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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 107/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 26. Januar 2021, S 15 R 52/18, Urteil nachgehend BSG Kassel, 29. Oktober 2024, B 5 R 116/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor I. Auf die Berufung der Beklag

§ 1246Nr.

117 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82,

§ 1246Nr.

104), noch fällt der Kläger wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1981, 1 RJ 124/79; BSG, Urteil vom
  2. April 1982, 1 RJ 132/80 - beide veröffentlicht in juris). Denn er war die weit überwiegende Zeit seines bisherigen Erwerbslebens in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist schließlich auch nicht etwa deshalb rechtmäßig ergangen, weil die Resterwerbsfähigkeit des Klägers im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar gewesen ist. Dass der Kläger bis zum
  3. Januar 2022 nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, in Betrieben unter üblichen Arbeitsbedingungen Tätigkeiten zu verrichten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  4. Mai 1977, 5 RJ 28/76,

§ 1246Nr.

19), er nicht mehr uneingeschränkt wegefähig im rentenversicherungsrechtlichen Sinne war (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R, juris Rdnr. 20 m.w.N.) oder dass vorliegend einer der weiteren, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Seltenheitsfälle (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  2. Juni 1986, 4a RJ 55/84, juris Rdnr. 16 m.w.N.) gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich geworden. Wenn der Kläger gleichwohl bis zum
  3. Januar 2022 keinen Arbeitsplatz gefunden hatte, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen konnte, so ergab sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass bei dem Kläger der Eintritt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung bis spätestens
  4. Januar 2022 nicht nachgewiesen ist. Ob er nach diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert geworden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil dann das Rentenbegehren des Klägers jedenfalls daran scheitern würde, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Denn bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem
  5. Februar 2022 ist weder die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Gewährung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) noch einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände gegeben. Der Kläger hat dem unbestrittenen Versicherungsverlauf vom
  6. Dezember 2022 zufolge in der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals für den um insgesamt 18 Monate verlängerten Vorbelegungszeitraum vom
  7. Juli 2015 bis
  8. Januar 2022 die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Sein Versicherungskonto weist Pflichtbeiträge lediglich bis zum
  9. September 2017 und nochmals vom
  10. November 2017 bis
  11. Juli 2018 sowie Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) vom
  12. Oktober 2017 bis
  13. Oktober 2017 und vom
  14. August 2018 bis
  15. Dezember 2019 aus. Obwohl der Kläger auch vom
  16. November 2017 bis
  17. November 2017 und vom
  18. Juli 2018 bis
  19. Juli 2018 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet war und diese Zeiten ebenfalls in seinem Versicherungskonto gespeichert sind, verlängert sich der Vorbelegungszeitraum nicht um weitere zwei Monate. Denn die beiden Monate November 2017 und Juli 2018 zählen nicht zu den Aufschubzeiten, da sie mit Blick auf das Monatsprinzip (§ 122 Abs. 1 SGB VI) zugleich mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI belegt sind, die der Kläger hat vom
  20. November 2017 bis
  21. November 2017 und vom
  22. Juli 2018 bis
  23. Juli 2018 durch den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt hat. Auch Beitragszeiten nach § 3 SGB VI kommen bei § 43 Abs. 4 SGB VI als verlängerungsschädliche Pflichtbeiträge in Betracht. Da sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von weiteren Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI ergeben, scheidet eine Verlängerung des Vorbelegungszeitraums auf die Zeit vor dem
  24. Juli 2015 aus. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VI kann vorliegend nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer der in § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellationen (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten sein könnte. Des Weiteren gehört der Kläger nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen können. Denn nach dem Versicherungsverlauf vom
  25. Dezember 2022 ist bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vor dem
  26. Januar 1984 nicht erfüllt, weil der Kläger überhaupt erst ab dem
  27. August 1985 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Im Übrigen ist eine Erwerbsminderung des Klägers auch nicht vor dem
  28. Januar 1984 eingetreten. Ebenso wenig kommt schließlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI zum Tragen, da der Kläger nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem heute 53-jährigen Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht vor dem
  29. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit das erstinstanzliche Urteil nicht wenigstens teilweise Bestand haben. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001453

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