Aufl. 2021, Rn. 10-12). Der zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogene sachliche Grund kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich einer Willkürkontrolle unterliegen. Ein sachlicher Grund ist dann gegeben, wenn mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Ungleichbehandlung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist. Dabei können die Regelbeispiele des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 AGG als Richtschnur für die Auslegung herangezogen werden. aa. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „sachlichen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im jeweiligen Einzelfall anhand einer wertenden Feststellung unter Zugrundelegung der Maßstäbe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen ist. Denkbarer Sachgrund können hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen sein, die ein Anbieter anstellt. Die Verfolgung finanzieller Interessen kann im Rahmen von privatwirtschaftlichen Schuldverhältnissen grundsätzlich zulässig sein. Der pauschale Ausschluss bestimmter Personengruppen von einem Angebot ist dabei schwerer zu rechtfertigen, als das Anknüpfen von höheren Anforderungen oder nachteiligen Bedingungen an die der Ungleichbehandlung zugrundeliegenden Merkmale (Münchener Kommentar,
Aufl. 2021, Rn. 15). Unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen, ist in der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch Ausschluss einer Personengruppe höheren Lebensalters zur Vermeidung von Rückzahlungsausfällen, durchaus ein legitimes Ziel zu sehen. Die Beklagte kann sich hierbei auf ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, Personen ab einem bestimmten Lebensalter von ihrem Angebot auf Abschluss von Kreditkartenverträgen auszuschließen, ist daher grundsätzlich von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. Allerdings stellt § 19 AGG eine verfassungsmäßige Schranke dieser unternehmerischen Betätigungsfreiheit dar. Dies führt dazu, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der unternehmerischen Betätigungsfreiheit der Beklagten auf der einen und dem Schutz des Klägers vor Ungleichbehandlung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite, vorzunehmen ist. bb. Der Ausschluss des Klägers von dem Kreditkartenangebot der Beklagten war zur Erreichung des vorgenannten Ziels nicht erforderlich. Der Beklagten stand jedenfalls die Durchführung einer Bonitätsprüfung als milderes Mittel zur Verfügung. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang richtig erkannt, dass das Risiko von Zahlungsausfällen von der Solvenz, nicht jedoch vom Lebensalter der Kunden abhängt. Auch für den Fall, dass man der Personengruppe höheren Alters eine statistisch gesehen geringere Finanzkraft unterstellt, führt dies nicht dazu, dass Banken die Kreditkartenvergabe an diese Personengruppe nicht zumutbar wäre. Vielmehr ist es geboten und den Banken durchaus zumutbar eine (automatisierte) Bonitätsprüfung der Antragsteller durchzuführen. Durch die Prüfung der Bonität wird das Risiko von Zahlungsausfällen reduziert. Letztlich ist sie die effektivste Maßnahme um sich hinreichend gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Schließlich gibt es durchaus auch Personen jüngeren Alters, die nicht hinreichend zahlungsfähig sind, wohingegen Personen höheren Alters durchaus über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen können, um anfallende Kreditkartenraten problemlos zu begleichen. Ein Abstellen allein auf das Lebensalter potentieller Kunden wird daher nicht zur Erreichung des Zieles führen unzureichend zahlungsfähige Kunden auszuschließen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die durchschnittliche Solvenz von Menschen höheren Lebensalters geringer ist, als die durchschnittliche Solvenz von Menschen jüngeren Alters, war abzusehen, da es darauf entsprechend vorstehender Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam. Im Übrigen stehen der Beklagten nach erfolgter Bonitätsprüfung im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung, um gegebenenfalls erhöhte Ausfallrisiken zu reduzieren. Denkbar wäre hier eine Beschränkung des Verfügungsrahmens oder eine Anpassung der Tilgungskonditionen. Im Vergleich zum pauschalen Ausschluss einer Alters- bzw. Personengruppe, stellen diese Maßnahmen jedenfalls ein deutlich milderes Mittel zur Zielerreichung dar. Das bereits zitierte und auch von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20 lässt sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt anwenden. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein sogenanntes „Adults Only Hotel“ den Abschluss von Beherbergungsverträgen mit unter 16-jährigen Gästen verweigert hat. Das Angebot des Hotels war hier speziell auf eine bestimmte Altersgruppe ausgerichtet. Anders als im vorliegenden Fall war der Unternehmenszweck gerade auf die Ansprache einer bestimmten Altersgruppe ausgerichtet und würde unterlaufen, wenn das Hotel zur Aufnahme jüngerer Gäste verpflichtet wäre. Das Angebot der Beklagten auf Vergabe von Kreditkarten steht mit dem Lebensalter potentieller Kunden hingegen in keinerlei Zusammenhang. Insoweit der Bundesgerichtshof in dem zuvor zitierten Urteil darauf verweist, dass eine „typisierende Betrachtungsweise“ vorzunehmen ist, ist dies so zu verstehen, dass es in dem dortigen Fall nicht darauf ankam, ob tatsächlich bei allen über 16-jährigen Vertragspartnern des Hotels gleichermaßen ein Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung bestand. Mithin, dass nicht auf den Einzelfall, sondern auf die Mehrheit abzustellen ist. Vorliegend kann jedoch auch die vorzunehmende „typisierende Betrachtungsweise“ zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beklagten mit der Bonitätsprüfung jedenfalls ein mit überschaubarem Aufwand verbundenes milderes Mittel zur Verfügung steht, um das mit einer bestimmten Personengruppe einhergehende finanzielle Risiko zu reduzieren. Nicht gemeint haben kann der Bundesgerichtshof mit der „typisierenden Betrachtungsweise“, dass sich der pauschale Ausschluss einer gesamten Alters- bzw. Personengruppe allein durch das Erfüllen bestimmter Merkmale, wie ein statistisch gesehen höheres Ausfallrisiko, rechtfertigen lasse. Würde man dies unter der „typisierenden Betrachtungsweise“ verstehen, würde der Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, namentlich der Schutz vor Benachteiligung u.a. wegen des Alters, vollumfänglich unterlaufen. cc. Schließlich war der Ausschluss des Klägers von dem Kreditkartenangebot der Beklagten auch nicht angemessen. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ist eine Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen. Im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind somit die Zielkonflikte zwischen den Interessen – Privatautonomie und unternehmerische Betätigungsfreiheit einerseits sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in ihrer Ausprägung als Schutz vor Diskriminierung andererseits – in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20). Das von der Beklagten in Ausübung ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit verfolgte Ziel, durch den pauschalen Ausschluss von Personen höheren Alters das Risiko von Zahlungsausfällen zu reduzieren und die damit einhergehende Belastung des Klägers durch die Verweigerung einer Kreditkarte stehen nicht im Verhältnis zueinander. Insoweit die Beklagte hat vortragen lassen, dass es in höheren Altersgruppen zwangsläufig zu mehr Sterbefällen und dementsprechend auch zu einer höheren Anzahl überschuldeter Nachlässe und Erbschaftsausschlagungen kommt, ist dem zunächst nichts entgegenzuhalten. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag der Beklagten, wonach sie die Forderungen gegen Erben verstorbener Kunden mittels externer Dienstleister verfolgt und diese aufgrund des mit der Erbenermittlung einhergehenden zusätzlichen Aufwands höhere Gebühren verlangen oder auch gänzlich von der Übernahme der Aufträge Abstand nehmen. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Übertragung dieser Tätigkeiten auf Dritte eine freiwillige unternehmerische Entscheidung der Beklagten, jedoch keineswegs zwingend ist. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beklagten nicht auf dem Eintritt von Erbschaftsfällen basiert, sondern ebenfalls eine Frage der Bonität der jeweiligen Erblasser ist. Bei Kunden mit ausreichender Bonität wird es auch im Erbfall nicht zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung kommen, da ausreichende finanzielle Mittel im Nachlass vorhanden sind. Auch sind Erbschaftsausschlagungen in derartigen Fällen unwahrscheinlich. Letztlich ist der Beklagten, als ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, ein gewisses wirtschaftliches Risiko zuzumuten. Das Eingehen von Risiken ist ein grundlegender Aspekt unternehmerischer Tätigkeit und bietet im Gegenzug die Möglichkeit erheblicher Gewinne. Die Beklagte kann dieses unternehmerische Risiko nicht dadurch eliminieren bzw. reduzieren, in dem sie in altersdiskriminierender Weise pauschal einer ganzen Altersgruppe den Abschluss von Kreditkartenverträgen verweigert. Zwar ist der Beklagten durchaus ein gewisser unternehmerischer Handlungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erfolg eines Unternehmens von unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit geprägten Entscheidungen abhängt und diese nachvollziehbar auch auf die Vermeidung finanzieller Verluste zu richten sind. Vorliegend stehen diesen Absichten jedoch die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Klägers gegenüber. Diese Beeinträchtigungen sind dem Kläger unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund ihrer erheblichen Spürbarkeit in der alltäglichen Lebensführung nicht zumutbar. Kreditkarten gehören in der heutigen Zeit zu einem gängigen Zahlungsmittel. Es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere Zahlungen im Ausland, aber auch Internetkäufe und das Buchen von (Auslands-)Reisen zwingend eine Kreditkarte als Zahlungsmittel voraussetzen. Häufig verlangen Hotels und Reiseunternehmen schon bei der Buchung die Vorlage einer Kreditkarte. Die pauschale Verweigerung Kreditkarten an eine Personengruppe höheren Lebensalters zu vergeben, führt daher zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität dieser Altersgruppe. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihr wirtschaftliches Risiko effektiv durch die Vornahme von Bonitätsprüfungen einzuschränken vermag, nicht zumutbar. Auch hierzu hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass dieses mittlerweile gängige Geschäftsgebaren nur dann funktionsfähig ist, wenn die Gegenseite über die Möglichkeit des Einsatzes von Kreditkarten in massenhaft hoher Anzahl verfügt. Die Verkehrssitte, dass jedenfalls seit Beginn des 21. Jahrhunderts die Kreditkarte in massenhafter Vielzahl von Anwendungsfällen als übliches Zahlungsmittel zählt, führe wiederum zu der Verkehrssitte, dass Kreditkartenunternehmen auch in entsprechend massenhafter Anzahl vergeben. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger nicht darauf angewiesen sei eine Kreditkarte gerade von ihr zu erhalten, da es durchaus Banken gebe, die auch an Kunden höheren Alters Kreditkarten vergeben und er mittlerweile über eine Kreditkarte seiner Hausbank verfügt. Würde man allein aus diesem Grund eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung verneinen, würde der Gesetzeszweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der wie bereits ausgeführt gerade in dem Schutz vor diskriminierenden Maßnahmen liegt, unterlaufen. Die betroffene Personengruppe liefe dann Gefahr von jeder Bank an eine andere verwiesen zu werden, was wiederum ebenfalls eine nicht zumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Zudem würde der Beklagten und anderen Anbietern die Möglichkeit eröffnet durch den bloßen Verweis an andere Banken gesetzliche Regelungen zu umgehen. Ein solches Ergebnis ist schlicht nicht hinnehmbar und entgegen der gesetzgeberischen Intention. d. Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 3.000,00 zugesprochen. Auch das Berufungsgericht hält diesen Betrag für angemessen. Bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beachten, dass die Entschädigung einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten muss. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie zum einen eine abschreckende Wirkung und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2019 – Az.: 8 AZR 2/19). Die Höhe der Entschädigung von EUR 3.000,00 ist angemessen, eine höhere Entschädigung wäre hingegen unverhältnismäßig. Selbst wenn man entsprechend des Vortrags der Beklagten zugrunde legt, dass es aufgrund staatlicher Aufsicht der Beklagten keiner besonderen Abschreckungswirkung bedarf, ist dem Kläger wegen der nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung der begehrte Entschädigungsbetrag zuzusprechen. Entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts, sind als Bemessungsfaktoren die Genugtuung des Betroffenen und auch die Intensität der Rechtsverletzung heranzuziehen, was dazu führt, dass die Entschädigung umso höher ausfallen muss, je unmittelbarer sich die Diskriminierung auswirkt (vgl. Münchener Kommentar,
Aufl. 2021, Rn. 57). Wie bereits festgestellt, hat das Vorgehen der Beklagten zu einer nicht unerheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers geführt. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die berufliche Position des Klägers als Bundesrichter a.D. und das damit einhergehende soziale Renommee bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages keine Berücksichtigung finden können. Dem Berufungsgericht erschließt sich jedenfalls nicht, warum in einem gleich gelagerten Fall, bei dem der Betroffene über eine geringere berufliche Qualifikation verfügt, eine niederigere Entschädigungssumme angemessen sein sollte. Im Ergebnis führt dies jedoch zu keiner geringeren als vom Amtsgericht zugesprochenen Entschädigungshöhe, weil in der Verweigerung einer Kreditkarte im erheblichen Maße eine Beeinträchtigung der alltäglichen Lebensführung liegt, da eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, insbesondere Reisen und Auslandszahlungen, das Vorhandensein einer Kreditkarte voraussetzen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger letztendlich eine Kreditkarte von seiner Hausbank erhalten hat und die tatsächliche Beeinträchtigung temporär war, ist die ausgeurteilte Entschädigungssumme in Anbetracht seiner Genugtuungs- und Wiedergutmachungsfunktion nicht zu beanstanden. Ein geringerer Betrag würde auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten um ein Kreditinstitut handelt, rein symbolischer Natur sein.
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