(486); beide mit weiteren Nachweise auch zur Gegenauffassung). Folgte man der Gegenauffassung, die in diesem Fall ein sog. „Heraufholen von Prozessresten“ nach Zustimmung aller Beteiligten als möglich ansieht, so ist festzustellen, dass diese Zustimmung nicht vorliegt. Selbst wenn man also nicht der Auslegung des Senats folgen sollte und in einem der Schreiben des Klägers an die Beklagte einen eigenen Antrag erblicken wollte, so könnte dieser unbeschiedene Antrag nicht in zulässiger Weise Gegenstand einer Untätigkeitsklage im hiesigen Berufungsverfahren sein. Auch das ergänzende Berufungsvorbringen und das Vorbringen im Rahmen der zwei Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht geeignet, dem hiesigen Berufungsverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere aus den Schreiben vom
- Juni 2011 und vom
- August 2011, auf die der Kläger zu 2) u.a. sein Berufungsvorbringen stützt, folgt nicht, dass mit den streitgegenständlichen Bescheiden oder dem gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) ergangenen Bescheid inhaltlich über Ansprüche des Klägers zu 2) entschieden worden wäre. So heißt es im von beiden Klägern unterschriebenen Schreiben vom
- Juni 2011: „Wie Sie von Frau D. A. persönlich mit Dokumentenvorlage erfahren haben, hat sich diese Situation inzwischen durch Tod der Mutter im
- Lebensjahr geändert. Unsere ursprüngliche Beantragung von Unterhaltsleistung[en] haben wir daher wie folgt abzuändern“, gefolgt von einer weiteren Aufstellung von Bestattungsaufwendungen. Wegen der Bezugnahme auf den Antrag von Frau D. A. und deren Dokumentenvorlage erscheint es am objektiven Empfängerhorizont naheliegend, dass die Beklagte diese Eingabe allein als Ergänzung des dortigen Antrages, nicht aber als eigenen Antrag verstanden hat, zumal eine eigene („unsere ursprüngliche Beantragung“) gar nicht vorlag, sondern allein ein vier Tage zuvor eingegangener Antrag der Frau D. A. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom
- August
- Die Kläger übersehen bei ihrem umfangreichen ergänzenden Vorbringen, dass vor allem verfahrensrechtliche Gründe ihrem Anliegen entgegenstehen. Selbst wenn man ihre Eingaben an das Bezirksamt Wandsbek in ihrem Sinne hätte verstehen müssen so fehlt es an einem entsprechend durchgeführten Verwaltungsverfahren, in dem die eigenen Ansprüche der Kläger im Sinne eines über das Verfahren der Frau D. A. hinausgehenden Verwaltungsverfahren abschließend inhaltlich geprüft und nach Widersprucheinlegung abgelehnt worden sind. Denn im hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid (siehe Seite 5 des Widerspruchsbescheids vom
- April 2013) beruft sich die Beklagte zwar darauf, dass sie vollständig über die Bestattungskosten im Verfahren der Frau D. A. entschieden hat. Da es sich aber um Individualansprüche handelt, wäre verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Kläger daneben eigene Ansprüche geltend machen. Bereits die fehlende Adressierung des Bescheides vom
- Mai 2012 an die Kläger schließt es aus – wie bereits ausgeführt –, dass eine „Mitregelung“ der Ansprüche von der Beklagten gewollt war. Die Beklagte hat daher das Vorbringen des Klägers zu 2) naheliegend allein als Ergänzung zum Vorbringen der Schwerster und nicht als eigene Antragstellung angesehen und konsequent kein eigenes Verwaltungsverfahren bezüglich des Klägers zu 2) betrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001438