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SG Frankfurt 4. Kammer S 4 R 123/21 Gerichtsbescheid

Obsah (9)§ 129§ 149§ 4§§ 1§ 24§ 184§ 122§ 9§ 233a

Verfahrensgang

gehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Dezember 2023, L 2 R 176/22, Urteil

gehend BSG, 2. Oktober 2024, B 5 R 42/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Streitwert wird auf 20.488,43 Euro festgesetzt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete

versicherungsbeiträge in Höhe von 20.488,43 Euro zu zahlen hat. Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom

  1. September 1970 bis zum
  2. September 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am
  3. September 2017 erfolgte die

versicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 10.770,72 Euro. Die durchgeführte

versicherung wurde von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern offensichtlich mit Schreiben vom

  1. Mai 2019 (Entwurf in den Akten) bestätigt. Aus den von dem Kläger oder Versicherten zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger den Versicherten mit Datum vom
  2. September 1973 darüber informierte, dass die

versicherung in der Rentenversicherung durchgeführt werde, sobald der Versicherte ihm mitgeteilt habe, dass er eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Mit dem o.g. Schreiben vom 22. Mai 2019 hörte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf

versicherungsbeiträge für die Zeit ab dem

  1. Januar 1995 bis zum
  2. September 2017 für 273 Monate in Höhe von 20.488,43 Euro an. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht

gekommen sei und im Rahmen der zum

  1. Lebensjahr des Versicherten zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten

versicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in angekündigter Höhe und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV sowie unter Beifügung einer Ablichtung auf § 1403 RVO. Das von dem Kläger praktizierte Verfahren, auf die Rentenversicherungspflicht zu warten, habe nicht den Vorschriften des damals geltenden Rechts zur

versicherung entsprochen. Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch, woraufhin die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern den Widerspruchsbescheid gem. § 44 SGB X mit der Begründung zurücknahm, dass

§ 129

, 130 SGB VI die Beklagte für die Durchführung der

versicherung und die Erhebung von Säumniszuschlägen zuständig sei. Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom

  1. Dezember 2019 den bereits gezahlten Säumniszuschlag zurück. Mit Bescheid vom
  2. Januar 2020 erhob nunmehr die Beklagte für den Zeitraum vom
  3. Januar 1995 bis zum
  4. September 2017 für 273 Monate Säumniszuschläge i.H.v. 20.488,43 €. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung bereits erfolgt sei. Dagegen erhob der Kläger am
  5. Februar 2020 Widerspruch. Wohl wegen des Wasserschadens sei im vorliegenden Falle nicht mehr belegbar, dass - wie sonst üblich - der ausgeschiedene Beamte mehrfach an die Mitteilung über eine versicherungspflichtige Tätigkeit erinnert wurde. Nun beziehe man sich auf eine Anhörung durch eine andere juristische Person und mache inhaltlich den unbrauchbaren Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern irgendwie zum Gegenstand. Die erforderliche Anhörung fehle. Man gehe davon aus, dass der Versicherte

der Bundesbahnzeit seine Wehrpflicht abgeleistet habe und

dem von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vorgelegten Versicherungsverlauf dann am 1. Oktober 1975 eine Hochschulausbildung begonnen habe. Möglicherweise habe er bis dahin auch eine andere versicherungsfrei Beschäftigung ausgeübt. Vermutlich hätte die Deutsche Bundesbahn 1963 eine Aufschubbescheinigung erteilen müssen. Hätte die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen

§ 149

SGB VI den Versicherungsfall aufgeklärt, hätte sie bereits 1975 den

versicherungsfall mitteilen können. Auch ohne Aufschubbescheinigung könne die gesetzliche Rentenversicherung diesen dadurch feststellen, dass sozialversicherungsrechtlich relevante Zeiten in das Versicherungskonto einfließen. Anlässlich von Ausbildungszeiten ab dem 1. Oktober 1975, spätestens aber 1981 wäre die Beklagte berufen gewesen, die Berufs- und Ausbildungsstationen des Versicherten zu klären. Infolgedessen sei die Hauptforderung 1975, spätestens aber 1985 verjährt. In Ansehung des Versicherungsverlaufs mit nur wenigen Monaten Pflichtbeitragszeiten gehe man davon aus, dass die

versicherung gar keine Rentenansprüche des ausgeschiedenen Beamten mehr begründen könne. Es widerspreche Treu und Glauben, eine Behörde, die an der Mitwirkung des ausgeschiedenen Beamten gescheitert sei, wegen der Säumniszuschläge schlechter zu stellen, als jemanden, der Beiträge absichtlich hinterzieht. Mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom

  1. Februar 2021 (laut Angaben des Klägers in der Außenstelle Kassel eingegangen am
  2. Februar 2021, abgesandt am
  3. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger

versicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom

  1. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom
  2. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Denn diese teilten

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom

  1. November 2015, B 13 R 35/14 R) das Schicksal der Hauptforderung. Am
  2. März 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört und darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom
  4. Juli 2020 (B 12 R 28/18 R, Juris) zuletzt nochmals dargelegt habe, dass die Erhebung der Säumniszuschläge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Sie würden weder gegen das Übermaßverbot verstoßen, noch in einem unangemessenen Verhältnis zum rückständigen Betrag stehen. Dagegen hat der Kläger u.a. eingewendet, dass es seinerzeit keine Verpflichtung gegeben habe,

versicherungsbeiträge "alsbald" zu leisten. Diese seien zu leisten gewesen, sobald geklärt gewesen sei, ob ein

versicherungsfall oder ein Aufschubfall gegeben war. Der Vorgang sei damals den gegebenen Verhältnissen entsprechend bearbeitet worden. Die Beklagte habe entgegen § 149 Abs. 2 SGB VI sich nicht um den Inhalt des eigenen Versicherungskontos gekümmert. Sie hätte die Altfälle im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen auch jederzeit aufgreifen können. Die gesetzliche Rentenversicherung sei zumindest bis 2003 selbst davon ausgegangen, dass die Neuregelungen auf die

versicherungsbeiträge keine Anwendung fänden. Außerdem liege ein Fall der unzulässigen echten Rückwirkung entgegen dem Rückwirkungsverbot vor. Im Übrigen seien zwischen dem Kläger und der Beklagten aktuell 393.099,71 Euro Säumniszuschläge im Streit. Dieser Betrag sei etwa doppelt so hoch wie die ursprünglichen Beitragsforderungen. Der Verzugszinssatz liege ab 1. Juli 2021 bei 4,12 %, die Säumniszuschläge bei 12 % pro Jahr. Damit seien die Säumniszuschläge rechtswidrig übersetzt. Außerdem seien die Grundsätze des Mitverschuldens, der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB entsprechend) und das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der anderen am Rechtsverhältnis Beteiligten (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB entsprechend) zu beachten. Schließlich habe die Beklagte gegen die Pflicht

§ 149Abs.

2 SGB VI verstoßen, die Lücke im Versicherungsverlauf aufzuklären. Wenn die Beklagte nicht konkret anhand des Versicherungsverlaufes darlegen könne, warum sie an der zeitnahen Aufklärung der Versicherungslücke des Beschäftigten gehindert gewesen sei, seien ihr keine Säumniszuschläge zuzusprechen. Mit Schreiben vom

  1. Juli 2021 hat das Gericht ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich im Hinblick auf die Hauptforderung zu keinem Zeitpunkt auf die Verjährung berufen habe. Das BSG habe in seinem Urteil vom
  2. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R) entschieden, dass Säumniszuschläge keine vom Schicksal der

versicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede rechtfertige. Die Säumnis habe auch erst am

  1. Januar 1995 begonnen. Im Übrigen habe seit dem
  2. Juli 1977 eine Erhebung von Säumniszuschlägen im Ermessen der Versicherungsträger gestanden. Es komme daher allein auf die gesetzliche Regelung in § 24 SGB IV an. Im Übrigen treffe

der richterlichen Rechtsprechung die

versicherungspflicht allein den Dienstherren. Etwaige Ermessensgesichtspunkte seien im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Verfahrens wegen (Teil-) Erlasses der Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Der Kläger hat daraufhin u.a. mitgeteilt, dass er weiterhin davon ausgehe, dass es sehr wohl auf die Verjährung der Hauptforderung ankomme, es müsse die 4-jährige, mindestens aber die 30-jährige Verjährung greifen. Die Zahlung der

versicherungsbeiträge sei überobligatorisch gewesen. § 184 Absatz enthalte auch nur eine Klarstellung und keine Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Außerdem seien die meisten, in den anhängigen Verfahren betroffenen Versicherten bereits vor 1977 ausgeschieden. Der Kläger legt außerdem eine Kommentierung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu § 24 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom

  1. April 1982 (Die Beiträge 1982, 207-208) vor. Daraus ergebe sich, dass die Rentenversicherungsträger bis 2003 keine Säumniszuschläge erhoben, sondern zur Verwaltungsvereinfachung schon die Verjährung von Amts wegen (statt nur auf Einrede) geprüft hätten. Im Übrigen trägt er unter Vorlage eines Zeitungsartikels vor, das Bundesverfassungsgericht habe den hohen Steuerzinsen ein Ende gesetzt, weil diese mit 6 % im Jahr verfassungswidrig seien. Damit seien auch die Säumniszuschläge erheblich übersetzt und damit insgesamt rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  2. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Februar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf eine systematisches Fehlverhalten des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsgründe geworden ist. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind durch Schreiben vom
  4. Juli 2021 (zugestellt jeweils am
  5. bzw.
  6. Juli 2021) und ergänzenden Schreiben vom
  7. Oktober 2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Klage ist

Durchführung des Vorverfahrens zulässig aber unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 57 SGG i.V.m. mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG).

§ 4Abs.

2 BEZNG wird der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens durch den Sitz der Behörde bestimmt, die

der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögens im Rechtsstreit zu vertreten.

§§ 1, 2 Nr.

3 und § 3 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VertrOBVI) vom

  1. Oktober 2014 gehört das Bundeseisenbahnvermögens durch die in § 6 der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens vom
  2. Januar 2000 (VwO-BEV) aufgeführten Dienststellen zu den vertretungsbefugten Stellen, ist zur Vertretung vor den Gerichten und Schiedsgerichten befugt und handelt in eigener Verantwortung. Gemäß § 1 Abs. 2 der VwO-BEV kann das Bundeseisenbahnvermögens im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Gemäß § 6 der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens i.V.m. § 4 Abs. 2 VwO-BEV wird das Bundeseisenbahnvermögen in den Personalangelegenheiten von derjenigen Dienststelle gerichtlich vertreten, die für die Verwaltung dieser Personalien zuständig ist. Ausweislich der Angaben des Klägers und § 2 Abs. 1 Punkt 2.
  3. VwO-BEV ist dies in Bezug auf den hier betroffenen Versicherten die Dienststelle Mitte mit Dienstsitz in A-Stadt. Danach ist der Kläger postulationsfähig und der Gerichtsstand bestimmt sich

der Dienststelle Mitte, weil diese zuständig ist. Der Bescheid der Beklagten vom

  1. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht fordert die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 20.488,43 Euro von dem Kläger. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, die

§ 24Abs.

1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides selbst nochmals hätte durchführen müssen, obwohl durch die deutsche Rentenversicherung Nord bereits eine Anhörung erfolgt ist. Denn auch eine fehlende Anhörung wird im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Beklagte hat einen Anspruch auf Erhebung der Säumniszuschläge. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch folgen aus der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

§ 24Abs.

1 S. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro

unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Seit der mit Wirkung vom

  1. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom
  2. Juni 1994 (
  3. SGBÄndG, BGBl. I S. 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteil vom
  4. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Juris Rdnr. 22).

§ 24Abs.

2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Absatz 2 findet nicht nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich durch Bescheid eine Beitragsforderung festgestellt wird, sondern auch wenn – wie im Fall der

versicherung – die Beitragsforderung vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 24 SGB IV -Stand: 10. Januar 2019 -, Rn. 40, Juris).

versicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist das klagende Bundeseisenbahnvermögen vertreten durch die Leiterin der Dienststelle Mitte. Die Fälligkeit der

versicherungsbeiträge richtet sich

§ 184Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 19.

Dezember 2007 (gültig seit 1. Januar 2008) i.V.m. § 23 Abs. 4 SGB IV.

versicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zu zahlen und damit fällig, wenn die Voraussetzungen für die

versicherung eingetreten, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden des

zuversichernden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, hier dem Beamtenverhältnis, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Juris). Die

versicherungsschuld entsteht grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des

zuversichernden (BSG, Urteil vom

  1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Juris Rdnr. 20 und BSG, Urteil vom
  2. Juni 2012, B 5 R 88/11 R Juris Rdnr. 14, - Entfall der Versicherungsfreiheit im vom BSG entschiedenen Fall am
  3. September 1970 -, Juris). Gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate

Eintritt der Fälligkeit beginnt. Sind die Beiträge allerdings wie hier vor dem

  1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI am
  2. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen in § 184 SGB VI die Praxis der Rentenversicherungsträger aufgegriffen und klargestellt, dass der Säumniszeitraum frühestens am
  3. Januar 1995 beginnt, weil § 24 SGB IV in der am
  4. Dezember 1994 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung vorsah und die Rentenversicherungsträger für Zeiten vor dem
  5. Januar 1995 generell von der Erhebung von Säumniszuschlägen auf

versicherungsbeiträge absahen. Klar gestellt wird darüber hinaus, dass auch für vor dem

  1. Januar 1995 fällig gewordene Beiträge (für Zeiträume ab 1995) ein Säumniszuschlag zu zahlen ist. Diese Klarstellung korrespondiert mit der Änderung des § 24 SGB IV zum
  2. Januar
  3. Das Zweite SGBÄndG vom
  4. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) hatte die Vorschrift ohne Übergangsregelung geändert. Auf vor 1995, aber

Inkrafttreten des SGB IV, fällig gewordene Beitragsansprüche musste deshalb ab

  1. Januar 1995 die geänderte Fassung des § 24 SGB IV angewendet werden, die keine Ermessensentscheidung mehr vorsah (so auch Urteil des SG Lüneburg vom 16.3.1998 - S 9 KR 47/96). Etwas anderes galt zwar zunächst für vor dem
  2. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche. § 24 SGB IV ist zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.

Art. II § 14 SGB IV galten für vor dem 1. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche die bisherigen Regelungen weiter, die

§ 122Abs.

1 AVG/§ 1400 Abs. 1 RVO in der seinerzeitigen Fassung, ähnlich wie § 24 SGB IV in der am

  1. Dezember 1994 geltenden Fassung, eine Ermessensentscheidung vorsahen. Wegen dieser Übergangsregelung musste auch für Säumniszeiträume über den
  2. Dezember 1994 hinaus für vor dem
  3. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche ein Ermessen ausgeübt werden. Art. II § 14 SGB IV ist durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz vom
  4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) jedoch mit Wirkung ab
  5. Januar 2001 aufgehoben worden, sodass ab diesem Zeitpunkt § 24 i. d. F. ab
  6. Januar 1995 ohne Übergangsregelung Anwendung findet und die Forderung von Säumniszuschlägen sowohl für vor dem
  7. Juli 1977 als auch für

dem 30. Juni 1977 fällig gewordene

versicherungsbeiträge nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt (vgl.: Rainer Liebich in: Hauck/Noftz SGB VI, Dokumentstand: Oktober 2018, Updatestand:

  1. Ergänzungslieferung 2018, Werkstand:
  2. Ergänzungslieferung 2022, § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub, Rn. 24, Juris). Unstreitig ist vorliegend die

versicherung erst zum 15. September 2017 und damit verspätet erfolgt. Ob der Beitragsanspruch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat die

versicherungsbeiträge seiner ehemaligen Beschäftigten zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten gezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt gesehen hat. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung hätte sich im vorliegenden Falle dementsprechend als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dargestellt. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R, Juris Rn. 18-22). Auf die Einrede der Verjährung kann sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht berufen, wenn er

dem Ausscheiden des Versicherten seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der

versicherungsbeiträge verletzt hat. Das

versicherungsverhältnis ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der

versicherungsschuldner in der Hand hat, ob der

versicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der

versicherungsschuldner von sich aus die

versicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl. § 124 Abs. 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs. 1 und 3 SGB VI – a.a.O. Rdnr. 20). Bei der Beurteilung des Verhaltens des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers müssen auch Sinn und Zweck der

versicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der

versicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen geregelt ist. Scheidet der Beschäftigte aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung,

träglich entfallen. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die

versicherungsbeiträge sofort abzuführen. Diese Pflicht tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheids des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf. Mit der Durchführung der

versicherung kommt aber nicht nur dem

versicherten der Schutz der Rentenversicherung zugute. Die

versicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen also unverzüglichen Zahlung der

versicherung, steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten (a.a.O. Rdnr. 21). Seine Rechtsprechung hat das BSG auch nicht grundsätzlich geändert in seiner letzten Entscheidung vom 3. Februar 2022 (B 5 R 34/21 R, Pressemitteilung in Juris -), sondern lediglich eine Eingrenzung vorgenommen. Denn in der dort entschiedenen Fallgestaltung waren besondere Umstände zu berücksichtigen. So hatte der ehemalige Arbeitgeber seit 2004 Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Durchführung der

versicherung gehabt, die

versicherung war

§ 9Abs.

5 AVG für eine Tätigkeit erfolgt, die nicht ohne Weiteres versicherungspflichtig gewesen wäre, und der Eintritt der

versicherungspflicht lag mehr als 30 Jahre zurück (

SGb 2022, 165). Solche Umstände fehlen vorliegend. Aus dem in den Akten der Beklagten befindlichen Versicherungsverlauf des ausgeschiedenen Beamten vom 9. Dezember 2019 ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers eben gerade keine weitere versicherungsfreie Beschäftigung (mit

versicherung)

dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei dem Kläger, sondern eine Schulausbildung vom

  1. September 1973 bis zum
  2. Juni 1975 und im Anschluss eine Hochschulausbildung. 1981 und 1988 sind einige Pflichtbeiträge

der DEVO für eine Beschäftigung gemeldet worden. Anhaltspunkte für eine erneute versicherungsfreie Beschäftigung fehlen. Der ehemalige Beamte kann auch selbständig tätig gewesen sein. Der Erhebung der Säumniszuschläge steht keine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht der

versicherungsbeiträge entgegen (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen

dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, beide in Juris). Ein Organisationsverschulden des Klägers ist gegeben. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Mitarbeiter des Klägers über die grundsätzliche Pflicht zur

versicherung klar gewesen sind und diese durchführen wollten. Auf der Grundlage fehlender Rückmeldungen des Versicherten zur Frage, ob eine versicherungspflichtige oder erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werde, wurde dann offenbar aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung oder zumindest, weil dies so üblich gewesen ist, die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt und zu den Akten gelegt. In einem der hier zu entscheidenden Verfahren wurde ohne zeitnahe Wiedervorlage eine Aufbewahrungsfrist für 2023 verfügt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass offenbar zur

träglichen Überwachung des Vorgangs und dessen erfolgreicher Durchführung keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden waren. Der Kläger hat auf die Schaffung von Kontrollmechanismen, die eine fristgerechte oder zumindest nur wenige Jahre verspätete Abführung der vorgesehenen

versicherungsbeiträge sichergestellt hätte, offenbar letztlich bewusst verzichtet. Es hätte zumindest eine Wiedervorlage

z.B. 2, 5 und 10 Jahren verfügt werden können und müssen. Das bloße Weglegen kann bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Aufschubgrund, also z.B. eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung, unter keinem Gesichtspunkt als ordnungsgemäß angesehen werden. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass

dem Sachstand in der 4. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt nicht nur vereinzelt eine

versicherung von ausgeschiedenen Beamten wegen deren mangelnder Mitwirkung für mehr als 30 Jahre unterblieben ist, sondern in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen. Damit wurde zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlung von Beiträgen gesetzeswidrig unterblieb. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung des Säumniszuschlages gem. § 25 SGB IV berufen. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S 1 SGB IV Anwendung findet. Der Kläger kann sich nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen, weil eine solche Einrede sich

dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung darstellt. So hat das BSG entschieden, dass der

versicherungsschuldner sich nicht auf die Verjährung der

versicherungsbeiträge berufen kann, wenn ein Rentenversicherungsträger erst

Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom

versicherungsfall erfährt, weil der

versicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht

gekommen war. Dies gelte für die

versicherungsbeiträge ebenso wie für die Säumniszuschläge, denn deren Sinn und Zweck rechtfertige keine vom Schicksal der

versicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede (BSG

  1. Senat, Urteil vom
  2. November 2015, B 13 R 35/14 R, vgl. auch BSG,
  3. Senat, Urteil vom
  4. Juni 2012, B 5 R 88/11 R, Juris). Entgegen der Auffassung der Klägerseite entfällt der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der Verjährungseinrede auch nicht deshalb, weil die Beklagte schon aufgrund der Betriebsprüfungen alle 4 Jahre bei dem Kläger von der

versicherungspflicht des Klägers Kenntnis gehabt habe oder hätte haben können. Die Kammer hat keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfungen vor 2019 Kenntnis oder mindestens belastbare Anhaltspunkte zu den offenen

versicherungsfällen erlangt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Entfall des Vorwurfs der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Kläger. In den Akten findet sich lediglich eine Prüfmitteilung der Beklagten vom 10. Mai 2019. Eine generelle Pflicht zu weiteren

forschungen bei Versicherungslücken ohne weitere Anhaltspunkte für einen Fall der

versicherung trifft die Rentenversicherungsträger nicht. Das würde die gesetzlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehren. Die Pflicht zur

versicherung trifft

dem Gesetz nämlich allein den

versicherungsschuldner. Die Kammer sieht entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keinen Anlass, die Verhältnismäßigkeit der Säumniszuschläge in Fallgestaltungen wie dem vorliegenden anzuzweifeln. Verhält sich der

versicherungsschuldner im Wesentlichen ordnungsgemäß, fallen von vorneherein keine oder nur für einen kurzen Zeitraum Säumniszuschläge an. Bleibt der

versicherungsschuldner

Eintritt der Fälligkeit der

versicherungsschuld dagegen untätig, erfährt der

versicherungsgläubiger möglicherweise nichts von seinem Anspruch. Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der

versicherungsgläubiger die

versicherungsschuld nie begleichen wird, wenn z.B. der

zuversichernde geschäftsunfähig/dement wird, ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene oder nur mit sehr jungen oder über das frühere Berufsleben des verstorbenen Versicherten nicht informierten Hinterbliebenen vor dem Rentenalter verstirbt und es gar nicht zu einer abschließenden korrekten Kontenklärung mehr kommt. In einem der hier zu entscheidenden Fälle waren die Jahreslisten durch einen Wasserschaden in B-Stadt vernichtet worden, die Berechnung erfolgte anhand der Besoldungstabellen. Auch solche Ereignisse können die korrekte

versicherung unmöglich machen. Die Kammer hält es in Anbetracht dieser Umstände für durchaus mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass das Gesetz schmerzhafte Sanktionen mit Abschreckungswirkung vorsieht und die

versicherungsschuldner hierdurch zu einer zeitnahen ordnungsgemäßen Durchführung der

versicherung der entsprechenden Aktenvorgänge angehalten werden. Das BSG führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2. November 2015 (B 13 R 35/14 R, Text übernommen aus Juris) zu den dort erhobenen Einwänden der Klägerseite aus: „Säumniszuschläge

§ 24

SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (Senatsentscheidung vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 30/00 R - SozR 4-2500 § 266 Nr 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - Juris RdNr 12), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146, 152 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 15; BSG Beschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 16). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 25; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 24 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Oktober 2012). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 aaO; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN). Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des

zuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 153 RdNr 10). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs der Gedanke zugrunde liegt, dass niemand aus seinem eigenen fehlerhaften Verhalten für sich Vorteile zum

teil eines anderen herleiten können soll (vgl A. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 444). Auch vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Kläger vorgenommene quantitative Betrachtungsweise nicht, die "Solidargemeinschaft" der Versicherten werde durch die Verjährung eines Teils der entstandenen Säumniszuschläge (bei Entrichtung der

versicherungsbeiträge) nicht in einem Maße belastet, dass dies die Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung des (fahrlässigen) Verhaltens des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.“ Die Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angefangenen Monat, also 12 % pro Jahr, sind auch nicht verfassungswidrig. Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom

  1. Juli 2020 - B 12 R 28/18 R, Juris), wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (a.a.O. Juris Rdnr.19). Sie verstießen weder gegen das Übermaßverbot noch stünden sie in einem unangemessenen Verhältnis zu dem rückständigen Betrag (in Höhe von 211,41 Euro). Es handele sich bei der oben dargestellten "Doppelfunktion" der Säumniszuschläge zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Das Gericht verweist ergänzend auf die jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
  2. Mai 2022 (2 BvL 1/22 - Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom
  3. Mai 2022 und Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zu § 193 Abs. 6 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für unzulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass seine Rechtsprechung zu § 233 a Abgabenordnung, wonach dieser gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Beschluss des Ersten Senats vom
  4. Juli 2021 – 1 BvR 2422/17) nicht ohne weiteres mit der Regelung in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG vergleichbar sei. Während die

§ 233a

Abgabenordnung geregelte Vollverzinsung stark typisierend objektive Zins-, und Liquiditätsvorteil erfassen solle und weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung sei, nehme der in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG geregelte Säumniszuschlag die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukomme, ein und erfülle außerdem eine pönale Funktion. Anders als im Steuerrecht sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, nämlich der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit. Die gleichen Überlegungen gelten

Auffassung der Kammer auch für die hier streitigen, vom Gesetzgeber im SGB IV geregelten Säumniszuschläge. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen aufgrund der Höhe der Säumniszuschläge kann nicht angenommen werden. Eine gegebenenfalls verbotene Rückwirkung, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung möglicherweise Säumniszuschläge noch nicht gesetzlich normiert waren, kann die Kammer nicht erkennen. Säumniszuschläge sind jedenfalls seit dem

  1. Januar 2008 auch für solche Beiträge, die vor dem
  2. Oktober 1994 fällig geworden ausdrücklich gesetzlich normiert und es ist festgelegt, dass die Säumnis am
  3. Januar 1995 beginnt (§ 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung vom 19.12.2007, gültig ab
  4. Januar 2008). § 24 SGB IV ist zum
  5. Juli 1977 in Kraft getreten. Bereits die Vorgängerreglungen zu § 24 SGB IV wie §§ 397a, 751, 1400 RVO bzw. § 122 AVG sahen Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen vor (KassKomm/Zieglmeier,
  6. EL Dezember 2021, SGB IV § 24 Rn. 2, beck-online.de). Zunächst war die Vorschrift als Ermessensvorschrift ausgestaltet und enthielt zudem eine einwöchige „Schonfrist. Bereits seit der Neufassung des § 24 SGB IV durch Art. 2 Nr. 8 des
  7. SGBÄndG vom
  8. Juni 1994 (Inkrafttreten zum
  9. Januar 1995) ist der Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Erhebung von Säumniszuschlägen als auch hinsichtlich ihrer Höhe entfallen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger bei ordnungsgemäßer Aktenführung Gelegenheit gehabt, die ausstehenden Beiträge

zuzahlen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Säumniszuschläge für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1995 geltend gemacht. Die Höhe der Säumniszuschläge ist ausgehend von der fiktiven

versicherungsschuld gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI unter Verwendung des

dieser Vorschrift maßgeblichen Fälligkeitstermin am 1. Januar 1995 und unter Zugrundelegung der gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 VI maßgeblichen Dynamisierungsfaktoren (die Dynamisierungsfaktoren werden im GMBl. veröffentlicht) sowie des für das jeweilige Jahr geltenden Beitragssatzes (kann im Internet recherchiert werden) zu berechnen. Einwendungen gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich vorliegend aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001405

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