gehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Dezember 2023, L 2 R 171/22, Urteil
gehend BSG, 2. Oktober 2024, B 5 R 37/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Streitwert beträgt 16.389,48 Euro. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete
versicherungsbeiträge in Höhe von 16.389,48 Euro zu zahlen hat. Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom
versicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 8563,01 €. Die durchgeführte
versicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom
jetziger Tätigkeit“ angeschrieben hatte. Mit Vermerken vom
versicherung nicht durchgeführt werden konnte, da die Schreiben vom
versicherung sei zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Als Aufbewahrungsfrist wurde der
versicherungsbeiträge für die Zeit ab dem
gekommen sei und im Rahmen der zum
versicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 16.389,48 € für 275 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen. Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch und teilte u.a. mit, die
versicherung sei trotz Verjährung der Hauptforderung erfolgt, um
teile des Beamten bei der Altersversorgung zu vermeiden. Hierzu sehe sich der Kläger durch die
wirkung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht angehalten. Der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei schon seit 1981 verjährt. Die 30-jährige Verjährung gelte bei vorsätzlich vorenthalten Beiträgen. Diese Fallgruppe sei vorliegend nicht gegeben. Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Beiträge zurückzuhalten. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Das Abwarten einer
richt, ob der Beamte weiter als Beamter tätig war oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei also damals sachgerecht gewesen. Damit greife die Regelverjährung von 4 Jahren seit Fälligkeit der Beiträge. Ob eine Aufschubbescheinigung hätte erteilt werden müssen, könne weiter nicht beurteilt werden, da der ausgeschiedene Beamte sich trotz mehrfacher
frage nie zu seinem versicherungsrechtlichen Status erklärt habe.
der Abmeldung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Tarifbeschäftigter durch die Bahn wegen der Verbeamtung hätte die Beklagte
dem Einfließen neuer Beitragszeiten in das Versicherungskonto positive Kenntnis gehabt, dass der
versicherungsfall eingetreten gewesen sei. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger nun schlechter stehe als jemand, der Beiträge absichtlich hinterziehe. Im Übrigen habe die Beklagte den Kläger 1999, 2003, 2007 und 2015 geprüft, ohne den vorliegenden Fall aufzugreifen. Die Anwendung der 1995 erfolgten Neuregelung der Säumniszuschläge auf Altfälle sei zu keinem Zeitpunkt vom Gesetzgebervorgesehen gewesen, sonst hätte der Gesetzgeber die Verjährungsregeln angepasst. Es läge sonst auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar, laut Angaben des Klägers in der Außenstelle C-Stadt eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger
versicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom
2 SGB VI verstoßen, die Lücke im Versicherungsverlauf aufzuklären. Wenn die Beklagte nicht konkret anhand des Versicherungsverlaufes darlegen könne, warum sie an der zeitnahen Aufklärung der Versicherungslücke des Beschäftigten gehindert gewesen sei, seien ihr keine Säumniszuschläge zuzusprechen. Mit Schreiben vom
versicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede rechtfertige. Die Säumnis habe auch erst am
der richterlichen Rechtsprechung die
versicherungspflicht allein den Dienstherren. Etwaige Ermessensgesichtspunkte seien im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Verfahrens wegen (Teil-) Erlasses der Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er weiterhin davon ausgehe, dass es sehr wohl auf die Verjährung der Hauptforderung ankomme, es müsse die 4-jährige, mindestens aber die 30-jährige Verjährung greifen. Die Zahlung der
versicherungsbeiträge sei überobligatorisch gewesen. § 184 Absatz enthalte auch nur eine Klarstellung und keine Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Außerdem seien die meisten, in den anhängigen Verfahren betroffenen Versicherten bereits vor 1977 ausgeschieden. Der Kläger legt außerdem eine Kommentierung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu § 24 Abs. 2 SGB VI 4 in der Fassung vom
Durchführung des Vorverfahrens zulässig aber unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 57 SGG i.V.m. mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG).
2 BEZNG wird der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens durch den Sitz der Behörde bestimmt, die
der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögens im Rechtsstreit zu vertreten.
3 und § 3 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VertrOBVI) vom
der Dienststelle Mitte, weil diese zuständig ist. Der Bescheid der Beklagten vom
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 28. Juli 2019 durchgeführt. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Beklagte hat einen Anspruch auf Erhebung der Säumniszuschläge. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch folgen aus der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
1 S. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro
unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Seit der mit Wirkung vom
2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Absatz 2 findet nicht nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich durch Bescheid eine Beitragsforderung festgestellt wird, sondern auch wenn – wie im Fall der
versicherung – die Beitragsforderung vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl, § 24 SGB IV -Stand: 10. Januar 2019 -, Rn. 40, Juris).
versicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist das klagende Bundeseisenbahnvermögen vertreten durch die Leiterin der Dienststelle Mitte. Die Fälligkeit der
versicherungsbeiträge richtet sich
Dezember 2007 (gültig seit 1. Januar 2008) i.V.m. § 23 Abs. 4 SGB IV.
versicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zu zahlen und damit fällig, wenn die Voraussetzungen für die
versicherung eingetreten, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden des
zuversichernden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, hier dem Beamtenverhältnis, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Juris). Die
versicherungsschuld entsteht grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des
zuversichernden (BSG, Urteil vom
Eintritt der Fälligkeit beginnt. Sind die Beiträge allerdings wie hier vor dem
versicherungsbeiträge absahen. Klar gestellt wird darüber hinaus, dass auch für vor dem
Inkrafttreten des SGB IV, fällig gewordene Beitragsansprüche musste deshalb ab
Art. II § 14 SGB IV galten für vor dem 1. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche die bisherigen Regelungen weiter, die
1 AVG/§ 1400 Abs. 1 RVO in der seinerzeitigen Fassung, ähnlich wie § 24 SGB IV in der am
dem 30. Juni 1977 fällig gewordene
versicherungsbeiträge nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt (vgl.: Rainer Liebich in: Hauck/Noftz SGB VI, Dokumentstand: Oktober 2018, Updatestand:
versicherung erst zum 14. November 2017 und damit verspätet erfolgt. Ob der Beitragsanspruch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat die
versicherungsbeiträge seiner ehemaligen Beschäftigten zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten gezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt gesehen hat. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung hätte sich im vorliegenden Falle dementsprechend als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dargestellt. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R, Juris Rn. 18-22). Auf die Einrede der Verjährung kann sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht berufen, wenn er
dem Ausscheiden des Versicherten seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der
versicherungsbeiträge verletzt hat. Das
versicherungsverhältnis ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der
versicherungsschuldner in der Hand hat, ob der
versicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der
versicherungsschuldner von sich aus die
versicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl. § 124 Abs. 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs. 1 und 3 SGB VI – a.a.O. Rdnr. 20). Bei der Beurteilung des Verhaltens des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers müssen auch Sinn und Zweck der
versicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der
versicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen geregelt ist. Scheidet der Beschäftigte aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung,
träglich entfallen. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die
versicherungsbeiträge sofort abzuführen. Diese Pflicht tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheids des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf. Mit der Durchführung der
versicherung kommt aber nicht nur dem
versicherten der Schutz der Rentenversicherung zugute. Die
versicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen also unverzüglichen Zahlung der
versicherung, steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten (a.a.O. Rdnr. 21). Seine Rechtsprechung hat das BSG auch nicht grundsätzlich geändert in seiner letzten Entscheidung vom 3. Februar 2022 (B 5 R 34/21 R, Pressemitteilung in Juris -), sondern lediglich eine Eingrenzung vorgenommen. Denn in der dort entschiedenen Fallgestaltung waren besondere Umstände zu berücksichtigen. So hatte der ehemalige Arbeitgeber seit 2004 Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Durchführung der
versicherung gehabt, die
versicherung war
5 AVG für eine Tätigkeit erfolgt, die nicht ohne Weiteres versicherungspflichtig gewesen wäre, und der Eintritt der
versicherungspflicht lag mehr als 30 Jahre zurück (
SGb 2022, 165). Solche Umstände fehlen vorliegend, denn dem Kläger war die Pflicht zur
versicherung bewusst, Aufschubgründe waren keine bekannt und es wurde
zweimaligem erfolglosem Anschreiben an den ausgeschiedenen Beschäftigten keinerlei Wiedervorlage verfügt, sondern nur eine Aufbewahrungsfrist bis zum Jahr 2023. Der Erhebung der Säumniszuschläge steht keine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht der
versicherungsbeiträge entgegen (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, beide in Juris). Ein Organisationsverschulden des Klägers ist gegeben. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Mitarbeiter des Klägers über die grundsätzliche Pflicht zur
versicherung klar gewesen sind und diese durchführen wollten. Auf der Grundlage fehlender Rückmeldungen des Versicherten zur Frage, ob eine versicherungspflichtige oder erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werde, wurde dann offenbar aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung oder zumindest, weil dies so üblich gewesen ist, die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt und zu den Akten gelegt. In dem hier zu entscheidenden Verfahren wurde ohne zeitnahe Wiedervorlage eine Aufbewahrungsfrist für 2023 verfügt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass offenbar zur
träglichen Überwachung des Vorgangs und dessen erfolgreicher Durchführung keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden waren. Der Kläger hat auf die Schaffung von Kontrollmechanismen, die eine fristgerechte oder zumindest nur wenige Jahre verspätete Abführung der vorgesehenen
versicherungsbeiträge sichergestellt hätte, offenbar letztlich bewusst verzichtet. Es hätte zumindest eine Wiedervorlage
z.B. 2, 5 und 10 Jahren verfügt werden können und müssen. Das bloße Verfügen einer Aufbewahrungsfrist von 45 Jahren kann bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Aufschubgrund, also z.B. eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung, unter keinem Gesichtspunkt als ordnungsgemäß angesehen werden. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass
dem Sachstand in der 4. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt nicht nur vereinzelt eine
versicherung von ausgeschiedenen Beamten wegen deren mangelnder Mitwirkung für mehr als 30 Jahre unterblieben ist, sondern in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen. Damit wurde zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlung von Beiträgen gesetzeswidrig unterblieb. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung des Säumniszuschlages gem. § 25 SGB IV berufen. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S 1 SGB IV Anwendung findet. Der Kläger kann sich nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen, weil eine solche Einrede sich
dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung darstellt. So hat das BSG entschieden, dass der
versicherungsschuldner sich nicht auf die Verjährung der
versicherungsbeiträge berufen kann, wenn ein Rentenversicherungsträger erst
Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom
versicherungsfall erfährt, weil der
versicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht
gekommen war. Dies gelte für die
versicherungsbeiträge ebenso wie für die Säumniszuschläge, denn deren Sinn und Zweck rechtfertige keine vom Schicksal der
versicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede (BSG
versicherungspflicht des Klägers Kenntnis gehabt habe oder hätte haben können. Die Kammer hat keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfungen Kenntnis oder mindestens belastbare Anhaltspunkte zu den offenen
versicherungsfällen erlangt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Entfall des Vorwurfs der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Kläger. Eine generelle Pflicht zu weiteren
forschungen bei Versicherungslücken ohne weitere Anhaltspunkte für einen Fall der
versicherung trifft die Rentenversicherungsträger nicht. Das würde die gesetzlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehren. Die Pflicht zur
versicherung trifft
dem Gesetz nämlich allein den
versicherungsschuldner. Die Kammer sieht entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keinen Anlass, die Verhältnismäßigkeit der Säumniszuschläge in Fallgestaltungen wie dem vorliegenden anzuzweifeln. Verhält sich der
versicherungsschuldner im Wesentlichen ordnungsgemäß, fallen von vorneherein keine oder nur für einen kurzen Zeitraum Säumniszuschläge an. Bleibt der
versicherungsschuldner
Eintritt der Fälligkeit der
versicherungsschuld dagegen untätig, erfährt der
versicherungsgläubiger möglicherweise nichts von seinem Anspruch. Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
versicherungsgläubiger die
versicherungsschuld nie begleichen wird, wenn z.B. der
zuversichernde geschäftsunfähig/dement wird, ohne anspruchsberechtigte oder sehr junge oder über das Berufsleben des verstorbenen Versicherten nicht informierte Hinterbliebene vor dem Rentenalter verstirbt und es gar nicht zu einer abschließenden korrekten Kontenklärung mehr kommt. Die Kammer hält es in Anbetracht dieser Umstände für durchaus mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass das Gesetz schmerzhafte Sanktionen mit Abschreckungswirkung vorsieht und die
versicherungsschuldner hierdurch zu einer zeitnahen ordnungsgemäßen Durchführung der
versicherung der entsprechenden Aktenvorgänge angehalten werden. Das BSG führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2. November 2015 (B 13 R 35/14 R, Text übernommen aus Juris) zu den dort erhobenen Einwänden der Klägerseite aus: „Säumniszuschläge
SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (Senatsentscheidung vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 30/00 R - SozR 4-2500 § 266 Nr 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - Juris RdNr 12), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146, 152 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 15; BSG Beschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 16). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 25; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 24 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Oktober 2012). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 aaO; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN). Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des
zuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 153 RdNr 10). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs der Gedanke zugrunde liegt, dass niemand aus seinem eigenen fehlerhaften Verhalten für sich Vorteile zum
teil eines anderen herleiten können soll (vgl A. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 444). Auch vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Kläger vorgenommene quantitative Betrachtungsweise nicht, die "Solidargemeinschaft" der Versicherten werde durch die Verjährung eines Teils der entstandenen Säumniszuschläge (bei Entrichtung der
versicherungsbeiträge) nicht in einem Maße belastet, dass dies die Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung des (fahrlässigen) Verhaltens des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.“ Die Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angefangenen Monat, also 12 % pro Jahr, sind auch nicht verfassungswidrig. Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
Abgabenordnung geregelte Vollverzinsung stark typisierend objektive Zins-, und Liquiditätsvorteil erfassen solle und weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung sei, nehme der in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG geregelte Säumniszuschlag die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukomme, ein und erfülle außerdem eine pönale Funktion. Anders als im Steuerrecht sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, nämlich der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit. Die gleichen Überlegungen gelten
Auffassung der Kammer auch für die hier streitigen, vom Gesetzgeber im SGB IV geregelten Säumniszuschläge. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen aufgrund der Höhe der Säumniszuschläge kann nicht angenommen werden. Eine gegebenenfalls verbotene Rückwirkung, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung möglicherweise Säumniszuschläge noch nicht gesetzlich normiert waren, kann die Kammer nicht erkennen. Säumniszuschläge sind jedenfalls seit dem
zuzahlen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Säumniszuschläge für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1995 geltend gemacht. Die Höhe der Säumniszuschläge ist ausgehend von der fiktiven
versicherungsschuld gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI unter Verwendung des
dieser Vorschrift maßgeblichen Fälligkeitstermin am 1. Januar 1995 und unter Zugrundelegung der gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 VI maßgeblichen Dynamisierungsfaktoren (die Dynamisierungsfaktoren werden im GMBl. veröffentlicht) sowie des für das jeweilige Jahr geltenden Beitragssatzes (kann im Internet recherchiert werden) zu berechnen. Einwendungen gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich vorliegend aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.