009 bis zum 31. Juli 2015 als pädagogische Mitarbeiterin an der XY-Universität in B-Stadt tätig.
einem zweisemestrigen Zusatzstudium im Promotionsfach Germanistik legte sie in diesem Fach am 20. Juni 2012 eine Ergänzungsprüfung für die Zulassung zur Promotion ab. Die XY-Universität bestätigte der Klägerin den von ihr ersatzweise
gewiesenen wissenschaftlichen Studienabschluss im Hauptfach mit einer Mindeststudienzeit von acht Semestern. Am 1. Juni 2015 legte sie eine Zusatzprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch an der Hessischen Lehrkräfteakademie ab. Seit dem Jahr 2015 war die Klägerin an einer Grundschule im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den …-Kreis tätig. Seit April 2016 war sie an die ... abgeordnet. Randnummer 3 Die Klägerin bewarb sich im Jahr 2016 auf die Stelle einer Studienrätin im Hochschuldienst (A 13) beim Institut für Germanistik der xxx-Universität C-Stadt.
erfolgreicher Auswahl für diese Stelle wurde sie mit Wirkung vom
4 HBG .
dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse, den die Kultusministerkonferenz (KMK) am
gewiesenen wissenschaftlichen Studienabschluss sei von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf der Grundlage der geltenden Promotionsordnung zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassung zur Promotion erteilt worden. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die für die Promotion erteilte Anerkennung auch auf die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden könne. Hierfür fehle die gesetzliche Grundlage im Hessischen Beamtengesetz bzw. eine entsprechende Regelung in der Hessischen Laufbahnverordnung. Es habe auch keine gleich gelagerten Sachverhalte in der Vergangenheit gegeben. Randnummer 7 Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom
gewiesen. Der von dem Beklagten angeführte Qualifikationsrahmen führe darüber hinaus als 3. Stufe die Doktoratsebene an, die mit dem Hochschulabschluss „Dr.“ abschließe. Dieser Ebene sei sie zuzuordnen und sie habe damit einen der Master-Ebene mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss erlangt. Neben den
gewiesenen Qualifikationen verfüge sie durch ihre Tätigkeit und Abordnung auf einer Stelle bis A 13 von 2009 bis 2015 an das Institut für Psycholinguistik und Didaktik der deutschen Sprache der XY-Universität in B-Stadt über Erfahrungen sowohl innerhalb der Fachrichtung als auch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 im Bereich des höheren Dienstes. Hinzu komme die Tätigkeit am Institut für Germanistik seit dem 1. Februar 2017. In der Vergangenheit seien Kollegen in vergleichbaren Fällen ebenso in ein Amt
A 13 eingewiesen worden, so dass sich eine Verwaltungspraxis entwickelt habe, die es wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, auch sie entsprechend zu behandeln. Hilfsweise werde beantragt, sie
der Hessischen Laufbahnverordnung im Wege des Erfahrungsaufstiegs in die Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen. Randnummer 8 Die Universität beschied den Widerspruch nicht. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung hat sie sodann beantragt, den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität vom 7. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Beförderung
Hessische Laufbahnverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat er auf den Bescheid vom 7. November 2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Absolvierung des zweisemestrigen Zusatzstudiums für die Promotion erlaube zwar hier in der speziellen Konstellation die Zulassung zur Promotion. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass durch das Zusatzstudium eine Ausbildung in der Breite und Tiefe einem Masterstudiengang vergleichbar erfolgt sei. Auf einen solchen stelle jedoch § 15 Abs. 4 HBG ab, nicht aber auf den engeren Bereich der Zulassung zur Promotion. Soweit die Klägerin behaupte, in der Vergangenheit seien andere Bewerber in vergleichbaren Fällen zum höheren Dienst zugelassen worden, sei dies unzutreffend. Im Übrigen gebe es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Es liege zudem ein Fachrichtungswechsel vor. Das Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst könne nicht der Fachrichtung Schuldienst im Sinne der Anlage 2 der Hessischen Laufbahnverordnung zugeordnet werden. Was der Normgeber unter „Schuldienst“ verstehe, sei abschließend in § 42 Hessische Laufbahnverordnung definiert. Die dort aufgeführten Einrichtungen umfassten nicht die Hochschulen. Bei dem Amt einer „Studienrätin“ handele es sich auch nicht um ein Beförderungsamt. Studienrätin im Schuldienst werde, wer ein L3-Studium
weisen könne. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität C-Stadt vom
den §§ 37, 38 Hessische Laufbahnverordnung voraussetze. Dabei liege mit der Zulassung zum höheren Dienst und zum Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst kein Fachrichtungswechsel vor. Eine Zuordnung des Amtes einer Studienrätin im Hochschuldienst zur Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes komme nicht in Betracht. Eine Zuordnung der Studienrätin im Hochschuldienst sei schon aufgrund der Bezeichnung „Studienrätin“ nur zum Schuldienst möglich. Die Zuordnung zum Schuldienst bzw. den Laufbahnen des Schuldienstes liege näher als zum wissenschaftlichen Dienst. Der Begriff der Studienrätin werde allein in den Laufbahnen des Schuldienstes verwandt. Dem stünden die §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung nicht entgegen. Die Unstimmigkeiten, die daraus resultierten, dass gemäß §§ 1 Abs. 2, 22 Hessische Laufbahnverordnung nicht die §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften der §§ 37 und 38 Hessische Laufbahnverordnung zur Anwendung kämen, seien zu Gunsten der Regelung im Hessischen Besoldungsgesetz zu lösen. Dort sei das Statusamt der Studienrätin im Hochschuldienst im direkten Zusammenhang, nämlich als erster Spiegelstrich, mit den Ämtern der Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (2. Spiegelstrich) und mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen (3. Spiegelstrich) genannt. Durch die Verknüpfung der Studienrätin mit dem Hochschuldienst knüpfe das Statusamt offenbar an die Ausbildung zum Lehramt
dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz an. Auch wenn daher die Studienrätin im Hochschuldienst per Definition in der Hessischen Laufbahnverordnung nicht dem Schuldienst unterfalle, habe der Hessische Gesetzgeber damit doch ein weiteres Laufbahnamt geschaffen, das dem Schuldienst zuzuordnen sei. Maßgeblich für den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst sei § 37 Hessische Laufbahnverordnung. Die Klägerin könne den für die Zulassung in den höheren Dienst erforderlichen Studienabschluss vorweisen. Dieser liege in ihrem durch ein Staatsexamen abgeschlossenes Studium, wobei die Klägerin sowohl über ein Studium für das Lehramt an Grundschulen verfüge als auch das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit Staatsprüfung abgeschlossen habe. Auch mit dem Staatsexamen
dem Studium für das Lehramt an Grundschulen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren Dienst als Studienrätin im Hochschuldienst. Der hessische Besoldungsgesetzgeber habe mit seiner Festlegung in der Fußnote 11 der Anlage I (A 13) zum Hessischen Besoldungsgesetz geregelt, dass Voraussetzung für das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst ein „mit einem durch Staats- oder Masterprüfung“ abgeschlossenes Studium sei. Diese Voraussetzung erfülle ein Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, da dieser
seinem Studium, unerheblich, ob man es als einem Bachelor- oder einem Masterstudium gleichwertig ansehe, jedenfalls eine Staatsprüfung abgelegt habe. Von einer darüberhinausgehenden „Gleichwertigkeit mit einem durch Masterprüfung abgeschlossenen Studium“ sei - anders als beispielsweise in § 15 Abs. 4 HBG - in der Fußnote 11 gerade nicht die Rede. Habe der hessische Besoldungsgesetzgeber die Studiumsvoraussetzungen für das Statusamt der Studienräte im Hochschuldienst ausdrücklich geregelt, dürfe dem § 37 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Laufbahnverordnung nicht entgegenlaufen. Der Begriff der Gleichwertigkeit sei daher in Bezug auf diese Statusämter entsprechend der Fußnote 11 auszulegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in § 15 Abs. 4 HBG für die Zulassung zum höheren Dienst mindestens der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums zu fordern sei, denn aus § 21 Abs. 3 HBG ergebe sich, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn grundsätzlich auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich sei. Die Klägerin erfülle ferner die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 1. HS Hessische Laufbahnverordnung, da sie sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden habe. Sie habe zudem die zweijährige berufspraktische Einführung
1 Nr. 3 Hessische Laufbahnverordnung erfüllt. Ob die Klägerin für die letzteren drei Jahre hervorragende dienstliche Beurteilungen erhalten habe, was für § 37 Abs. 1 Nr. 2 Hessische Laufbahnverordnung erforderlich sei, sei bisher nicht Gegenstand der Prüfung durch die xxx-Universität gewesen. Unter anderem deshalb komme lediglich eine Neubescheidung in Betracht. Das erforderliche Einvernehmen
3 Hessische Laufbahnverordnung sei ebenfalls noch einzuholen. Auch wenn die Entscheidung
1 Hessische Laufbahnverordnung im Ermessen des Beklagten stehe, sei kaum ein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, um den Aufstieg der Klägerin, soweit die fehlenden Voraussetzungen erfüllt seien, abzulehnen. Sofern die Klägerin bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum höheren Dienst zugelassen werde, folge aus der Auswahlentscheidung anlässlich der Bewerbung der Klägerin um das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst
Auffassung des Gerichts - ohne dass dies damit hier entschieden werden solle - auch der Anspruch auf Ernennung in diesem Amt in der Besoldungsgruppe A
1 Hessische Laufbahnverordnung. Sie könne entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein für die Fachrichtung geeignetes gleichwertiges Hochschulstudium vorweisen. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung und der Annahme eines Fachrichtungswechsels sei die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis gleichwohl richtig. Denn in diesem Fall wäre ihr Aufstieg anhand des § 15 Abs. 4 HBG zu messen. Dessen Voraussetzungen wären angesichts ihrer abgeschlossenen Staatsprüfungen, ihres Zusatzstudiums, der Zusatzprüfung sowie ihrer Promotion erfüllt. Sie könne entgegen der Auffassung des Beklagten ein vollständiges L2-Studium mit den Fächern Musik und Deutsch vorweisen. Ihre Leistungen seien in den vergangenen Jahren zudem stets hervorragend gewesen. Auch eine aktuelle Gesetzgebungsinitiative zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte weise
, dass das Handeln der Beklagten nicht mit gesetzgeberischen Intentionen im Einklang stehe. Der Gesetzesentwurf sehe vor, dass die Eingangsbesoldung aller Grundschullehrkräfte in Hessen schrittweise von A 12 auf A 13 angehoben werden solle. Schließlich resultiere ein Anspruch auf Beförderung aus dem Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität C-Stadt vom 7. November 2017 aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Ausgehend vom Begehren der Klägerin war lediglich der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils dahin zu fassen, dass der Beklagte den der Sache
gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden hat. Randnummer 25 I. (End-)Ziel der Klägerin ist ihre Ernennung zur Studienrätin im Hochschuldienst unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Aus ihrem erstinstanzlichen Antrag, der Klagebegründung und ihrem vorgerichtlichen Vorbringen geht hervor, dass sie hierzu die Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst und die Einweisung in eine Planstelle
der Besoldungsgruppe A 13 (vgl. insbesondere ihren Hauptantrag in der Klageschrift vom 24. April 2018) vor Gericht verfolgt hat. Das auf Zulassung zum höheren Dienst gerichtete Begehren der Klägerin, die sich im gehobenen Dienst befindet, erklärt sich dabei daraus, dass eine derartige Zulassung, gleich ob durch Aufstieg oder auf andere Weise, der Übertragung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes notwendig vorausgeht. Randnummer 26 Dass zur Erreichung des oben bezeichneten (End-)Ziels der Klägerin eine Ernennung erforderlich ist, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 9 Abs. 1 HBG . Danach bedarf es einer Ernennung bei Verleihung eines anderen Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
1 HBG ist eine Ernennung bei Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe erforderlich. Um eine solche Ernennung zu erreichen, ist zunächst der Erwerb der Befähigung für die entsprechende Laufbahn
§ 8 Hessische Laufbahnverordnung vom
3 HBG , § 8 Abs. 1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO auch durch eine Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 21 bis 26 HLVO erfolgen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht als eine Möglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung den Aufstieg in den höheren Dienst geprüft und den Beklagten auf erneute Bescheidung dahingehend verpflichtet. Randnummer 27 II. Die zulässige Klage ist - deren Gegenstand im Berufungsverfahren nurmehr der der Klägerin vom Verwaltungsgericht zugesprochene Anspruch auf Bescheidung ihres auf Zugang zum höheren Dienst gerichteten Begehrens ist - erweist sich als begründet. Randnummer 28 Der Bescheid vom
A 12, welches dem gehobenen Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 HBG zugeordnet ist. Hiernach bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe
dem Eingangsamt. Die Eingangsämter der Laufbahn richten sich
den besoldungsrechtlichen Vorschriften. In der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz wird das Amt der Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 12 im Eingangsamt (vgl. dort Fußnote 1) und damit dem gehobenen Dienst zugeordnet (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBesG ). Der höhere Dienst beginnt grundsätzlich ab einem Amt
A 13 (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBesG ). Randnummer 31 b) Die Klägerin kann den Zugang zum höheren Dienst, der Voraussetzung für die Übertragung des von ihr erstrebten Statusamtes ist, indes nicht im Wege des Aufstiegs erreichen. Randnummer 32 Regelungen zur Beförderung, aber auch zum Aufstieg enthält § 21 HBG . In dessen Abs. 1 werden zunächst sog. Beförderungsverbote geregelt, die u. a. vorsehen, dass eine Beförderung im höheren Dienst grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung erlaubt ist. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (vgl. zum Begriff § 13 Abs. 1 HBG ) - wie etwa hier vom gehobenen in den höheren Dienst - bestimmt § 21 Abs. 3 HBG , dass ein Aufstieg auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich ist. Einzelheiten zum Aufstieg können in der
1 Nr. 8 HBG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. Randnummer 33 aa) Ausgehend von der Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe in der Fachrichtung ihrer Laufbahn (Schuldienst) anstrebt, scheidet ein Aufstieg der Klägerin als Zugangsmöglichkeit zum höheren Dienst aus. Randnummer 34
1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO erwerben können.
2 Satz 1 HLVO finden auf Beamte im Schuldienst
auch § 13 Abs. 2 Nr. 6 HBG , § 47 HLVO i. V. m. der Anlage 2) indes die §§ 8, 36 bis 38 HLVO keine Anwendung. Für Beamte im Schuldienst
1 Satz 1 HLVO können Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erwerben, in die der weiteren Lehramtsbefähigung entsprechende nächsthöhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn sie sich in einer Zeit von mindestens sechs Monaten in einem Amt dieser Laufbahngruppe bewährt haben. Randnummer 37 Die Klägerin verfügt zwar über eine Zusatzprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch. Dadurch hat sie aber keine Lehramtsbefähigung für Haupt- und Realschulen erworben, weil hierfür
2 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz eine Zusatzprüfung in zwei Unterrichtsfächern erforderlich ist. Randnummer 38 Da die Klägerin keine Aufgaben in der Schulleitung oder des höheren Dienstes an einem Staatlichen Schulamt etc. übertragen bekommen hat, scheidet auch ein Aufstieg in den höheren Schuldienst
2 und 3 HLVO aus. Randnummer 39 bb) Ausgehend von der Prämisse, dass die Klägerin als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe einer anderen Fachrichtung als der Fachrichtung ihrer Laufbahn (Schuldienst) anstrebt, kommt ein Aufstieg der Klägerin als Zugangsmöglichkeit zum höheren Dienst gleichfalls nicht in Betracht. Randnummer 40
1 Satz 1 HBG umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. In § 13 Abs. 2 HBG werden insgesamt elf Fachrichtungen aufgezählt. Diese sind abschließend (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 13 HBG Rn. 45 <August 2014>) und gehen auf das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218, ber. GVBl. S. 508) zurück. Statt einer unüberschaubaren Anzahl von Laufbahnen soll es nur noch elf Laufbahnfachrichtungen geben, in welche die bisherigen Laufbahnen zusammengefasst werden. Es fallen ausnahmslos alle Fachrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich der allgemeinen Verwaltung sowie der bisherigen „besonderen Fachrichtungen“
der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen darunter (vgl. LT-Drucksache 18/6558, S. 217, 230). Welcher Fachrichtung die bis zum 28. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen zuzuordnen sind, ergibt sich aus Anlage 2 zu § 47 HLVO. Der Anlage 2 zu § 47 HLVO lässt sich keine eigene Laufbahn für das Amt des Studienrates im Hochschuldienst entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Amt des Studienrates im Hochschuldienst einer der „neuen“ Fachrichtungen des § 13 Abs. 2 HBG zuzuordnen. Randnummer 42 Das Amt eines Studienrates im Hochschuldienst ist
dem Wortlaut, der Systematik und der entstehungsgeschichtlichen Betrachtung dem wissenschaftlichen Dienst i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 9 HBG zugehörig. Randnummer 43 Der Begriff des Studienrates wird zwar in der Regel im Zusammenhang mit dem Schuldienst verwendet (vgl. Anlage I Besoldungsgruppe A 13 zum HBesG: Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen). Indes deutet gerade der Zusatz „im Hochschuldienst“ darauf, dass es sich nicht um den „klassischen“ Studienrat an öffentlichen Schulen handelt. Er wird vielmehr schon begrifflich den Hochschulen zugeordnet. Randnummer 44 Das zeigt auch ein Vergleich mit dem Amt des Verwaltungsstudienrates, der ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführt wird. Durch den Zusatz „Verwaltungs“ wird auch hier ersichtlich, dass dieser der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung zuzuordnen ist. Insbesondere das Beförderungsamt „Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes“ sowie „Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes“ in der Besoldungsgruppe A 15 verdeutlicht dies. Zweck des Verbandes ist
des Verwaltungsschulverbandsgesetzes die schulmäßige Förderung der beruflichen Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder im Sinne einer demokratischen Staatsauffassung. Randnummer 45 Auch bei systematischer Betrachtung liegt eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Dienst näher. Insoweit kann § 42 HLVO als abschließende Aufzählung des Schuldienstes betrachtet werden. Er befindet sich innerhalb des Achten Teils der Hessischen Laufbahnverordnung, welcher überschrieben ist mit: „Besondere Vorschriften für den Schuldienst (§§ 42-46). § 42 listet den Schuldienst im Sinne der Verordnung auf. Der Dienst von Studienräten an Hochschulen findet darin keine Erwähnung. Randnummer 46 Für die Zuordnung des Studienrates im Hochschuldienst zum wissenschaftlichen Dienst spricht ferner die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Lehrverpflichtungsverordnung) vom
Besoldungsgruppe A 13a besoldet“ werden und bisher „50 Prozent der Studienräte in A 13a“ gewesen seien (LT-Drucksache
Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetz, erstmals mit Verordnung vom
der Besoldungsgruppe A 13, die bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit standen und habilitiert waren, zu Professoren an einer Universität, Besoldungsgruppe H 2, übergeleitet.
2 dieses Gesetzes waren bis zum
gewiesen hätten. Es sollten auch Beamte erfasst werden, deren Habilitationsverfahren bis zum
3 HBG darf nur in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung erfolgen (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 21 HBG Rn. 355 <August 2014>, vgl. auch § 37 Abs. 1 HLVO). Randnummer 56 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes und damit auf Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung
4 HBG , §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 HLVO. Randnummer 57 a) Ihr Klagebegehren umfasst auch die Prüfung eines solchen außerhalb des Aufstiegsverfahrens der §§ 36 ff. HLVO bestehenden Anspruchs auf Zugang zur Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes. Denn die Ernennung zur Studienrätin im Hochschuldienst als (End-)Ziel der Klägerin setzt eine entsprechende Feststellung der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen und die damit verbundene Anerkennung der Laufbahnbefähigung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71/10 -, juris Rn. 26; v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 21 HBG Rn. 361 <Juli 2020>). Für den notwendigen Erwerb der Laufbahnbefähigung ist unerheblich, ob dieser durch Aufstieg
1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO oder
1 Nr. 2, §§ 21 bis 26 HLVO erfolgt. Randnummer 58 b) § 15 Abs. 4 HBG bestimmt, dass für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens zu fordern sind als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit. Bei den in § 15 Abs. 4 HBG genannten Anforderungen handelt es sich um Mindestvoraussetzungen. Weitergehende Anforderungen sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen und müssen regelmäßig durch Gesetz oder in einer auf § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 HBG beruhenden Rechtsverordnung bestimmt werden (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 28 <März 2022>). Randnummer 59 Dementsprechend regelt § 8 HLVO verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, welche jeweils in weiteren Regelungen der Hessischen Laufbahnverordnung konkretisiert werden. Randnummer 60
1 Nr. 2 HLVO erwerben die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn durch Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit
den ergänzenden Regelungen der §§ 21 bis 26 HLVO. In § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO ist normiert, dass die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
1 Nr. 2 HLVO ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen
Die oberste Dienstbehörde stellt
1 HLVO aufgrund der zu führenden
weise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt einer Laufbahn erfüllt sind, und erkennt damit die Laufbahnbefähigung an. In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen. Randnummer 61 c) Die Voraussetzungen einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung
4 HBG , §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 HLVO liegen im Fall der Klägerin vor. Randnummer 62 Die Klägerin erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes
4 HBG , §§ 21 Abs. 3, 22 HLVO. Randnummer 63 aa) Die Bildungsvoraussetzung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 HBG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO ist gegeben. Die Klägerin verfügt zwar nicht über einen Abschluss eines Masterstudiums, aber über den Abschluss eines gleichwertigen Hochschulstudiums. Randnummer 64
, wer ein Diplom einer Universität oder einer Technischen Hochschule erworben hat (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 94 <März 2022>; LT-Drucksache 18/6558, S. 232). Das gilt auch für ein Universitätsstudium, welches mit einem Staatsexamen abgeschlossen wurde, sofern das Staatsexamen ein dem Universitätsdiplom oder Master vergleichbares Studium abschließt (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 94 <März 2022>; vgl. zu § 17 BBG Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 17 BBG Rn. 30 <1. April 2024>). Randnummer 65
HG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 HessHG a. F. primär dem
weis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dient, sie daher einen starken wissenschaftlichen Bezug hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88 -, juris Rn. 53) und weniger eine berufsbezogene Qualifikation
weist (vgl. Riedel, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK, Hochschulrecht Hessen, § 29 HHG Rn. 12, 20 <1. August 2022>). Gleichwohl lässt sich der Norm ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, wann ein mit einem Masterabschluss gleichwertiger Hochschulabschluss vorliegt. Denn Voraussetzung zur Promotion
HG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 HessHG a. F. ist in der Regel ebenfalls ein Masterabschluss, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraussetzt. Als daneben gleichwertig betrachtet § 29 Abs. 1 Satz 2 HessHG den Abschluss eines (kürzeren) Hochschulstudiums in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Hierdurch wird verdeutlicht, dass eine solche Qualifikation wie auch das Masterstudium eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden belegt. Diese Wertung lässt sich auf die Auslegung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 HBG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO übertragen. Randnummer 67 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Promotion erfolgreich abgeschlossen wurde. Denn die Promotion (Doktoratsebene) stellt
dem im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeiteten und von der Kultusministerkonferenz am
6 Satz 1 HBG geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Randnummer 69 § 15 Abs. 6 Satz 1 HBG gibt ergänzend zu § 15 Abs. 4 HBG vor, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Randnummer 70 Diese Eignungsbeurteilung für die Zulassung zu einer Laufbahn ist gerichtlich wegen des insoweit bestehenden Ermessens des Verordnungsgebers nur eingeschränkt überprüfbar. Er hat
1 Satz 1 Nr. 2 HBG die erforderlichen Konkretisierungen vorzunehmen und kann
3 HBG durch ggf. zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weitere Konkretisierungen vornehmen (v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 36 <März 2022>; Bott, in: Brinktrine/Masuch, BeckOK, Beamtenrecht Hessen, § 15 HBG Rn. 13 <
4 Nr. 2 b), Abs. 6 Satz 1 HBG, § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO. Randnummer 73 Die hauptberufliche Tätigkeit muss
1 Nr. 2 HLVO, welcher § 15 Abs. 6 Satz 1 HBG konkretisiert, im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate betragen.
2 HLVO muss diese
Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein (1.), fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen (2.),
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen (3.) und im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen (4.). Randnummer 74 Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls angesichts der bereits seit dem 1. Februar 2017 wahrgenommenen Tätigkeit der Klägerin auf dem Dienstposten einer Studienrätin im Hochschuldienst erfüllt. Randnummer 75 d) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 22 HBG ist mit der Zulassung der Klägerin zum höheren wissenschaftlichen Dienst nicht verbunden, so dass sich aus dieser Vorschrift von vorneherein keine weiteren Anforderungen an den entsprechenden Anspruch der Klägerin ergeben können. Randnummer 76 Die Klägerin wechselt zwar die Fachrichtung und damit begrifflich auch die Laufbahn (vgl. § 13 Abs. 1 HBG ). Indes liegt kein Laufbahnwechsel im Sinne des § 22 HBG vor (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 22 HBG Rn. 8 ff. <Dezember 2014>).
der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition trifft § 22 HBG nur Regelungen für den Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe. Ein solcher sog. horizontaler Laufbahnwechsel steht hier nicht in Rede, da es im Fall der Klägerin auch um einen Laufbahngruppenwechsel geht. Randnummer 77
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.