zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die teilweise Zurückweisung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings hat das Familiengericht die erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache - bereits angesichts des späteren Vergleichsschlusses der Beteiligten - zu Recht bejaht (vgl. Anders/Gehle/ Dunkhase , 82. Aufl. 2024,
33, Stichwort „Vergleich“). Die Antragstellerin hat mit der Einleitung des Eilverfahrens aber auch nicht mutwillig gehandelt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114
). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein nicht bedürftiger Beteiligter (sog. Selbstzahler) an Stelle der Antragstellerin bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Erfolgsaussichten insoweit von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 2
). Maßgeblich für diese rechtliche Würdigung ist die mit § 246 FamFG vorgenommene Einschätzung des Gesetzgebers, ein dringendes Regelungsbedürfnis, das den Erlass einer Eilentscheidung rechtfertigt, sei bereits dann zu bejahen, wenn es darum geht, einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, der die elementaren Lebensbedürfnisse des Berechtigten absichern soll (vgl. BT-Drs. 16/6308, 259; BeckOK FamFG/ Schlünder ,
nur dann ergehen, wenn in dem anerkannten Umfang des Anspruchs auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Teilentscheidung erfüllt sind (vgl. BeckOK
/ Elzer , 53. Ed. 1.7.2024,
16). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weil das Anerkenntnis des Antragsgegners nur einen der Höhe nach begrenzten Teil des verfahrensgegenständlichen Kindesunterhaltsanspruchs umfasst. Der Erlass eines Teil-Beschlusses kommt jedoch nicht in Betracht, wenn damit nur über einen Teil des Unterhaltsanspruchs entschieden wird und die Entscheidung über den restlichen Unterhalt für denselben Zeitraum offen bleibt, obwohl diese Entscheidung von Umständen abhängt, die auch für den bereits beschiedenen Teil maßgeblich sind und die damit einer abweichenden Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (sog. horizontales Teilurteil; vgl. MüKoZPO/ Musielak , 6. Aufl. 2020,
FG, 307 S. 1
nicht Sache eines der Beteiligten, den Erlass einer Anerkenntnis-Entscheidung zu beantragen, sondern des Gerichts, auf ein Anerkenntnis hin einen Anerkenntnis-Beschluss zu erlassen (vgl. Sternal/ Jokisch , 21. Aufl. 2023, FamFG § 38 Rn. 18). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, sondern noch am 3.4.2024 Verhandlungstermin auf den 6.5.2024 anberaumt wurde, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die parallele Einleitung eines Eilverfahrens zur Erlangung eines vorläufigen Zahlungstitels keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die bis dahin von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen trotz seines Anerkenntnisses eingestellt hat. Schließlich haben die Beteiligten im Termin vom 6.5.2024 auch eine Gesamteinigung getroffen, die sich auf Hauptsache- und Eilverfahren bezieht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Nachhaltigkeit einer möglichen Anerkenntnis-Entscheidung und damit von deren Vorrang gegenüber dem Eilverfahren auszugehen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4
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