Zu den Anforderungen an die Aktenführung bei der Rückforderung von Corona-Leistungen Leitsatz Aus der Verwaltungsakte muss ersichtlich werden, wie die Kassenärztliche Vereinigung auf etwaige Abrechnun
§ 29Rn. 30, beck-online). Sie gilt als Basis des Akteneinsichtsrechtes in § 29 HVw
VfG ( Schneider , in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023,
§ 29Rn.
45, beck-online). Die Pflicht zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten obliegt der Antragsgegnerin aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 2 L 38/99 –, Rn. 55, juris m. w. N.). Zum Gebot zur Führung von vollständigen Akten gehört, dass in aller Regel alle vom Beginn bis zum Ende eines Verwaltungsverfahrens angefallenen schriftlichen und elektronischen Äußerungen zu den Akten zu nehmen sind, und zwar unabhängig von ihrer letztlichen Entscheidungserheblichkeit. Hierzu rechnen insbesondere Anträge, Anfragen, Stellungnahme anderer Behörden, Zwischenbescheide und die abschließende Sachentscheidung; ebenso Gutachten, Protokolle bzw. Vermerke über Anhörungen, Vernehmungen und Ortsbesichtigungen oder sonstige Beweisaufnahmen (sog. wesentliche Bestandteile; Kallerhoff/Mayen , a. a. O.,
§ 29Rn.
32, beck-online m. w. N.). Zum Grundsatz der Vollständigkeit und Einheitlichkeit führt § 4 Abs. 1 der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien beispielhaft aus: Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut haben – die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs, – die Behandlung der Sache ohne Verzögerung und – die Aufbewahrung der Dokumente entsprechend ihrem Bearbeitungswert zu gewährleisten. Randnummer 29 Dem wird die vorgelegte Behördenakte nicht im Ansatz gerecht, was eine effektive gerichtliche Überprüfung im summarischen Eilverfahren verhindert. Es ist davon auszugehen, dass Korrespondenz zwischen den Beteiligten nur bruchstückhaft veraktet wurde. Auch der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid findet sich ebenso wenig in der Behördenakte wie der dagegen gerichtete Widerspruch. Dass die Akte trotzdem das hiesige Streitverfahren betrifft, kann daraus geschlossen werden, dass das Schreiben der Antragstellerin vom
- August 2024 zum hiesigen Widerspruch dort veraktet wurde. Randnummer 30 Wesentlich ist ferner, dass die Leistungsdokumentation nur unvollständig abgelegt wurde. Der Rückforderungsbescheid bezieht sich auf Monate, für die keine Daten in der Behördenakte zu finden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin auf etwaige Abrechnungsauffälligkeiten gestoßen ist und ob etwa zu deren Feststellung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde. Gerade in Anbetracht der erheblichen zur Überprüfung gestellten Rückforderungssumme muss das Gericht anhand der Behördenakte in die Lage versetzt werden, den Entscheidungsfindungsprozess der Antragsgegnerin nachzuvollziehen und zu überprüfen. Das ist vorliegend nicht möglich. Randnummer 31 Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid führt lediglich vier Beispiele für Mehrfachtestungen derselben Person am selben Tag in der gleichen Teststelle an (P am
- Januar 2022 in der Teststelle B-Platz; Q am
- Januar 2022 ebenda; R am
- April 2022 in der Teststelle I-Stadt; S in der Teststelle B-Platz). Dabei stimmt die auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids gewählte Überschrift „Beispiel Mehrfachtestungen C-Straße, G-Stadt“ nicht zu den sodann aufgeführten Standorten der Teststellen „Testzentrum I-Stadt“ und „Corona Testzentrum B-Platz“ (sic!). Randnummer 32 Die darunter aufgeführten im Testzentrum B-Platz für den Monat Januar 2022 vermeintlich ermittelten 120 Doppeltestungen haben keinen Anknüpfungspunkt in der Behördenakte. Dort finden sich nur Übersichten der durchgeführten Tests in der Teststelle B-Platz für den Monat März 2022 (Bl. 403-944 d. BA). Randnummer 33 Auch die zwei Beispiele für Mehrfachtestungen an unterschiedlichen Teststellen (T am
- Februar 2022 in der Teststelle B-Platz und Testzentrum A-Straße; U am
- Februar 2022 in der Teststelle D-Straße und der Teststelle B-Platz) genügen nicht zum Nachweis einer systematischen Abrechnungsauffälligkeit. Randnummer 34 Zwar teilt das Gericht – wie bereits in den Beschlüssen vom
- Oktober 2024 und
- Mai 2024 ausgeführt – die Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich zeitgleichen Testungen. Ob dafür jedoch die Angabe eines Beispiels, nämlich sechs Testungen am
- April 2022 um 13:51 Uhr im Testzentrum B-Platz, ausreichen, begegnet seinerseits Bedenken und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Randnummer 35 Gleiches gilt für die zwei Beispiele für Fälle unterschiedlicher Testergebnisse. Insofern ist es schon widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin festgestellt haben will, „dass es immer wieder zu Testungen kam, die zunächst ein negatives Testergebnis, sodann aber ein paar Minuten später ein positives Testergebnis aufwiesen. So wurde Herr V am Standort G-Stadt am 12.03.2022 um 10:47 Uhr positiv getestet, am selben Tag um 11:41 Uhr erhielt dieser ein negatives Testergebnis.“ Die Feststellung eines negativen, gefolgt von einem positiven Testergebnis ist nur hinsichtlich W am
- März 2022 in der Teststelle D-Straße belegt. Dieser Einzelfall genügt nicht ohne weiteres für eine Hochrechnung zulasten der Antragstellerin. Randnummer 36 Zu fehlerhaften Testkits hat das Gericht bereits ausgeführt: „Das Gericht vermag der Antragstellerin weiter nicht darin zu folgen, dass fehlgeschlagene Testungen der Antragsgegnerin – und damit der Allgemeinheit – in Rechnung zu stellen wären. Sollte es sich um fehlerhafte Testkits handeln, wäre die Antragstellerin auf das Gewährleistungsrechts zu verweisen. Sofern zu wenig Probenmaterial beim Abstrich gewonnen werden konnte, erscheint es dem Gericht ebenfalls nicht angemessen, solche Testungen der Allgemeinheit anzulasten, unabhängig davon, ob diese auf einem (Fehl-)Verhalten der Testperson oder Fehlern bei der Probenentnahme beruhen.“ ( VG Frankfurt am Main, Beschluss vom
- Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 59 , juris) Randnummer 37 Daran hält das Gericht auch weiterhin fest. Dennoch genügt ein einziges Beispiel für die Abrechnung fehlerhafter Tests (Z am
- März 2022 in der Teststelle D-Straße) nicht, um systematische Abrechnungsauffälligkeiten zu begründen. Randnummer 38 Zuletzt vermag das Gericht der Antragsgegnerin aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage nicht zu folgen, dass die Testung von Personen mit dem Nachnamen „X“ geeignet wäre, eine missbräuchliche Abrechnung von Testleistungen zu begründen. Zu „Familientestungen“ hat das Gericht bislang im Beschluss vom
- Oktober 2024 (dort Seite 30 unten) ausgeführt: „Überdies werfen die Familientestungen Zweifel sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäß durchgeführten Testleistungen als auch der Dokumentation aus, da hieraus zumindest hervorgeht, dass Testleistungen an einem nicht zugelassenen Ort vorgenommen wurden und nachträglich durch die Mitarbeiter in das System eingepflegt wurden, ohne dass die Testperson selbst mittels QR-Code ihre Anwesenheit in der Teststelle bestätigt hat.“ Randnummer 39 Der vorliegende Sachverhalt ist damit jedoch nicht vergleichbar, weil die Personen mit dem Nachnamen X scheinbar stets in den zugelassenen Teststellen getestet wurden. Nach der damaligen Rechtslage durfte sich – was die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet – jeder jeden Tag (einmal) testen lassen. Ob ein derartiges Vorgehen von den getesteten X primär von dem Ziel eines möglichst lückenlosen Infektionsschutzes getragen war oder jedenfalls auch eine möglichst hohe Zahl an abrechenbaren Tests für die Betreiberin der Teststellen mit dem gleichen Nachnamen beabsichtigt wurde, bedarf nach summarischer Einschätzung keiner weiteren Aufklärung, da selbst letzteres nach der Rechtslage keinen Raum für den Vorwurf von Rechtsmissbrauch bietet. Randnummer 40 Auch in einer Gesamtschau der angeführten Beispiele vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, ob die Antragstellerin die Abrechnungen fehlerhaft oder rechtsmissbräuchlich machte. Randnummer 41 Ferner ist auch der Einfluss der fehlerhaften Abrechnungen aufgrund des Fehlers der Testor-App „Y“, den die Antragstellerin der Antragsgegnerin angezeigt hatte, auf das Gesamtabrechnungsergebnis weiter zu ermitteln. Der Rückforderungsbescheid verhält sich dazu nicht und auch die Antragserwiderung vom
- August 2024 führt insofern nicht weiter aus. Der Hinweis, die Antragstellerin hätte ihre Dokumentation wegen Kenntnis des Fehlers genauer überprüfen müssen, verfängt in dieser Pauschalität nicht. Vielmehr bedarf es weiterer Darlegungen zu möglichen Ursachen und Folgen des Fehlers, um darauf den Vorwurf einer fehlerhaften Abrechnung zu stützen, die eine Rückforderung rechtfertigen könnte. Randnummer 42 Soweit die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid auf Seite 3 Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom
- März 2023 nimmt, so können die dortigen Feststellungen nicht ohne weiteres den Verdacht systematisch fehlerhafter Abrechnungen bestärken. Auch dort werden für die maßgeblichen Kategorien (Doppeltestungen, Angabe unterschiedlicher Adressdaten und fragwürdiger Geburtsdaten) jeweils nur ein bis drei Beispiele genannt, die teilweise von der Antragstellerin erklärt werden konnten, beispielsweise hinsichtlich der gehäuften Geburtstage am
- Januar von Mitgliedern der Familie # (vgl. Seite 3 der Widerspruchsbegründung vom
- Mai 2023 im Widerspruchsverfahren betreffend den Ablehnungsbescheid vom
- März 2023). Zu Testungen von Personen mit dem Nachnamen X gilt das oben Ausgeführte. Randnummer 43 Die erstmals in der Antragserwiderung vom
- August 2024 aufgeworfene vermeintlich geringe Anzahl positiver Tests im Verhältnis zur Testzahl ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO analog i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Weder ist für das Gericht ersichtlich, was die Abkürzung „FLINT“ bedeutet, noch spiegeln sich die auf Seite 9 des Schriftsatzes genannten Zahlen in der vorgelegten Behördenakte wieder. Das Gericht hat keine Möglichkeit, bei summarischer Prüfung nachzuvollziehen, ob und wie viele positive Tests an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet wurden. Gleiches gilt für einen etwaigen Vergleich des Positiv-Negativ-Verhältnisses zur Gesamtzahl der Testungen und der tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenz. Es wäre insofern erforderlich, konkrete Vergleichsparameter glaubhaft zu machen. Randnummer 44
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 45
- Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist der mit dem Rückforderungsbescheid vom
- Juli 2024 geltend gemachte Betrag zu einem Viertel anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001396