(2)Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Antrag scheitert bezüglich des Teilbetrages von 3.750 € bereits an der Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Im Wege des Vorschusses gemäß § 42 SGB I erhält die Antragstellerin seit Juni 2024 Leistungen für die i.H.v. 3.750,00 € monatlich für kompensatorische Assistenzleistungen, die beantragte Summe entspricht demgegenüber der Höhe des bisher geleisteten Budgets für kompensatorische und qualifizierte Assistenz insgesamt (vgl. S. 2-3 der Zielvereinbarung sowie den Bescheid vom
- April 2024). Nach der in summarischer Prüfung wirksamen Kündigung der Zielvereinbarung fehlt es am Anordnungsanspruch. Werden Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 113 ff. SGB IX in der Form des persönlichen Budgets beansprucht, so ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend geklärt, wann und in welcher Weise eine wirksame Zielvereinbarung Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist. Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Mindestinhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur alten Rechtslage allenfalls „formale Voraussetzung“ für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das persönliche Budget (BSG, Urteil vom
- Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 27, juris). Welche Konsequenzen sich für den Anspruch ergeben, wenn wegen des Streits um den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt, hat das Bundessozialgericht aber ausdrücklich offengelassen. Aufgrund der gesetzlich in § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX geregelten zwingenden Aufhebung der Leistungsbewilligung als Folge der Kündigung der Zielvereinbarung kann jedenfalls nach wirksamer Kündigung ein Anspruch auf ein persönliches Budget ohne Zielvereinbarung nicht entstehen, wenn – wie hier – die die Kündigung tragenden Gründe noch fortbestehen bzw. nicht widerlegt worden sind. Darüber hinaus teilt der Senat auch die vom Sozialgericht formulierten Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes. Unter den gegebenen Umständen ist die Antragstellerin hinsichtlich eines möglicherweise ungedeckten Anteils am Bedarf an Eingliederungshilfe auf die Sachleistungsgewährung zu verweisen, zu der der Antragsgegner – allerdings nur dem Grunde nach – auch bereit ist (Schriftsatz an das Sozialgericht vom
- August 2024). Dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Schreiben des Antragsgegners vom
- Oktober 2024 an die Firma S. Pflege GmbH & Co KG entnimmt der Senat keine kategorische Ablehnung einer Sachleistungsgewährung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Aus den vorgenannten Gründen konnte der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, §§ 114 ff. ZPO keinen Erfolg haben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001442