gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum
ihren Angaben Pflegegeld, weil sie den schwerbehinderten Kläger zu 2 pflegte. Der Kläger zu 2 bezog eine Rente in Höhe von umgerechnet 140,- Euro. Hiervon lebten die Kläger in Bulgarien. Der Kläger zu 2 verstarb gemäß der Mitteilung der Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom
dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten ihrerseits Leistungen
dem SGB II. Am
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) beim Beigeladenen (Kreisausschuss des Odenwaldkreises). Sie gaben an, dass ihre Kinder jetzt selber kein Geld mehr hätten, um sie zu unterstützen (VA Bl. 12). Der Kläger zu 2 habe einen GdB von 100, sitze im Rollstuhl, ein Bein fehle (VA Bl. 6). Er beziehe eine Rente von umgerechnet ca. 140,- Euro (VA Bl. 10). Der Antrag der Kläger wurde,
dem der Sachbearbeiterin Zweifel gekommen waren, ob die Kläger in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII fallen (vgl. Aktenvermerk vom
dem SGB XII sollte parallel weiterbearbeitet werden, bis die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 geklärt sei (VA Bl. 17). Die Beigeladene benachrichtigte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom
dem SGB II beim Beklagten. Die Kläger begehrten auch eine vorschussweise Leistungsgewährung bzw. dringend benötigte Lebensmittelgutscheine (VA Bl. 22, 27, 39). Der Kläger zu 2 sei erwerbsunfähig, ohne Schulabschluss und Analphabet. Er könne „nicht selbst auf die Toilette, sich nicht allein anziehen oder essen kochen oder sonstiges was normal Gesunde machen können“ (VA Bl. 21). Die Klägerin zu 1 sei zwar arbeitsfähig, könne aber auch nicht arbeiten, da sie ihren Ehemann rund um die Uhr pflegen müsse. Die Bedürftigkeit habe die Sachbearbeiterin selbst gesehen und sie stehe im Antrag. Kontoauszüge gebe es nicht (mehrere Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Zeitraum
Auszug aus dieser Wohnung zogen die Kläger zum 23. Juli 2015 (VA Ausländerbehörde Bl. 190, 194) in die E-Straße in B-Stadt (VA Bl. 216) und wohnten
folgend bis
Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung
Bulgarien an (VA Bl. 248 ff.). Die Widersprüche der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheiden vom
dem SGB II wurde durch das Sozialgericht Darmstadt am
dem SGB XII durch den Beigeladenen, im Übrigen
dem SGB II durch den Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Auszahlungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligte der Odenwaldkreis als Leistungsträger
diesem Gesetz den Klägern mit Bescheid vom
folgend bezogen die Kläger, die wie bereits dargestellt mehrfach umzogen, mit Unterbrechungen Leistungen
dem AsylbLG (GA Bl. 250). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 18. Juni 2013 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt gegen den Leistungsträger
dem SGB II erhoben (Bl. 1 GA) und geltend gemacht, die Kläger lebten „länger als drei Monate hier“, der Beklagte habe „bis heute nicht beschieden“ und kleinere Beträge gezahlt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 (VA Bl. 196) lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen
dem SGB II vom
dem SGB II für den Zeitraum ab Ende des laufenden Bewilligungszeitraums am
1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen
dem SGB II Personen die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3), und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II könne vorliegend nicht festgestellt werden,
dem die Widerspruchsführer insbesondere in den gerichtlichen Verfahren nicht plausibel erklären konnten, aus welchen Mittel sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Darüber hinaus sei auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht gegeben.
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Vorliegend habe die Ausländerbehörde des Odenwaldkreises mit Bescheid vom
dem SGB XII (Beigeladener) lehnte mit Bescheid vom
dem SGB XII ab (VA SGB XII Bl. 103). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 bewilligte der Beigeladene den Klägern auf ihren Antrag Leistungen
dem SGB XII zur Förderung der freiwilligen Rückreise
Bulgarien (GA Bl. 249). Den Widerspruch gegen den Bescheid vom
gewiesen worden, dass der Wohnsitz hier vorgelegen habe. Hinsichtlich der sachfremden und willkürlichen rechtswidrigen Ansichten des Beklagten, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet sei, sei nicht näher einzugehen. Es bestehe eine Freizügigkeit, zu seinen Kindern zu ziehen. Die Kläger hätten mithilfe Dritter überlebt. Sie hätte mehr schlecht als recht überlebt mit dem Vorschuss, danach mit Spenden auf der Straße von Leuten, die Mitleid hatten, mit Mitessen und Mittrinken bei Freunden und Bekannten. Die Namen der Spender und die Höhe der Spenden könnten nicht genannt werden, da sie (die Kläger) diese auf der Straße erhalten hätten. Die Mietrückstände seien
gewiesen. Hilfsweise stünden den Klägern bis zur rechtskräftigen Verlustfeststellung der Freizügigkeit Leistungen zu in welcher Form auch immer, so dass hilfsweise die Leistungen als Darlehen zu erbringen seien. Der Verlust der Freizügigkeit sei unabhängig von allem erst im Juni 2013 festgestellt worden, so dass bis dahin SGB II-Leistungen so oder so zustünden. Es gebe zudem so oder so keinen Grund, SGB II zu verweigern, hilfsweise da sowieso nicht ausschließlich zur Arbeitsuche eingereist worden sei. Wegen der erforderlichen Räumungsklagen und der damit einhergehenden Kosten hätten die Kläger auch ein Feststellungsinteresse aus ideellem und wirtschaftlichem Interesse. Über das hilfsweise beantragte Darlehen sei noch nicht entschieden. Die Kläger haben über ihre Prozessbevollmächtigte am 18. Juni 2013 zunächst wörtlich beantragt: „an die Kläger vorläufige Leistungen
SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen rückwirkend ab 01.02.2013,
dem SGB II zu erteilen und die Leistungen daraus zu zahlen ab 01.02.2013, 4. höchst hilfsweise ein vorläufiges Darlehen zu zahlen in Höhe der gesetzlichen Leistungen
SGB II bis zur Klärung der Hauptsache,
dem der Beklagte am
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.“ Weiter haben die anwaltlich vertretenen Kläger am
dem SGB II habe nicht vorgelegen. Auch die Hilfebedürftigkeit habe nicht vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge vom 17. September 2014 werde eine Einwilligung zur Klageerweiterung nicht erteilt. Eine Beiladung des SGB XII-Trägers werde für entbehrlich erachtet, da die Kläger eine Duldung von der Ausländerbehörde erhalten hätten und Leistungen
dem Asylbewerberleistungsrecht bezögen. Der Zeitraum ab Februar 2013 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 28 SO 60/14 (GA Bl. 78).
Anhörung der Beteiligten vom
dem SGB XII ( S 28 SO 5/16 , ehemals S 28 SO 60/14) ist beigezogen worden. Das Sozialgericht Darmstadt hat den Rechtsstreit ohne Beiladung des Odenwaldkreises als Träger von SGB XII-Leistungen entschieden, weil
seiner Rechtsansicht eine Beiladung
2 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht notwendig sei, da die Kläger bereits eine Klage gegen den Odenwaldkreis als SGB XII-Träger anhängig gemacht hätten. Insofern entscheide in dem Verfahren S 28 SO 5/16 die vom Zuständigkeitsgebiet zuständige Fachkammer darüber, ob Leistungen
dem SGB XII zu bewilligen seien. Die Frage sei somit bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens. Der Zweck der Beiladung (Vermeidung eines weiteren Prozesses) könne nicht mehr erreicht werden. Im Übrigen würde durch eine Beiladung vom Gericht eine Situation geschaffen werden, die mit einer doppelten Rechtshängigkeit vergleichbar wäre. Auch aus diesem Grund sei hier keine Beiladung erfolgt. Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe mit Bescheiden vom 1. Juli 2013 und 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 zu Recht festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II hätten. Anspruch auf Leistungen
diesem Buch hätten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die
erwerbsfähig sowie,
1 Satz 2 SGB II erfasst seien. Von Leistungen
dem SGB II seien gemäß der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (vom
Für die Zeit vom
dem Vortrag der Kläger durchaus nicht ausgeschlossen erscheine, dass sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II gewesen seien und ihren Lebensunterhalt nicht von Einkommen und Vermögen sichern und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten konnten. Denn unter Berücksichtigung der gezahlten Geldleistungen des Beklagten (im Februar 50,- Euro Gutschein, im März 30,- Euro Gutschein und 250,- Euro als Vorschuss, im April 500,- Euro als Vorschuss, im Mai 400,- Euro, im Juni 200,- Euro als Vorschuss) und der Rente des Klägers sowie dem Umstand, dass die Kläger ausweislich der Mitteilungen der Vermieterin keine Miete bezahlt hätten, erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt soweit sichern konnten, und nicht angenommen werden müsse, dass weitere Vermögens- oder Einkommensquellen bestanden hätten. Ungeachtet der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen
Nr. 1 bis 4 vorlägen, unterfielen die Kläger aber dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche). Die Kläger hätten zwar zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Mithilfe ihrer Prozessbevollmächtigten hätten sie ausweislich ihres Antrages vom 15. Februar 2013 zudem ursprünglich Leistungen
dem SGB XII (laufende/ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragt. Insoweit dürfte der Ausschlusstatbestand in seiner direkten Anwendung nicht erfüllt sein. Die Kläger seien jedoch, auch wenn sie nicht den ausdrücklich normierten Ausnahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II unterfielen, gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn sie hätten über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Damit würden sie „erst-recht“ dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen. Der Leistungsausschluss umfasse erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügten (BSG, Urteil vom
seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens sei. Auch Verfassungsrecht stehe dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht entgegen (Verweis auf BSG, Urteil vom 30. August 2017, Az: B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 28 f.). Das Gericht habe im hier anhängigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob den Klägern gegen den Träger der SGB XII-Leistungen ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt
1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zustehe (vgl. vertiefend BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 36). Denn diesbezüglich sei das Verfahren S 28 SO 5/16 gegen den Odenwaldkreis als Träger der Leistungen
dem SGB XII-Träger anhängig. Für die Zeit
dem
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen würden. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
G/EU) gelte solange die Ausländerbehörde
G/EU nicht festgestellt habe, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe. Bis dahin dürfe sich ein Unionsbürger unabhängig vom Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung
G/EU aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (BSG, Urteil vom
Denn dies stünde der Wirksamkeit der Verlustfeststellung bereits entgegen. Gründe für die Nichtigkeit seien aber weder vorgetragen, noch seien diese ersichtlich. Im Übrigen erhielten die Kläger ab Verlustfeststellung Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. den Ausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II a.F.). Soweit die Kläger eine Entscheidung über darlehensweise zu erbringende Leistungen begehren würden, habe der Beklagte bereits mit der Ablehnung von Leistungen vollständig über Leistungen
dem SGB II entschieden. Die Anspruchsvoraussetzungen auch für darlehensweise zu erbringende Leistungen lägen zudem ebenfalls nicht vor. Denn auch insofern würden die Leistungsausschlüsse greifen. Soweit die Kläger Feststellungsklagen erhoben hätten, seien diese ungeachtet der Frage, ob die Einbeziehung
Denn der Beklagte habe wie zuvor ausgeführt zutreffend Leistungen abgelehnt. Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten am
Jahren (s.o.). Entgegen der Ansicht des Gerichts auf Seite 6 des Gerichtsbescheides sei die SGB XII-Behörde hier zum Verfahren beizuladen. Daran ändere ein anderes Verfahren nichts, da dies nicht identisch sei etc. Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass es rechtmäßig sei, dass der Beklagte gesetzliche Ansprüche nicht bzw. nicht in gesetzlicher Höhe zahle trotz ausdrücklicher Beantragung, sei dies befremdlich. Der beantragte Vorschuss sei in Monatsfrist zu zahlen. Über Anträge sei sowieso zeitnah gemäß SGB I-, SGB II-Regelungen zu entscheiden, da es um Existenzsicherungspflicht der Behörde gehe und die Menschenwürde. Entgegen der Behauptung des Gerichts stünden den Klägern Leistungen so oder so zu, da die Kläger nicht allein zur Arbeitsuche eingereist seien. Der Beklagte habe weder dargelegt noch
gewiesen, dass die Kläger allein zur Arbeitsuche eingereist sein sollen. Die Kläger seien hier zu ihren Kindern
gezogen. Dies sei ihnen aufgrund Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch zuzugestehen. Zudem sei der tatsächliche Aufenthalt der Kläger hier gewesen und dies sei maßgeblich für Leistungen
SGB II. Das Sozialgericht verkenne ferner, dass der Verlustfeststellung widersprochen worden sei, so dass den Klägern bis zur tatsächlichen Ausreise Leistungen zustehen würden, so dass die Klage begründet sei, daher habe das Gericht die Klage zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die Nichtigkeit der Verlustfeststellung ergebe sich aus den angefochtenen Bescheiden und dem Grundgesetz (GG), EMRK, Behindertenrechtskonvention etc. Soweit das Gericht behaupte, dass Asylleistungen bezogen worden seien, fehle hierzu, von wann und in welcher Höhe dies gewesen sein solle. Unabhängig von allem könnte dies nichts ändern. Die Begründungen des Gerichts stünden nicht in den angefochtenen Bescheiden, so dass die Berufung begründet sei, da die angefochtenen Bescheide u.a. nichtig, zumindest rechtswidrig seien. Soweit das Sozialgericht meine, dass Feststellungen, wie beantragt, nicht begründet seien, da kein Anspruch bestehe, sei dies irrig. Denn die Anträge seien nicht in gesetzlicher Frist entschieden worden und dies sei festzustellen, wie beantragt, und aufgrund aufschiebender Wirkung wieder gut zu machen und wegen der überlangen Verfahrensdauer. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben wörtlich durch ihre Prozessbevollmächtigte beantragt (GA Bl. 127 f.), „unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 25.01.2018, AZ: S 19 AS 527/13, 1. den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013, WiNr. XX1 und 2. den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 WiNr. XX2 abzuändern, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen
SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen,
Anhörung der Beteiligten zu einer Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin vom 14. Januar 2020, der die Prozessbevollmächtigte widersprochen hat, da die Voraussetzungen, durch einen Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht vorgelegen hätten und daher auch die Voraussetzungen
5 SGG nicht vorliegen würden (GA Bl. 143), hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2020 die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid auf die Berichterstatterin
5 SGG übertragen worden (GA Bl. 156). Das Landessozialgericht hat (
Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen die seinerzeitige Berichterstatterin) auf die mündliche Verhandlung vom
dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen gewesen seien. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde
2 SGG absehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werde. Der Beklagte sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu verurteilen, an diese Leistungen
SGB II als Zuschuss oder als Darlehen zu zahlen. Aufgrund der Leistungsablehnung führten auch der Widerspruch und die Klage nicht zu einer (vorläufigen) Leistungsgewährung. Da die Leistungsablehnung zu Recht erfolgt sei, bestehe auch kein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zur Folgenbeseitigung. Aus diesen Gründen hätten die Feststellungsanträge zu 5 und zu 6 keinen Erfolg. Da die Bescheide vom
geholt werden, weil es für eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers im Revisionsverfahren an notwendigen Feststellungen nicht nur zum Grund des Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch z.B. zur Hilfebedürftigkeit fehle.
dem die Akten am
dem SGB XII zum Verfahren beigeladen. Dieser hat sich
folgend inhaltsgleich in seiner Rolle als Leistungsträger
dem SGB II (kommunales Jobcenter) und als Leistungsträger
dem SGB XII geäußert. Das Gericht hat die Kläger aufgefordert, zum Grund ihres Aufenthalts der Kläger in Deutschland und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab Februar 2013 vorzutragen und Belege hierzu vorzulegen. Die Kläger haben vorgetragen, die Kläger seien „zu ihrer Tochter und deren Freund
gezogen um bei ihnen zu sein, u.a. Art. 6 GG, Art. 1 GG.“ (GA Bl. 268). Im Jahr 2016 seien sie im Juni kurz
Bulgarien gefahren und im Oktober 2016 wieder „hier“ gewesen. Im November 2018 seien sie endgültig
Bulgarien ausgereist. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 weiter wie folgt vorgetragen, „Ferner darf darauf verwiesen werden, dass qua Gesetz bereits ein Leistungsausschluss nicht vorliegt, da die Kläger hierher
gezogen waren zu der Tochter, also Art. 6 GG, etc. bei der sie von Anfang an im Haushalt gelebt haben und Naturalien erhalten haben um nicht zu sterben bis sie eigene Wohnung hatten etc., also Freizügigkeit, Aufenthaltsrechte so oder so vorliegen.“ „I.ü. steht die Bedürftigkeit fest, da der Odw. selbst Vorschüsse, Lebensmittelgutscheine ausstellte.“ Die Prozessbevollmächtigte hat zudem eine „Entbindung der Banken in Deutschland vom Bankgeheimnis“ beider Kläger vorgelegt (GA Bl. 302 f.). Die Kläger beantragen unter Bezugnahme auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom
SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen,
wie vor für rechtlich zutreffend. In dem parallel geführten Verfahren der Kläger wegen Leistungen
dem SGB XII (Az. S 28 SO 5/16 ) hatten sowohl die Klage (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
dem SGB XII und wies die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. April 2019 mit der tragenden Begründung zurück, die Kläger hätten ihre Hilfebedürftigkeit nicht
gewiesen. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (B 8 SO 13/22 B) als unzulässig. Das hiesige Urteil ist
Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende sowie die beiden ehrenamtlichen Richter (Beschluss des Senats vom
dem der Senat
Hinweisschreiben an die Beteiligten vom 2. Oktober 2023 und
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht gegen das Urteil des
1 Satz 2 ZPO beantragt. I. Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. II. Streitgegenständlich sind die Bescheide des Beklagten vom
dem SGB II. Auf die Anträge der Kläger vom
folgend „a.F.“). Die Kläger erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F.
dem eigenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger erfüllt der Kläger zu 2 allerdings nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. Denn er ist
diesem Vortrag wegen seiner Behinderung (einbeinig, rollstuhlpflichtig, auf ständige Hilfe der Ehefrau angewiesen) erwerbsunfähig. Auch bezieht er wegen seiner Erwerbsunfähigkeit eine bulgarische Rente. Da allerdings diese Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Verfahren
Mai 2011) festgestellt wurde, ist zugunsten des Klägers zu 2 im Verfahren zum SGB II von seiner Erwerbsfähigkeit
dem SGB II auszugehen. Ob die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. auch noch
dem
dem SGB II dahingestellt bleiben, ob die Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. erfüllten, ob sie also in Deutschland hilfebedürftig waren. In Bulgarien konnten sie
eigenem Vortrag von Rente des Klägers zu 2 und dem Pflegegeld der Klägerin zu 1 leben. Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten für die Hilfebedürftigkeit der Kläger in Deutschland, nicht zuletzt den Umstand – wie von der Prozessbevollmächtigten vorgetragen –, dass der Beklagte Unterstützungsleistungen in insgesamt niedriger vierstelliger Höhe erbracht hat. Auch die häufigen Wohnungswechsel und die zwischenzeitliche Obdachlosigkeit deuten darauf hin, dass die Kläger jeweils nicht in der Lage waren, die vereinbarte Miete zu zahlen. Letztlich ist aber die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum offen, weil aussagekräftige Unterlagen nicht vorliegen. Die von der Prozessbevollmächtigten (
Ablauf einer mit gerichtlichem Schreiben vom
forschungen zu ermöglichen. Ermittlungen des Gerichts ins Blaue hinein sind auch unter dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG nicht geboten. Erst recht nicht lassen sich mit den vorgelegten Entbindungserklärungen etwaige Vermögenswerte im Ausland ermitteln. Mangels geeigneter
weise ist die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
wie vor ungeklärt. Das geht zu Lasten der insoweit materiell beweispflichtigen Kläger. Aber selbst wenn man aufgrund der vorliegenden Indizien von einer Hilfebedürftigkeit der Kläger ausgehen wollte, unterfallen die Kläger jedenfalls dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Über diese wortwörtlich geregelten Fälle hinaus umfasst dieser Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und die nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügen (hierzu BSG, Urteil vom
dem SGB II eröffnen, da sie wegen eines allein hierauf gestützten Aufenthaltsrechts dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. unmittelbar unterfallen. Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügigG/EU in den hier maßgeblichen vom
dem AufenthG, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, können sich die Kläger im streitigen Zeitraum nicht berufen. Eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung
G/EU a.F. oder als selbständig Erwerbstätige
G/EU a.F. lag nicht vor und wird auch nicht behauptet. Die Kläger waren zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Deutschland im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätig. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgetragen, dass der Kläger zu 2 wegen seiner schweren körperlichen Behinderung nicht erwerbsfähig sei und die Klägerin zu 1 ihn rund um die Uhr pflegen müsse. Es wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die Kläger in Deutschland abhängig oder selbständig arbeiteten oder gearbeitet hätten. Den Klägern stand auch kein materielles Aufenthaltsrecht als Familienangehörige
einem anderen Tatbestand des FreizügG/EU a.F. zu. Insbesondere genossen sie kein materielles Aufenthaltsrecht
G/EU a.F. als Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU a.F.
G/EU a.F. sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU a.F. freizügigkeitsberechtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger haben im Berufungsverfahren unter Berufung auf Art. 6 GG vorgetragen, sie seien zu ihren Kindern gezogen, um bei diesen zu sein und ihre materielle wie immaterielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auf § 4 Satz 1 FreizügG/EU a.F., wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm
ziehen, das Recht
G/EU a.F. haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, können sich die Kläger nicht berufen. Zwar wurde im ausländerrechtlichen Verfahren verschiedentlich behauptet, die Kläger hätten Krankenversicherungsschutz über die Rentenversicherung des Klägers zu 2 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem VG Darmstadt, VA Ausländerbehörde Bl. 171a). Die Kläger haben aber auch – und das ist der Kern ihres Vortrags im hiesigen Verfahren – vorgetragen, dass sie selbst nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, also hilfebedürftig seien. Auch ein Aufenthaltsrecht der Kläger aufgrund § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU a.F., auf das sich die Kläger der Sache
berufen, ist zu verneinen.
G/EU a.F. haben das Recht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU a.F., also das Recht auf Einreise und Aufenthalt, Familienangehörige der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU a.F. genannten Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm
ziehen. Gemäß dem hier allenfalls in Betracht kommenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. sind Familienangehörige die Verwandten in (gerader) aufsteigender und in (gerader) absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU a.F. genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Zwar handelt es sich bei den Klägern und den schon in Deutschland lebenden Kindern um Verwandte i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. Allerdings ist die Tatbestandsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung offensichtlich nicht erfüllt. Dabei kann es dahinstehen, ob – wozu der Senat keine Feststellungen getroffen hat – die Tochter oder der Sohn der Kläger ihrerseits über ein Aufenthaltsrecht
G/EU a.F. verfügten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. dient der Umsetzung des Art 2 Nr. 2 Buchst c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004, weswegen bei seiner Auslegung die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist. Eine Unterhaltsgewährung i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. setzt danach voraus, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis
gewiesen wird. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird. Eine solche Abhängigkeit liegt nur vor, wenn der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt, wobei es auf die Situation im Herkunfts- oder Heimatland ankommt. Die Tatsache, dass ein Unionsbürger dem Verwandten in aufsteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger
zuweisen. Geleistete Zahlungen müssen zu ihrer Beachtlichkeit zwar nicht in einer Höhe erbracht werden, die allein ausreicht, um den Unterhalt vollständig zu decken. Erforderlich ist aber eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Dies setzt, auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Verhaltensweisen, einen nicht unwesentlichen Betrag voraus, der sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, der – um der Notwendigkeit der Regelmäßigkeit der Zahlungen Rechnung zu tragen – mindestens zwölf Monate beträgt. Selbst dann fehlt es jedoch an einem Abhängigkeitsverhältnis, wenn der Verwandte die Zahlungen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Heimatland nicht benötigt (vgl. BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R, juris Rn. 24 mit umfassenden
weisen zur Rechtsprechung des EuGH). Eine solche Unterhaltsgewährung im Herkunfts- bzw. Heimatland Bulgarien wurde seitens der Kläger nicht einmal behauptet. Vielmehr trugen diese vor, sie hätten in Bulgarien von Pflegegeld der Klägerin zu 1 und der Rente des Klägers zu 2 gelebt. Eine Unterhaltsgewährung im Herkunfts- bzw. Heimatland Bulgarien durch die Kinder liegt demnach nicht vor. In Deutschland haben die Kläger zwar übergangsweise bei der Tochter und ihrem Lebensgefährten gewohnt und sind
ihrem Vortrag von diesen notdürftig über einige Monate unterstützt worden. Das reicht für eine Unterhaltsgewährung i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. wie dargestellt aber nicht aus. Dass es sich bei der Unterstützung durch die Tochter auch in Deutschland nicht um eine
haltige Unterstützung gehandelt hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Kläger unmittelbar
Auszug bei der Tochter Sozialleistungen beantragt haben.
dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten haben auch die Tochter und ihr Lebensgefährte
Auszug der Kläger ihrerseits Leistungen
dem SGB II beantragt. Auch hat die Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl von Schriftsätzen auf die prekäre finanzielle Situation der Kläger hingewiesen. Die Leistungen
dem SGB II wurden auch beantragt ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen durch Verwandte. Der Sohn hat
Aktenlage die Kläger zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt. Der Umstand, dass dieser mit einer namentlich nicht bekannten Frau in die 25 qm große Wohnung der Eltern zuzog, spricht vielmehr dafür, dass er selbst nicht in der Lage war, für seine eigenen Unterkunftskosten aufzukommen, geschweige denn seine Eltern zu unterhalten. Somit können sich die Kläger auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus einem „anderen" Grund als „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. berufen. Dass die Einreise
Deutschland es den Klägern ermöglichte, ihre Kinder wiederzusehen und zeitweise mit diesen beengt zusammenzuleben, führt wie dargelegt aufenthaltsrechtlich zu keiner anderen Beurteilung. 2. Die Kläger können einen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II zudem nicht aus dem Gleichbehandlungsanspruch des Art. 1 EFA ableiten, da Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist.
1 Satz 2 SGB II auch mit EU-Recht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom
dem SGB II aus (hilfsweiser Berufungsantrag Nr. 3). 5. Die Kläger haben auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
1 Satz 3 SGB XII in der Fassung vom 2. Dezember 2006 (a.F.). Die – anwaltlich vertretenen – Kläger haben zwar
Zurückverweisung der Sache und
Beiladung des SGB XII-Trägers durch Beschluss des Senats vom
dem SGB XII beantragen wollten, so könnten sie mit einem solchen Antrag gegen den Beigeladenen nicht durchdringen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum, Leistungsausschluss in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und zu § 21 Satz 1 SGB XII, der einer Leistungsgewähr
dem SGB XII an erwerbsfähige Kläger nicht ausschließt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 24 ff. m.w.N.), könnte den Klägern zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ermessensleistungen
1 Satz 3 GB XII a.F. zustehen (zur Herleitung dieses Anspruchs unter Abgrenzung der Regelungsmaterien des SGB II und des SGB XII und der dort geregelten Leistungsausschlüsse vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 24ff., 36 ff. m.w.N.). Vorliegend kommt jedoch eine Verurteilung des Beigeladenen (ungeachtet der ungeklärten Hilfebedürftigkeit der Kläger) nicht in Betracht,
dem der Vierte Senat des Hessischen Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 im Verfahren L 4 SO 92/19 einen Rechtsanspruch der Kläger
dem SGB XII auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum mangels
weises der Hilfebedürftigkeit der Kläger verneint hat. Mit Verwerfung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (B 8 SO 13/22 B) ist das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig geworden und über einen Anspruch
dem SGB XII rechtskräftig entschieden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung des für das SGB XII zuständigen Senats steht einer erneuten Befassung durch den hiesigen Senat mit einem Anspruch
dem SGB XII entgegen. IV. Hinsichtlich der nummerierten Feststellungsanträge Nr. 4 bis 8 und den zwei weiteren nicht nummerierten Feststellungsanträgen, ist festzustellen, dass das Sozialgericht die Frage einer Klageerweiterung offengelassen hat und die Anträge als jedenfalls nicht begründet abgewiesen hat. Damit hat sich auch der Senat in der Berufung hiermit zu befassen. Hinsichtlich des letzten Feststellungsantrags „Festzustellen, dass das Gericht überlange brauchte und wegen überlanger Verfahrensdauer wieder gut zu machen hat“ ist jedoch zu beachten, dass dieser in erster Instanz noch nicht gestellt wurde. Dieser Antrag ist unzulässig. Es handelt sich um eine Klageerweiterung in der Berufung. Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom
Im hiesigen Verfahren, in dem der Leistungsträger
dem SGB II Beklagter ist, musste dieser sich zu einem solchen Antrag nicht verhalten, weil er als Verpflichteter des Anspruchs
Die Klageerweiterung ist auch offensichtlich nicht sachdienlich, da das Land Hessen nicht Beteiligter des hiesigen Rechtstreits ist. V. Auch hinsichtlich aller anderen Feststellungsanträge ist die Klage unzulässig.
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) wäre die Leistungsklage vordringlich, die vorliegend aber schon deshalb unzulässig wäre, weil auf einen Verzinsungsantrag durch den Beklagten zunächst ein Vorverfahren durchzuführen wäre. In der Sache sind die gestellten Anträge auf Feststellungen betreffend Vorschuss, Wiedergutmachung, Auszahlung, Verzinsung und Verzug jedenfalls auch unbegründet, weil die Kläger keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten haben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Eine Teilverweisung wegen einer Anspruchsgrundlage desselben prozessualen Anspruchs scheidet indessen aus (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 17a GVG Rn. 1). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen der Kläger Rechnung. Der Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Hessische Landessozialgericht geführt hat, ändert daran nichts. Auf die Zurückverweisung wurde der beklagte Kreis als Leistungsträger
dem SGB XII gemäß der Vorgabe des Bundessozialgerichts beigeladen. In der Sache hatte die Klage auch gegen den Beigeladenen keinen Erfolg, ja wurde im hiesigen Verfahren seitens der Kläger nicht einmal ein Antrag gegen den Beigeladenen gestellt. Revisionszulassungsgründe
2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Auch ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 neu gefasst worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001440
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