V. m. dem Architektenvertrag. Ferner sei klarzustellen, dass der Beklagte nicht die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung rüge, sondern die fehlende Leistungserbringung durch den Kläger. Eine Darlegung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Rahmen des § 648 BGB sei erforderlich. Hinsichtlich der Rechnung für die Bauleiterleistungen sei ein Anspruch nicht gegeben. Auch hier fehle es an einer Kündigungserklärung und auch an der Schriftform. Der Kläger habe insoweit keine Leistungen erbracht und solche nicht dargetan. Ferner fehle die Abnahme. Der Beklagte habe den Kläger nicht mit der Erbringung der Leistungsphase 8 nach HOAI beauftragt. Der Kläger berücksichtige nicht den Unterschied zwischen der Bauleitung einerseits und der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 HOAI andererseits. Eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf seinen Schriftsatz vom 04.07.2022 verwiesen. Ferner wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Baugenehmigung vom 06.02.2013 neu einzureichen und die Genehmigung neu zu beantragen ist. Dieser neue Antrag soll vom Veräußerer unverzüglich gestellt werden. Die vom Architekten prognostizierten Kosten hierfür werden vom Veräußerer und vom Erwerber je zur Hälfte getragen. Für den Fall dass die Eigentumsüberschreibung auf den Erwerber vor Erteilung der neuen Baugenehmigung erfolgt, erteilt der Erwerber dem Veräußerer Vollmacht, gegebenenfalls vom Grundstückeigentümer abzugebende Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Der Erwerber verpflichtet sich, als künftiger Eigentümer auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens keinen Einfluss zu nehmen. Ziffer 3 des Kaufvertrages vom 06.12.2018 sieht vor, dass aufschiebend bedingt mit der Erteilung der neuen Baugenehmigung die gleichen Rechte und Ansprüche vom Veräußerer ebenfalls an den Erwerber abgetreten werden. Die Kosten für die Erteilung der neuen Baugenehmigung tragen der Veräußerer und der Erwerber je zur Hälfte. Beklagtenseits wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass zunächst eine Baugenehmigung vorhanden gewesen sei. Sodann sei eine Nutzungsänderung geplant worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger mit der Umsetzung dieser Nutzungsänderung inklusive eines neuen Bauantrages beauftragt worden. Aufgrund der dargestellten Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrages vom 06.12.2018 in Ziffer
1 BGB nicht gewahrt ist.
.1 des Architektenvertrages vom 28.08.2018 hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Nach §§ 650q, 650h BGB bedarf die Kündigung des Architektenvertrages der Schriftform. Die Vorschriften der §§ 650p-t BGB gelten für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Architekten- und Ingenieurverträge (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Bürgerliches Gesetzbuch,
1 BGB i. V. m. § 650g Abs. 4 BGB die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Der Beklagte hat aber bereits mit Schreiben vom 13.12.2019 gerügt, der Kläger habe die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht, weshalb er keinen Anspruch auf den vollen Werklohn habe. Dies impliziert die Rüge, dass eine Pauschale angesetzt wird, obwohl keine Leistungen erbracht wurden. Die tatsächlich erbrachten Leistungen wurden nicht - wie nach den obigen Grundsätzen gefordert - im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen schließt die Prüffähigkeit der Schlussrechnung bzw. der verspätete oder unbegründete Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung Einwendungen des Auftraggebers gegen die sachliche Berechtigung der Forderung nicht aus (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 650g, Rz.18). Solche sachlichen Einwendungen macht der Beklagte geltend, indem er auf die fehlende Leistungserbringung verwiesen hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe eine Grundlagenermittlung, einen Vorentwurf, eine Entwurfsplanung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, eine Abstimmung des Bauvorhabens mit den Behörden, Pläne zum Bauantrag, Berechnungen zum Bauantrag und eine Wohnflächenberechnung erbracht, hat er nicht dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten entfaltet wurden. Zur Grundlagenermittlung gehört z. B. das Klären der Aufgabenstellung auf der Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, eine Ortsbesichtigung, das Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf, das Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Die Entwurfsplanung beinhaltet z. B. das Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, das Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen, die Objektbeschreibung, Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenrechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung und das Fortscheiben des Terminplanes (vgl. Anlage 10 Nr. 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dieses Leistungsbild umfasst nach § 34 HOAI Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen). Der Kläger legt nicht dar, welche Grundleistungen oder auch besondere Leistungen diesbezüglich erbracht wurden, insbesondere welche Pläne erstellt und ggf. für die Baugenehmigung vorgelegt wurden. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass sich die pauschal in der Klageschrift behaupteten Leistungen zum Teil nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Leistungssoll decken.
Ferner sollten ein genehmigungsfähiger Bauantrag, ein genehmigungsfähiger Entwässerungsantrag, ein genehmigungsfähiger Antrag auf Abgeschlossenheit und ein Abrissantrag für die Gebäude im Hof und für das Dachgeschoss der Vorderhäuser erstellt werden. Die erbrachten Leistungen wurden in der Schlussrechnung vom 18.11.2019 nicht dargestellt, weshalb es nicht möglich ist, diese zu bewerten. Der Kläger hat auch mit der Berufung nicht konkret dargelegt, welche Leistungen tatsächlich erfolgt sind, obwohl die Leistungserbringung substantiiert bestritten war, indem der Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe lediglich einen Vorentwurf in Form von Grundrisszeichnungen und eine vorläufige Wohnflächenberechnung erbracht. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt, ist die Honorarforderung des Architekten grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistung fällig (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess,
V. m. dem Architektenvertrag vom 28.08.2018. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat der Kläger lediglich einen Vorentwurf in Form von Grundrisszeichnungen und eine vorläufige Wohnflächenberechnung erbracht. Aus der vorgelegten Schlussrechnung ergibt sich jedoch gerade nicht, welches Honorar hierfür angesetzt wird. Im Übrigen hat der Beklagte - dies ergibt sich aus der Schlussrechnung vom 18.11.2019 - einen Betrag in Höhe von 21.000,00 €
einer Honorarrechnung vom 19.0.2019 (Nr. 152018) an den Kläger gezahlt. Es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass er Leistungen erbracht hat, die diesen Betrag übersteigen. 2. Anspruch bezüglich der Rechnung vom 24.03.2020 - Bauleitung (197.176,94 €) : Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die Bauleitung
Rechnung vom 24.03.2020 (Nr.: 07 2020) in Höhe von 197.176,94 €.
V. m. einem Bauleiter-Vertrag verneint. Der Kläger hat mit Rechnung vom 24.03.2020 Tätigkeiten als Bauleiter abgerechnet. Aus dem Anhang zu dieser Rechnung (Bl. 16/17) ergibt sich, dass die Leistungsphase 8 (32 % vom Mittelsatz in Höhe 493.139,62 € = 157.804,68 € nebst Nebenkosten und Umsatzsteuer) abgerechnet wurde. Vorliegend kann der Kläger jedoch nicht nach Leistungsphase 8 abrechnen, denn eine entsprechende Beauftragung durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 umfassen z. B. das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, das Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm), die Dokumentation des Bauablaufs, das gemeinsame Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, die Rechnungsprüfung einschließlich der Prüfung der Aufmaße der bauaufsichtsführenden Unternehmen, der Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen, Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsberechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, die Kostenfeststellung, Organisation der Abnahme, Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahme und Teilnahme daran, systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts, Übergabe des Objekts, Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche und das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel (vgl. Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI). Der Beklagte trägt zum Auftragsumfang vor, der verantwortliche Bauleiter habe die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen und darauf zu achten, dass die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 31.01.2020 ergibt sich, dass der örtlichen Baubehörde angezeigt worden sei, dass der Kläger der verantwortliche Bauleiter für das Vorhaben sei. Danach sei der Kläger u. a. verpflichtet gewesen sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Von der Objektüberwachung ist die Tätigkeit des Architekten als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen zu unterscheiden. Insoweit nimmt der Architekt die öffentlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr (vgl. Werner/Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1973). Der Begriff der „Bauleitung“ ist mit dem des „Bauüberwachers“ nicht identisch. Der Bauleiter ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts
der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09, zitiert nach juris, Rz. 6).
HBO hat die mit der Bauleitung beauftragte Person darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die entsprechende Ausführung ist mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten, zu sorgen. Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen, ausgeführt wird. Bei der Überwachungstätigkeit ist auf den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können (vgl. Hornmann in Hornmann, Hessische Bauordnung, 4. Auflage 2022, § 59 HBO , Rz. 13, 19). Vorliegend ist daher nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger als Bauleiter im Sinne des § 59 HBO tätig sein sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, die Behauptung des Beklagten, die beauftragte Bauleitertätigkeit habe sich nur darauf erstreckt, dass die Bauarbeiten ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden, würde in einem diametralen Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 31.01.2020 (Anlage K4) stehen, wonach diese Tätigkeit ausdrücklich „unter anderem“ geschuldet gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - zu den Aufgaben eines Bauleiters
HBO daneben auch gehört, die entsprechende Ausführung mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen und im Rahmen der Überwachungstätigkeit auf den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. 3. Soweit der Kläger das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung rügt, ist festzustellen, dass eine solche nicht erforderlich war. Auf § 232 ZPO wird verwiesen. Das Fehlen einer inhaltlichen Verbindung zwischen den Entscheidungsgründen und dem Urteilstatbestand vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001355
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