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OLG Frankfurt Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat WpÜG 1/23 Beschluss Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG § 39a WpÜG, § 39b

Antrag auf Ausschluss der übrigen Aktionäre nach § 39a WpÜG Leitsatz 1. Der Bieter kann den Antrag auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre auch schon vor dinglichem Vollzug des Angebots stellen, wenn

§ 39aAbs. 3 S. 2 Wp

ÜG (gemeint offensichtlich § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG) berufen, was er im Einzelnen ausführt. Alleine die ca. 10,1 % des auf die Stammaktien entfallenden Grundkapitals seien für die Prüfung der Angemessenheitsvermutung im Sinne des WpÜG maßgeblich. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 07.01.2022 sei das Angebot der Antragstellerin lediglich für rd. 5,668 % aller ausgegebenen Stammaktien (entsprechend rd. 56 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals) angenommen worden. Tatsächlich dürfte die volle Entschädigung deutlich über EUR 50,00 je Stammaktie liegen. Der Antrag sei darüber hinaus auch deshalb zurückzuweisen, weil das WpÜG nicht sicherstelle, dass die Minderheitsaktionäre die Barabfindung auch tatsächlich erhalten werden. Die Regelungen der §§ 39a, 39b WpÜG seien daher verfassungswidrig, was er im Einzelnen ausgeführt hat. Auch die Beteiligte zu 4 (Schreiben vom 01.07.2022, Bd. I, Bl. 67 ff d. A.) und der Beteiligte zu 5 (Schriftsatz vom 04.07.2022, Bd. I, Bl. 81 ff. d. A.) haben Einwendungen gegen den Antrag erhoben. U. a. wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin unabhängig von dem Übernahmeangebot 89 % der Aktien erworben habe. Das Übernahmeangebot sei unabhängig von dem Anteilskaufvertrag erfolgt. Wegen der ausdrücklichen Vereinbarung, dass die gekauften 89 % nicht auf das Angebot eingereicht werden dürften, habe sich das Angebot ausdrücklich auch nicht auf diese Aktien bezogen. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 und 10 haben mit Schriftsätzen vom 08.08.2022 bzw. 09.08.2022 (Bd. I, Bl. 103 ff. d. A.) die Zurückweisung des Übertragungsantrags beantragt. Die Antragstellerin könne sich nicht auf

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ÜG berufen. Wegen der fehlenden Sicherheit der Leistung der Barabfindung seien die §§ 39a, 39b WpÜG verfassungswidrig. Der Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 11.08.2022 (Bd. I., Bl. 124 ff. d. A. mit Anlage) weiter ausgeführt, dass die 90 %-Schwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG nicht erreicht worden sei, da die Antragstellerin gerade nicht Stammaktien in Höhe von mehr als 90 % der stimmberechtigten Aktien der X AG „auf Grund des Angebots“ erworben habe, was er im Einzelnen ausführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Anteilskaufvertrag tatsächlich zu der von der Antragstellerin behaupteten Gegenleistung in Höhe von EUR 43,00 für jede Stammaktie geführt habe. Begründete Zweifel bestünden hier schon im Hinblick auf die Kaufpreisgestaltung hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen, welche offenbar Bestandteil der vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Q1 durch die Antragstellerin seien, was er ebenfalls im Einzelnen ausführt. Davon abgesehen habe sich die Antragstellerin bei Antragstellung am 28.03.2022 nicht darauf berufen können, dass ihr die der Q1 gehörenden Stammaktien der X AG gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AktG zuzurechnen seien, denn sie habe es versäumt, den Erwerb ihrer Beteiligung an der Q1 dieser gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG rechtzeitig mitzuteilen. Sie wäre nach Abschluss des Anteilskaufvertrages jedoch verpflichtet gewesen, ihre Mehrheitsbeteiligung mitzuteilen, denn zweifellos habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Abnahmeverpflichtung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 2 AktG für sämtliche Anteile an der Q1 gehabt, die genüge, um eine Mitteilungspflicht anzunehmen. Aufgrund des aus § 20 Abs. 7 AktG folgenden Rechtsverlusts, hätten der Antragstellerin daher keine Rechte aus den erworbenen Anteilen an der Q1 zugestanden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 8 und 9 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2022 (Bd. I, Bl. 152 f d. A.) die Auffassung vertreten, der Erwerb von Aktien des Mutterunternehmens der Q1, das seinerseits lediglich Aktien der X AG halte, könne aufgrund des völlig unterschiedlichen Kaufgegenstands keineswegs „einen Erwerb aufgrund des Angebots“ im Sinne von § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG darstellen. Jedenfalls aber müsse zunächst der Anteilskaufvertrag offengelegt werden, um überhaupt eine Vergleichbarkeit mit dem Anteilskaufvertrag sowie der im Angebot gezahlten Preise prüfen zu können. Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6 und 7 hat in ihrem Schriftsatz vom 02.09.2022 (Bd. I, Bl. 160 f. d. A.) die Auffassung vertreten, dass die von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG nicht aufgrund des Übernahmeangebots erworben worden seien. Diese Aktien seien überhaupt nicht direkt von der Antragstellerin aufgrund des Übernahmeangebots erworben worden. Wegen des völlig unterschiedlichen Kaufgegenstands liege kein „Erwerb aufgrund des Angebots“ vor. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2022, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 173 ff. d. A.), zu den zuvor dargestellten Antragserwiderungen Stellung genommen. Dabei haben sie u. a. dargelegt, dass die Antragstellerin im Hinblick auf den Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an der Q1 keine Mitteilungspflichten nach § 20 AktG verletzt habe, was sie im Einzelnen umfänglich ausführen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, würde dies nicht dazu führen, dass sie sich nicht darauf berufen könne, dass die von der Q1 gehaltenen Stammaktien ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen wären, da ein daraus folgender Rechtsverlust im vorliegenden Verfahren keine Relevanz habe, da § 20 Abs. 7 AktG lediglich Verwaltungs- und Vermögensrechte aus den Aktien betreffe, nicht aber die Mitgliedschaft selbst. Auch im Hinblick auf den Erwerb der mittelbaren Beteiligung an der X AG habe die Antragstellerin ihre Mitteilungspflichten gemäß §§ 33 ff WpHG erfüllt. Die als Gegenleistung angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie sei auch angemessen. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass dies bereits aus der Angemessenheitsvermutung gemäß § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG folge. Dabei mache es keinen Unterschied, dass die Antragstellerin einen Teil der Stammaktien mittelbar erworben habe. Da Aktien der X AG, die der Antragstellerin gehört hätten oder ihr zuzurechnen gewesen seien, seinerzeit ebenso wenig bestanden hätten wie eigene Aktien der X AG, habe sich das Angebot auf das gesamte Grundkapital bezogen. An diesem Befund ändere auch die in Ziffer 14.2.1 der Angebotsunterlage offengelegte Nichtandienungsvereinbarung nichts, was sie im Einzelnen ausführt. Einen Verstoß gegen den Vollangebotsgrundsatz begründe diese nicht. Daher umfasse das vom Angebot betroffene Grundkapital grundsätzlich auch solche Aktien, die Gegenstand von parallelen Paketerwerben oder Ähnlichem seien. Die Antragstellerin weist mit vertiefender Argumentation nochmals darauf hin, dass und warum es anerkannt sei, dass Aktien auch dann „auf Grund des Angebots" erworben würden, wenn dieser Erwerb zwar nicht unmittelbar durch die Annahme des Übernahmeangebots, aber im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots i. S. d. § 10 Abs. 1 WpÜG und zu den Bedingungen des Angebots im Wege eines Parallel- oder Paketerwerbs außerhalb des Angebotsverfahrens erfolge. Die hierfür bestehenden Argumente würden im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil die Antragstellerin sich in einem Bieterverfahren gegen mehrere Bieter durchgesetzt habe. Hinzu komme, dass für einen Paketverkauf jedenfalls dann, wenn dadurch ein beherrschender Einfluss auf die Zielgesellschaft erreicht werde, im Regelfall nicht unerhebliche Aufschläge auf den Börsenwert vorgenommen würden. Dadurch profitierten Minderheitsaktionäre also nicht nur, vielmehr hätten Parallelerwerbe von Großaktionären dadurch in der Regel eine größere Indizwirkung im Hinblick auf den Angebotspreis. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Konditionen des geplanten Übernahmeangebots, etwa der Angebotspreis und etwaige sonstige aufschiebende Bedingungen, von denen das spätere Übernahmeangebot abhängen sollten, bereits bekannt seien. Denn dann würden diejenigen (Groß-) Aktionäre, die ihre Aktien parallel zum formalen Angebotsverfahrens veräußerten, dieselben wirtschaftlichen Überlegungen anstellen wie Aktionäre, die das spätere Übernahmeangebot annähmen. Jedenfalls dann sei sichergestellt, dass die Angemessenheitsvermutung i. S. d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG das Ergebnis eines „Markttests" bleibe. Bei der ähnlich lautenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 WpÜG, wonach der Bieter von der Angebotspflicht befreit sei, wenn er die Kontrolle „auf Grund eines Übernahmeangebots" erworben habe, sei nach der Verwaltungspraxis der BaFin und der herrschenden Meinung im Schrifttum lediglich ein „unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang“ zwischen dem Angebot und dem Erwerbsvorgang erforderlich, der für Parallelerwerbe gegeben sein solle. Ein Kausalitätserfordernis bestehe ungeachtet der Formulierung „auf Grund", die als bloß sachlich-zeitliche Begrenzung zu verstehen sei, nicht. Parallele Paketerwerbe seien dementsprechend gemäß § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG dann zu berücksichtigen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, was die Antragstellerin im Einzelnen ausführt. Die Verkäuferin habe den Anteilskaufvertrag mit der Antragstellerin - wie es sich aus der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots i. S. d. § 10 Abs. 1 WpÜG vom 17.09.2021 ergäbe - ausdrücklich bedingt durch die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots und in Kenntnis des Angebotspreises sowie unter denselben zugrundeliegenden aufschiebenden kartellrechtlichen Bedingungen abgeschlossen. Der Parallel- bzw. Paketerwerb durch den Anteilskaufvertrag sei daher kausal mit dem Übernahmeangebot verknüpft gewesen, denn die Antragstellerin hätte die Aktien an der Q1 und damit mittelbar die von der Q1 gehaltenen X-Aktien aufgrund dieser vertraglichen Bedingung ohne das Übernahmeangebot nicht erworben. Auch in der Angebotsunterlage sei erkennbar, dass ein Vollzug des Anteilskaufvertrags ohne den Vollzug des Übernahmeangebots nicht hätte erfolgen sollen, denn der Vollzug des Anteilskaufvertrags habe gemäß Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage ausdrücklich denselben aufschiebenden Bedingungen unterlegen, denen auch das Übernahmeangebot unterlegen habe. Damit sei der erforderliche unmittelbare sachliche Zusammenhang des Parallel- oder Paketerwerbs durch den Anteilskaufvertrag mit dem Übernahmeangebot gegeben. Auch an dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bestünden angesichts des Umstandes keine Zweifel, dass die Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots zeitgleich mit dem Abschluss des Anteilskaufvertrags veröffentlicht worden sei. Hinzu komme, dass das Übernahmeangebot zeitgleich mit dem Anteilskaufvertrag vollzogen worden sei. Der Berücksichtigung als Parallel- oder Paketerwerb im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehe auch nicht etwa entgegen, dass für die Aktien an der Q1 ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden sei, der nicht dem Gesamtbetrag der Kaufpreise der von der Q1 gehaltenen Aktien der X AG entsprochen habe. Dieser Unterschied beruhe - wie in Ziffer 6.6.1 (a) sowie Ziffer 15.1.2 (b) und Ziffer 15.2(a) der Angebotsunterlage dargestellt - darauf, dass nach dem Anteilskaufvertrag bei dem Gesamtkaufpreis die bei der Q1 bei Vollzug des Anteilskaufvertrags bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Für den Angebotspreis des Übernahmeangebots von EUR 43,00 je Stammaktie und EUR 37,00 je Vorzugsaktie der X AG sei demgegenüber entscheidend, dass er dem im Anteilskaufvertrag vereinbarten Kaufpreis für die von der Q1 gehaltenen Aktien der X AG entspreche, der im Anteilskaufvertrag wie folgt bestimmt sei: „ X Ordinary Shares Consideration means an aggregate amount equal to €764,702,368 (being a price of €43.00 per X Ordinary Share held by the Company); X Preferred Shares Consideration means an aggregate amount equal to €7,939,497 (being a price of €37.00 per X Preferred Share held by the Company) “. Dabei habe dieser Preis bereits erhebliche Paketaufschläge enthalten, die sich Ziffer 10.2 der Angebotsunterlage entnehmen ließen. Da der wesentliche Vermögensgegenstand der Q1 die Aktien an der X AG gewesen seien, habe sich der Gesamtkaufpreis für die zu erwerbenden Aktien an der Q1 sowie das von der Verkäuferin an die Q1 gewährte Gesellschafterdarlehen gemäß Ziffer 3.1 des Anteilskaufvertrags auch aus dem vereinbarten Preis für die Aktien der X zusammengesetzt („3.1 The aggregate consideration payable by the Buyer to the Seller under this Agreement (the “Consideration“) (calculated by reference to the Company being sold on a cash free / debt free basis) shall be equal to the aggregate of: (a) the X Ordinary Shares Consideratson; plus (b) the X Preferred Shares Consideration; plus (c) the X Loan Receivable Consideration; less (d) the amount of any unpaid actual liabilities (other than Excluded Liabilities) of the Company which remain outstanding as at Completion and which are actually known to the Seller and quantifiable as at Completion, as specified in the certificate (the "Liabilities Certificate") provided by an officer of the Seller pursuant to paragraph 1.4 of Part 2 of Schedule 2“ ). Dies ergebe sich auch aus der Angebotsunterlage, die von der BaFin im Rahmen des Gestattungsverfahrens u. a. auf die Einhaltung der Anforderungen an den Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 4 WpÜG i. V. m. § 4 WpÜG-Angebotsverordnung geprüft worden sei. Die Behauptung, der Anteilskaufvertrag habe einen anderen Gegenstand als den mittelbaren Erwerb der von der Q1 gehaltenen Aktien der X AG zum Angebotspreis gehabt, erweise sich damit als falsch. Weiterhin wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Darlegungen dazu, dass es sich bei der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG nach der heute ganz herrschenden Meinung um eine unwiderlegliche Vermutung handele. Soweit in der Literatur teilweise eine Widerlegung der Vermutung für besonders gelagerte Ausnahmefälle, wie etwa einer unzulässigen Einwirkung des Bieters auf den Börsenpreis der Zielgesellschaft (Marktmanipulation), vertreten werde, sei dies im hiesigen Fall ersichtlich irrelevant. Sollte

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ÜG widerlegt werden können, werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass sie, die Antragstellerin, in diesem Fall notfalls die notwendigen Unterlagen für eine (sachverständige) Bewertung der X AG nach fundamentalanalytischen Methoden, insbesondere nach dem Ertragswertverfahren, beibringen werde. Dessen ungeachtet reiche in der Regel eine Bewertung der angebotenen Abfindung anhand des Börsenkurses der Zielgesellschaft aus. Sie habe bereits dargelegt, dass die angebotene Gegenleistung 25% über dem durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Stammaktien der X während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Angebotes gelegen habe; allein dies zeige die Angemessenheit der Gegenleistung. Dies gelte nach wie vor. Der Einwand, es fehle eine ausreichende Sicherheit für Minderheitsaktionäre, was die Verfassungswidrigkeit begründe, sei unbegründet, was die Antragstellerin im Einzelnen begründet. Hinzu komme, dass die Bedenken der Beteiligten, die Antragstellerin sei nicht gewillt oder in der Lage, die Barabfindungen zeitnah zu zahlen, unberechtigt seien; etwaige anderslautende Behauptungen würden ins Blaue hinein erfolgen. Die Beteiligten führten keinerlei tatsachenbasierte Anzeichen dafür an, dass die Antragstellerin die angebotene Gegenleistung nicht zahlen könne. Zudem ließen sie vollkommen außer Acht, dass im Rahmen des mittlerweile vollzogenen Angebotes eine in jeder Hinsicht hinreichende Finanzierung dargestellt und nachgewiesen worden sei. Der Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben an das Landgericht vom 22.10.2022, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 239 ff. d. A.), zur Erwiderung der Antragstellerin Stellung genommen. Es bleibe dabei, dass die von der Antragstellerin mittelbar über einen Anteilskaufvertrag erworbenen Aktien an der Q1 weder „vom Angebot betroffen" gewesen, noch „auf Grund des Angebots" erworben worden seien. Es handele sich auch nicht um einen „parallelen Paketerwerb", weder rechtlich noch wirtschaftlich. Rechtlich und wirtschaftlich sei hier nämlich etwas völlig Anderes vereinbart worden, als die Antragstellerin mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage allen anderen Aktionären angeboten habe. Dies gelte umso mehr, als der Wertansatz des Gesellschafterdarlehens offenbar nicht zum Marktwert, sondern zum deutlich höheren Nominalwert erfolgt sei. Hinzu kämen die weiteren - nicht bekannten - vertraglichen Vereinbarungen des vorgenannten Kaufvertrags. Es bleibe daher dabei, dass die Antragstellerin ihre Meldepflichten gemäß § 20 AktG zum Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb der Antragsfrist nicht erfüllt habe und sich somit auch nicht auf eine Zurechnung dieser Aktien gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AktG habe berufen können. Die Antragstellerin lasse nach wie vor offen, wie und wann eine Zahlung der Barabfindung nach der von ihr begehrten Übertragung der Stammaktien der X AG erfolgen werde. Ein bloßer Hinweis auf eine angeblich hinreichende Finanzierung im Rahmen des Übernahmeangebots sei hier weder ausreichend noch aussagekräftig. Dies schon deshalb, weil die Finanzierungsbestätigung des freiwilligen Übernahmeangebots ausgelaufen bzw. veraltet sei. Die Bedenken sowohl im Hinblick auf die Schutzlücke im übernahmerechtlichen Ausschlussverfahren (fehlende Bankgarantie) als auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen der Antragstellerin blieben daher vollumfänglich bestehen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins in nicht öffentlicher Sitzung am 27.10.2022 (Sitzungsprotokoll, Bd. I, Bl. 250 f. d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.10.2022, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 253 ff. d. A.), wie folgt entschieden: „Die Stammaktien der X AG (ISIN ...), die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar der V, S. A. gehören, werden gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die V, S. A. gem. §§ 39a Abs. 1 S. 1, 39b Abs. 5 S. 3 WpÜG übertragen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt. Der Gegenstandswert wird für die Gerichtskosten auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.“ Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe den Antrag am 28.03.2022 gemäß § 39a Abs. 3 WpÜG innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Annahmefrist am 04.02.2022 (richtig: 04.01.2022) gestellt, wobei dahingestellt bleiben könne, ob für den Fristbeginn der Antragsfrist auf das Ende der weiteren Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 WpÜG abzustellen sei. Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt gemäß § 39a Abs. 1 WpÜG, da ihr jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 95 % der Aktien dinglich zuzurechnen seien. Die gesetzliche Bestimmung des § 39a WpÜG verlange alleine, dass der Antragsteller in einer Frist von 3 Monaten nach Ende der Angebotsfrist den Antrag auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre stellen könne, wenn ihm mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehörten. Auf welcher Grundlage der Antragsteller bis zur Antragsstellung diese Schwelle erreiche, gebe das Gesetz nicht vor. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 39c WpÜG, vielmehr bestätige dies die Ansicht der Kammer, was dann im Beschluss noch weiter ausgeführt wird. Für das Erreichen der 95 %- Schwelle zum Zeitpunkt der Antragstellung sei es auch unbeachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen des Angebots noch nicht vollständig eingetreten gewesen seien, d. h. die Antragstellerin noch nicht dinglicher Eigentümer aller ihr angebotenen Aktien gewesen sei, was sich aus § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG ergebe. Die erforderliche Beteiligungsquote als Eigentümer der Aktien in Höhe von 95 % oder mehr müsse erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Dies sei vorliegend gegeben, da am 07.04.2022 die Bedingungen des Angebots alle eingetreten gewesen seien und am 25.04.2022 auch der Anteilskaufvertrag mit Q vollzogen worden sei. Dem Antrag stehe auch eine behauptete Verletzung der Meldepflichten nach § 20 AktG oder dem WpHG und der damit eintretende Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG bzw. § 44 WpHG nicht entgegen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Antrag sei auch begründet. Bei der beantragten Übertragung für die Angemessenheit der Abfindung könne sich die Antragstellerin auf die gesetzliche Vermutung berufen, dass der Preis des Angebots von EUR 43,00 je Stückaktie auch im Rahmen der Aktienübertragung nach § 39a Abs. 1 WpÜG durch Gerichtsbeschluss ein angemessener Preis sei, wobei grundsätzlich die Vermutung einer marktpreisorientierten Angemessenheitsvermutung nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner habe die Antragstellerin durch ihr Übernahmeangebot mehr als 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals i. S. d. § 39a Abs. 3 WpÜG erworben. Auch die von der Q1 bis zum Vollzug des Anteilskaufvertrages gehaltenen Aktien seien von dem Angebot betroffen gewesen, was im Einzelnen ausgeführt wird.

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ÜG sei gegeben. Zwar treffe es zu, dass unmittelbar auf das Angebot hin ohne die Aktien von Q1 nur für 1.250.298 Aktien eine Annahme erfolgt sei, d. h. die 90 %-Schwelle nicht erreicht worden wäre. Doch auch die von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG seien einzubeziehen. Die Kammer habe bereits in ihrem Beschluss vom 15.11.2011 (Az. 3-05 O 53/11) - und gebilligt vom erkennenden Senat (Beschluss vom 21.05.2012, Az. WpÜG 10/11) - beruhend auf der Begründung des deutschen Gesetzgebers zu § 39 a Abs. 1 WpÜG ausgeführt, dass auch Erwerbe außerhalb des Angebots zu berücksichtigen sein könnten. Gegen eine streng formale Geltung des Wortlauts „auf Grund des Angebots" spreche bereits die Tatsache, dass für den Schwellenwert nach § 39a Abs. 1 WpÜG unstreitig parallele Paketerwerbe relevant seien und trotz des unterschiedlichen Wortlauts es nicht zwingend erscheine, hier eine andere Wertung vorzunehmen. Darüber hinaus ergäbe sich ein Argument gegen ein zu enges Verständnis von § 39a Abs. 3 WpÜG aus einer Parallele zu der ähnlich lautenden Fassung des § 35 Abs. 3 WpÜG. Im Rahmen dieser Vorschrift, die den Bieter von der Angebotspflicht des § 35 Abs. 1 WpÜG befreie, sofern er die Kontrolle über die Zielgesellschaft „auf Grund eines Übernahmeangebots" erworben habe, sei ganz überwiegend anerkannt, dass „auf Grund" nicht als Kausalitätserfordernis, sondern als bloß sachlich-zeitliche Begrenzung zu verstehen sei, mit der Folge, dass derjenige kein Pflichtangebot abgeben müsse, der parallel zu einem Übernahmeangebot durch einen privaten Paketerwerb die Kontrollschwelle erreiche oder überschreite. Dieser enge zeitliche Zusammenhang liege hier vor, wenn die Antragstellerin kurz vor Angebotsveröffentlichung die schuldrechtliche Vereinbarung zum Erwerb der Anteile schließe und damit mittelbar der Aktien der Zielgesellschaft und kurz nach Eintritt der Bedingungen des Angebots den dinglichen Erwerb der Anteile und damit mittelbar der Aktien vollziehe. Auch unter Berücksichtigung, dass das Erreichen oder Überschreiten der 90 %- Grenze als Markttest für die Angemessenheit des Angebots anzusehen sei, spräche hier nichts gegen die Berücksichtigung von Erwerben zum Angebotspreis oder darunter außerhalb des Angebots in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot, insbesondere wenn der Erwerb von einem Großaktionär erfolge. Ein Großaktionär werde nur verkaufen - auch mittelbar über alle Anteile, wenn die Gesellschaft Aktien an einer anderen Gesellschaft halte -, wenn er die Gegenleistung für angemessen halte, zumal ein Paketaufschlag bei der Kaufpreisverhandlung naheliege, wenn der Erwerber durch den Erwerb einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft erlange. Die Kammer teile die Ansicht des erkennenden Senats (Beschluss vom 09.12.2008, Az. WpÜG 2/08), dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetze, zumal die Kammer auch im Spruchverfahren die Ansicht vertrete, dass vordringlich die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten (Börsenkurs) ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden könne, was das Landgericht dann weiter umfänglich ausführt. Selbst wenn man, wie die Kammer in früheren Entscheidungen die Vermutung des § 39a Abs. 3 WpÜG als widerleglich ansähe, könne die Vermutung nur erschüttert werden, wenn feststellbar sei, dass der Börsenkurs, auf dem das Angebot beruhe, manipuliert worden sei. Anhaltspunkte dafür seien nicht ersichtlich, zumal der BaFin insoweit bereits eine gewisse Prüfungspflicht nach „§§ 14, 14 WpÜG“ obgelegen habe und sie vorliegend auch keine Beanstandungen geltend gemacht habe. Vielmehr ergäbe die historische Betrachtung des Xetra-Kurses der Stammaktien der X AG, dass sie vor der Veröffentlichung des Angebots der Antragsgegnerin am 26.10.2021 in keinem Fall einen Kurs von über EUR 36,00 überschritten gehabt hätte und auch seitdem nur an wenigen Tagen der Angebotspreis von EUR 43,00 geringfügig - maximal EUR 44,10 - überschritten worden sei. Eines besonderen Ausspruchs, dass die Übertragung der Aktien nur Zug-um-Zug erfolge, bedürfe es nicht, da sich diese Zug-um-Zug Übertragung schon aus dem entsprechenden gerichtlichen Ausspruch „ der Übertragung gegen Abfindung " ergebe. Das Landgericht hat seine Entscheidung gemäß § 39b Abs. 4 S. 2 WpÜG am 30.11.2022 im elektronischen Bundesanzeiger der X AG bekannt gemacht. Auf den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 05.12.2022 zugestellten Beschluss (Bd. I., Bl. 280 d. A.) haben die Beteiligten zu 8 und 9 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten an das Landgericht vom 23.12.2022 - dort eingegangen am selben Tag - Beschwerde eingelegt (Bd. I, Bl. 282 f. d. A.), die ihr Verfahrensbevollmächtigter mit weiterem Schriftsatz vom 26.01.2023, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, begründet hat (Bd. I, Bl. 321 ff. d. A.). Dort wird beantragt, den Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt verletze das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 8 und 9 in formeller Weise, da sich das Landgericht in seiner Begründung mit der wesentlichen - zwischen den Beteiligten streitigen und in der Rechtsprechung bislang nicht entschiedenen - Rechtsfrage nicht auseinandergesetzt habe. Wesentliche Besonderheit des vorliegenden Verfahrens sei, dass die Antragstellerin 89,88% der Stammaktien an der X AG außerhalb des Übernahmeangebots erworben habe. Der Verweis des Landgerichts, dass auch der erkennende Senat die Rechtsansicht vertreten habe, dass auch Erwerbe außerhalb des Angebots zu berücksichtigen sein könnten, sei insoweit im Ergebnis nicht weiterführend, da in dem dortigen Fall zwar außerhalb des Angebots Aktien erworben worden seien, jedoch dieser Aktienerwerb in unmittelbarer Weise in der Gestalt erfolgt sei, dass die entsprechenden Aktien auf unmittelbarem Wege zum Angebotspreis erworben worden seien. Die Antragstellerin habe hier lediglich einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Aktien an der Q1 geschlossen und damit lediglich mittelbar auch die von der Q1 gehaltenen 89,88% der Stammaktien an der X AG erworben, wobei ausweislich der Angebotsunterlage der Wert der X AG-Stammaktie mit EUR 43,00 „vereinbart" worden sei. Ein solcher mittelbarer Erwerb mit „vereinbarter Wertbeimessung" können den angemessenen Kaufpreis für die Stammaktien der X AG aber allenfalls dann sachgerecht abbilden, wenn die Q1 unstreitig als einziges Vermögen lediglich die entsprechenden Stammaktien der X AG besessen hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da sie neben den Stammaktien der X AG auch weiteres Vermögen besessen habe (wie z.B. X AG Vorzugsaktien, die nicht vom vorliegenden Antrag umfasst seien, weitergehende Forderungen und Verbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen etc.). Insbesondere aus diesem Grund hätten die Beteiligten zu 8 und 9 erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass jedenfalls zunächst der Anteilskaufvertrag offengelegt werden müsse, um überhaupt eine Angemessenheit der im Anteilskaufvertrag für die Stammaktien der X AG beigemessenen Preise prüfen zu können. Das Landgericht habe sich mit dieser streiterheblichen Frage nicht auseinandergesetzt, ob im Rahmen der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 WpÜG ein unmittelbarer Erwerb von entsprechenden Aktien zum Preis des Übernahmeangebots erforderlich sei, oder aber ein mittelbarer Erwerb über eine Zwischengesellschaft mit deutlich weitergehendem Aktiv- und Passivvermögen ausreichend sei, bei welchem die Vertragsparteien lediglich im Rahmen des Anteilskaufvertrags über die Zwischengesellschaft den entsprechenden Wert der Stammaktien quasi auf dem Papier einen Wert „beimessen". Aber auch materiell sei es fehlerhaft, im Rahmen der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 WpÜG auch mittelbar außerhalb des Übernahmeangebots erworbene Aktien zu berücksichtigen. Ansonsten würde

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ÜG zur Beliebigkeit des Bieters, wenn nicht nur tatsächlich gezahlte Kaufpreise für die entsprechenden Aktien herangezogen würden, sondern lediglich auf dem Papier vereinbarte Kaufpreise im Rahmen eines mittelbaren Erwerbs über den Erwerb einer Zwischengesellschaft mit weiterem Aktiv- und Passivvermögen, was an verschiedenen Beispielsfällen erläutert wird. Für den jeweiligen Käufer wäre es hierbei - sofern ein lediglich mittelbarer Erwerb für

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ÜG ausreichend sein sollte - ganz entscheidend, dass im Rahmen des Anteilskaufvertrags intern eine möglichst geringe Wertbeimessung auf die miterworbenen Aktien entfalle, da nachfolgend sodann die Gegenleistung des Übernahmeangebots und auch die im Rahmen des übernahmerechtlichen Squeeze-Outs zu zahlende Abfindung entsprechend gering ausfallen könnte. Würde man daher einen mittelbar erfolgten Erwerb, bei welchem lediglich eine Wertbeimessung für die Stammaktien der X AG im Rahmen eines Anteilskaufvertrags über sämtliche Anteile an einer Zwischengesellschaft erfolgt sei, für

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ÜG als ausreichend ansehen, würde dies zu einer ganz erheblichen Aushöhlung des Schutzes der Minderheitsaktionäre führen und zukünftig Missbrauch Tür und Tor öffnen. Mit dem vorliegenden Modell könnte sich zukünftig jeder Bieter bei geschickter Ausarbeitung des Anteilskaufvertrags einer Zwischengesellschaft und entsprechend einseitiger Wertbemessung für die hierbei gehaltenen Aktien einer börsennotierten Gesellschaft quasi die Abfindung, welche er nachfolgend im Rahmen eines übernahmerechtlichen Squeeze-Outs den übrigen Aktionären zu zahlen hätte, nach eigenen Willen frei selbst festlegen. Ein echter Markttest könnte hierbei faktisch problemlos umgangen werden. Selbst wenn man aber mittelbar erworbene Aktien für

§ 39aAbs. 3 Wp

ÜG heranziehen wollte, so müsste den Minderheitsaktionären zwingend aus verfassungsrechtlichen Gründen des Eigentumsschutzes gemäß Art 14 GG jedenfalls die Möglichkeit zur Widerlegung der Angemessenheit offenstehen, da sie andernfalls völlig schutzlos wären. Bei mittelbarem Aktienerwerb mit einer bloßen internen Wertbeimessung der Vertragsparteien des Aktienkaufvertrags habe in Bezug auf die mittelbar erworbenen Aktien gerade kein Markttest stattgefunden, der die Angemessenheit des Kaufpreises rechtfertigen könnte. Eine Angemessenheit könnte daher im Rahmen des bloßen mittelbaren Erwerbs mit reiner Wertbeimessung durch die Parteien des Anteilskaufvertrags allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die entsprechende Wertbeimessung für die hierbei mittelbar erworbenen Stammaktien der X AG aus wirtschaftlicher Sicht auch unter Berücksichtigung des Werts des übrigen Aktiv- und Passivvermögens der Q1 und der sonstigen Konditionen des Anteilskaufvertrags wirtschaftlich angemessen sei. Voraussetzung für eine solche Überprüfung sei aber zunächst eine Offenlegung des Anteilskaufvertrags durch die Antragstellerin, da ohne Kenntnis des Anteilskaufvertrags eine derartige wirtschaftliche Betrachtung schlichtweg nicht möglich sei. In der Folge dürfte darüber hinaus im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, welches überprüfe, ob die entsprechende Wertbeimessung für die hierbei mittelbar erworbenen Aktien der X AG wirtschaftlich sachgerecht sei. Es werde daher erneut ausdrücklich beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, den Anteilskaufvertrags mit der Q über den Erwerb sämtlicher Anteile an der Q1 dem Gericht und den Beteiligten vorzulegen und sodann weitergehend ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die entsprechende Wertbeimessung für die hierbei mittelbar erworbenen Stammaktien der X AG wirtschaftlich sachgerecht sei. Es werde ggf. beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Regelung des § 39a Abs. 3 WpÜG auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 betreffend Übernahmeangebote („Übernahmerichtlinie") zurückgehe. Es werde daher bereits an dieser Stelle angeregt, dem EuGH gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung die Rechtsfragen vorzulegen, a) ob die Angebotsvermutung des Art. 15 Abs. 5 S.4 der Übernahmerichtlinie auch dann gilt, wenn der Bieter wie vorliegend 89,88% der Aktien außerhalb des Angebots und noch dazu lediglich mittelbar über den Erwerb sämtlicher Anteile an einer Zwischengesellschaft, welche neben diesen 89,88% an Aktien auch noch weiteres Vermögen hält, erworben hat, b) sofern die Frage zu a) zu bejahen ist, ob

Art. 15Abs.

5 S. 4 der Übernahmerichtlinie durch die betroffenen Minderheitsaktionäre - z.B. durch ein Sachverständigengutachten - widerlegbar ist. Auf den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2022 zugestellten Beschluss (Bd. I., Bl. 281 d. A.) haben die Beteiligten zu 6 und 7 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten an das Landgericht vom 22.12.2022 - dort eingegangen am selben Tag - Beschwerde eingelegt (Bd. II, Bl. 65 f. d. A.), die diese mit weiterem Schriftsatz vom 23.01.2023, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, begründet hat (Bd. I, Bl. 308 ff. d. A.). Dort wird eingangs beantragt, den Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts zurückzuweisen und der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Antragstellerin das 95-Prozentkriterium nach § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG erfülle. Die Antragstellerin habe weder zum Zeitpunkt des Ablaufs der weiteren Annahmefrist des Übernahmeangebots noch zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt eine einzige Aktie der X AG gehalten. Die Antragstellerin habe den Zugriff auf die im Rahmen des WpÜG Angebots erworbenen Stamm- und Vorzugsaktien der X AG vielmehr erst am 12.04.2022 erlangt, da das Angebot unter einer kartellrechtlichen Freigabebedingung gestanden habe, die erst am 07.04.2022 eingetreten sei. Auch die 17.783.776 Stammaktien, die ihr über Q1 zugerechnet würden, habe die Antragstellerin frühestens erst ab dem 24.04.2022 mit Vollzug des Kaufvertrags gehalten. Somit sei der Antrag auf Übertragung der ausstehenden Stammaktien mangels Erreichens der 95 %-BeteiIigungsschwelle zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof habe diesbezüglich entschieden, dass die Beteiligungshöhe (von 95 %) jedenfalls bei Ablauf der weiteren Annahmefrist nach § 16 WpÜG vorliegen müsse (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012, Az. 11 ZR 198/11). Zwar könne - wie auch das Landgericht ausführe - der Bieter, wenn der Vollzug seines Angebots von aufschiebenden Bedingungen (§ 18 WpÜG) abhängig sei, den Antrag bereits stellen, wenn das Angebot in erforderlichem Umfang angenommen worden sei, aber wegen des noch ausstehenden Eintritts der aufschiebenden Bedingung, meist der Zustimmung einer Kartellbehörde, noch nicht dinglich vollzogen sei (§ 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG). Diese Möglichkeit führe jedoch vorliegend auch nicht zum Erreichen der erforderlichen 95 %- Beteiligungshöhe, da die Antragstellerin lediglich 1.125.298 X AG Stammaktien (entsprechend ca. 6,3 % der X AG Stammaktien) im Rahmen des WpÜG Übernahmeangebots erworben habe. Die weiteren 17.783.776 (89,88 %) der Stammaktien habe die Antragstellerin erst separat mit Vollzug des Kaufvertrags bzgl. der Q1 am 25.04.2022 erhalten und damit sogar erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Übernahmeangebots am 07.04.2022. Da diese Stammaktien nicht im Rahmen des Übernahmeangebots angedient worden seien, könne die Ausnahmeregelung des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG hier keine Anwendung finden, da der Antragstellerin hier nach Ablauf der Annahmefrist keine einzige Stammaktie der X AG gehörte habe und das WpÜG Angebot eben gerade nicht im notwendigen Umfang angenommen worden sei. Weiterhin gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 39a Abs. 3 WpÜG bezgl. der Angemessenheitsvermutung vorlägen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Antragstellerin keineswegs „auf Grund" des Übernahmeangebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben, was im Einzelnen ausgeführt wird. Hilfsweise werde beantragt, eine angemessene Barabfindung für die X Stammaktien festzulegen. Sollte das Beschwerdegericht die vorliegende Beschwerde zurückweisen, werde bereits jetzt die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz an das Landgericht vom 02.03.2023, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. II, Bl. 10 ff. d. A.), hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, die Beschwerden der Beteiligten zu 6 bis 9 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die vorgebrachten Argumente seien vom Landgericht bereits erwogen und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Vor allem aber gingen sie am Kern der Entscheidung des Landgerichts vorbei. Denn das Landgericht habe zwar festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Angemessenheitsvermutung nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG erfüllt seien, es habe aber auch ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bereits aus einer Betrachtung des Börsenkurses der Stammaktien ergebe, der zu keinem Zeitpunkt vor dem Übernahmeangebot über EUR 43,00 je Stammaktie und auch nach Veröffentlichung des Übernahmeangebots nur sehr kurzzeitig und lediglich leicht über dieser Marke gelegen habe. Das Landgericht habe ebenso umfassend wie zutreffend begründet, dass der Börsenkurs grundsätzlich der Markttest sei, auf den der Gesetzgeber die Angemessenheitsvermutung nach § 39a Abs. 3 WpÜG gestützt habe und sich die angemessene Gegenleistung daher an dem Börsenkurs der betroffenen Stammaktie und nicht an einem etwaig abweichenden, nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Unternehmenswert zu orientieren habe. Auf die Angemessenheitsvermutung nach § 39a Abs. 3 WpÜG komme es unter Zugrundelegung der zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im Ergebnis also gar nicht an. Denn dass die angebotene Abfindung von EUR 43,00 je Stammaktie angesichts des Börsenkurses vor und nach Veröffentlichung des Übernahmeangebotes angemessen sei, lasse sich kaum in Abrede stellen. Bereits aus dem Vorstehenden folge daher, dass die Beschwerden der Beteiligten zu 6 bis 9 unbegründet und deshalb zurückzuweisen seien. Die Antragstellerin nehme daher lediglich vorsorglich noch zu den Aspekten Stellung, die zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Beschwerden führen würden. Zur angeblichen Unzulässigkeit wird u. a. dargelegt, dass die Beteiligten schon nicht dargelegt hätten, dass sie durch den Beschluss hinreichend beschwert seien gemäß § 39b Abs. 1, 3 S. 3 WpÜG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG. Eine Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Landgerichts sei nicht erfolgt. Keiner der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde(

  1. n)Stammaktien der X AG im Wert von über EUR 600,00 gehalten zu haben, was im Einzelnen ausgeführt wird. Außerdem hätten zumindest die Beteiligten zu 6 und 7 keine eigene rechtzeitige Beschwerde eingelegt, was ebenfalls weiter ausgeführt wird. Die Beteiligten zu 6 und 7 würden verkennen, dass die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG führende 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich eines entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts genüge - nicht ausschließlich durch direkte Erwerbe im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden müsse. Vielmehr seien für die Beurteilung der Erreichung des Schwellenwerts nach § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG auch Paketerwerbe außerhalb des eigentlichen Übernahmeangebotes zu berücksichtigen. Und diese müssten zum Ablauf der weiteren Annahmefrist auch noch nicht vollzogen sein. Es genüge, wenn der Erwerbsvorgang nach § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG, mithin das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber die dingliche Übertragung, bis zum Ende der weiteren Annahmefrist erfolgt sei. Die angebotene Barabfindung sei auch angemessen i. S. d. § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG. Das folge bereits aus einer Angemessenheitsvermutung i. S. d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG. Darüber hinaus sei die Barabfindung auch in tatsächlicher Hinsicht als angemessen anzusehen. Auch im Kontext des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG seien zutreffenderweise Parallelerwerbe zu berücksichtigen. Insbesondere seien an die Voraussetzung, dass entsprechend dem Wortlaut dieser Norm 90 % der Stammaktien „auf Grund des Angebots" erworben werden müssen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Denn dies sei mit dem Landgericht nicht „als Kausalitätserfordernis, sondern als bloß sachlich-zeitliche Begrenzung“ zu verstehen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang liege nach richtiger Ansicht des Landgerichts vor. Die Beteiligten zu 6 und 7 meinten zu Unrecht, dass es hier an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Parallelerwerbs mangele. Dabei würden sie rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für den Parallelerwerb „aufgrund des Angebots" verkennen. Entscheidend dafür sei nicht etwa ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Übernahmeangebots und dem dinglichen Vollzug des parallelen Paketerwerbs, sondern vielmehr ein zeitlich (und sachlich) enger Zusammenhang zwischen Übernahmeangebot und dem verbindlichen Abschluss eines entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts, was die Antragstellerin nochmals vertiefend ausführt. Auch im Kontext der Angemessenheitsvermutung nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpUG sei der Erwerb „auf Grund des Angebotes" nicht als Kausalitätserfordernis, sondern als bloß sachlich-zeitliche Begrenzung zu verstehen. Hinzu komme, dass tragende Erwägung der Angemessenheitsvermutung gemäß § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG der Markttest sei. Und für diesen Markttest mache es keinen Unterschied, ob Aktien(pakete) mittelbar oder unmittelbar erworben würden. Die Auffassung der Beteiligten zu 6 bis 9, der herangezogene Markttest könne faktisch umgangen werden, da die Höhe des Kaufpreises für die im Rahmen eines mittelbaren Parallelerwerbs erworbenen Aktien für die Aktionäre nicht überprüfbar sei, so dass ein mittelbarer Paketerwerb nicht (sicher) „aufgrund des Angebots" erfolge und insoweit nicht in die Angemessenheitsvermutung nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG einzubeziehen sei, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft: Es sei bereits dargelegt worden, dass in diesem Anteilskaufvertrag in Übereinstimmung mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots desselben Tages und der Angebotsunterlage vom 26.10.2021 tatsächlich ein Kaufpreis für die von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG in Höhe von EUR 43,00 vereinbart worden sei. Dies ergäbe sich auch aus der Angebotsunterlage, die von der BaFin im Rahmen des Gestattungsverfahrens u. a. auf die Einhaltung der Anforderungen an den Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 4 WpÜG i. V. m. § 4 WpÜG-Angebotsverordnung geprüft worden sei. Es gäbe vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wiederholt insinuierte „ freie Wertbeimessung " der von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG zulasten der anderen Aktionäre. Keiner der Beschwerdeführer lege einen einzigen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verdacht dar, dass im Anteilskaufvertrag tatsächlich ein höherer als der dem Übernahmeangebot zugrundeliegende Wert für die von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG vereinbart (und durch eine „geschickte Vertragsgestaltung" verschleiert) worden sei. Und angesichts des Umstandes, dass der angebotene und dem Anteilskaufvertrag zugrunde gelegte Kaufpreis bis zu 52 % über dem Aktienkurs der X-Aktien vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mittleitung über die strategische Prüfung der Optionen der Verkäuferin in Bezug auf ihre Beteiligung vom 01.07.2021 und bis zu 33 % über dem Aktienkurs vor Veröffentlichung der Entscheidung der Antragstellerin zur Abgabe eines Übernahmeangebots gelegen habe, könne es derartige Anhaltspunkte auch nicht geben. Die bloß theoretische Möglichkeit eines vermeintlichen Missbrauchs ohne jedweden tatsächlichen Anhaltspunkt rechtfertige auch nicht etwaig weitergehende Untersuchungen. Das gelte umso mehr, wenn - wie hier - die Angebotsunterlage von der BaFin im Rahmen des Gestattungsverfahrens u. a. auf die Einhaltung der Anforderungen an den Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 4 WpÜG i. V. m. § 4 WpÜG-Angebotsverordnung geprüft worden sei. Dass oder warum das Prüfungsergebnis der BaFin fehlerhaft wäre und/oder die Beschwerdeführer diesbezüglich kompetenter als die BaFin wären, sodass die Anstellung eigener Überprüfungen gerechtfertigt wäre, würden sie nicht darlegen. Rechtsfolge des Erreichens der 90 %-Schwelle i. S. d. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG sei entsprechend dem gesetzgeberischen Willen eine unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung. Darauf komme es nach zutreffender Ansicht des Landgerichts aber gar nicht an. Denn auch wenn die Angemessenheitsvermutung widerleglich wäre, müsste sie zunächst erschüttert werden, was nach den Darlegungen des Landgerichts vorliegend aber nicht der Fall sei. Dessen ungeachtet sei die angebotene Gegenleistung aber auch in tatsächlicher Hinsicht angemessen i. S. d. § 39a Abs. 1 WpÜG. Denn in der Regel reiche eine Bewertung der angebotenen Abfindung anhand des Börsenkurses der Zielgesellschaft aus. Im gegebenen Fall geeignet und aussagekräftig sei die Bewertung der tatsächlichen Angemessenheit der angebotenen Abfindung i. S. d. § 39a Abs. 1 WpÜG anhand der unbeeinflussten Börsenkurse der von dem Angebot betroffenen Gesellschaft. Dass hiernach die angebotene Gegenleistung angemessen sei, lasse sich kaum in Abrede stellen. Denn zum einen liege die angebotene Gegenleistung 25 % über dem durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Stammaktien der X AG während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Angebots. Zum anderen hätten die Börsenkurse nach Vollzug des Übernahmeangebots und des Anteilskaufvertrags - trotz des vorliegenden Antrags auf Übertragung der verbleibenden Stammaktien - kontinuierlich unterhalb des Angebotspreises von EUR 43,00 je Stammaktie gelegen. Ein Abstellen auf den Börsenkurs vor und nach der Veröffentlichung des Übernahmeangebots erweise sich für die Aktionäre sogar als vorteilhaft. Denn das Gesamtergebnis der X AG habe sich im Verhältnis zum Vorjahreszeitraum deutlich verschlechtert; gleiches gelte für den Geschäftsausblick. Das wirke sich negativ auf den (nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelten) Unternehmenswert aus. Die Rechtsbeschwerde i. S. d. § 70 Abs. 1 FamFG sei nicht zuzulassen. Auf die Frage nach der Unwiderleglichkeit der Vermutung komme es, wie dargelegt, schon gar nicht an. Denn selbst wenn die Angemessenheitsvermutung widerleglich wäre, hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, dass Umstände vorlägen, die die Angemessenheitsvermutung erschüttern könnten. Insoweit wäre mit der angestrebten Rechtsbeschwerde eine Entscheidung darüber nicht herbeizuführen. Das gelte entsprechend auch für die Frage der Einbeziehung mittelbarer Parallelerwerbe in die für die Angemessenheitsvermutung maßgebliche Annahmequote i. S. d. § 39a Abs. 3 WpÜG. Denn die tatsächliche Angemessenheit der Barabfindung i. S. d. § 39a Abs. 1 WpÜG folge bereits aus einer Betrachtung der Börsenkurse der Stammaktien der X AG vor, während und nach dem Übernahmeangebot. Die landgerichtliche Entscheidung beruhe folglich schon nicht auf den von den Beteiligten angegriffenen Feststellungen. Aus den gleichen Gründen bestünde auch keine Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof i. S. d. Art. 267 AEUV. Es komme vorliegend weder auf die Frage der Widerlegbarkeit der Angemessenheitsvermutung noch auf die Frage der Einbeziehung mittelbarer paralleler Paketerwerbe in die der Angemessenheitsvermutung zugrundeliegende Annahmequote an. Mit Beschluss vom 23.03.2023 hat das Landgericht den Beschwerden nicht abgeholfen (Bd. II, Bl. 39 f. d. A.) und hat sie dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerden zulässig seien, da die Verwerfung als unzulässig dem Beschwerdegericht obliege. In der Sache zeigten die Beschwerden keine neuen Gesichtspunkte auf, die nicht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien und auch bei der angefochtenen Entscheidung der Kammer berücksichtigt worden seien. Auch unter Berücksichtigung der in den Beschwerdeschriften vorgebrachten Erwägungen sehe die Kammer keine Veranlassung, von ihren Rechtsansichten, wie sie im angefochtenen Beschluss ihren Niederschlag gefunden hätte, abzuweichen, insbesondere zur Erreichung der 5 %- ( gemeint offensichtlich: 95 %- ) Schwelle des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG sowie der Angemessenheit der Gegenleistung.“ Mit Schriftsatz an das Landgericht vom 23.03.2023 (Bd. II, Bl. 49 ff.) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6 und 7 darauf hingewiesen, dass sie den Beschwerdeschriftsatz am 22.12.2022 per beA an das Landgericht übersandt habe. Auch der Mindestwert des Beschwerdegegenstands in Höhe von EUR 600,00 sei von den Beteiligten zu 6 und 7 erreicht. Der Wert der Beschwer für die Beteiligten zu 6 und 7 liege bei weit mehr als EUR 600,00. Alleine der Beteiligte zu 7 halte mindestens 660 Stammaktien der X AG (in Anlage wird eine Bankbestätigung der Bank2 vom 08.03.2023 übersandt, wonach der Beteiligte zu 7 bereits vor dem 22.12.2022 und danach durchgehend mindestens 660 Stammaktien der X AG gehalten habe). Bei einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie liege allein der Wert der Beschwer für den Beteiligten zu 7 bei EUR 28.380,00. Somit sei der Mindestwert der Beschwer ohne Weiteres erreicht. Die Beteiligte zu 6 sei ebenfalls bereits seit längerer Zeit Aktionärin der X AG. Sie habe durchgehend seit dem Zeitpunkt des Beitritts zum Verfahren bis zum heutigen Tage Stammaktien der X AG gehalten. Ihre Aktionärseigenschaft sei im Übrigen auch bereits erstinstanzlich mit Schreiben vom 22.08.2022 nachgewiesen worden. Sollte hier ein weiterer Nachweis erforderlich sein, werde um richterlichen Hinweis gebeten. Mit Schriftsatz an den Senat vom 04.04.2023 (Bd. II, Bl. 59 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6 und 7 die Beschwerdeschrift an das Landgericht vom 22.12.2022, die am selben Tag per beA dorthin übertragen worden sei, nebst Prüfprotokoll in Kopien übersandt. Auf die bereits am 31.03.2023 erfolgte Anfrage des Senats hat das Landgericht am 04.04.2023 (Bd. II, Bl. 64 ff. d. A.) einen Ausdruck des entsprechenden beA Prüfvermerks und der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6 und 7 vom 22.12.2022 an den Senat übersandt. Aus dem Prüfvermerk ergibt sich, dass die Beschwerdeschrift am 22.12.2022 bei dem Landgericht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach elektronisch eingegangen ist. Mit Schriftsatz an den Senat vom 12.04.2023 (Bd. II, Bl. 68 f. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte für den von ihm vertretenen Beteiligten zu 9 eine Bankbestätigung des Bank2 vom 23.03.2023 übersandt, wonach der Beteiligte zu 9 bereits vor dem 22.12.2022 und danach durchgehend mindestens 30 Stammaktien der X AG gehalten hat. Daraus resultiere bei einer Abfindung von EUR 43,00 je Stammaktie allein für diesen Beschwerdeführer eine Beschwer in Höhe von mindestens EUR 1.290,00, sodass vorliegend der Beschwerdewert erreicht sei. Mit Schreiben vom 27.03.2024 hat der Senat die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin um Vorlage eines Nachweises über die von dieser noch unmittelbar und mittelbar gehaltenen Stammaktien der X AG gebeten. Weiterhin hat er die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6 und 7 um Vorlage von Nachweisen für den Beteiligten zu 7 über das Halten von jedenfalls einer Stammaktie der X AG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 27.10.2022 und über die derzeit von ihm gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG gebeten, sowie für die Beteiligte zu 6 über das Halten jedenfalls einer Stammaktie der X AG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 27.10.2022, über die von ihr zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG sowie über die derzeit von ihr gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG. Weiterhin hat er die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 8 und 9 um Vorlage von Nachweisen für den Beteiligten zu 9 über das Halten von jedenfalls einer Stammaktie der X AG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 27.10.2022 und über die derzeit von ihm gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG gebeten, sowie für die Beteiligte zu 8 über das Halten jedenfalls einer Stammaktie der X AG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 27.10.2022, über die von ihr zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG sowie über die derzeit von ihr gehaltene Anzahl von Stammaktien der X AG. Weiterhin hat der Senat vorsorglich darauf hingewiesen, dass er möglicherweise in Erwägung zu ziehen haben werde, ob er sich in Abkehr von seiner früheren Handhabung im Hinblick auf das Erreichen des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) der vom Bundesgerichtshof etwa im Spruchverfahren vertretenen Auffassung zur Addition der Beschwerdewerte anschließen werde (mit dem Hinweis auf: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2018, Az. II ZB 15/17 und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2016, Az. 21 W 70/15 , juris). Für die Beteiligte zu 6 ist daraufhin eine Bankbestätigung vom 12.04.2024 (Bd. II, Bl. 89 d. A.) vorgelegt worden, mit der bestätigt wird, dass diese bereits am 27.10.2022 mindestens eine Stammaktie der X AG und danach durchgehend auch noch zum Datum der Bankbestätigung gehalten hat. Für den Beteiligten zu 7 ist eine Bankbestätigung vom 10.04.2024 (Bd. II, Bl. 90 d. A.) vorgelegt worden, mit der bestätigt wird, dass dieser zu diesem Datum insgesamt 660 Stammaktien der X AG gehalten hat und er bereits vor dem 27.10.2022 und danach durchgehend auch noch bis zum Datum der Bankbestätigung mindestens 100 Stammaktien der X AG gehalten hat. Für die Beteiligte zu 8 ist eine Bankbestätigung vom 10.04.2024 (Bd. II, Bl. 99 d. A.) vorgelegt worden, mit der bestätigt wird, dass diese bereits vor dem 27.10.2022 und hiernach durchgehend bis zum Datum der Bankbestätigung 10 Stammaktien der X AG gehalten hat. Für den Beteiligten zu 9 ist eine Bankbestätigung vom 12.04.2024 (Bd. II, Bl. 100 d. A.) vorgelegt worden, aus der sich ergibt, dass dieser bereits am 27.10.2022 drei Aktien der X AG gehalten hat, am 06.12.2022 weitere 30 Stammaktien erworben hat und seither durchgehend auch noch bis zum Datum der Bankbestätigung unverändert diese 33 Stammaktien der X AG gehalten hat. Für die Antragstellerin ist ein „Legitimierungsnachweis“ der Bank3 S.A.E.U. (Spanien) zum 11.04.2024 vorgelegt worden, aus dem sich u. a. ergibt, dass deren Wertpapierkonto … Stammaktien der X AG zugeschrieben sind (Bd. II, Bl. 109 d. A., vgl. auch dessen beglaubigte Übersetzung aus der spanischen in die deutsche Sprache, Bd. II, Bl. 121 d. A.). Weiterhin ist im Hinblick auf die Q1 - die zwischenzeitlich in die VX Holdings GmbH umgewandelt worden ist (zunächst eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Stadt5, HRB ..., nunmehr eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Stadt6, HRB ...) und deren alleinige Gesellschafterin die Antragstellerin ist (so die letzte zum Handelsregister freigegebene, auf den 25.04.2022 datierte Gesellschafterliste) - ebenfalls ein „Legitimierungsnachweis“ der Bank3 S.A.E.U. (Spanien) zum 11.04.2024 vorgelegt worden, aus dem sich u. a. ergibt, dass deren Wertpapierkonto ... Stammaktien der X AG zugeschrieben sind (Bd. II, Bl. 108 d. A., vgl. auch dessen beglaubigte Übersetzung aus der spanischen in die deutsche Sprache, Bd. II, Bl. 118 d. A.). Die Beteiligten zu 8 und 9 haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.05.2024 insoweit Zweifel daran geäußert, dass der Inhalt dieser Bankbestätigungen zum Nachweis der Eigentümerstellungen ausreichend sein können (Bd. II, Bl. 127 f. d. A.). II. A. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung der gegen den Beschluss des nach § 71 Abs. 2 Nr. 4
  2. f)GVG für die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG alleine zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 09.12.2008, Az. WpÜG 2/08, Rn. 31 und vom 21.05.2012, Az. WpÜG 10/11, Rn. 58, jeweils zitiert nach juris) gerichteten Beschwerden gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständig. Aufgrund der Zuweisung in der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der erkennende Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat über die Beschwerden zu entscheiden (zur Berechtigung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur entsprechenden Zuweisung an diesen Senat vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21.05.2012, a. a. O., Rn. 59). Der Senat entscheidet dabei über die nach § 39b Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 3 WpÜG statthaften Beschwerden gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG unter Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 des § 39b WpÜG nichts anderes bestimmt ist. B. Die Beschwerden wurden von den Beschwerdeführern fristgemäß und formgerecht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an ihre Verfahrensbevollmächtigten eingelegt (§§ 39b Abs. 4 S. 4 WpÜG, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Alt. 1, S. 3 und 4 FamFG). Die zunächst bestehende Unklarheit über die fristgemäße Beschwerdeeinlegung der Beteiligten zu 6 und 7, die die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung noch veranlasst hatte, insoweit eine Verwerfung der Beschwerde zu beantragen, besteht nicht mehr, nachdem dem Senat im Verfahren der Beschwerde auf seine Anfrage von dem Landgericht die entsprechenden Dokumente über den formgemäßen und fristgerechten Beschwerdeeingang übersandt worden sind, die der Senat dann auch der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übersandt hat. C. Für sämtliche Beschwerdeführer sind deren Aktionärsstellungen für den Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts, für die Zeitpunkte der Beschwerdeeinlegungen und auch noch immer fortbestehend durch entsprechende Bankbescheinigungen nachgewiesen worden, so dass insoweit ihre Beschwerdeberechtigungen bestehen. D. Die Beschwerden erreichen auch den nach § 39b Abs. 1 WpÜG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert von über EUR 600,00. Somit kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht entgegen der im Gesetz in § 61 Abs. 3 FamFG lediglich vorgesehenen Zulassung der Beschwerde in den dort genannten Fällen eine Nichtzulassung der Beschwerde tenoriert hat, für den Fall, dass diese die Beschwer von EUR 600,00 nicht übersteigt. 1. Der Senat hat vor dem Hintergrund einer fehlenden anderweitigen Regelung in § 39b Abs. 2 bis 6 WpÜG und dem Umstand, dass der Gesetzgeber nach Einführung des FamFG mit der dort in § 61 Abs. 1 FamFG eingeführten Wertgrenze für die Beschwerde § 39b Abs. 1 WpÜG nur dahingehend geändert hat, dass anstelle der zuvor bestehenden allgemeinen Verweisung auf das FGG nunmehr auf das FamFG verwiesen wurde, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, in den nachfolgenden Absätzen eine Rückausnahme bezüglich der allgemeinen Wertgrenze einzuführen, bereits die uneingeschränkte Anwendung von § 61 Abs. 1 FamFG auch in den Verfahren der §§ 39a, 39b WpÜG bejaht (vgl. auch wegen der eingehenderen Begründung die Beschlüsse des Senats vom 21.05.2012, a. a. O., Rn. 63 ff. und vom 28.01.2014, Az. WpÜG 3/13, zitiert nach juris, Rn. 50; so etwa auch Süßmann in Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 39b Rn. 10, Grunewald in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2021, § 39b WpÜG Rn. 16, Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl. 2020, § 39b WpÜG Rn. 25, jeweils zitiert nach beck-online; Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 39b Rn. 31, Holzborn/Lappe in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl. 2020, § 39a WpÜG, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Dabei bleibt es. Soweit dem weiterhin etwa entgegengehalten wird, dass das WpÜG in § 39b Abs. 4 S. 3 WpÜG - nach dem die Beschwerde dem Antragsteller und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft zusteht - eine spezielle Regelung getroffen habe, so dass der Verweis des § 39b Abs. 1 WpÜG auf das FamFG nicht zum Tragen komme (vgl. Ekkenga/Schirrmacher in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl. 2021, § 39b Rn. 22 und Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, § 39b WpÜG Rn. 24, jeweils zitiert nach beck-online), sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Abkehr von seiner Rechtsprechung. § 39b Abs. 4 S. 3 WpÜG bestimmt - vergleichbar etwa mit § 59 Abs. 1 FamFG, § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, § 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG - die Statthaftigkeit einer Beschwerde und regelt nicht die etwaigen weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine derart statthafte Beschwerde. Soweit weiterhin eingewandt wird, die Anwendung von § 61 Abs. 1 FamFG könne zu der „ absurden Situation “ (Ekkenga/Schirrmacher a. a. O.) führen, dass dann im besonderen Einzelfall nur noch der jeweilige Antragsteller eine Beschwerde bei Zurückweisung seines Antrags einlegen könnte, ist auch dies kein Argument, das gegen die Anwendung von § 61 Abs.1 FamFG spricht. Davon abgesehen, dass der Eintritt einer derartigen Situation nahezu auszuschließen sein dürfte, wäre dies die wie auch sonst hinzunehmende Folge der maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde. Soweit wohl auch in diesem Zusammenhang in der Literatur nach wie vor gegen die Anwendung von § 61 Abs. 1 FamFG der Einwand der Verfassungswidrigkeit erhoben wird (vgl. Lochner, a. a. O.), verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Darlegungen in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (a. a. O., Rn. 68). Letztlich weist der Senat darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.09.2018 (Az. II ZB 15/17, zitiert nach beck-online) zu den mit §§ 39b Abs. 4 S. 3, 39b Abs. 1 WpÜG vergleichbaren Regelungen in §§ 12 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 SpruchG ebenfalls die Anwendung von § 61 Abs. 1 FamG zum Wert des Beschwerdegegenstands für anwendbar erklärt hat. 2. Somit ist in der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600,00 übersteigt. Dies ist für alle Beschwerden der Fall. a. Soweit der Senat bislang bei der Berechnung des Beschwerdewerts die Beschwer aller Beschwerdeführer nicht addiert hat - auch soweit sich deren Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richteten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten - hält der Senat daran nicht mehr fest (für eine Wertaddition etwa auch Noack/Zetzsche, Holzborn/Lappe und Grunewald, jeweils a. a. O.). Der Senat sieht für das übernahmerechtliche Ausschlussverfahren keine maßgeblichen Unterschiede etwa zum Spruchverfahren - für das mittlerweile anerkannt ist, dass die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 61 FamFG zusammenzurechnen sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2018, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.) - oder etwa auch zum Verfahren nach §§ 304, 305 AktG zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das ebenfalls eine Wertaddition bejaht wird (vgl. etwa Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2016, Az. 21 W 70/15 , zitiert nach beck-online, Rn. 19). Die vorliegenden Beschwerden der Beteiligten zu 6 bis 9 betreffen nicht wirtschaftlich identische Verfahrensgegenstände, bei denen eine Wertaddition nicht in Frage käme, sondern verschiedene, denn es geht den Beschwerdeführern jeweils um den Erhalt der jeweils eigenen Aktien. Gleichzeitig ist aber das Rechtsschutzziel aller Beschwerdeführer gleich, da sie jeweils einheitlich die Zurückweisung des Ausschlussantrags der Antragstellerin mit Wirkung für und gegen alle Aktionäre (vgl. § 39b Abs. 5 S. 1 WpÜG) anstreben, so dass auch hier die Situation mit derjenigen von prozessualen Streitgenossen vergleichbar ist, bei denen eine Wertaddition mit Blick auf den Beschwerdewert zu erfolgen hat (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 19.03.2013, Az. VIII ZB 45/12, Rn. 21 und vom 19.10.2000, Az. I ZR 176/00, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2016, a. a. O., m. w. N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.08.1993, Az. 2Z BR 43/93, zitiert nach beck-online, Rn. 13). b. Nachdem schon für den Beteiligten zu 7 bestätigt worden ist, dass dieser mindestens 100 Stammaktien der X AG hielt und hält, ist der Beschwerdewert von über EUR 600,00 bereits für den Beteiligten zu 7 und damit auch für sämtliche anderen Beschwerdeführer erreicht. Nachdem mit den Beschwerden die Zurückweisung des Ausschlussantrags der Antragstellerin begehrt werden, ist für den Beschwerdewert nicht wie etwa im Spruchverfahren auf einen Unterschiedsbetrag abzustellen, der sich dort aus dem pro Aktie an Barabfindung zusätzlich erstrebten Betrag ergibt, sondern auf den Börsenkurs der von der beantragten Übertragung betroffenen Aktien (zur Abstellung auf den Börsenkurs vgl. bereits Senat, Beschluss vom 28.01.2014, a. a. O, Rn. 51). Unabhängig davon, ob man insoweit für den Börsenkurs auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abstellen wollte oder aber entsprechend allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Beschwerdeverfahrens auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde, hatten bzw. haben alleine die mindestens 100 (und nunmehr 660) Stammaktien der X AG des Beteiligten zu 7 einen Börsenwert zu beiden Zeitpunkten von mehr als EUR 4.000,00 (Börsenkurse am 22.12.2022: EUR 43,00 und am 27.05.2024: EUR 41,60 jeweils bei boerse.de). E. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2022, die ihr noch nicht mittelbar oder unmittelbar gehörenden Stammaktien der X AG durch Beschluss gemäß § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie zu übertragen, als zulässig und begründet angesehen. 1. Die Antragstellerin hat ihren Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 39a Abs. 4 S. 1 und S. 2, Abs. 2 WpÜG gestellt und durfte ihren Antrag auch bereits zu einem Zeitpunkt stellen, als ihr noch keine 95 % der Stammaktien der X AG gehörten. Die Antragstellerin unterlag im Hinblick auf ihre Antragsbefugnis auch keinem zeitlichen Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 S. 1 AktG oder § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG. a. Nach § 39a Abs. 4 S. 1 WpÜG muss der Antrag auf Übertragung der Aktien nach Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2022 ist am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen, mithin weniger als drei Monate seit Ablauf der Annahmefrist am 04.01.2022 und folglich auch weniger als drei Monate seit dem Ablauf der weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG am 21.01.2022. Da der Antrag vom 28.03.2022 in beiden Fällen vor Ablauf von drei Monaten gestellt worden ist, kommt es nicht auf die streitige Frage an, welchen Zeitpunkt § 39a Abs. 4 S. 1 WpÜG meint, wenn er bestimmt, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach „Ablauf der Annahmefrist“ gestellt werden muss (für den Zeitpunkt des Ablaufs der weiteren Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG: Senat, Beschluss vom 28.01.2014, a. a. O., Rn. 56, m. w. N.; so u. a. auch Seiler, a. a. O., § 39a Rn. 121 ff., Ekkenga/Schirrmacher, a. a. O., § 39a Rn. 49, Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl. 2022, § 39a Rn. 98 f., Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, 24. Ergänzungslieferung, September 2023, § 39a: Stand der Lieferung 6/16, Rn. 71, jeweils mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; für den Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist: u. a. Noack/Zetzsche, a. a. O., § 39a Rn. 36). b. Der Wahrung der Antragsfrist steht nicht entgegen, dass der mittelbare dingliche Erwerb der ca. 89,88 % von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG nach Vortrag der Antragstellerin erst am 25.04.2022 nach Ablauf der Antragsfrist vollzogen worden ist, auch wenn man für deren Beginn auf den Ablauf der weiteren Annahmefrist am 21.01.2022 abstellen wollte. Diese Aktien waren allerdings zum Erreichen der 95 % Schwelle des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG erforderlich, genauso wie die unmittelbar über das Übernahmeangebot erworbenen Aktien (bis zum Ablauf der Annahmefrist ca. 5,6680 % der Stammaktien der X AG und bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist weitere ca. 0,65119 % der Stammaktien der X AG). Insoweit ist unklar, ob diese unmittelbar über das Übernahmeangebot erworbenen Aktien - und wenn ja, in welchem Umfang - nach Eintritt der letzten Angebotsbedingung durch Freigabe seitens der türkischen Wettbewerbsbehörden (vgl. 12.1 (
  3. d)der Angebotsunterlage) am 07.04.2022 jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der weiteren Annahmefrist schon auf die Antragstellerin übertragen worden waren. Aber auch insoweit steht eine entsprechende Übertragung erst nach Ablauf der Antragsfrist deren Wahrung nicht entgegen. Denn in beiden Fällen greift die Regelung des § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG ein, die etwa auch den Fall eines noch nicht vollzogenen (bedingten) Angebots umfasst. Danach kann der Bieter den Antrag auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre auch schon vor dinglichem Vollzug des Angebots stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, nach dem ihm beim späteren Vollzug des Angebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals oder zugleich mindestens 95 % des gesamten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören werden. Sinn und Zweck des § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG ist es, dem Bieter mehr Zeit zu verschaffen, wenn das Angebot etwa - wie zunächst auch im vorliegenden Fall - unter einer noch nicht eingetretenen kartellrechtlichen oder sonstigen nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingung steht und deshalb noch nicht vollzogen wird oder sonstige behördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen, was gelegentlich nicht innerhalb von drei Monaten geschehen kann. Die gerichtliche Übertragungsentscheidung darf nach § 39b Abs. 3 S. 2 WpÜG allerdings erst dann ergehen, wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören, also dann, wenn die Aktienerwerbe dinglich vollzogen worden sind und der Schwellenwert des § 39a Abs. 1 WpÜG erreicht ist, wonach dem Bieter auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung dann nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot zu übertragen sind, wenn ihm Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören (vgl. insgesamt etwa: BT-Drs. 16/1541, S. 13; Seiler, a. a. O., Rn. 127 m. w. N; Ekkenga/Schirrmacher, a. a. O., Rn. 51; Hasselbach, a. a. O., Rn. 100 f.; Santelmann in Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl. 2019, § 39b Rn. 15, § 39a Rn. 13, 39; Noack/Zetzsche, a. a. O., Rn.15). Im Zusammenhang mit dem nach § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG erforderlichen „gehören werden“ ist § 39 Abs. 2 WpÜG anwendbar, nach dem für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach § 39 Abs. 1 WpÜG § 16 Abs. 2 und 4 des AktG entsprechend gelten. Es ist auch nach der Gesetzessystematik kein Grund ersichtlich, warum § 39 Abs. 2 WpÜG nur für die Feststellung der Beteiligungshöhe nach § 39a Abs. 1 WpÜG gelten sollte, die ein „Gehören“ der Aktien voraussetzt, nicht jedoch für die Berechtigung zur Antragstellung nach § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG, die ebenfalls auf ein - wenn auch zukünftiges - „Gehören“ bei dem späteren Vollzug des Angebots abstellt (vgl. auch Hasselbach, a. a. O., Rn. 103; Santelmann, a. a. O., § 39a Rn. 39; Seiler, a. a. O., Rn. 127). Somit zählen zu den hier zu berücksichtigenden Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG i. V. m. § 17 Abs. 2 AktG auch die der Q1 gehörenden Aktien der X AG, nachdem die Antragstellerin mit dem Vollzug des Anteilskaufvertrags alleinige Aktionärin der Q1 geworden war (zur Einbeziehung der mit dem Anteilskaufvertrag der Antragstellerin zuzurechnenden X AG Aktien der Q1 in die Berechnung der 95 %-Schwelle im Weiteren siehe nachfolgend auch II. E 2. b. dieses Senatsbeschlusses). c. Soweit es den vor dem Landgericht erhobenen Einwand eines zeitlichen Rechtsverlusts der Antragstellerin nach § 20 Abs. 7 S. 1 AktG betrifft - wie auch im Hinblick auf einen etwaigen zeitlichen Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG, der zwar nicht eingewandt worden ist, den die Antragstellerin aber ebenfalls mit eingehender Begründung verneint hat - steht dieser der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entgegen. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Einbeziehung in die 95%- Schwelle des § 39a Abs. 1 WpÜG entschieden, dass auch Aktien, die einem zeitlichen Rechtsverlust nach § 28 WpHG a. F. (jetzt § 44 WpHG) unterliegen, in die Berechnung der Beteiligungshöhe einzubeziehen sind. Maßgeblich für diese Entscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 28.01.2014 (a. a. O.) war, dass sich der betreffende Rechtsverlust nach § 28 WpHG a. F. (jetzt § 44 WpHG) nur auf die Rechte aus den jeweiligen Aktien beschränkt, er aber insbesondere nicht das Mitgliedschaftsrecht als solches und die Verfügungsbefugnis über die Aktien umfasst, weiterhin, dass § 39a WpÜG das Recht zur Beantragung eines übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens mit dem dortigen Begriff des „Gehörens“ jeweils an die dingliche Rechtsposition, also an das Eigentum an der Aktie anknüpft und es dabei somit im Unterschied zum aktienrechtlichen Ausschlussverfahren nicht auf eine Stimmrechtsausübung ankommt, sondern auf das Erreichen der dinglichen Rechtsstellung als Eigentümer der Aktien nach einem vorausgegangenen und in hohem Maße erfolgreichen Übernahmeangebot (vgl. wegen der Argumentation im Einzelnen Rn. 59 f. des Senatsbeschlusses vom 28.01.2014; in diesem Sinne etwa auch: Santelmann, a. a. O, Rn. 14; Holzborn/Lappe, a. a. O., Rn. 4; Grunewald, a. a. O., § 39a Rn. 21; Süßmann, a. a. O., § 39a Rn. 8; Müller-Michaels in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl. 2022, §39a WpÜG Rn. 8; unklar: Seiler, a. a. O. Rn. 46; a. A. etwa Ekkenga/Schirrmacher, a. a. O., Rn. 15; Lochner, a. a. O., § 39a Rn. 14; Noack/Zetzsche, a. a. O., Rn. 5). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt etwa auch unter Berücksichtigung des Einwands von Ekkenga/Schirrmacher (a. a. O.), wonach der Gesetzgeber davon ausgehe, dass der Bieter zwischen dem aktienrechtlichen und dem übernahmerechtlichen Ausschlussverfahren wählen könne. Damit solle nach deren Ansicht aber mithin nicht der Kreis der Übernahmeberechtigten im übernahmerechtlichen Ausschlussverfahren erweitert werden, was aber der Fall sei, weil im aktienrechtlichen Ausschlussverfahren bei Suspendierung der Stimmrechte kein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt werden könne. Dieser Auffassung steht bereits entgegen, dass die Verfahren des aktienrechtlichen und des übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens vollkommen eigenständigen Regelungen unterliegen, wie dies besonders in §39a Abs. 6 WpÜG deutlich wird, nach dem die §§ 327a bis 327f des AktG nach Stellung eines Antrags nach § 39a Abs. 1 WpÜG bis zum rechtskräftigen Abschluss des übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens keine Anwendung finden. Es ist nicht zu erkennen, dass dann für die verschiedenen Verfahren nicht auch unterschiedliche Antragsvoraussetzungen bestehen dürften, selbst wenn dies im Einzelfall dazu führen kann, dass dann aus Rechtsgründen zu einem bestimmten Zeitpunkt faktisch nur eines der beiden Ausschlussverfahren durchgeführt werden kann. Wieso dem entsprechenden Bieter etwa ein Recht nach § 39a WpÜG genommen sein sollte nur, weil er ein potentielles anderes Recht zum selben Zeitpunkt nicht erfolgreich wahrnehmen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die Argumentation des Senats zu § 28 WpHG a. F. ist nicht nur im Falle des nun geltenden § 44 WpHG heranzuziehen, sondern auch im Falle eines etwaigen Rechtsverlusts nach § 20 Abs. 7 AktG, da es auch im Aktienrecht der allgemeinen Auffassung entspricht, dass dieser zeitliche Rechtsverlust nicht die als solche sanktionsfeste Mitgliedschaft selbst betrifft (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2009, Az. II ZR 148/07, zitiert nach juris, Rn. 3, Petersen in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.02.2024, § 20 AktG Rn. 75, Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 81; Koch in Koch, AktG, 18. Aufl. 2024, § 20 Rn. 4, jeweils zitiert nach beck-online). Auch wenn die zuvor in Bezug genommene Entscheidung des Senats im Zusammenhang mit der Einbeziehung eines Erwerbs in die 95 %- Schwelle des § 39a Abs. 1 WpÜG ergangen ist, ist diese auch für die Antragsbefugnis eines Bieters einschlägig, da auch diese systematisch an das „Gehören“, also an das Eigentum an der Aktie anknüpft, wie schon § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG bestätigt. Somit bedarf etwa die noch vor dem Landgericht streitige Frage, ob die Antragstellerin verpflichtet gewesen sei, der Q1 nach § 20 Abs. 2 AktG bereits nach Abschluss des Anteilskaufvertrags ihre Mehrheitsbeteiligung an der Q1 mitzuteilen und nicht erst - wie die Antragstellerin meint - nach Eintritt der Bedingungen für den Vollzug des Anteilskaufvertrags, keiner Entscheidung des Senats (wegen der insoweit auch in der Literatur streitigen Frage, ob aufschiebend bedingte Übereignungsansprüche unter die Meldepflicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG fallen, vgl. verneinend, soweit der Bedingungseintritt nicht von dem meldepflichtigen Unternehmen herbeigeführt werden kann, etwa Petersen, a. a. O., Rn. 42; Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024, § 20, Rn. 24, zitiert nach juris; bejahend: Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 31, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die Frage, ob eine spätere Nachholung einer zunächst nicht erfüllten Meldepflicht noch Einfluss auf einen während der Antragsfrist bestehenden zeitlichen Rechtsverlust etwa im Sinne einer Heilung hätte haben können (dagegen spricht etwa die Kommentierung bei Petersen, a. a. O., Rn. 79, wonach der Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG mit Erfüllung der Mitteilungspflicht mit Wirkung für die Zukunft entfällt) und ebenso etwa für die Frage, ob die Antragstellerin neben der von ihr ausdrücklich dargelegten Mitteilung an die X AG über den Erwerb von Stimmrechten gemäß § 33, 34 WpHG auch eine solche nach § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG ebenfalls erforderliche Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gemacht hat, was die Antragstellerin nicht dargelegt hat. 2. Die Antragstellerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 WpÜG, da ihr nach einem Übernahmeangebot mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der X AG im Sinne des Gesetzes „gehören“. a. Die Antragstellerin, die vor Angebotsdurchführung weder unmittelbare noch mittelbare Aktionärin der X AG war, begehrt - wie vom Gesetz in Abgrenzung zu einem sonstigen bloßen einfachen Erwerbsangebot (etwa einem Aktienerwerb aufgrund eines bloßen Aufstockungsangebots) verlangt (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 16/1003, S. 21; Ekkenga/Schirrmacher, a. a. O., Rn. 18; Noack/Zetzsche, a. a. O., Rn. 2; Grunewald, a. a. O., Rn. 18) - die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien der X AG nach einem freiwilligen Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 WpÜG. b. Dabei soll es nach der Gesetzesbegründung zu § 39a Abs. 1 WpÜG unerheblich sein, auf welche Weise der Bieter die dort genannten erforderlichen Mehrheiten von 95 % erreiche; sie müssten nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So könne der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch Transaktionen mit einzelnen Aktionären - zum Beispiel durch Paketerwerbe - außerhalb des formalen Angebotsverfahrens erreicht haben, sofern die Transaktionen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot stünden (BT-Drs. 16/1003, S. 21). Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbegründung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2012 (Az. II ZR 198/11, Rn. 18, zitiert nach juris) entschieden, dass die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG führende mindestens 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich eines Verpflichtungsgeschäfts genügt - nicht durch Erwerbe aufgrund des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden muss. Vielmehr kommen danach etwa auch Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe in Betracht, wobei diese Erwerbe aber jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden müssen. Ob diese Erwerbe darüber hinaus sogar innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist erfolgen müssen, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Der Senat hat vor dem Hintergrund dieses Urteils des Bundesgerichthofs mit seinem Beschluss vom 28.01.2014 (a. a. O., Rn. 57) bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen der 95 %-Schwelle seine frühere Auffassung, wonach hierfür auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 39a Abs. 4 S. 1 WpÜG abzustellen sei, aufgegeben und nunmehr auf den Ablauf der weiteren Annahmefrist des § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Übernahmeangebot der Antragstellerin in Höhe von ca. 6,3191 % aller ausgegebenen Stammaktien der X AG angenommen worden und der Anteilskaufvertrag bereits abgeschlossen, mit dem die Antragstellerin über die Q1 weitere 89,88 % der Stammaktien der X AG mittelbar erworben hat, so dass zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG Erwerbe von über 95% - ca. 96,199 % - des stimmberechtigten Grundkapitals der X AG erfolgt waren. Auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist war diese 95 %-Schwelle mit ca. 95,548 % bereits überschritten, so dass es auf die Frage, ob für den maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Ansicht des Senats auf diesen früheren Zeitpunkt abgestellt werden muss, nicht ankommt. Der Senat teilt die mit ihrer Beschwerde geäußerte Ansicht der Beteiligten zu 6 und 7 nicht, wonach für das Erreichen der 95 %-Schwelle in Bezug auf die über die Q1 erworbenen Stammaktien nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39a Abs. 4 S. 2 WpÜG abgestellt werden könne, da diese Stammaktien gerade ausdrücklich nicht im Rahmen des Übernahmeangebots angedient worden seien. Wie sich aus den vorausgegangenen Darlegungen des Senats ergibt, muss das Erreichen der 95 %-Schwelle gerade nicht auf der Annahme des Angebots beruhen, also durch Erwerbe auf Grund des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden. Das Gesetz verlangt also keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Übertragungsantrag vorausgegangenen Angebotsverfahren und dem Erreichen der 95 %-Schwelle (so etwa ausdrücklich auch Noack/Zetzsche, a. a. O., Rn. 8); auf welche Art und Weise der Bieter die erforderliche Schwelle von 95% nach Durchführung eines Angebotsverfahrens erlangt hat, ist vielmehr unerheblich (vgl. etwa Süßmann, a. a. O., Rn. 9). Dabei sollen für das Erreichen der 95 %-Schwelle auch Erwerbe vor dem formellen Angebotsverfahren erfasst sein (vgl. etwa Süßmann, a. a.O., Noack/Zetzsche a. a. O., Rn. 8; Grunewald, Rn. 20, jeweils m. w. N.), zumindest solange ein solcher Erwerb noch nicht zur Erlangung einer Kontrolle des Bieters geführt hat (vgl. Seiler, a. a. O., Rn. 45). Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls für den Fall eines engen zeitlichen Zusammenhangs eines dinglich noch nicht vollzogenen Vorerwerbs mit dem formellen Angebotsverfahren, wie er vorliegend mit dem Erwerb der Stammaktien der X AG über die Q1 als Teil des Anteilskaufvertrags verbunden ist, der am 17.09.2021 abgeschlossen worden ist, also am selben Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG zur Abgabe ihres freiwilligen Übernahmeangebots und nur ca. 5 Wochen vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage (zu dem engen zeitlichen Zusammenhang eines Vorerwerbs mit dem Angebotsverfahren vgl. etwa auch Deilmann, NZG 2007, 721 ff., 722). c. Wovon der Senat bereits zuvor ausgegangen ist, meint das „Gehören“ im Sinne des Gesetzes das Eigentum an den entsprechenden Aktien, wobei es genügt, wenn dem Bieter das Eigentum an den Aktien gemäß § 39a Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 AktG zugerechnet werden kann (allg. Auffassung, vgl. nur etwa Seiler, a. a. O., Rn. 43, m. w. N.; so auch BT-Drs. 16/1003, S. 22), wobei allerdings streitig ist, ob mindestens eine Aktie im unmittelbaren Eigentum des Bieters stehen muss (zu dieser wie auch im Falle des aktienrechtlichen Ausschlussverfahrens streitigen - hier aber nicht maßgeblichen Frage - vgl. etwa Noack/Zetzsche, a. a. O., Rn. 16; Seiler, a. a. O. Rn. 42 auch m. w. N. zum aktienrechtlichen Streitstand; Hasselbach, a. a. O., Rn. 42). Die Antragstellerin hat durch die von ihr vorgelegten Legitimierungsnachweise ausreichend belegt, dass ihr die oben unter II. E 2. b. angeführten Aktien, mithin mehr als 95 % der Aktien der X AG noch immer unmittelbar bzw. mittelbar über die Q1 gehören. Der Senat teilt dabei die Zweifel der Beteiligten zu 8 und 9 nicht, wonach der Inhalt dieser Bankbestätigungen zum 11.04.2024 zum Nachweis der Eigentümerstellungen der Antragstellerin und der Q1 nicht ausreichend sein könnten, weil schon nicht genau nachvollziehbar sei, was ein „Legitimierungsnachweis“ mit dem Bezug auf in die Bücher eingetragene Wertpapiere sein solle und aus der dort bestätigten „Inhaberschaft“ keine Rückschlüsse auf das Eigentum gezogen werden könnten. Schon aus dem ebenfalls in dem Legitimierungsnachweis in Bezug genommenen Königlichen Erlass 878/2015 vom 02.10.2015 wird deutlich, dass die spanischen Wertpapierverwahrstellen über die ihrer Buchführung unterliegenden Wertpapierkonten sogenannte Legitimationsbescheinigungen erteilen können mit denen die Legitimation des jeweiligen Inhabers für die Übertragung und Ausübung der Rechte aus den durch das Konto verbrieften Wertpapiere erfolgen kann. Auch ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Erlass, dass etwa Miteigentumswerte im Namen aller Miteigentümer in die entsprechende Buchhaltung eingetragen werden. Die Legitimationsnachweise bezeichnen die Antragstellerin bzw. die Q1 jeweils als Inhaber der Wertpapierkonten und erklären den Ausstellungszweck mit dem „Nachweis der Inhaberschaft an den vorgenannten Wertpapieren“. Es ist nicht ersichtlich, dass mit den verwendeten Begrifflichkeiten der „Inhaberschaft“ durch die ausstellende Bank3 S.A.E.U. nicht eine mit dieser Inhaberschaft verbundene entsprechende umfassende Verfügungsbefugnis eines Eigentümers bescheinigt werden sollte, sondern nur ein - wie dann auch immer geartetes - lediglich beschränktes Recht. d. Wie bereits unter II. E 1. c. dargelegt, ist es für die Einbeziehung in die 95 %- Schwelle des § 39a Abs. 1 WpÜG unerheblich, ob Aktien einem zeitlichen Rechtsverlust nach § 44 WpHG oder § 20 Abs. 7 AktG unterliegen. 3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragstellerin kann für die Festlegung der nach § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG für die Übertragung der noch nicht der Antragstellerin gehörenden Stammaktien der X AG zu gewährende angemessene Abfindung nicht auf § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG abgestellt werden. Nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. a. Allerdings teilt der Senat noch die Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin, dass auch die im Eigentum der Q1 stehenden Stammaktien der X AG im Sinne dieser gesetzlichen Regelung zu dem „vom Angebot betroffenen Grundkapital“ gehörten. Bei der gemäß 14.2.1 der Angebotsunterlage im Anteilskaufvertrag aufgenommenen Nichtandienungs- und Sicherheitsblockierungsvereinbarung, die nach der Angebotsunterlage zur Sicherstellung der Finanzierung getroffen worden sei (also wohl im Hinblick auf § 13 WpÜG), handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich um eine schuldrechtliche Abrede, bei deren Nichtbeachtung die im Anteilskaufvertrag ebenfalls geregelten (Schadensersatz-) Folgen eingetreten wären, die aber nicht die Reichweite des öffentlichen Übernahmeangebots eingeschränkt hat (in diesem Sinne für eine Nichtandienungsverpflichtung etwa auch Favoccia in Assmann/Pötzsch/Scheider, a. a. O., § 32 Rn. 19, m. w. N.; vgl. etwa auch Deilmann, a. a. O., 723, danach sollen Aktien die während der Annahmefrist zu irgendeinem Zeitpunkt noch einem Dritten gehören nicht von dem nach § 32 WpÜG betroffenen Grundkapital ausgenommen sein). Im Übrigen hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Übernahmeangebot der Antragstellerin mit der dann veröffentlichten Angebotsunterlage nicht untersagt, mithin auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 32 WpÜG, nach dem sich ein Übernahmeangebot, das sich nur auf einen Teil der Aktien der Zielgesellschaft erstreckt, unzulässig ist, soweit nicht ein Fall des - hier nicht einschlägigen - § 24 WpÜG vorliegt. Nachdem die in 11.1 und 12.1 der Angebotsunterlage mitgeteilten Bedingungen für den Anteilskaufvertrag und das Angebot der Freigaben durch verschiedene Wettbewerbsbehörden zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erfüllt waren, mithin also auch der Anteilskaufvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogen war, bestehen daher keine Bedenken, dass die von der Q1 gehaltenen Stammaktien der X AG von dem Angebot betroffen waren. b. Diese Aktien sind aber nicht „auf Grund des Angebots“ im Sinne von § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG erworben worden. Damit hat die Antragstellerin nicht mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals der X AG „auf Grund des Angebots“ erworben. Der Senat, der

§ 39aAbs. 3 S. 3 Wp

ÜG auch mit dem Begriff des Markttests versehen hat, der bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen bei dem übernahmerechtlichen Ausschlussverfahren alle sonstige Methoden zu Ermittlung der angemessenen Abfindung ersetzt, hat bislang offenlassen können, ob

§ 39aAbs. 3 S. 3 Wp

ÜG widerleglich ist (vgl. insgesamt Beschlüsse des Senats vom 09.12.2008, 21.05.2012 und 28.01.2014, jeweils a. a. O.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, denn selbst bei Annahme einer unwiderleglichen Vermutung sind etwa Einwendungen erheblich, die sich gegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 39a WpÜG richten, weil sie sich nicht auf die Rechtsfolgen, sondern auf die Vermutungsvoraussetzungen beziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2012, Az. 1 BvR 96/09, Rn. 28, zitiert nach juris). Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen, auf die sich die Vermutungsvoraussetzungen beziehen, gehört es, dass der Bieter „auf Grund des Angebots“ Aktien von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.0

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