(1); LAG Rheinland-Pfalz 21. Oktober 2020 -7 Sa 426/19- Rn. 71f, zitiert nach juris; LAG Frankfurt aM. 19. Oktober 2009 -17 Sa 572/09). Angesichts der drucktechnischen Hervorhebung der Ziffer 2 lässt sich auch aus der äußeren Form oder der Gestaltung des Arbeitsvertrags/ der streitgegenständlichen Klausel kein Überraschungsmoment ableiten.
- bb)Die Vertragsklausel ist auch nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aaa) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. zB. BAG 16. April 2024 -9 AZR 199/23- Rn. 26, NZA 2024, 1211, mwV). „Abzustellen ist hierbei nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (…). Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben“ (so wörtlich BAG 07. September 2022 -5 AZR 128/22- Rn. 55, NZA 2023, 240, mwN.). Entsprechend liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG 07. September 2022 -5 AZR 128/22- Rn. 55, NZA 2023, 240, mwN.). bbb) Gemessen hieran ist die Vereinbarung in Ziffer 2 im Arbeitsvertrag nicht intransparent. Insbesondere ist die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages formulierte Klausel klar und verständlich. Ihr ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien endet, wenn die dem Kläger erteilte Einsatzgenehmigung seitens der US-Regierung widerrufen wird. Gerade die Folge des Entzugs der Einsatzgenehmigung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist einfach nachvollziehbar. Soweit der Kläger in der Berufung meint, dass unklar bleibe, welcher Verstoß zum Widerruf der Einsatzgenehmigung führe, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Welcher Verstoß zum Widerruf der Einsatzgenehmigung führt, ist dem zwischen der Beklagten und der US-Regierung abgeschlossenen Bewachungsvertrag zu entnehmen. Einer Information des Klägers darüber bedurfte es nicht. Denn mit dem Entzug der Einsatzgenehmigung nehmen die US-Streitkräfte eine hoheitliche Maßnahme vor, die kraft Völkergewohnheitsrechts Immunität von der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschlang genießt (so bereits BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570; BAG 23. September 2015 -5 AZR 146/14- Rn. 17, BAGE 152, 327, mwN). Ebenso wenig überzeugt das Argument des Klägers, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, weil die Klausel den Vertragspartner des Verwenders im Unklaren darüber lasse, dass für den Eintritt der auflösenden Bedingung zu dem Entzug der Einsatzgenehmigung die hieraus resultierende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit treten müssen und dass Arbeitnehmer durch die Klausel davon abgehalten würden, ihre Rechte geltend zu machen. Denn es ist –nach den obigen Ausführungen- nicht Aufgabe des Klauselverwenders, seinen Vertragspartner über die/sämtliche Voraussetzungen einer erfolgreichen Bedingungskontrollklage zu informieren. Die Frage der Erfolgschancen einer Bedingungskontrollklage kann nicht gleichgesetzt werden mit der Anforderung des Transparenzgebots, dass durch die Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Pflicht des Klauselverwenders zur erschöpfende Belehrung des Vertragspartners über den rechtlichen Kontext und die Erfolgsaussichten einer evtl. gerichtlichen Überprüfung von Klauseln, vermag die erkennende Kammer dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. 3. Die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 02. Juni 2019 enthaltene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung ist wirksam. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ist für den Bedingungseintritt ausreichend, dass die US-Regierung die Einsatzgenehmigung widerruft und nicht, dass der Widerruf auf ausreichende Gründe gestützt wird (idS. auch LAG Berlin- Brandenburg 11. Mai 2023 -14 Sa 1012/22- II.2. d); LAG Rheinland-Pfalz 21. Oktober 2020 -7 Sa 426/19- Rn. 77f, zitiert nach juris; BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 10, NZA-RR 2008, 570). Es handelt sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags um eine auflösende Bedingung, die durch einen sachlichen Grund iSd. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist.
- a)Zunächst ist die Bestimmung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 02. Juni 2019 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung nicht bereits gemäß § 125 Satz 1 BGB mangels Einhaltung der Schriftform nichtig. Vielmehr haben die Parteien bei der Vereinbarung dieser auflösenden Bedingung das gesetzliche Schriftformerfordernis der §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG iVm. §§ 126, 126a BGB gewahrt, weil sie die auflösende Bedingung - Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung - mit jeweils eigenhändiger Unterschrift in einer einheitlichen Urkunde, nämlich dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01./02. Juni 2021 niedergelegt haben.
- b)Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen (idS. auch LAG Berlin- Brandenburg 11. Mai 2023 -14 Sa 1012/22- II.2.
- d)aa); LAG Rheinland-Pfalz 21. Oktober 2020 -7 Sa 426/19- Rn. 77f, zitiert nach juris; BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich bereits: BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 11, NZA-RR 2008, 570). In diesem Kontext stellt allerdings allein der Widerruf der Einsatzgenehmigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB.: BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570) keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. „Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf (…). Besteht nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung kein freier und geeigneter Arbeitsplatz, wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann. Die sich nach einem Entzug einer Einsatzgenehmigung ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit zählt auch nicht zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, das er durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung auf den Arbeitnehmer nicht überwälzen kann. Der Arbeitgeber kann bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden, sondern darf nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung seines Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug er keinen Einfluss hat. In den zugrundeliegenden Vereinbarungen ist regelmäßig ein Vorbehalt des Auftraggebers enthalten, wonach dieser bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des in den zu bewachenden Objekten eingesetzten Personals verlangen kann, dass diese Mitarbeiter nicht oder nicht mehr vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Auf die den amerikanischen Streitkräften eingeräumte Rechtsposition müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einlassen. Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen“ (so wörtlich: BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570; in diesem Sinne auch BAG 26. Februar 2020 -7 AZR 121/19- Rn. 21ff, NZA 2020, 795 für eine tarifvertragliche Norm). Da es für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nur auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ankommt, ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber des Arbeitgebers für das Vorliegen des Sachgrundes ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber darf allerdings den Entzug der Einsatzgenehmigung nicht gegenüber seinem Vertragspartner veranlassen, um das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden (so bereits: BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570; im Anschluss daran: LAG Berlin- Brandenburg 11. Mai 2023 -14 Sa 1012/22- II.2.
- d)aa); LAG Rheinland-Pfalz 21. Oktober 2020 -7 Sa 426/19- Rn. 77f, zitiert nach juris). 4. In Anwendung der dargestellten Voraussetzungen hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 31. Mai 2023 geendet, weil die auflösende Bedingung eingetreten und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht gegeben war.
- a)Die US-Regierung, vertreten durch den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika hat dem Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2023 die Einsatzgenehmigung dauerhaft entzogen. Damit ist die auflösende Bedingung eingetreten und die Beklagte hat auf Basis des mit der US-Regierung geschlossenen Bewachungsvertrages keine Möglichkeit mehr, den Kläger zu unveränderten Bedingungen im Konsulat der US-Regierung oder einem anderen Bewachungsobjekt der USA einzusetzen. Dass ein Arbeitnehmer bei entzogener Einsatzgenehmigung durch die US-Behörden in keinem anderen Bewachungsobjekt der USA mehr zum Einsatz kommen kann hat die Beklagte jedenfalls in der Berufung vorgetragen. Diesem Vorbringen ist der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, damit ist es unstreitig geworden.
- b)Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten haben bei der Beklagten nicht bestanden.
- aa)Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung setzt das Bestehen eines freien Arbeitsplatzes voraus, auf dem der Arbeitnehmer mit seinem Leistungsvermögen und seinen fachlichen und berufspraktischen Kenntnissen eingesetzt werden kann. Das umfasst nicht nur solche Arbeitsplätze, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei werden, sondern auch solche Arbeitsplätze, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der tarifvertraglichen Auslauffrist frei werden, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist. Bei der Beurteilung, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber, der nach allgemeinen Grundsätzen für den Eintritt der auflösenden Bedingung darlegungsbelastet ist, muss, um seiner Darlegungslast zu genügen, zunächst behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit. Es obliegt dann grundsätzlich dem Arbeitnehmer, dezidiert vorzutragen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung konkret vorstellt. Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. zB. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19- Rn. 24ff, NZA 2020, 1194; BAG 26. Februar 2020 -7 AZR 121/19- Rn. 27ff, NZA 2020, 795, jeweils mwN.).
- bb)Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2023 die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz angeboten. Dieses Angebot war bis zum 03. März 2023 gemäß § 148 BGB befristet. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger das Angebot jedenfalls nicht ausdrücklich angenommen, insbesondere nicht mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03. März 2023. Der Kläger hat bereits nicht dazu vorgetragen, dass der Beklagten das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03. März 2023 überhaupt noch an diesem Tag und damit innerhalb der von der Beklagten gemäß § 148 BGB gesetzten Frist zugegangen ist. Allein aus dem von der Klägerseite als Anlage 3, Bl. 23 d.A., in Kopie vorgelegten Schreiben geht nicht hervor, dass es am selben Tag –innerhalb der üblichen Geschäftszeiten- der Beklagten zugegangen ist. Weder findet sich ein Zugangsvermerk darauf noch ist allein aus dem Schreiben ersichtlich, dass es am selben Tag per E-Mail an die Beklagte versendet worden wäre. Ausdrücklicher Vortrag zum Zugang des Schreibens bei der Beklagten fehlt. Darüber hinaus kann in dem Schreiben vom 03. März 2023 -bei unterstellt rechtzeitigem Zugang bei der Beklagten- auch inhaltlich keine Annahme des Beschäftigungsangebots der Beklagten gesehen werden. Diesbezüglich kann nochmals auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug genommen werden. Auch mit seinem Vorbringen in der Berufung behauptet der Kläger keine ausdrückliche Annahme des Beschäftigungsangebots der Beklagten.
- cc)Entgegen seiner Rechtsauffassung rechtfertigt auch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme, er habe die angebotene Weiterbeschäftigung konkludent angenommen bzw. es bestehe eine (andere) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Soweit er ausführt, er habe die angebotene Weiterbeschäftigung in F zu keiner Zeit abgelehnt, ist dies irrelevant. Denn die fehlende (ausdrückliche) Ablehnung eines Angebots führt nicht umgekehrt dazu, dass eine (ausdrückliche) Annahme des Angebots vorliegt. Dazu, dass hier die Voraussetzungen des § 151 BGB gegeben wären, hat der Kläger nichts vorgetragen. Wenn der Kläger meint, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich indem sie zunächst von der Annahme ihres Angebots ausgehe und dann ausführe, dass es an einer ausdrücklichen Annahme fehle, führt auch dies nicht dazu, dass von einer Annahme seitens des Klägers ausgegangen werden könnte. Soweit er meint, das Angebot der Beklagten jedenfalls konkludent angenommen zu haben, indem er die am 07. März 2023 erhaltenen Unterlagen habe ausfüllen wollen, zumal dieses Schreiben keine starre Frist enthalten habe, so dass § 147 Abs. 2 BGB gelte, überzeugt dies nicht. Unterstellt, der Kläger habe die erhaltenen Unterlagen ausfüllen wollen, so hat er doch keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen, dass er die Beklagte davon auch in Kenntnis gesetzt hat. Aber ausschließlich dann, wenn die Beklagte von dem schlüssigen Verhalten des Kläger Kenntnis erhalten hätte, könnte von einem konkludenten Vertragsschluss ausgegangen werden. Denn auch die schlüssige Annahme eines Vertragsangebotes bedarf des Zugangs / der Kenntnis beim Antragenden damit (konkludent) ein Vertrag zu Stande kommt. Auch seine Rechtsauffassung, dass die Beklagte ihn auf die freien Stellen bei der G hätte hinweisen müssen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Damit genügt der Kläger bereits nicht seiner Darlegungslast. Er hat damit gerade nicht vorgetragen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung konkret vorstellte. Aber erst ein solches Vorbringen hätte die Beklagte verpflichtet, zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt. Schließlich ist in der Berufungsverhandlung auch unstreitig geworden, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Einsatzgenehmigung für den Kläger die G für den Einsatz von Mitarbeitern gefordert hat, dass diese geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft waren. Dies setzt einen zweimonatigen Lehrgang mit anschließender Prüfung der IHK voraus, über die der Kläger nicht verfügte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beendigung am 16. März 2023 nicht in treuwidriger Weise erfolgt. Er hat keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte den Widerruf seiner Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung veranlasst hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wenn er dazu ausführt, einer seiner Kollegen, werde trotz Entzug der Einsatzgenehmigung, zu unveränderten Bedingungen weiter beschäftigt, fehlt es bereits an tatsächlichem Vortrag zur Vergleichbarkeit der Ausgangssituationen. Im Übrigen hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Ausnahmefall gehandelt hat. So hat der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten in der Berufungsverhandlung erläutert, dass es in seiner 15-jährigen Berufserfahrung erst einmal vorgekommen sei, dass die US-Behörden den Widerruf einer Einsatzgenehmigung zurückgenommen hätten. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Vorwurf des Klägers, das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass dem Kläger kein Reliefguard für den Toilettengang zur Verfügung gestellt worden sei, so dass er zwangsläufig seine Position habe verlassen müssen, was zum Entzug der Einsatzgenehmigung geführt habe, verfängt nicht. Denn dazu hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass auch der Schichtleiter den eingesetzten Mitarbeiter bei Toilettengängen ablösen könne. 5. Die nach §§ 21, 15 TzBfG iVm. Ziffer 2 des Arbeitsvertrages und § 2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe einzuhaltende tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 16. März 2023 gewahrt. III. Die Berufung des Klägers ist auch hinsichtlich der erstmals in der Berufung geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Zeitraum vom 14. Februar bis 31. Mai 2023 unbegründet. Vergütungsansprüche stehen dem Kläger für diesen Zeitraum nicht aus § 615 Satz 1 BGB zu, weil er in dieser Zeit entsprechend § 297 BGB außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 1. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 BGB die nach § 611a Abs. 2 BGB geschuldete Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Allerdings kommt der Gläubiger dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (vgl. zB.: BAG 20. Juni 2024 -2 AZR 134/23- Rn. 39, zitiert nach juris; BAG 19. Januar 2022 -5 AZR 346/21- Rn. 15f, AP Nr. 168 zu § 615 BGB; BAG 23. September 2015 -5 AZR 146/14- Rn. 15, BAGE 152, 327, jeweils mwN.). 2. Der Kläger war im streitigen Zeitraum für seine vertragliche Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im C in B nicht leistungsfähig iSd. § 297 BGB. Nach dem Entzug der erforderlichen Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung mit Schreiben vom 10. Februar 2023 war er im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsunfähig.
- a)Die Beklagte kann bei der Bewachung von Einrichtungen der USA über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden, sondern darf nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung des Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug die Beklagte keinen Einfluss hat. Auf die den amerikanischen Behörden eingeräumte Rechtsposition müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einlassen, soweit sie in diesem Bereich Leistungen erbringen wollen. Mit dem Entzug der Einsatzgenehmigung nimmt die US-Regierung eine hoheitliche Maßnahme vor, die kraft Völkergewohnheitsrechts Immunität von der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland genießt (so ausdrücklich bereits BAG 19. März 2008 -7 AZR 1033/06- Rn. 12, NZA-RR 2008, 570; im Anschluss daran auch BAG 23. September 2015 -5 AZR 146/14- Rn. 17, BAGE 152, 327, mwN). Mangels Einsatzgenehmigung war der Kläger nach dem 10. Februar 2023 leistungsunfähig für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsobjekt C B. Ähnlich dem Fall eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots war der Kläger nach Entzug der Einsatzgenehmigung außerstande die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Ein anderweitiger Einsatz des Klägers in Einrichtungen der USA kam mangels Einsatzgenehmigung nicht mehr in Betracht. Dazu, dass es keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten –außerhalb der Einrichtungen der USA- für den Kläger gegeben hat, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, B. II. 4 der Entscheidungsgründe.
- b)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht diesem Ergebnis weder der Normzweck des § 15 Abs. 2 TzBfG entgegen, der nach § 21 TzBfG auf einen Arbeitsvertrag unter auflösender Bedingung entsprechende Anwendung findet, noch ergibt sich der Vergütungsanspruch unter dem Aspekt des Betriebsrisikos aus §§ 615 Satz 3, 611a Abs. 2 BGB. § 15 Abs. 2 TzBfG sieht eine gesetzliche Mindestauslauffrist von zwei Wochen vor. Allerdings trifft die Norm keine Regelungen zum Entgeltanspruch in dieser Zeit. Insoweit bleibt es bei § 615 Satz 1 BGB. Auch ein Fall des Betriebsrisikos gemäß § 615 Satz 3 BGB liegt nicht vor, weil Hintergrund des Arbeitsausfalls primär der Entzug der persönlichen Einsatzgenehmigung des Klägers ist (idS. schon: BAG 23. September 2015 -5 AZR 146/14- Rn. 20ff, BAGE 152, 327, mwN).
- c)Schließlich wurde der Vergütungsanspruch auch nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 BGB erhalten, weil für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des Klägers nicht die Beklagte verantwortlich war (idS. schon: BAG 23. September 2015 -5 AZR 146/14- Rn. 23ff, BAGE 152, 327, mwN).
- d)Die Argumentation des Klägers, dass die Praxis der Beklagten, nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung, keine Vergütung mehr zu zahlen, eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes darstelle, weil sie das Arbeitsverhältnis mit den Folgen einer außerordentlichen Kündigung beende, verfängt nicht. Zunächst streiten die Parteien nicht um die Wirksamkeit einer Kündigung, sondern um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung. Damit geht es bereits nicht um das Kündigungsschutzgesetz, sondern um das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Im Übrigen hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis auch nicht mit den Folgen einer außerordentlichen Kündigung –nämlich fristlos- beendet. Vielmehr endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Mai 2023. Was der Kläger vermutlich meint ist, dass die Beklagte ihm seit 14. Februar 2023 keine Vergütung mehr zahlt. Dies stellt indes keine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes dar, sondern ist –wie unter B. III. 2. ausgeführt- direkte Folge des Leistungsunvermögens des Klägers infolge des Entzuges der Einsatzgenehmigung. C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001451