Prämienanpassung in privater Krankenversicherung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 26. September 2023, 7 O 210/22, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 210/22 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen Prämienanpassungen seiner privaten Krankenversicherung. Die Klägerseite ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten privat krankenversichert. Versicherte Personen sind neben dem 1967 geborenen Kläger die 1965 geborene Vorname1 B1 und der 1999 geborene Vorname2 B sowie die 2003 geborene Vorname3 B. Die Beklagte passte die Beiträge wiederholt an und übermittelte dem Kläger zuvor Informationsschreiben. Wegen des Inhalts der entsprechenden Mitteilungen der Beklagten wird auf das Anlagenkonvolut BLD 2 Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger mit der im Dezember 2022 eingereichten Klage die Unwirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen aus den Jahren 2016-2023 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien formell unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien. Darüber hinaus fehle es an der materiellen Wirksamkeit, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VVG nicht alle für die Prüfung notwendiger Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. Zudem hat der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, nicht aber die Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen bestritten. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach sei die Klage unbegründet, weil die streitigen Beitragsanpassungen wirksam seien. Die Begründungsschreiben erfüllten die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In den jeweiligen Anschreiben und den zusätzlich beigefügten Informationsblättern habe die Beklagte mitgeteilt, dass den Beitragsanpassungen Veränderungen in den Versicherungsleistungen als Auslöser zugrunde lägen. Eine weitergehende Begründung könne der Kläger nicht verlangen. Die antragsgegenständlichen Prämienerhöhungen seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien, betreffe nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so sei der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betreffe die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern sei Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen sei aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, müsse diese einschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder seine Zustimmung erteile, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen. Im Übrigen gelte auch hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen angreife, ändere dies nichts. Sollte der Treuhänder trotz unzureichender Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seine Zustimmung zu den Beitragsanpassungen gegeben haben, stelle dies ebenfalls zunächst nur ein versicherungsaufsichtsrechtliches Problem dar. Der Kläger habe weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich habe ziehen dürfen. Damit stehe für den Streitfall fest, dass zulasten des Klägers Beitragsanpassungen in den Tarifen möglich gewesen seien, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung möglicherweise noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen gewesen seien. Der Kläger habe insoweit aber noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen der Beklagten (in seinen Versicherungstarifen oder gar in Versicherungstarifen anderer Versicherter) zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Der Kläger habe die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten insgesamt nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden und - in bewusster Ansehung dieses Umstandes - allein aus der behaupteten Unvollständigkeit der zur Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen die vollständige Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen ableiten wollen. Eine dahingehende, von der rechnerischen Richtigkeit der neu vom Versicherer errechneten Prämie losgelöste Überprüfung, obliege indes den Zivilgerichten ebenso wenig wie die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders. Ohnehin ergäbe sich eine nicht von Rechts wegen hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses, wenn eine Beitragsanpassung trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen als insgesamt unwirksam zu beurteilen wäre. Der Treuhänder hätte - eine Unvollständigkeit der auf die Limitierungsmaßnahmen bezogenen Unterlagen unterstellt - bei Vollständigkeit dieser Unterlagen der Anpassung zustimmen müssen; eine Unvollständigkeit hätte sich demnach nicht auf die angefochtenen Beitragsanpassungen ausgewirkt. Außerdem handele es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden seien, im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 12 a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekomme - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben habe determiniert werden sollen. Aus diesem Grunde verbleibe auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder habe lediglich eine Kontrollfunktion und dürfe sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen halte, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs zu überwachen habe, zulässig sei; einen darüberhinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsse, habe er nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen offensichtlichen Ausreißers habe der Kläger nicht vorgetragen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in veränderter Form weiter. Zusätzlich geltend macht der Kläger Rückzahlung wegen der nach Anhängigkeit weiter gezahlten Beiträge. Wegen der Zusammensetzung des nunmehr gestellten Zahlungsantrags wird auf die Seiten 4/5 der Berufungsbegründung (Bl. 259/260 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1.1.2016 zu Unrecht verneint habe, denn die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG seien nicht eingehalten. Anhand der Erläuterungen sei für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen sei. Zwar sei den dortigen Ausführungen noch zu entnehmen, dass eine jährliche Beitragsüberprüfung stattfinde, aber nicht, welches Ergebnis diese zutage gefördert habe. Es bleibe zweifelhaft, ob im konkreten Fall tatsächlich die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen angesprungen sei oder nicht (auch) die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit. Ansonsten handele es sich bei den Mitteilungen nur um allgemeine Angaben, die in identischer Weise formuliert für jedes Jahr Geltung beanspruchen könnten. Der Kläger rügt mit der Berufungsbegründung außerdem, dass das Landgericht seinen Vortrag zur ermessensfehlerhaften Limitierungsmittelvergabe nicht genügend beachtet habe. Nach der Rechtsprechung des BGH reiche es für eine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung aus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Prämienanpassung habe und diese für materiell nicht berechtigt halte. Weitergehender Tatsachenvortrag dürfe nicht verlangt werden, zumal die näheren Umstände dem Geheimschutz unterlägen und dem Kläger nicht zur Verfügung stünden. Außerdem müsse bei gerichtlichen Verfahren gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen dem Versicherungsnehmer eine umfassende Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit erfolgter Beitragsanpassungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gewährleistet werden. Daraus ergebe sich, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer liege. An diesen Grundsätzen könne sich auch dann nichts ändern, wenn ein Versicherungsnehmer überobligatorisch Einzelheiten vortrage. In diesem Sinne hätten auch bereits mehrere Obergerichte entschieden; nur so könne der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör erfüllt werden. Im Übrigen führe bereits die Unvollständigkeit der Dokumentation der Limitierungsmittelvergabe zur Unwirksamkeit der Prämienanpassung. Die Zustimmung des Treuhänders zur Verwendung der Limitierungsmittel sei Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung. Dabei sei eine formale Zustimmungserteilung allein nicht ausreichend. Vielmehr sei die sachliche Richtigkeit der Zustimmung konstitutiv für die Wirksamkeit. Eine solche sachliche Richtigkeit komme nur in Betracht, wenn dem Treuhänder vollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Auch wenn der Kläger die Richtigkeit der erfolgten Neukalkulation nicht bestritten habe, so bedeute das nicht, dass die letztlich festgesetzte Versicherungsprämie unstreitig gestellt worden sei, denn der Kläger greife die materielle Rechtsmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe an. Dabei handele es sich um den zweiten Schritt, der nach der Neukalkulation erfolge und der isoliert angegriffen werden könne. Wenn einem Versicherungsnehmer - was unstreitig möglich sei - gestattet werde, die gesamte materielle Rechtsmäßigkeit der Beitragsanpassung zu bestreiten, dann müsse es ihm als „Minusmaßnahme“ auch möglich sein, lediglich diesen zweiten Schritt der Limitierungsmittelvergabe anzugreifen. Schließlich sei auch der Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen zu Unrecht abgewiesen worden. Eine Bezifferung im Rahmen einer Leistungsklage sei nicht möglich, da sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten nicht ergebe, in welchem Umfang hier für den jeweiligen Tarif Risikozuschläge, Altersrückstellungen und Verwaltungsanteile in die Prämie eingeflossen seien, so dass nicht klar sei, welcher Teil der Prämienerhöhungen unverbraucht geblieben sei. Mit weiterem Schriftsatz hat der Kläger nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 20.3.2024 (Az. IV ZR 68/22) Hilfsanträge formuliert und hierzu wie folgt argumentiert: Zwar stehe nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 dem Kläger ein Anspruch nicht mehr in Gestalt eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs für die Vergangenheit zu, jedoch aufgrund des durch den BGH neu geschöpften individuellen Anspruchs sui generis auf (weitere) Limitierung als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Der individuelle Anspruch auf tarifspezifische Limitierung sei bereits in dem ursprünglichen klägerischen Antrag enthalten gewesen, da durch die Benennung der Höhe der erfolgten Beitragsanpassungen gleichzeitig zum Ausdruck gebracht werde, welcher Tarif in welcher Höhe limitiert werden soll. Jedenfalls gebiete der Grundsatz des fairen Verfahrens es, dem Kläger auch in der zweiten Instanz die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag (hier im Wege des Hilfsantrags) so anzupassen, dass mit diesem das erkennbare Ziel erreicht werden könne. Der Betrag der klägerseits begehrten Limitierung entspreche der Höhe der erfolgten jeweiligen Neufestsetzung, da der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehe, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass bei der Limitierungsmittelvergabe der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen besonders schwerwiegende Fehler unterlaufen seien, die nicht mehr von dem durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraum gedeckt seien und die sich jeweils zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hätten. Außer der weitergehenden Limitierung, die für den Kläger begehrt werde, sei jede andere Entscheidung des Versicherers nicht mehr vom unternehmerischen Ermessen gedeckt. Die Klägerseite ist demgemäß der Auffassung, dass sich die jeweiligen besonders schwerwiegenden Fehler für den Kläger derart ausgewirkt hätten, dass eine Vollimitierung hätte erfolgen müssen. Zunächst müsse die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde lägen, näher vortragen und könne sich dabei nicht nur auf allgemeine Ausführungen zur Limitierungsmittelvergabe beschränken. Nachdem die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht entsprochen habe, könne der Kläger insoweit (in Übereinstimmung mit dem BGH) auch nicht zu besonders schwerwiegenden Fehlern bei der Limitierungsmittelvergabe und der seiner konkreten Betroffenheit vortragen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.9.2023, Az. 7 O 210/22 , abzuändern und 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 540,80 € zu reduzieren ist. 2. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war Hilfsweise zu den Anträgen Ziff. 1 und 2 beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … zu limitieren: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.164,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen bzw. die Klage abzuweisen. Sie hält die nunmehr gestellten Hilfsanträge für unzulässig verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Der Einzelrichter des Senats hat den Kläger darauf hingewiesen, dass von ihm Vortrag dazu erwartet wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte er davon ausgeht, bei der Limitierungsmittelvergabe rechtswidrig benachteiligt worden zu sein. Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.8.2024 (Bl. 408 ff d.A) geäußert; hierauf wird Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Berufung weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Bezug auf den in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantrag, der der Senat gemäß § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit für zulässig hält. Der Kläger kann von der Beklagten weder Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen noch Rückzahlung der Anpassungsbeträge noch die von ihm hilfsweise begehrte Limitierung der Beitragsanpassungen verlangen. 1. Auf eine formelle Unwirksamkeit kann der Kläger seine Begehren nicht stützen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist die Beitragserhöhung im Tarif WJW zum 01.01.2016 formell wirksam, da die Mitteilungsschreiben nebst Anlagen den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG ausreichend über die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe informieren. Dabei ist eine Änderung der Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage jedenfalls in dem der Mitteilung beiliegenden Merkblatt deutlich genannt (aa)), das auch hinreichend deutlich die erforderliche Schwellenwertüberschreitung umschreibt (bb)). Auch stellt der Nachtrag zum Versicherungsschein den Bezug von Beitragsanpassung und Änderung des konkreten Tarifs her (cc)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.