Erschließungskosten und Erhöhung des Kaufpreises bei Rückübertragung von Grundstücken Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(810)). Derartige (allgemeine) Bestimmungen, die Voraussetzung der Wirksamkeit der einzelnen Ablösevereinbarungen sind, liegen mit § 16 der Erschließungsbeitragssatzung i.V.m. seiner Bezugnahme auf die sonstigen Regeln der Satzung über die Ermittlung des Beitrags vor. Die Regeln über die Bestimmung und Verteilung der zur Ablöse zu zahlenden Beträge können von den Regeln über die Beitragsberechnung abweichen, sie können diese aber auch übernehmen oder auf sie Bezug nehmen (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 133 Rn. 55; BeckOK BauGB/Eiding, 60. Ed. 1.10.2023, BauGB § 133 Rn. 91). Für eine hinreichende Bestimmung genügt es, wenn sich der Wille der Gemeinde, auf den Inhalt der Satzungsvorschriften über den Beitrag Bezug zu nehmen, hinreichend deutlich aus den Ablösungsbestimmungen ergibt. Das ist der Fall, wenn die Ablösungsbestimmungen - wie im Streitfall - festlegen, der Betrag einer Ablösung solle sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richten (VGH Mannheim aaO). Damit war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, die streitgegenständlichen Ablösevereinbarungen zu treffen. Soweit die Klägerinnen ursprünglich auch die Höhe der Ablösebeträge angegriffen hatten, allerdings ohne konkrete Berechnungs- oder Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen, haben sie dies jedenfalls im Berufungsrechtszug mit der zustimmenden Erklärung (SS vom 18.08.2023, S. 2, Bl. 506 d.A.) zum Verständnis der Ablöseregelung in den Rückübertragungsverträgen auf den Hinweis des Senats vom 24.07.2023, Bl. 491 d.A., fallengelassen. Dies wird nochmals durch die Erklärung im Termin bestätigt, wonach es für den Fall, dass die unter Vorbehalt geleistete Zahlung dem Grunde nach der Beklagten zustehe, bei dieser verbleiben solle. Dies war auf den Hinweis des Senats erfolgt, dass bei Nichtigkeit der Ablösevereinbarung in Betracht kommende Beitragsfestsetzungen durch Verwaltungsakt wegen bei der Ablöse noch nicht berücksichtigter Preissteigerungen höher ausfallen könnten. Soweit die Klägerinnen rügen, dass der Beklagten nicht auferlegt worden ist, Kaufverträge mit anderen Verkäufern vorzulegen, damit diese auf abweichende Preisbildung durchgesehen werden können bzw. das Landgericht die zunächst erfolgte (an das dann aufgegebene Bestreiten des AGB-Charakters der Vertragsbestimmungen durch die Beklagte anknüpfende) Anordnung (Beschluss vom 01.12.2021, Bl. 311 d.A.) nicht weiterverfolgt hat, können sie nicht durchdringen. Das Ausbleiben bzw. Nicht-Weiterverfolgen der Anordnung war nicht ermessensfehlerhaft, weil die Anordnung zu einer Ausforschung zugunsten der darlegungsbelasteten Klägerinnen geführt hätte und überdies konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Preisgestaltung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge nicht ersichtlich sind. Deshalb besteht auch im Berufungsverfahren kein Anlass, die Vorlage anzuordnen. Das Verlangen ist auch nicht als zulässiger Antrag auf Urkundenvorlage durch den Gegner nach § 421 ZPO auszulegen. Denn ein solcher Antrag setzt eine von den Klägerinnen nicht dargelegte materiell-rechtliche Vorlagepflicht der Beklagten nach § 422 ZPO oder eine nicht ersichtliche prozessuale Vorlagepflicht der Beklagten nach § 423 ZPO voraus. III. Zu den Berufungen der Klägerinnen 1. Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO. 2. Sie sind jedoch unbegründet.
- a)Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erhöhung des Kaufpreises für das Wiesen-Grundstück „Straße1“.
- aa)Zunächst scheidet ein höher vertraglicher Kaufpreisanspruch aus. Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag beziffert. Dabei sieht der Kaufvertrag weder eine Anpassungsklausel vor, noch nimmt er auf einen höheren Kaufpreis ausweisende „Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik“ Bezug. Auch ist kein in der Höhe des Kaufpreises begründeter Gesetzesverstoß erkennbar.
- bb)Ein Anspruch auf einen höheren Kaufpreis folgt auch nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten, die Klägerinnen nicht entgegen Art. 3 I GG ungerechtfertigt zu benachteiligen; insbesondere ist weder ein Anspruch aus culpa in contrahendo gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB, noch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 I BGB gegeben. Denn es fehlt schon an einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 I GG. Wie bereits zur Berufung der Beklagten ausgeführt, können sich die Klägerinnen ohne Bezugnahme des Vertrags auf die „Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik“ nicht unmittelbar auf diese, sondern nur auf die tatsächliche Verwaltungspraxis berufen. Dass die Beklagte andere Verkäufer in vergleichbarer Situation vor dem Abschluss des Kaufvertrags Anlagen K1/B13 mit den Klägerinnen anders behandelt hätte, tragen die Klägerinnen nicht vor. Soweit sie auf einen Vertragsentwurf aus dem Jahr 2018 abstellen, ist dies insoweit unbehelflich. Denn die Beklagte darf ihre Verwaltungspraxis ändern. Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG setzt daher voraus, dass die Behandlung der Klägerinnen gegen die bisherige Verwaltungspraxis verstößt und nicht auf eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis zurückzuführen ist, wobei die Darlegungslast zu ersterem bei den Klägerinnen und die zu einer die abweichende Behandlung tragenden Änderung bei der Beklagten liegt. Hinsichtlich der von den Klägerinnen erstrebten Urkundenvorlage durch die Beklagte gilt das dazu unter II. ausgeführte entsprechend.
- b)Die Berufungen der Klägerinnen bleiben auch hinsichtlich des Feststellungsantrags ohne Erfolg.
- aa)Die Feststellungsklage ist im Sinne der im Tatbestand im Anschluss an den Wortlaut der klägerischen Berufungsanträge wiedergegebenen Erläuterung der Klägervertreterin im Senatstermin zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob in der Erstreckung auf die Zeit vor der Zahlung unter Vorbehalt eine nach § 533 ZPO zu beurteilende Klageerweiterung liegt. Der Antrag ist auch insoweit entscheidungsreif, ohne dass es auf nicht ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen ankäme. Seine Berücksichtigung ist insoweit auch sachdienlich, weil er zur weitergehenden Erledigung der Streitigkeiten zwischen den Parteien führt. Die so verstandene Feststellungsklage ist in ihrem Gegenstand hinreichend konkret und wird schon wegen der noch andauernden Schadensentwicklung von einem Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO getragen.
- bb)Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.