Krankenversicherung Leitsatz Die Aufrechnungserklärung einer Krankenkasse, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben worden ist, kann die Vergütungsforderung für eine stationäre Krankenhausbehandlung, die nach diesem Datum begonnen hat, nicht zum Erlöschen bringen, weil sie gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V verstößt; eine generelle vertragliche Abweichung von diesem Verbot durch die PrüfvV ist ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gegeben. Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.759,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2022 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung vor dem Hintergrund des in § 109 Abs. 6 SGB V verankerten Aufrechnungsverbots. Die Beklagte behandelte in dem von ihr betriebenen Medizinischen Zentrum A. den bei der Beklagten Krankenversicherten C. im Zeitraum vom 17. bis 25. Februar 2021. Diese Behandlung stellte sie der Beklagten unter dem 11. März 2021 i.H.v. 6.309,91 EUR in Rechnung. Nach zunächst vollständigem Rechnungsausgleich erklärte die Beklagte auf der Basis einer eingeholten Stellungnahme des MD mit Schreiben vom 1. Juni 2022 gegenüber der Beklagten die Aufrechnung i.H.v. 1.759,14 EUR. Dieser Betrag stellt diejenige Summe dar, die die Beklagte im Hinblick auf die vorbezeichnete Behandlung des Versicherten C. als zu Unrecht in Rechnung gestellt und daher ohne Rechtsgrund bezahlt ansah. Das vorbezeichnete Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2022 hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original): „ Verrechnung unserer Forderung Stationäre Krankenhausbehandlung C., geb. 1966 Vers.-Nr. XXX1, Aufnahme Nr. XXX2, Aufenthalt vom 17.02.2021 bis 25.02.2021 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftwechsel. Unsere Forderung in Höhe von 1759,14 Euro haben wir mit den Kosten des folgenden stationären Aufenthaltes verrechnet: H., geb. 1936, KVNr. XXX3 Aufnahmenummer: XXX4 Stationärer Aufenthalt vom 17.05.2022 bis 24.05.2022 Rechnungsbetrag: 2983,83 Euro. Abzüglich der Forderung bleibt ein offener Betrag in Höhe von 1224,69 Euro, den wir an Sie überwiesen haben.“ Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und verlangt die weitere Vergütung in Höhe des vorbezeichneten Verrechnungsbetrags. Zur Begründung wendet sie sich einerseits gegen die seitens des MD gegen die sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Rechnung vom 11. März 2021 formulierten Einwände hinsichtlich der Kodierung und DRG-Bestimmung, macht aber andererseits geltend, dass die Aufrechnung gemäß der Erklärung vom 1. Juni 2022 wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V unzulässig gewesen sei. Schon deshalb sei die Klage begründet, ohne dass es auf medizinische oder kodierrechtliche Aspekte ankomme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.759,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das Aufrechnungsverbot auf den vorliegenden Aufrechnungsfall für nicht anwendbar, da es durch die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden PrüfvVen abbedungen worden sei. Zudem sei klar, dass aufgrund der Prüfdauer des MD nicht alle Fälle des Jahres 2021 mit entsprechenden Behandlungsfällen desselben Jahres hätten aufgerechnet werden können. Dies sei den Vertragspartnern der PrüfvV auch bewusst gewesen; die Regelung in § 10 der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden PrüfvV sei auch eindeutig. Insofern habe das BSG bestätigt, dass die vertragliche Suspendierung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots rechtmäßig gewesen sei. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie dem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m § 7 KHEntgG und § 17b KHG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, FPV) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG (so die ständige Rechtsprechung des BSG, etwa im Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 12/20 R –, juris Rn. 13). Die Höhe der einem Krankenhaus zustehenden Vergütung wird durch die abzurechnende DRG (Fallpauschale) bestimmt, die wiederum von den zu kodierenden Diagnosen und Prozeduren abhängig ist (zu den Einzelheiten s. BSG, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11, sowie Urteil v. 25.11.2010 – B 3 KR 4/10 R – juris Rn. 13). 1. Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass vorliegend als Klageforderung nicht etwa ein Anspruch der Klägerin auf weitere (Teil-)Vergütung für die Behandlung des Versicherten C. streitgegenständlich ist. Denn dieser Anspruch war durch die ursprüngliche Zahlung der Beklagten auf die diesbezügliche Rechnung vom 11. März 2021 vollständig erloschen. Vielmehr hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Zahlung der weiteren Vergütung für die Behandlung des Versicherten H. geltend gemacht. Denn die Beklagte hat auf den Behandlungsfall H. nicht den vollständigen Rechnungsbetrag von 2.983,83 EUR gezahlt, sondern lediglich 1.224,69 EUR. Diese Forderung ist insoweit erloschen. Streitgegenständlich hier ist also allein die Frage, ob die restliche Forderung, also die Differenz zum gesamten Rechnungsbetrag, noch zur Zahlung offensteht – und von der Klägerin durchgesetzt werden kann – oder ebenfalls bereits erloschen ist. Da die Beklagte insoweit keine tatsächliche Zahlung geleistet hat, kommt allein der Erlöschenstatbestand der Aufrechnung gemäß §§ 389, 388 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V in Betracht. Die hierfür erforderliche Aufrechnungserklärung der Klägerin liegt in Gestalt des Schreibens vom 1. Juni 2022 vor, ebenso die für die Erlöschenswirkung qua Aufrechnung notwendige Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Leistungen. Allerdings steht der Erlöschungswirkung das gesetzliche Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V entgegen. 2. § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V lautet: „Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen.“ Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Aufrechnungsverbot zunächst durch Vereinbarung gemäß § 17c Abs. 2 S. 1 KHG, also die so genannte Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), zeitweise abbedungen worden war, wozu die Vertragspartner durch § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V unzweifelhaft und nun auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt (BSG, Urteil vom 28. August 2024 – B 1 KR 18/23 R) berechtigt waren. So sah die PrüfvV vom 3. Februar 2016 für Aufnahmefälle ab dem 1. Januar 2017 folgende Aufrechnungsfälle vor: „§ 10 Zahlungs- und Aufrechnungsregeln Die Krankenkasse kann einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Dabei sind der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch genau zu benennen.“ Diese Regelung wurde durch Art. 1 der Übergangsvereinbarung vom 10. Dezember 2019 zur PrüfvV vom 3. Februar 2016 unter ausdrücklicher Berufung der Vertragsparteien auf § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert. Diese vertragliche Abweichung von dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021, nachdem mit Wirkung vom 1. Januar 2022 eine neue PrüfvV in Kraft getreten ist, die eine dem § 10 PrüfvV vergleichbare grundsätzlich abweichende Regelung von § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V nicht mehr enthält. Damit ist diese Norm schlicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Aufrechnungserklärungen von Krankenkassen,
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