gehend BFH, I B 32/24, Nichzulassungsbeschwerde anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Organschaft für die Jahre 2014 und
prüfung einen Bescheid, in dem er feststellte, dass der Verlust der A-GmbH in Höhe von xx.xxx,- Euro der KG als Organträgerin zuzurechnen sei. Im Zuge der Veranlagung für 2015 prüfte der Beklagte die Voraussetzungen der Organschaft näher. Die A-GmbH legte insoweit sog. (mit der Komplementär-GmbH geschlossene) Verwaltungsverträge über die Container, die Rechnungen vom 29.12.2014 über den Verkauf der Container, das Anlagenverzeichnis der KG für 2014 und 2015, die beiden PKW-Mietverträge sowie Arbeitsverträge vor und machte unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.06.2017 IV R 30/14 geltend, dass die KG mit der Vermietung nicht vermögensverwaltend, sondern originär gewerblich tätig gewesen sei. Zudem verwies die A-GmbH darauf hin, dass auch eine Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für ein gewerbliches Unternehmen erfülle. Der Beklagte gelangte jedoch zu der Ansicht, dass die KG in den Jahren 2014 und 2015 (Streitjahre) keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe und daher keine Organträgerin im Sinne von §§ 14 ff. KStG sein könne. Die Vermietung sei nur vermögensverwaltend gewesen, weil es kein die Anschaffung, Vermietung und Veräußerung verklammendes Geschäftskonzeptes geben habe. Ferner scheitere die Anerkennung der Organschaft auch daran, dass der Ergebnisabführungsvertrag für 2014 und 2015 nicht tatsächlich durch eine Zahlung in Höhe des Verlusts der A-GmbH durchgeführt worden sei. Der Beklagte hob daher mit einem Bescheid vom 20.04.2018 den der KG den Verlust der A-GmbH zurechnenden Feststellungsbescheid 2014 vom 21.06.2016 auf und stellte fest, dass die KG und die A-GmbH für 2014 nicht die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis erfüllten. Zudem stellte der Beklagte mit einem weiterem ebenfalls am 20.04.2018 erlassenen Bescheid für 2015 gesondert fest, dass keine gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens und sonstige damit zusammenhängenden Feststellungen durchzuführen seien und dass für 2015 die KG und die A-GmbH nicht die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis erfüllten. Zu den Bescheiden wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Sie wurden jeweils gesondert an D für die KG und die A-GmbH bekannt gegeben. Hiergegen sowie gegen die die A-GmbH betreffenden Veranlagungsbescheide legte D für die Mandantin „A-GmbH“ mit Schreiben vom 15.05.2018 (Bl. 1 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015“) Einspruch ein. Ein weiteres Schreiben mit einem Einspruch durch die KG oder im Namen der KG besteht nicht. Der Beklagte wies den Einspruch betreffend die
G ergangenen Feststellungsbescheide mit zwei – die eine die A-GmbH (Bl. 28 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015) und die andere die KG (Bl. 33 ff. Akte „Einsprüche 2014 und 2015“) als Einspruchsführerin bezeichnenden – Einspruchsentscheidungen vom 27.12.2018 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass die KG mit der Vermietung von Containern und Fahrzeugen nur vermögensverwaltend tätig gewesen sei. Eine Personengesellschaft könne nur Organträgerin sein, wenn sie eine eigene über eine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit ausübe. Daran fehle es, weil es weder hinsichtlich der Container noch hinsichtlich der Fahrzeuge eine Verklammerung des Kaufs, der Vermietung und der Veräußerung gegeben habe. In der Einspruchsentscheidung gegenüber der KG heißt es, dass die „Einspruchsführerin“, womit die KG gemeint ist, mit Schreiben vom 15.05.2018 Einspruch eingelegt habe. Gegen die Feststellungsbescheide
G vom 20.04.2018 haben die A-GmbH und durch die A-GmbH als Prozessbevollmächtigte auch die KG die vorliegende Klage erhoben. Sie begehren die Anerkennung der Organschaft und die Zurechnung der Verluste der A-GmbH als negatives Organeinkommen der KG. Die Klägerinnen meinen, dass die KG in den Streitjahren originär gewerblich tätig gewesen sei. Es liege zudem eine Betriebsaufspaltung vor, weil D die Komplementär-GmbH und die KG beherrsche und die von KG an die Komplementär-GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Komplementär-GmbH seien. Außerdem sei die KG gewerblich geprägt. Die KG könne daher Organträgerin sein. Die Klägerinnen hatten ferner zunächst vorgetragen, dass die KG entgegen der vom Beklagten im Klageverfahren geäußerten Ansicht auch an der A-GmbH beteiligt sei. Denn die Beteiligung des D an der A-GmbH sei schon seit 2007 aktiviert worden. Dies ergebe sich aus dem Jahresabschluss der KG für 2015. Zudem bestehe über die Anteile ein Treuhandverhältnis zwischen D und G, auf das in der Anlage WA auch hingewiesen worden sei. Die Klägerinnen haben – erneut im jüngsten Schriftsatz vom 30.07.2024 – die Gesellschafterliste der A-GmbH vom 30.06.2009 vorgelegt, in der D mit einem Anteil von xx.xxx,- Euro und G mit einem Anteil von xx.xxx,- Euro als Gesellschafter aufgeführt sind. Dies sei die aktuelle Gesellschafterliste der A-GmbH. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen hierzu vortragen, dass die Anteile des D an der A-GmbH Sonderbetriebsvermögen der KG seien. Dies genüge für die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die KG. Die Klägerinnen beantragen, - (sinngemäß) den Bescheid für 2014 über die Aufhebung der gesonderten Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Feststellungen
G vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2018 aufzuheben, - (sinngemäß) den Bescheid für 2015 über die Ablehnung der gesonderten Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Feststellungen
G vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2018 aufzuheben und der Klägerin zu
Erlass des Urteils vorläufig vollstreckbar die Kosten zuzüglich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz ab dem Antrag festzusetzen, - die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen, - den Beweis durch Vorlage von Urkunden durchzuführe, - nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden, - den Beteiligten zu gestatten, elektronische Dokumente zu übermitteln, - (sinngemäß) für den Fall, dass der Beklagte nicht erscheint, Ordnungsgeld festzusetzen, - (sinngemäß) für den Fall, dass der Beklagte der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteil nicht
kommt, Zwangsgeld anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken und dies zu wiederholen. Zum genauen Wortlaut der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge wird auf die Ziffern 1 bis 13, 15 und 18 des Schriftsatzes vom 28.01.2019 (Bl. 3 ff. FG-Akten 4 K 115/19) verwiesen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die KG nicht die Anteilseignerin der A-GmbH und auch nicht Partei des Gewinnabführungsvertrags sei und schon deshalb keine Organschaft zulässig sei. Die KG sei zudem kein originär gewerbliches Unternehmen und könne daher auch nicht Organträger sein. Im Einzelnen wird zum Vortrag der Beteiligten auf die Schriftsätze verwiesen. Der Beklagte hatte zudem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung lehnte der
der unwidersprochenen Aktenlage kein Einspruch gegen die der KG aber ebenfalls bekannt gegebene Aufhebung
G) einschließlich die bindende Feststellung der Ablehnung der Voraussetzungen der Organschaft zwischen der A-GmbH und der KG zuständig. aa) Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind
G für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.
G in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. 2013 I 285, BStBl. I 2013, 188) gelten diese Vorschriften erstmalig für
dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume und damit auch in den Streitjahren. bb) Der zwischen den Beteiligten streitige Status des Bestehens oder Nichtbestehens einer Organschaft ist
der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. II 2024, 413; BFH/NV 2024, 127) – zumindest „incidenter“ – Gegenstand der in § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG angeordneten Feststellung der „damit“ (Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens) „zusammenhängende(
3 GG noch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
4 GG. cc) Der Beklagte war im Streitfall auch das für die – vorliegend abschlägige – Feststellung der Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. aaa)
dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG ist für die Feststellung
G das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
dem Einkommen der (etwaigen) Organgesellschaft zuständig ist. Hierbei dürfte es sich entsprechend der Rechtsprechung zu § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl. II 1988, 230) um eine sachliche Zuständigkeit handeln, so dass die fehlerhafte Beurteilung der Zuständigkeit nicht
der Abgabenordnung (AO) unbeachtlich wäre und mithin eine fehlerhafte Beurteilung der (
H für Zwecke des körperschaftsteuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens der A-GmbH eine fehlerhafte Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der A-GmbH für das Verfahren
G zur Folge hätte. Sähe man diese anders, wäre vorliegend allerdings wegen § 127 AO unbeachtlich, ob der Beklagte überhaupt
G örtlich zuständig war. bbb) Der Beklagte war indes ohnehin für die potentielle Organgesellschaft, die A-GmbH, sowohl im Zeitpunkt der Aufhebung der Zurechnung der Verluste zur KG
dem Einkommen (örtliche) zuständige Finanzamt. Der Beklagte war somit auch für die vorliegend streitige gesonderte Feststellung
H als Kapitalgesellschaft) für die Besteuerung
dem Einkommen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Die Geschäftsleitung ist
den Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch (wirtschaftlich) stets der Alleingesellschafter der A-GmbH war und ist (zur Frage der Ausgliederung der Anteile aber
folgend unter b)). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der A-GmbH an einem anderen Ort als … war und ist. Allerdings gehört
5 der Hessischen Verordnungen über Zuständigkeit der hessischen Finanzämter in allen Fassungen seit den Streitjahren die Gemeinde … zum Bezirk des Finanzamts H. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Verordnungen über die Zuständigkeit der Hessischen Finanzämter sieht aber in allen seit den Streitjahren geltenden Fassungen vor, dass im Fall von Körperschaften das Finanzamt H, also der Beklagte, u.a. für den Bezirk des Finanzamts H zuständig war und ist. Entsprechend hat der Beklagte zu Recht als das zuständige Finanzamt die Feststellung
dem Sinn und Zweck der Feststellung – insbesondere nämlich der Feststellung (auch) der Höhe der ggf. zurechenbaren Gewinne und Verluste der Organgesellschaft und der sich ggf. auch stellenden Frage, wer überhaupt Organträger ist – ist diese Regelung jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Sie mag dann im Einzelfall unzweckmäßig sein, wenn nur den Organträger betreffende Umstände streitig sind. Umgekehrt wäre es aber unzweckmäßig, wenn das für den potentiellen Organträger zuständige Finanzamt auch für die Feststellung
G zuständig wäre und dann über die Höhe des zuzurechnenden Einkommens der mitunter weit entfernt liegenden Organgesellschaft entscheiden und dies insbesondere auch in einer Betriebsprüfung prüfen müsste. Ein mehrstufiges Feststellungsverfahren, bei dem das jeweils sachnähere Finanzamt bestimmte Teilaspekte feststellt, würde diese Probleme zwar vermeiden. Insoweit würde aber mitunter unnötige Feststellungen ergehen, wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt dies dem für anderen Voraussetzungen zuständigen Finanzamt aber (noch) nicht bekannt ist. Ausgehend davon hat sich der Gesetzgeber für eine verhältnismäßige Zuständigkeitsregelung entschieden. Die Rüge der Klägerinnen betrifft insoweit allein von demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu entscheidende Frage der Zweckmäßigkeit der Regelung. Eine Nichtanwendung der eindeutigen Zuständigkeitsregelungen des § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG scheidet ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
1 des Grundgesetzes zudem ohnehin aus. Für eine solche Vorlage müsste das Gericht aber von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt sein. Dies ist nicht der Fall. Der erkennende Einzelrichter ist vielmehr von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 5 KStG überzeugt. Dies wird vom Bundesfinanzhof durch seine jüngsten Entscheidungen zu § 14 Abs. 5 KStG (mittelbar) bestätigt (vgl. erneut u.a. BFH, Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20, BStBl. II 2024, 413; BFH/NV 2024, 127). dd) Es liegen auch keine anderen beachtlichen Verfahrensfehler des Beklagten vor. Insbesondere sind die Bescheide innerhalb der Feststellungsfrist von vier Jahren (§§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen und war die Feststellungsfrist jeweils auch durch den Einspruch gehemmt (§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 3a AO). Ferner stand der erste den Verlust noch der KG zurechnende Feststellungsbescheid für 2014 unter dem Vorbehalt der
prüfung. Der Beklagte durfte daher gemäß § 164 Abs. 2 AO den Erstbescheid für 2014 ändern, wenn und weil - was aus den
folgend unter
G ist das Einkommen einer GmbH, die sich durch einen Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, dem Träger dieses Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
G muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftens an ununterbrochen mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt sein (finanzielle Eingliederung).
G kann der Organträger auch eine Personengesellschaft sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, wobei die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (also die finanzielle Eingliederung) im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein muss (Gosch KStG/Neumann, 4. Aufl. 2020, KStG § 14 Rn. 130). Bei einer GmbH als Organgesellschaft muss sich der Organträger zudem zu einer Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG verpflichtet haben (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KStG), wobei es genügt, dass diese Verlustübernahme
träglich, aber vor Ablauf des 31.12.2014 vereinbart wurde (§§ 17 Abs. 2 KStG, 34 Abs. 10 KStG in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. 2013, 4318). Dies hat zur Folge, dass eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie selbst mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist und die Personengesellschaft selbst aus einen Gewinnabführungsvertrag mit der Organgesellschaft berechtigt und selbst zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Die Zugehörigkeit der Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft genügt hingegen nicht; in diesem Fall kann nur der einzelne Mitunternehmer selbst Organträger sein, wenn er die übrigen Voraussetzungen des §§ 14, 17 KStG erfüllt (vgl. Brandis/Heuermann/Rode,
G nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Ein solche – an zivilrechtlich zwischengeschaltete Rechtsträger anknüpfende – Konstellation liegt im Fall von Sonderbetriebsvermögen nicht vor. bb)
diesen Grundsätzen scheidet die mit der Klage begehrte Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG aus. Denn zur Überzeugung des Gerichts war die KG weder im Rahmen der Ausgliederung noch anderweitig mit Stimmrechten von mehr als 50 % Anteilseignerin der A-GmbH geworden. Dies steht der Anerkennung der Organschaft zur KG entgegen. aaa) Allerdings steht der finanziellen Eingliederung nicht entgegen, dass zivilrechtlich der G über seine zivilrechtliche Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH hatte. Denn im Fall eines echten Treuhandverhältnisses, das den Treugeber zur Stimmrechtsweisung berechtigt und ihn auch zum wirtschaftlichen Anteilseigner macht, sind die Stimmrechte und der Anteil dem Treugeber zuzurechnen. Die von G gehaltenen Stimmrechte wäre daher der KG zuzurechnen, wenn sie der Treugeber wäre. bbb) Indes war schon
dem jüngsten eigenen Vortrag der Klägerinnen D – teils über die Treuhandschaft – Alleingesellschafter der Anteile an der A-GmbH geblieben. Selbst wenn insoweit – wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vortrugen – die Anteile des D an der A-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen des D bezüglich der KG gehört haben sollten, würde dies für die finanzielle Eingliederung nicht ausreichen, wenn – was mit der Klage begehrt wird – die Organschaft mit der KG bestehen und daher eine Zurechnung von Verlusten zur KG erfolgen soll. Es kann daher dahinstehen, ob die Anteile des D an der A-GmbH überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen des D bei der KG gehörten. ccc) Allerdings wäre das Gericht nicht gehindert, abweichend vom Vortrag der Klägerinnen die Mehrheit der Stimmrechte der KG an der A-GmbH festzustellen, wenn der von Amts zu untersuchende und durch das Gericht festzustellende Sachverhalt dies ergeben würde. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die Antragstellerin liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die KG nicht in die Treugeberstellung bezüglich des auch entsprechende Stimmrechte vermittelnden Mehrheitsanteils des G eingetreten war und daher zumindest dieser Anteil, der mehr als 50 % der Stimmrechte an der A-GmbH vermittelte, wirtschaftlich weiterhin dem D als Treuhänder und somit wirtschaftlicher Eigentümer gehörte. (i)
G) sind die im Rahmen der Ausgliederung übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zu bezeichnen. Dabei dürfen
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2003 – XII ZR 50/02, DStR 2003, 2172) die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände nicht überspannt werden. Ob ein Einzelgegenstand zu einer ggf. bezeichneten Sachgesamtheit gehört oder nicht, ist im Wege der Auslegung
(
folgerin der Treuhandvereinbarung des D mit G über den Mehrheitsanteil an der A-GmbH sein sollte. Denn laut § 1 übertrug D das vorbezeichnete Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva und dem gesamten laufenden Geschäftsbetrieb entsprechend der Ausgliederungsbilanz zum Ausgliederungsstichtag auf die Antragstellerin und ergebe sich die Gesamtheit der übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens aus der Ausgliederungsbilanz. Dass dazu der Treuhandvertrag über die Anteile an der A-GmbH gehöre, wird nicht hinreichend deutlich und war auch – wie auch die Hinweise der Klägerin auf die bloße Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen lediglich zusätzlich belegen – ersichtlich nicht gewollt. Denn bei einer Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft über einen Treuhänder handelt es sich nicht um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Dass die A-GmbH-Anteile (einschließlich des Treuhandanteils)
den Angaben der Klägerinnen überhaupt im kaufmännischen Einzelunternehmen des D bilanziert waren, begegnet insoweit schon erheblichen Bedenken an die Richtigkeit des handelsrechtlich (nur) die einzelkaufmännische Tätigkeit abbildenden Jahresabschlusses. Jedenfalls war es aber für den Rechtsverkehr und deshalb auch für den G als andere Vertragspartei des eine Rechtsanwaltsgesellschaft betreffenden Treuhandvertrags nicht hinreichend eindeutig, dass zukünftig nicht mehr D sondern die KG die Berechtigte und Verpflichtete aus dem Treuhandvertrag sein sollte. Denn der als Rechtsanwalt tätige G war den Treuhandvertrag über die Rechtsanwaltsgesellschaft gerade mit D, der selbst immerhin Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand ist, eingegangen. Wäre dessen Treugeberstellung auf die KG übergangen, wäre nunmehr die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, damals nur F (damals unter dem Namen …), die keinem auf berufliche Vertraulichkeit verpflichteten Beruf angehörte, aus dem Treuhandvertrag im Verhältnis zu G als Gesellschafter der A-GmbH weisungsbefugt gewesen. Zumindest in dieser auch die berufsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsanwalts-GmbH betreffenden Konstellation hätte es daher einer deutlicheren Bestimmung im Ausgliederungsvertrag bedurft, wenn tatsächlich auch der Treuhandvertrag über den A-Anteil des G Gegenstand der Ausgliederung auf die KG hätte sein sollen. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Ausgliederungsbilanz die Anteile an der A-GmbH mit xx.xxx,- Euro – also einschließlich des zivilrechtlichen Anteils des G – angesetzt worden waren. Denn dies ändert nichts daran, dass damit allenfalls die Anteile selbst bezeichnet wurden und nicht – was aber für die finanzielle Eingliederung erforderlich gewesen wäre – der nicht unmittelbar mit dem Unternehmensgegenstand der KG (An- und Verkauf und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgüter) verbundene Treuhandvertrag mit G. (
G erforderlichen Gewinnabführungsvertrag mit der erforderlichen zivilrechtlichen Verlustübernahmepflicht der KG. cc) Da somit die KG weder selbst zivilrechtlich noch über eine Treuhandschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH innehatte und auch zwischen der KG und der A-GmbH kein Gewinnabführungsvertrag bestand, hat der Beklagte zu Recht die Zurechnung der Verluste der A-GmbH zur KG abgelehnt. Daher kann offenbleiben, ob die Versagung auch auf die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags gestützt werden könnte, insbesondere ob – entgegen des Urteils des Finanzgericht Köln vom 21.06.2022 10 K 1406/18 (Az. des BFH: I R 37/22) und eines Teils der Literatur (vgl. die Zitate in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 02.11.2022 I R 37/19, BStBl. II 2023, 409) - die Durchführung keine zeitnahe Zahlung oder Umschuldung (Novation) voraussetzt, woran es
Aktenlage vorliegend jedenfalls für den Anspruch auf Übernahme des Verlustes im Geschäftsjahr 2014 fehlen würde. dd) Soweit auf Grund der mittels Treuhand bestehenden Mehrheit der Stimmrechte des D an der A- GmbH und mittels des zwischen der D und der A-GmbH weiterhin bestehenden Gewinnabführungsvertrags eine Organschaft zwischen D und der A-GmbH vorliegen könnte, fehlt es für die Streitjahre jedenfalls an der
G erforderlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Denn zur Durchführung gehört jedenfalls, die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Gewinnabführungsvertrag zeitnah im Jahresabschluss auszuweisen (BFH, Urteil vom 02.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409). Daran fehlt es hier, weil die A-GmbH gegen D keine Forderungen auf Übernahme der Verluste ausgewiesen hat und ausweisen wollte. Vielmehr ist jedenfalls konkludent nur eine Forderung auf Übernahme des Verlustes gegen die KG erfasst worden. Es kann daher dahinstehen, ob D – als weitere Voraussetzungen für die Organschaft –
der Ausgliederung überhaupt selbst noch ein gewerbliches Unternehmen innehatte. Die Klage wäre ohnehin aber auch dann abzuweisen, wenn materiell-rechtlich alle Voraussetzungen für eine Organschaft zwischen der A-GmbH und D in den Streitjahren vorliegen würden. Denn eine vom Gericht mittels Änderung der angefochtenen Feststellungsbescheide berücksichtigte Organschaft der A-GmbH mit D wäre ein aluid zu dem eindeutigen Klagebegehren, (nur) der KG die Verluste der A-GmbH zuzurechnen. Der Ausspruch einer Zurechnung zu D anstelle der begehrten Zurechnung zur KG würde über das Klagebegehren der Klägerinnen hinausgehen und kann daher vom Gericht weder als Änderungstenor noch als Grund für eine vollkassatorische Aufhebung der Feststellungsbescheide ausgesprochen werden (§ 96 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO). Zwar ist das Gericht nicht an die Klageanträge gebunden. Die Klägerinnen begehren aber gleichwohl
ihrem übrigen Vortrag nur eine Organschaft zwischen ihnen anzuerkennen, an deren Voraussetzung es fehlt.
allgemeinen Ansicht für eine finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft als Organträgerin gerade nicht genügt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.