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LG Wiesbaden 2. Große Strafkammer 2 Ks-4440 Js 40893/12 (1/23) Urteil Strafverfahren u.a. wegen Mordes: Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalles

Strafverfahren u.a. wegen Mordes: Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalles im innerstädtischen Kreuzungsbereich bei Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und bewussten Rotlichtverstößen Leitsatz Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und Ausschluss bewusster Fahrlässigkeit in einem Raser-Fall und zur Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit bei einem Alleinrennen Orientierungssatz Fährt der bewusst verschiedene Warnhinweise ignorierende Täter an einem Samstagabend auf einer mehrspurigen Fahrbahn innerstädtisch zu einer Zeit, in der zwar ein niedriges Verkehrsaufkommen, aber nicht unerheblicher Verkehr herrscht, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (§ 132 km/h statt der zulässigen 50 km/

  1. h)in einen sehr unübersichtlichen Kreuzungsbereich, in dem die Vorfahrt des querenden Verkehrs mit einer Lichtzeichenanlage geregelt ist, bei Rotlicht ein, handelt er mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Verursachung eines tödlich ausgehenden Verkehrsunfalls. Verfahrensgang nachgehend BGH, 20. November 2024, 4 StR 192/24, Revision als unbegründet verworfen, Beschluss Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein, Listen-Nr. …, von der Stadt A ausgestellt am …, wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 5, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a), d ) Alt. 2, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, 52, 53, 69, 69a StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde am … in der Stadt B geboren. Er wuchs dort zusammen mit seinen beiden Schwestern – eine ältere und eine jüngere – im elterlichen Haushalt auf und besuchte das Gymnasium, wo er gute Noten erzielte. Nachdem er insgesamt elf Jahre lang die Schule besucht hatte, flüchtete er mit seiner Familie aufgrund des Krieges im Jahr 2014 nach Deutschland, bevor er den erstrebten Schulabschluss erreichen konnte. Die Flucht gestaltete sich unproblematisch. Von ihrer nahe der …. Grenze gelegenen Heimatstadt fuhr die Familie zunächst in die Stadt C und von dort aus weiter in das Land C, von wo aus sie einen Flug nach Frankfurt am Main nehmen konnten. Von seinem Plan, nach dem Schulabschluss – wie sein Vater – Straßenbauunternehmer in seiner Heimatstadt zu werden und die entsprechende 2-jährige Ausbildung zu absolvieren, musste der Angeklagte aufgrund dessen Abstand nehmen. In Deutschland angekommen konnte die Familie zunächst bei Verwandten, die bereits hier lebten, unterkommen und suchte sich im weiteren Verlauf sodann eine eigene Wohnung, so dass sie nicht in einem Flüchtlingsheim untergebracht werden mussten. Der Angeklagte und seine beiden Schwestern hatten in dieser Wohnung jeweils eigene Zimmer, er wohnte dort auch bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren. Die schulischen Zeugnisse des Angeklagten wurden in Deutschland anerkannt, so dass er den Abschluss der Mittleren Reife hat. Er beendete auch einen Deutschkurs des Levels B1, bevor er über die Arbeitsagentur in Berufsvorbereitungsmaßnahmen eingebunden wurde. Nachdem er hierüber zunächst keinen Ausbildungsplatz finden konnte, war eine andere Maßnahme der Arbeitsagentur erfolgreich, so dass der Angeklagte in der Stadt D eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer begann. Der Angeklagte brach diese nach einem Monat ab, da er feststellte, dass dieser Beruf ihm nicht lag und trat sodann eine Beschäftigung bei X an. Diese Tätigkeit musste er jedoch nach sieben Monaten aufgeben, da er sich im häuslichen Umfeld beim Tragen einer Glasscheibe, die zerbrach, so an seiner rechten Hand verletzte, dass er einen Nerven- und Sehnenschaden davontrug, was mit Reha-Maßnahmen von über einem Jahr verbunden war. Nach vollständiger Genesung fand er eine Arbeitsstelle in der Stadt E aufgrund von Unstimmigkeiten wegen nicht fristgerechter bzw. nicht vollständiger Auszahlung seines Lohns, welche der Angeklagte auch mehrfach anmahnen musste, kündigte er dieses Arbeitsverhältnis jedoch und entschied sich dazu, als Möbelmonteur auf selbstständiger Basis tätig zu werden, was er sich aufgrund seiner bis dahin gewonnenen Erfahrung zutraute. Er bewarb sich hierfür erfolgreich bei der Firma Y, von welcher er sodann Aufträge erhielt, und war seither selbständig als Lieferant und Möbelmonteur tätig. Für seinen kleinen Gewerbebetrieb legte er sich aus eigenen Mitteln einen Transporter zu und beschäftigte zunächst drei, zuletzt fünf Mitarbeiter, die aufgeteilt in zwei Teams Aufträge ausführten. Das so erzielte Einkommen des Angeklagten betrug nach eigenen Angaben, abhängig von der fluktuierenden Auftragslage, bis zu (bei sehr guter Auftragslage) ….. € monatlich, dies vor Steuern und (Sozial-)Abgaben (wie z. B. Kranken- und Pflegeversicherung). Schulden in nennenswerte Höhe hat der Angeklagte nicht. Seinen von der Stadt A am … unter der Listen-Nr. … ausgestellten Führerschein der Klasse B, mit welchem er auch den Transporter fahren durfte, hatte er im Jahr Herbst 2017 gemacht. Dass er dafür lediglich die Pflicht-Fahrstunden hatte absolvieren müssen, lag an dem Umstand, dass der Angeklagte bereits in seiner Kindheit – im Alter von circa 12 oder 13 Jahren – in seinem Heimatland erste Fahrversuche mit dem Auto von Angehörigen unternommen hatte - was dort, wie er angab, nicht unüblich sei – und sich so das Autofahren beigebracht hatte. Er fuhr im Land B fortan bis zu seiner Flucht nach Deutschland Fahrzeuge. Seitdem der Angeklagte in Deutschland Auto fährt, war er – abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Tat – in zwei Unfälle verwickelt. Im August 2018 brach dem Angeklagten die Achse des von ihm geführten Fahrzeugs auf der rechten Seite, so dass ein Rad quer stand und der Angeklagte das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte. Dies führte dazu, dass das Fahrzeug auf eine Reihe am Straßenrand parkender Autos auffuhr und diese beschädigte. Der Angeklagte alarmierte sodann die Polizei zur Unfallaufnahme. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.…) stellte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im November 2018 fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug mit seinem PKW von hinten auf und schleuderte es aus der Spur heraus, nachdem der Angeklagte zum Überholvorgang eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt und hierfür die Spur gewechselt hatte. Ursache waren Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten darüber, wer von beiden Verkehrsteilnehmern das vorausfahrende Fahrzeug zuerst überholen konnte. Das in Ansehung des Unfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde mangels zuweisbarer Unfallschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. …., Staatsanwaltschaft Wiesbaden). Der Angeklagte konsumiert keine Drogen, probierte jedoch in Deutschland angekommen ein paar Mal einige Züge von Joints, zuletzt nach eigenen Angaben sechs bis sieben Monate bevor er seinen Führerschein bekam. Alkohol – meist Bier oder whiskeyhaltige Mischgetränke – trinkt der Angeklagte regelmäßig anlassbezogen, am Wochenende oder nach Feierabend. Hier übertreibe er nach eigenen Angaben manchmal, sein Verhalten schlage dann aber nicht über die Strenge. Der Angeklagte verfügte über eine – bis zum 23.08.2023 gültige – befristete Aufenthaltserlaubnis. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.11.2022 (Az.: ….) wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Weitere Eintragungen weist sein Fahreignungsregister nicht auf. Der Angeklagte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 27.10.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom gleichen Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. Er ist dort als Hausarbeiter tätig, womit er zufrieden ist. Der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seinen Eltern ist nach wie vor gut, er bekommt von ihnen regelmäßig Besuch in der Untersuchungshaft und sie überweisen ihm regelmäßig Geld auf sein JVA-Konto. Um den kleinen Gewerbebetrieb des Angeklagten nicht abmelden zu müssen, bemüht sich eine Angehörige, den Angeklagten als Firmeninhaber zu vertreten. II. Nach der durchgeführten Hauptverhandlung stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung der Kammer fest: Der Angeklagte verbrachte den Samstag, den 22.10.2022, weitgehend zu Hause und sortierte und bearbeitete zunächst Papiere und Rechnungen seiner Montagefirma, nachdem er etwas später als sonst aufgestanden war. Im weiteren Verlauf des Tages bekam seine Schwester G Besuch von ihrer Freundin, der Zeugin H, die in Begleitung ihrer damals 6-jährigen Tochter J war. Der Angeklagte kannte die Zeugin H ebenfalls und verstand sich gut mit ihr. Später aß der Angeklagte etwas, duschte und machte sich fertig, da er noch ausgehen wollte; wie der Abend konkret gestaltet werden sollte, war allerdings noch unklar. Jedenfalls hatte er sich mit seinem guten Freund – dem Zeugen K – verabredet. Der Angeklagte kannte den Zeugen K seit dem von ihm im Jahr 2014 absolvierten Deutschkurs, an welchem dieser auch teilgenommen hatte. Die Freundschaft war geprägt von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung; so hatte der Angeklagte dem Zeugen K beispielsweise eine Wohnung vermittelt. Für gewöhnlich verbrachte der Angeklagte die Samstagabende mit Freunden beim Billardspielen, was auch am Tattag eine Option gewesen war. Da sich der Angeklagte jedoch noch daheim befunden hatte, kam der Zeuge K zunächst zum Angeklagten nach Hause in die elterliche Wohnung. Dort kam in der Folgezeit die Idee auf, den Abend zusammen bei der Familie des Angeklagten mit einem gemeinsamen Essen und gemütlichen Beisammensein zu verbringen. Dafür war es indes erforderlich, noch etwas zum Essen und zum Trinken zu kaufen, weswegen man beschloss, zusammen zum Supermarkt L zu fahren um dort die entsprechenden Einkäufe zu tätigen. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, die Gruppe – neben dem Angeklagten der Zeuge K, die Schwester des Angeklagten, die Zeugin H sowie deren kleine Tochter – zu fahren, schließlich stand ihm das Auto seines Mitarbeiters, des Zeugen M, zur Verfügung, welches er sich für das Wochenende von diesem ausgeliehen hatte. Der schwarze Mercedes des Zeugen M mit dem amtlichen Kennzeichen … entsprach den Vorlieben des Angeklagten, der eine Affinität für sportliche Fahrzeuge und hohe Geschwindigkeiten hat. Der Wagen des Modells CLS 350/ C219, Erstzulassung am 03.11.2004, Hubraum 3.498 cm 3 , verfügte über eine Leistung von 200 kW bei 6000 U/min und beschleunigte von 0 auf 100 km/h in 7 Sekunden und von 0 auf 200 km/h in 27,1 Sekunden. Das Fahrzeug verfügte über vier Sitze; die Mittelkonsole zog sich von vorne nach hinten durch und trennte auf der Rückbank die beiden vorhandenen Sitzplätze voneinander. Der Angeklagte war den Wagen bereits zuvor gefahren, da der Zeuge M seit dem Verlust seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2021 nicht mehr selbst fuhr und daher einen Fahrer benötigt hatte. Zudem hatte sich der Angeklagte den Mercedes bereits zuvor mehrmals ausgeliehen; ihm war der Mercedes daher vertraut. Ziel der Gruppe war der Supermarkt L in der Erich-Ollenhauer-Straße in Wiesbaden-Dotzheim. Auf der Fahrt dorthin saß der Zeuge K neben ihm auf dem Beifahrersitz, seine Schwester und die Zeugin H auf den beiden Rücksitzen und zwischen ihnen die 6-jährige, noch nicht 1,50m große J. Dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht für fünf Personen ausgelegt war und daher die Tochter der Zeugin H hinten auf der Mittelkonsole sitzen musste, wo es überdies keinerlei Anschnallmöglichkeiten gab, schenkte niemand – weder der Angeklagte, noch die Zeugin H – Beachtung. Ebenso wenig wurde der fehlende Kindersitz für J thematisiert. Für die Fahrt zum Supermarkt L hätte sich der Angeklagte auch den Wagen seiner älteren Schwester ausleihen können; jedoch hätte er diesen Wagen erst ausräumen müssen (u. a. durch Herausnahme eines Babysitzes), um für vier Mitfahrer Platz zu schaffen. Dazu hatte der Angeklagte indes keine Lust. Die Hinfahrt gestaltete sich ohne weitere Besonderheiten, insbesondere ohne auffälliges Fahrverhalten des Angeklagten. Beim Supermarkt L angekommen wurden die Einkäufe erledigt. Als der Angeklagte den Supermarkt L wieder verlassen hatte und in den Mercedes einsteigen wollte, sah er den ihm ebenfalls bekannten Mann der Zeugin H – den Zeugen N – auf dem Parkplatz. Die Zeugin H hatte schon von der Wohnung der Familie O aus mit ihrem Mann gesprochen und mit ihm verabredet, sich beim Supermarkt L zu treffen. Der Angeklagte ging zu dem Zeugen N, begrüßte ihn, fragte wie es ihm gehe und schlug vor, dass er und die Zeugin H den Abend auch bei Familie O verbringen könnten. Der Zeuge N willigte ebenso wie seine Frau, die auch aus dem Supermarkt L gekommen war, ein, merkte jedoch an, dass zunächst die Kinder des Ehepaars – der Zeuge N war in Begleitung seiner beiden Söhne, dem damals 13-jährigen P und dem damals ebenfalls 6-jährigen Q, dem Zwillingsbruder von J – heim in die Stadt A gebracht werden müssten, damit die Großmutter auf sie aufpassen könne. Dies hätte der Zeuge N, der mit dem Familienwagen, einem Audi A6 Kombi, Baujahr 2001, zum Parkplatz des Supermarktes L gekommen war, übernehmen können, um im Anschluss dann alleine zur Familie des Angeklagten zu fahren. Als der 6-jährige Q, der eine große Begeisterung für Autos hatte, jedoch den Mercedes erblickte, mit dem die Gruppe um den Angeklagten gekommen war, wollte er – von dem Auto sehr begeistert – unbedingt mit diesem mitfahren. Um dem Jungen, der am nächsten Tag Geburtstag hatte, einen Gefallen zu tun, erklärte der Angeklagte sich dazu bereit, ihn mitzunehmen und den Umweg über die Stadt A in Kauf zu nehmen. So kam es, dass der Zeuge N in Begleitung seiner beiden Kinder P und J in dem Audi A6 und der Angeklagte als Fahrer des Mercedes den Parkplatz des Supermarktes L in Richtung der stadteinwärts führenden Schiersteiner Straße verließen. Im Mercedes hatte neben dem Angeklagten die Zeugin H auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Auf der Rückbank saßen hinter dem Angeklagten der Zeuge K, hinter dem Beifahrersitz G, die Schwester des Angeklagten, und der ebenfalls noch nicht 1,50 m große Q – wie zuvor auf der Hinfahrt seine Zwillingsschwester J – auf der Mittelkonsole. Auch dieses Mal störte sich niemand daran, dass der Mercedes nicht für fünf Insassen ausgelegt war oder dass ein Kindersitz für Q fehlte. Der Angeklagte und die Zeugin H hatten sich angeschnallt, der Zeuge K und die Schwester des Angeklagten auf der Rückbank verzichteten auf das Anlegen eines Sicherheitsgurtes. Der auf der Mittelkonsole sitzende Q war – mangels dafür vorgehaltener Gurte – ebenfalls nicht angeschnallt. Der Angeklagte ging zutreffend davon aus, dass die Mitfahrer auf der Rückbank nicht angeschnallt waren. Für ihn war es auch üblich, dass auf der Rückbank niemand anschnallt ist. Dass Q auf der Mittelkonsole saß, hatte darüber hinaus den Effekt, dass er so besser durch die Frontscheibe sehen konnte. Der Angeklagte hatte vor, den Jungen durch eine rasante, „spritzig aggressive“ Fahrt durch die Innenstadt von Wiesbaden zu beeindrucken. Beide Fahrzeuge fuhren zunächst die Schiersteiner Straße stadteinwärts entlang und bogen sodann an der Kreuzung der Schiersteiner Straße mit dem Kaiser-Friedrich-Ring, der innerstädtisch in Richtung des Hauptbahnhofs führt und ab dort zum Gustav-Stresemann-Ring wird, nach rechts ab. Bis zur Kreuzung mit der Biebricher Allee hat der Ring in Fahrtrichtung Hauptbahnhof zwei Fahrspuren sowie rechts hiervon eine Spur, welche dem Bus- und Fahrradverkehr vorbehalten ist. Diese Spur endet nach der Kreuzung des Rings mit der Biebricher Allee in Höhe des Hotels R – in Fahrtrichtung des Angeklagten kurz vor dem Hauptbahnhof – und wird ab dort zu einer normalen Fahrspur. Fall 1 Auf der Fahrt stadteinwärts auf dem Kaiser-Friedrich-Ring bis zu Höhe des Hotels R fuhr der Angeklagte zügig und spurspringend, um so Q zu beeindrucken und sich ihm als außergewöhnlichen Fahrer zu präsentieren. So wechselte er zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt auf dem Kaiser-Friedrich-Ring mit dem Mercedes auf die Bus- und Fahrradspur und überholte dort unzulässiger Weise den stockenden Autoverkehr, der den Kaiser-Friedrich-Ring mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h befuhr. Dabei fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h zügig, aber bewusst auch noch so, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritt. Schließlich wusste er dank seiner Ortskenntnis von dem auf dem Kaiser-Friedrich-Ring in Höhe des Kreuzungsbereichs mit der Straße „Am Landeshaus“ angebrachten stationären „Blitzer“; er wollte an dieser Stelle nicht das Risiko eingehen, „geblitzt“ zu werden. Nach der Kreuzung mit der Biebricher Allee, bei der auch die Bus- und Fahrradspur endete, fuhr der Angeklagte zügig und ohne zu blinken spurspringend weiter und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Hierbei schnitt er das Fahrzeug der Zeugin S von rechts, welche infolgedessen stark abbremsen musste, um dem Mercedes nicht hinten aufzufahren. Auch der Zeuge T wurde in Höhe des Hotels R, welches sich unmittelbar nach der Kreuzung Biebricher Allee befindet, von dem Angeklagten von rechts geschnitten und musste abbremsen, als dieser von der ganz rechten Spur, zwischen dem Zeugen T und seinem Vordermann durch, auf die linke Spur wechselte. Anschließend führte der Angeklagte weitere Spurwechsel ohne zu blinken durch. Ihm war dabei seine – vor allem für die anderen Verkehrsteilnehmer – riskante, weil rücksichtslose Fahrweise bewusst. In dem Vertrauen darauf, die anderen Verkehrsteilnehmer vor und neben ihm verhalten sich schon regelkonform rücksichtsvoll, glaubte er trotz seiner regelwidrigen Fahrweise alles sicher im Griff zu haben und sah sich dadurch, dass in diesem Abschnitt tatsächlich auch nichts passierte, bestätigt, an seinem Fahrstil auch nichts zu ändern, als er auf den Gustav-Stresemann-Ring zufuhr. Seine riskanten Fahrmanöver ermöglichten ihm zugleich auch, Q, der auf der Mittelkonsole saß und dadurch freien Blick nach vorne auf das Fahrgeschehen hatte, mit seinen Fahrkünsten zu beeindrucken, was der Angeklagte auch wollte. Der Gustav-Stresemann-Ring ist auf dem vom Angeklagten befahrenen Abschnitt stadtauswärts ab der Tankstelle T, die sich in Fahrtrichtung des Angeklagten direkt hinter dem Hauptbahnhof befindet, bis zur Kreuzung mit der Wittelsbacher Straße zunächst vierspurig. Die Strecke verläuft gerade und leicht ansteigend. Die Fahrspuren des Gegenverkehrs, stadteinwärts, werden auf dem gesamten Abschnitt – mit Ausnahme der Stellen an den Kreuzungen – durch einen Grünstreifen, auf dem einige Bäume wachsen und nach der Kreuzung Mainzer Straße eine durchgängige, immergrüne Hecke steht, abgetrennt. Nach etwas mehr als der Hälfte dieser Strecke, befindet sich zunächst die Kreuzung des Gustav-Stresemann-Rings mit der Mainzer Straße. Einige Meter vor dieser Kreuzung wird die rechte Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings zu einer Rechtsabbiegespur in die Mainzer Straße, ferner kommt eine fünfte – als Linksabbiegespur deklarierte – Spur hinzu, so dass der Gustav-Stresemann-Ring am Kreuzungsbereich Mainzer-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten fünf Fahrspuren aufweist. Die Mainzer Straße kreuzt den Gustav-Stresemann-Ring von rechts mit drei Spuren, die nach links auf die Gegenfahrbahn des Gustav-Stresemann-Rings abbiegen, sowie einer Abbiegespur nach rechts, die in Fahrtrichtung des Angeklagten auf den Gustav-Stresemann-Ring führt. Bei dem Kreuzungsbereich Mainzer Straße handelt es sich um einen großen, gut einsehbaren nicht bepflanzten Kreuzungsbereich. Die Vorfahrt wird an dieser Kreuzung mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. In Fahrtrichtung des Angeklagten befanden sich an dieser Stelle insgesamt vier Lichtzeichenanlagen. Nach der Kreuzung Mainzer Straße weist der Gustav-Stresemann-Ring in Fahrtrichtung des Angeklagten drei parallel führende Spuren auf, welche eine Gesamtbreite von 9,55 m aufweisen. Die linke Fahrspur hat eine Breite von 3,10 m. Einige Meter vor der Kreuzung Wittelsbacher Straße kommt eine vierte Spur, eine Rechtsabbiegespur in die Wittelsbacher Straße, hinzu. Von der Wittelsbacher Straße aus, welche eine Straße mit einer Spur je Fahrtrichtung ohne Markierung der Mittellinie ist, kann der Verkehr nur nach rechts in den Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts (Richtung Stadion/Berliner Straße) abbiegen. Ein Überqueren des stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Rings, um diesen dann links stadteinwärts zu fahren, ist nicht möglich. Für den auf dem Gustav-Stresemann-Ring stadteinwärts fahrenden Verkehr ist in diesem Kreuzungsbereich eine Linksabbiegerspur vorgesehen; wer dort fährt, kann entweder, den stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Ring überqueren und in die Wittelsbacher Straße einfahren oder einen sog. „U-Turn“ machen und wieder stadtauswärts fahren. Dieser Kreuzungsbereich ist – anders als der Kreuzungsbereich Gustav-Stresemann-Ring/Mainzer Straße – eng (nur eine Spur für den Querverkehr) und infolge der Bepflanzung auf dem Mittelstreifen sowohl für die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn sie auf der linken Fahrspur unterwegs sind, als auch für die stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, die nach links in die Wittelsbacher Straße einfahren oder einen „U-Turn“ machen wollen, im Hinblick auf den jeweiligen Gegenverkehr oder auch überquerende Fußgänger zunächst nicht einsehbar. Erst bei Erreichen des unmittelbaren Kreuzungsbereichs kann man wenige Meter in die jeweilige Gegenfahrbahn hineinsehen, auch weil in diesem Bereich die immergrüne Hecke nicht mehr an den jeweiligen Bürgersteig heranreicht, sondern sich lediglich in der Mitte des Grünstreifens befindet. So kann ein stadteinwärts Fahrender, der nach links in die Wittelsbacher Straße einbiegen will, erst bei Erreichen der Haltemarkierung nur wenige Meter, den Gegenverkehr nur bis zum dem zweiten, auf der Fahrbahn markierten Pfeil der linken Geradeausspur des Gustav-Stresemann-Rings einsehen. Die von rechts kommende Wittelsbacher Straße ist von allen stadtauswärts führenden Spuren des Gustav-Stresemann-Rings aus grundsätzlich gut einsehbar, da sich an der Kreuzung nicht unmittelbar Bebauung befindet, sondern eine Grünfläche vor den Gebäuden angelegt ist. Um gefährliche Situationen für den querenden Verkehr – Fußgänger wie fahrender Verkehr – zu verhindern, wird der Verkehr in diesem Kreuzungsbereich durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. All dies war dem Angeklagten aufgrund seiner Ortskenntnis auch bekannt. Nach der Kreuzung Wittelsbacher Straße führt der Gustav-Stresemann-Ring zunächst dreispurig weiter geradeaus, bis er sich in Höhe der nächsten Kreuzung – mit der Wettiner Straße – in jeweils zwei Spuren – die mittlere Spur wird zu zwei Fahrspuren – teilt. Die beiden linken Fahrspuren verlaufen weiter geradeaus in Richtung B455. Die beiden rechten Fahrspuren werden sodann zu Rechtsabbiegespuren, die in die Berliner Straße münden, welche die Zufahrt zur Autobahn A66, die u. a. in Richtung der Stadt A führt, bildet. Auf dem zuvor beschriebenen Streckenabschnitt des Gustav-Stresemann-Rings, der sich innerorts befindet, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, was der Angeklagte auch wusste, 50 km/h. Nachdem der Angeklagte das Hotel R passiert hatte und geradeaus weiterfuhr, begann sich der vor ihm befindliche Verkehr auszudünnen. Noch bevor der Angeklagte den Hauptbahnhof, der sich aus seiner Sicht auf der rechten Seite befand, erreichte, wechselte er auf die linke Spur des Gustav-Stresemann-Rings und begann den Mercedes auf der geraden Strecke zu beschleunigen. Dabei kam es ihm darauf an, den autobegeisterten Q zu beeindrucken und ihm zu demonstrieren, was in dem Mercedes steckt. Zugleich wollte er Q auch zeigen, dass er, der Angeklagte, nicht nur riskante Fahrmanöver souverän durchführen kann, sondern auch eine kontrollierte Fahrt bei sehr hohem Tempo ohne Probleme beherrscht. Einen objektiven Grund über die zulässige Geschwindigkeit hinaus zu beschleunigen gab es für ihn nicht, insbesondere herrschte kein Zeitdruck und auch keine Notsituation, wie z. B. ein gesundheitlicher Notfall, was ein schnelles Fahren hätte erforderlich machen können. Durch dieses Imponieren wollte der Angeklagte auch eine Steigerung seines Selbstwertgefühls erfahren. Um seine straßenverkehrswidrige Fahrweise wissend, vertraute der Angeklagte darauf, dass sich die übrigen – wenigen – Verkehrsteilnehmer auf der Strecke vor ihm – diese war am Abend des 22.10.2022 trotz der eingetretenen Dunkelheit für ihn sehr gut einsehbar, weil die Straßenbeleuchtungen eingeschaltet und die Straßen- und Wetterbedingungen gut, da trocken, waren; zu diesem Zeitpunkt waren ab der Kreuzung Mainzer Straße nur noch vereinzelte Fahrzeuge vor dem Angeklagten unterwegs – sich anders als er regelkonform rücksichtsvoll verhalten würden. Der Zeuge K, der in dem Mercedes hinter dem Angeklagten saß, bemerkte die Beschleunigung. Weil ihm dieses Fahrverhalten des Angeklagten nicht geheuer war und er es von ihm so von früheren Fahrten her nicht kannte, fragte er den Angeklagten, als sich der Wagen in Höhe des Hauptbahnhofs befand, warum er so schnell fahre, „wie verrückt“. Zwar war ihm der Angeklagte als zügiger Fahrer bekannt, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerstädtisch gelegentlich um 5 oder 10 km/h überschritt, ein so extrem beschleunigendes Fahrverhalten hatte er jedoch zuvor bei ihm noch nicht mitbekommen. Gerade das hatte ihn zur Ansprache an den Angeklagten veranlasst. Eine Antwort bekam der Zeuge K vom Angeklagten jedoch nicht, der Angeklagte hob lediglich die rechte Hand und winkte ab, ohne die Geschwindigkeit des Wagens zu verringern. Von seinem Vorhaben, Q zu imponieren, wollte sich der Angeklagte nicht abbringen lassen, zumal er glaubte, trotz des von ihm bewussten und gewollten Beschleunigens weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus den vor ihm liegenden Verkehr so zu beherrschen, dass er noch immer reagieren könnte und niemanden gefährden würde, solange die anderen Verkehrsteilnehmer regelkonform auf sein verkehrswidriges Verhalten reagierten. Ihm kam es gerade darauf an, mit dem Wagen die in dieser Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und mit dieser den geradeaus verlaufenden Gustav-Stresemann-Ring, dessen linke Spur vor dem Angeklagten frei war, zu befahren. Zwischen dem Hauptbahnhof und der Tankstelle T, die circa 400 m von der Haltelinie der Kreuzung Wittelsbacher Straße entfernt ist, erreichte er eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 127 km/h. Die Wegstrecke vom Landeshaus bis zur Tankstelle T beträgt circa 385 m. Der Angeklagte fuhr sodann an der in Fahrtrichtung hinter dem Hauptbahnhof liegenden Tankstelle T vorbei auf die Kreuzung des Rings mit der Mainzer Straße zu. Die Ampelanlage an der Kreuzung Mainzer Straße zeigte bereits „rot“, als der Angeklagte sich in Höhe der Tankstelle T befand, dennoch verringerte er seine Geschwindigkeit nicht. Er hatte sich bewusst entschlossen, das für ihn geltende „Rot“ zu ignorieren. Er wollte die Imponier-Fahrt unbedingt fortsetzen, zumal er in der Zufahrt auf den sehr breiten, sehr gut einsehbaren Kreuzungsbereich zur Mainzer Straße sehen konnte, dass mit keinem weiteren Querverkehr aus der Mainzer Straße – dieser Querverkehr hatte den Kreuzungsbereich bereits passiert, was er gesehen hatte – zu rechnen war. Aus seiner Sicht konnte er daher diesen Kreuzungsbereich trotz des für ihn geltenden „Rot“-Lichts unproblematisch passieren, ohne eine Gefährdung besorgen zu müssen. Schließlich war die linke Fahrspur vor ihm frei; lediglich an der rechten und mittleren „Geradeausspur“ stand zu diesem Zeitpunkt bereits jeweils ein Fahrzeug vor der roten Ampel. Als er sich einige Meter – circa fünf Autolängen – von der roten Ampel entfernt befand, versuchte die Zeugin U, die sich zusammen mit ihrer elf Monate alten Tochter in ihrem weißen Audi befand und auf die rote Ampel zufuhr, von der mittleren Geradeausspur auf die linke Geradeausspur – auf welcher der Angeklagte herangerast kam – zu wechseln. Die Zeugin fuhr in Ansehung der roten Ampel langsam, zeigte den Spurwechsel jedoch nicht mit dem Blinker an. Als sie dann den heranrasenden Mercedes bemerkte, brach die den Spurwechsel ruckartig ab und lenkte ihren Audi zurück auf ihre Ausgangsspur. Der Angeklagte erkannte den Spurwechselversuch der Zeugin U rechtzeitig und wich ihr, die sich bereits zu circa einem Viertel auf seiner Spur befunden hatte, seinerseits nach links über die Linksabbiegespur aus, ohne dabei seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Dieses souveräne Ausweichen bestärkte den Angeklagten in seinem Glauben, die in dieser Situation höchstmögliche Geschwindigkeit, die ihm eine Beherrschung des Fahrzeugs in Ansehung der konkreten Verkehrsverhältnisse vermeintlich sicher ermöglichte, zu fahren. Er überholte die Zeugin U, überfuhr ungebremst mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 126 km/h bewusst die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße und wechselte in diesem Zuge zurück auf die von ihm ursprünglich befahrene linke Geradeausspur und fuhr weiter auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Nachdem der Angeklagte die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße bewusst überfahren hatte, fuhr er auf der linken Geradeausspur mit nur noch minimal weiter beschleunigter Geschwindigkeit von nunmehr durchschnittlich 132 km/h den weiterhin gerade und leicht ansteigend verlaufenden Gustav-Stresemann-Ring entlang auf die sodann folgende Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Bereits während der Angeklagte die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn rot zeigender Lichtzeichenanlage überquert hatte, zeigte auch die Lichtzeichenanlage an der nachfolgenden Kreuzung Wittelsbacher Straße für seine Fahrtrichtung „rot“, was für ihn bereits bei Überqueren der Mainzer Straße deutlich sichtbar war und er auch erfasst hatte. Diese Lichtzeichenanlage hatte 24 Sekunden vor der verfahrensgegenständlichen Kollision auf Rotlicht geschaltet. Dennoch raste der Angeklagte – weiter die linke Spur befahrend – wissen- und willentlich mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 132 km/h auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße zu. Bei seiner Zufahrt hatte er hierbei freie Sicht auf den vor ihm befindlichen und gerade verlaufenden Streckenabschnitt stadtauswärts und nach rechts in die Wittelsbacher Straße. Vor dem Angeklagten befand sich auf dem Gustav-Stresemann-Ring in seiner Fahrtrichtung nur noch das Fahrzeug des Zeugen V, ein silberner Citroen C4, der auf der mittleren der drei Geradeausspuren auf die rote Ampel der Kreuzung Wittelsbacher Straße zufuhr. Keine Sicht hatte der Angeklagte wegen der in diesem Bereich noch bis zum Bordstein heranreichenden Bepflanzung auf dem Grünstreifen jedoch auf den stadteinwärts auf dem Gustav-Stresemann-Ring fahrenden Verkehr – dort herrschte im Gegensatz zur Fahrtrichtung stadtauswärts reger Verkehr – und mögliche Linksabbieger aus dieser Richtung, was er dank seiner Ortskenntnis auch wusste. Während er sich bei seiner Zufahrt auf den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße, bei der er an dem Zeugen V links vorbeifuhr, davon überzeugte, dass von rechts, aus der Wittelsbacher Straße, kein Verkehr zu erwarten war, kümmerte sich der Angeklagte um den aus seiner Sicht von links kommenden Querverkehr nicht. Diesen ignorierte er vielmehr, weil er solchen Querverkehr – egal ob Fußgänger oder Fahrzeuge – für möglich, aber nicht für wahrscheinlich hielt. Obwohl er bei dieser Fahrweise das Risiko einer Kollision mit einem anderen, von links kommenden Verkehrsteilnehmer gerade infolge der durch die Bepflanzung erschwerten Sichtverhältnisse und seiner sehr hohen Geschwindigkeit nicht sicher ausschließen konnte, entschloss sich der Angeklagte, auch diese für ihn „rot“ zeigende Ampel zu missachten, um seine Imponier-Fahrt ungebremst fortzusetzen, wobei er nur vage auf das Ausbleiben einer möglichen Kollision mit dem querenden Verkehr mit im ungünstigsten Fall tödlichen Ausgang vertraute. Dass möglicher querender Verkehr dabei „grün“ hatte und daher im Vertrauen auf die darauf basierende „sichere“ Vorfahrt die Straße queren würde, war dem Angeklagten bewusst. Aber auch dies ignorierte er. Das für ihn – wie er wusste – nicht kalkulierbare Risiko einer von ihm als wenngleich nicht wahrscheinlich, aber möglich erkannten Kollision mit einem von links kreuzenden Verkehrsteilnehmer mit der Folge einer weder von ihm – wegen der sehr hohen Geschwindigkeit – noch von einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer – der bei „grün“ im Vertrauen, dass der Gegenverkehr „rot“ beachtet, einfährt - zu beherrschenden und zu vermeidenden Kollision mit dem Mercedes nahm der Angeklagte mithin billigend in Kauf, wenngleich ihm solche, damit im ungünstigsten Fall einhergehende lebensgefährliche, gar tödliche Folgen für alle von der Kollision Betroffenen unerwünscht waren. Gleichfalls war dem Angeklagten, der die örtlichen Gegebenheiten kannte, auch bewusst, dass eventuell von links kreuzender Verkehr, der bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren würde, ihn erst spät, mithin wenige Sekunden vor einer etwaigen Kollision, würde wahrnehmen können und den überraschten linksabbiegenden Fahrern deswegen keine oder je nach Geschwindigkeit und Position nur wenige Möglichkeiten der Kollisionsvermeidung verbleiben würden. Von alldem ahnte der Geschädigte … (im Folgenden nur: der Geschädigte) nichts. Er befuhr mit seinem VW Golf des Modells VII Join, mit dem amtlichen Kennzeichen …, der am 18.02.2019 erstmals zugelassen wurde und eine Laufleistung von 52.190 km aufwies, den Gustav-Stresemann-Ring in stadteinwärts führende Richtung und ordnete sich sodann auf die Linksabbiegespur ein, um den stadtauswärts führenden Gustav-Stresemann-Ring zu kreuzen und sodann weiter geradeaus in die Wittelsbacher Straße zu fahren. Der Geschädigte – der eigentlich in einem Chemieunternehmen tätig war – hatte an diesem Abend einem befreundeten Inhaber einer Pizzeria bei der Auslieferung von Bestellungen geholfen, da dieser kurzfristig Personalmangel hatte und ihn spontan am Nachmittag dringend um Unterstützung gebeten hatte. Der Geschädigte hatte dies zunächst verneint, da für den Abend im Kreise der Familie eine Willkommensfeier für seinen am … geborenen Sohn geplant war. Er sagte dann aber doch zu und verabredete mit seiner Frau, der Nebenklägerin W, gegen 20 Uhr zu der Feier nachzukommen. Die Ampel zeigte für ihn „grün“, als der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von circa 22 km/h in den Kreuzungsbereich Wittelsbacher Straße einfuhr, im Vertrauen darauf, dass der stadtauswärts fahrende Verkehr wegen der für diesen „roten“ Ampel an den Haltelinien anhalten würde. Den aus seiner Sicht von „unten“ heranrasenden Mercedes nahm er dabei zunächst nicht wahr. Um 20:34:25 Uhr kam es zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall. Dabei kollidierte der Mercedes frontal mit der linken Hälfte seiner Fahrzeugfront mit der rechten Vorderseite des Golfs, was diesen in eine linksdrehende Rotationsbewegung versetzte. Dies führte dazu, dass die Fahrzeuge sich ein zweites Mal trafen; es fand eine Sekundärkollision zwischen der linken Seitenwand des Mercedes und dem hinteren rechten Eckbereich des VW Golf statt. Der Golf drehte sich insgesamt mindestens 1 3/4 Mal und kam in Fahrtrichtung des Rings stadtauswärts in Richtung AB-Arena circa 40 Meter hinter der Kollisionsstelle auf dem linken Fahrstreifen zum Stehen. Durch die Rotationsbewegung des Fahrzeugs und den extremen hierbei wirkenden Kräften wurde der nicht angeschnallte Geschädigte vom Fahrersitz über die Mittelkonsole und den Beifahrersitz aus dem Beifahrerfenster seines Wagens geschleudert. Auf den PKW des Geschädigten hatte in der Zeitspanne von 0,04 bis 0,06 Sekunden nach der Kollision eine längsaxiale Beschleunigung von -30 g bis maximal 32 g und eine queraxiale Beschleunigung von circa -53 g in der Zeitspanne von 0,04 bis 0,05 Sekunden gewirkt, wobei die Insassenbelastung aufgrund des nicht angelegten Sicherheitsgurtes geringer war, da die Kräfte auf den Körper des Geschädigten hierdurch nicht direkt übertragen wurden. Die Wucht war so immens, dass sich der ausgelöste Beifahrer-Seitenairbag, der das Beifahrerfenster von innen vollständig abgedeckt hatte, aus der Verankerung löste und den Aufprall des Geschädigten am Beifahrer-Seitenfenster, welches vollständig zu Bruch ging, sowie das Hinausschleudern des Geschädigten durch das zerbrochene Beifahrer-Seitenfenster nicht aufzuhalten vermochte. Durch den Aufprall des Geschädigten an der Beifahrer-Tür verzog sich die Beifahrer-Tür in dem Bereich ab dem Fenster bis zum Fahrzeugdach. Der Geschädigte kam in Fahrtrichtung vor der Endposition seines Fahrzeugs auf der linken Seite am Grünstreifen in Rückenlage zum Liegen; der Kopf – was genau nicht aufgeklärt werden konnte - auf oder an dem Bordstein am Grünstreifen, die Beine auf dem linken Fahrstreifen schräg in Richtung seines Fahrzeugs. Der Angeklagte hatte den Golf des Geschädigten bzw. den Lichtkegel von dessen Scheinwerfern erstmalig wahrgenommen, als dieser die für ihn geltende Haltelinie überfuhr und im Begriff war, den Gustav-Stresemann-Ring in Richtung Wittelsbacher Straße zu überqueren. Ihm war schlagartig bewusst, dass es nunmehr unvermeidbar zu der von ihm nur für möglich, aber nicht wahrscheinlich gehaltenen Kollision mit unerwünschten schwersten Folgen für alle kommen wird. Er betätigte sofort (eine Sekunde Reaktionszeit) das Bremspedal bei voll funktionsfähiger Bremsanlage. Der Mercedes war zu diesem Zeitpunkt 60,2m von der späteren Kollisionsstelle entfernt. 0,67 Sekunden später kam es zur Kollision mit dem Golf des Geschädigten; die Aufprallgeschwindigkeit des Mercedes betrug im Kollisionszeitpunkt in Ansehung der eingetretenen Abbremsung noch 112 km/h. Gleichzeitig versuchte der Angeklagte noch dem Golf durch eine Rechtslenkung auszuweichen, was ihm jedoch nicht gelang. Vielmehr führte dies dazu, dass der Mercedes nach den Kollisionen mit dem Fahrzeug des Geschädigten unkontrolliert nach rechts über die Fahrbahn abgelenkt wurde und in Höhe der Beifahrerseite frontal gegen eine am rechten Straßenrand stehende Straßenlaterne prallte. Hierdurch überschlug sich der Mercedes, der sodann auf dem rechten Fahrstreifen hinter der Straßenlaterne auf dem Dach zum Liegen kam. Die Lampe der Straßenlaterne krachte durch die Kollision herunter und fiel auf den Mercedes, wo sie sich kurz entzündete. Wäre der Angeklagte bei gleicher Reaktionszeit (eine Sekunde) und Einleitung des gleichen Bremsvorgangs an derselben Stelle mit einer überhöhten Geschwindigkeit von nur 86 km/h gefahren, hätte seine Bremsung vor der Kollision den Unfall vermeiden können. Der Geschädigte hatte keine Chance die Kollision zu vermeiden. Er hatte den Mercedes, den der Angeklagte fuhr, erst visuell wahrnehmen können, als dieser sich nur noch 0,8 Sekunden von der Kollisionsstelle entfernt befand, was ihm jegliche Handlungsmöglichkeit zur Abwendung des Unfalls verwehrte. Durch die Kollision flogen Fahrzeugteile beider Autos durch die Luft und landeten hauptsächlich auf der Grünfläche neben der rechten Fahrspur des Gustav-Stresemann-Rings sowie der Fahrbahn zwischen der Endposition des Mercedes und des Golfs, wo sich ein Splitterfeld aus Fahrzeugteilen befand. Ein kleines Plastikteil rollte direkt vor die Füße des Zeugen Z, der auf dem Bürgersteig entlang der stadtauswärts führenden Spuren des Gustav-Stresemann-Rings vom Stadion Richtung Hauptbahnhof zu Fuß unterwegs gewesen war und sich zum Kollisionszeitpunkt nur wenige Meter von den beiden Fahrzeugen entfernt auf dem Gehweg am Rand des Gustav-Stresemann-Rings befunden hatte. Auch die Zeugin I befand sich zum Kollisionszeitpunkt nur wenige Meter von den beiden Fahrzeugen entfernt. Sie war im Begriff gewesen, den Fußgängerüberweg über den Gustav-Stresemann-Ring an der Kreuzung Wittelsbacher Straße zu nehmen, da auch die Fußgängerampel für sie grünes Licht zeigte. Sie nahm jedoch, als sie sich noch circa fünf Schritte von der Fahrbahn entfernt befand, ein lautes Motorengeräusch wahr, blieb daher stehen und schaute die Straße runter in Richtung des Hauptbahnhofs, aus der das Geräusch kam, als sie dann den heranrasenden Mercedes sah, deswegen innehielt, und sodann die Kollision der beiden Fahrzeuge wahrnahm, was sie in Schockstarre versetzte. Der Geschädigte lag nach dem Unfall circa zehn Meter hinter der Kreuzung Wittelsbacher Straße bewusstlos auf der linken Fahrbahnseite, halb auf der Seite, halb auf dem Rücken, mit dem Kopf auf dem linken Bordstein am Grünstreifen, der die Fahrbahn vom Gegenverkehr trennt, als die Zeugen PK 1 und PK 2, die als erste Polizeikräfte vor Ort waren, ihn erstmals wahrnahmen. Seine Füße zeigten in Fahrtrichtung schräg nach rechts in Richtung seines Fahrzeugs. Während der Zeuge PK 2 sich zu dem Mercedes begab, konzentrierte sich der Zeuge PK 1 auf den auf der Straße liegenden Geschädigten, von dem er zunächst nicht wusste, wie er dort hingekommen war. Neben dem Geschädigten standen zwei Ersthelfer, die schon vor dem Eintreffen der Zeugen PK 1 und PK 2 versucht hatten, ihn in die stabile Seitenlage zu bringen. Der Zeuge PK 1 leistete Erste Hilfe, korrigierte die Position des Geschädigten in die stabile Seitenlage, überprüfte Puls und Atmung, die zunächst – wenn auch die Atmung sehr flach war – noch vorhanden waren und alarmierte über Funk die Rettungsleitstelle. Ferner versuchte er die blutende Kopfwunde des Geschädigten mit einem Verband zu versorgen. Der Geschädigte war zu keinem Zeitpunkt ansprechbar oder bei Bewusstsein. Bei Eintreffen der Rettungskräfte signalisierte der Zeuge PK 1, dass er dringend Hilfe benötige. Zunächst gelangten Kräfte der Feuerwehr zu dem Geschädigten und begannen mit dessen Beatmung, da seine Atmung schwächer geworden war. Die kurz darauf eingetroffenen Rettungskräfte übernahmen ihn sodann. Kurz danach entwickelte der Geschädigte eine Schnappatmung und wurde um 20:46 Uhr reanimationspflichtig. Er wurde von den Rettungskräften sofort circa 2 Minuten lang – letztlich zunächst erfolgreich – reanimiert und sodann in die Dr. HS-Klinik (im Folgenden nur: HSK) in Wiesbaden gebracht, wo die Ärzte bei infauster Prognose versuchten, das Leben des 30-jährigen zu retten. Der Angeklagte war nach der Kollision und dem Überschlag bei Bewusstsein und konnte sich selbst aus dem auf dem Dach liegenden Mercedes befreien. Er half seinen Mitinsassen, die allesamt verletzt, aber ebenfalls bei Bewusstsein waren, dabei aus dem Wagen zu gelangen. Der Zeuge K konnte seine Autotür selbst öffnen und gelangte dann mit Hilfe des Angeklagten, der ihn von außen unterstützte, aus dem Wagen. Die Zeugin H schaffte es nicht, sich selbstständig aus dem Wagen zu befreien und gelangte nur mit Unterstützung aus dem Wagen. Während seine Mitinsassen verletzt auf der Grünfläche saßen oder lagen und von anderen Ersthelfern, unter ihnen die Zeuginnen AA, BB und CC betreut wurden, lief der Angeklagte umher und versuchte ihnen zu helfen und ihnen Vorrang bei der medizinischen Behandlung einzuräumen, da er selbst – wie er zutreffend angab – am wenigsten verletzt war. Nach dem Fahrer des Golfs schaute der Angeklagte nicht. Dass dieser aus seinem Fahrzeug geschleudert worden war und auf der Straße lag, wusste der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Folge der bereits auf dem Kaiser-Friedrich-Ring beginnenden grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise des Angeklagten war auch, dass der Zeuge N, der sich im Gegensatz zum Angeklagten an die Straßenverkehrsordnung hielt, dem Angeklagten auf dem Kaiser-Friedrich-Ring nicht mehr folgen konnte und der Mercedes ab dem Bereich Hotel R/ Hauptbahnhof aus seinem Sichtfeld geriet. Als er sich in Höhe des Hauptbahnhofs befand, die dortige Ampel für ihn „grün“ zeigte und er weiterfuhr, bemerkte er, dass der Verkehr vor ihm sich auf einmal in ungewöhnlicher Weise staute und auch er anhalten musste. Er hatte sofort das Gefühl, dass etwas nicht stimmte. Auch der Sohn des Zeugen, der 13-jährige P rief, es müsse was passiert sein, während er aus dem Auto sprang und den Gustav-Stresemann-Ring in Richtung der Kollisionsstelle hochrannte. Auch der Zeuge N wollte aussteigen und sehen, was passiert war, seine Tochter J begann jedoch zu weinen und wollte, dass ihr Vater bei ihr bleibt. Als sein Sohn P völlig außer sich zurückkam und weinend sagte, sein Bruder liege auf dem Boden und blute und auch seine Mutter liege auf dem Boden, rannte der Zeuge N zur Kollisionsstelle, während P zunächst bei J blieb, und sah sodann auf der Grünfläche auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Gustav-Stresemann-Rings seine Frau und seinen Sohn Q liegen, der weinte und nach ihm rief. Der Zeuge N legte sich neben Q, der ihn sodann fragte, ob er tot sei oder noch lebe. Die schwer verletzte Zeugin H, die etwas entfernt von ihrem Sohn Q lag, fragte, wo ihr Sohn sei. Die eintreffenden Rettungskräfte und mehrere zur Unfallstelle geeilte Ersthelfer versorgten die verletzten Mercedesinsassen und brachten sie in umliegende Kliniken. Q wurde in die HSK verbracht. Sein Vater, der Zeuge N, begleitete ihn. Er hatte einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelschaftes und einen Bruch des Nasenbeins erlitten sowie multiple Quetsch-Riss-Wunden am Nasenrücken, dem Kinn und der Stirn. Das Verletzungsbild des Jungen ist darauf zurückzuführen, dass er unangeschnallt bei der Kollision von seiner Sitzposition auf der hinteren Mittelkonsole aus zwischen den beiden Vordersitzen hindurchgeschleudert worden und mit dem Gesicht von innen gegen die Windschutzscheibe geprallt war. Der Bruch des Oberschenkels wurde noch am gleichen Abend operativ versorgt, es fanden eine Reposition und eine Fixierung statt. Q wurde am 27.10.2022 aus der Klinik in die ambulante Weiterbehandlung und physiotherapeutische Betreuung entlassen. In einer weiteren Operation wurde die Fixierung des Bruches wieder entfernt. Q befindet sich weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Er ist seit dem Vorfall deutlich zurückhaltender geworden. Über das Geschehen, das ihn schwer traumatisiert hat, redet er gar nicht. Auch wenn er weiterhin autobegeistert ist, fängt er an zu weinen, wenn er im Alltag Sirenen von Einsatzfahrzeugen hört. Auch sein älterer Bruder P, der an dem Unfall nicht beteiligt, jedoch vor Ort war, ist durch das Geschehen emotional belastet. Wenn er sich daran erinnert, fängt er noch heute an zu weinen. Die Zeugin H wurde in die Uniklinik der Stadt D verbracht. Sie hatte einen Bruch des linken Handgelenks und des Nasenbeins erlitten. Ferner wies die Zeugin H Wirbelsäulenverletzungen auf – zwei Querfortsatzfrakturen, eine am 2. Halswirbelkörper links und eine am 4. Lendenwirbelkörper rechts sowie ein ausgeprägtes Galeahämatom, welches ihr starke Schmerzen im Bereich des Kopfes bereitete und mit einer Schwellung einherging. Der Bruch des Handgelenks musste am 27.10.2022 operativ versorgt werden. Am 29.10.2022 wurde die Zeugin H aus der Klinik entlassen. Auch wenn der weitere Heilungsverlauf komplikationslos verlief, leidet die Zeugin derzeit noch immer unter Schmerzen – diese vor allem im Handgelenks- und Kopfbereich. Sie befindet sich wegen ihres Handgelenks weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Die Zeugin H ist sehr bemüht, das Unfallgeschehen zu verdrängen. Der Zeuge K wurde zunächst in das JH-Krankenhaus in Wiesbaden verbracht. Er hatte einen Nasenbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Lungenprellung und multiple Schnittwunden erlitten. Ferner war das Unterlied seines linken Auges verletzt, die Lidkante war abgerissen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in der Klinik wurde der Zeuge K in die Uniklinik in der Stadt D zur operativen Versorgung der Verletzung am Unterlid verlegt, welche dann am 25.10.2022 stattfand. Dort befand sich der Zeuge K sodann bis zu seiner Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung am 27.10.2022 auf Station. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich ohne Komplikationen. Der Zeuge K war sechs Wochen krankgeschrieben. Weitere Folgen psychischer oder physischer Art hatte der Vorfall für ihn nicht. Er fährt selbst auch wieder Auto, vermeidet es jedoch den Gustav-Stresemann-Ring zu befahren, da dies in ihm eine Erinnerung an den Vorfall vom 22.10.2022 auslöst. Fall 2 Auch der Angeklagte wurde an der Unfallstelle in einen Rettungswagen verbracht; er konnte mit Unterstützung der beiden Sanitäter DD und EE selbstständig, lediglich humpelnd, dorthin laufen. In Ansehung möglicher aufgrund des Überschlagtraumas entstandener Wirbelsäulenverletzungen wurde der Angeklagte von den beiden Sanitätern vorsorglich in eine Vakuummatratze gebettet, ihm eine Halskrause angelegt und vorsorglich zwei Zugänge gelegt. Die Zeugen PK 1 und PK 2 betraten sodann den Rettungswagen, belehrten den Angeklagten als Beschuldigten und eröffneten ihm, dass sein Smartphone als Beweismittel in Betracht kommt und sichergestellt werden soll. Sie boten ihm an, das Smartphone freiwillig herauszugeben, was der Angeklagte indes ablehnte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die Maßnahme auch unter Zwang durchgeführt werden könne. Hierauf reagierte der Angeklagte verbal aggressiv und weiter verweigernd. Die Zeugen PK 1 und PK 2 verließen daraufhin den Rettungswagen, um sich zunächst mit Kollegen zu beraten und Verstärkung zu holen. Zunächst versuchte sodann der Zeuge PK 3 mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache … zu sprechen und ihn davon zu überzeugen, sein Handy herauszugeben, was ihm jedoch nicht gelang. Der Angeklagte behauptete, die Kontakte auf dem Handy für seine Arbeit zu benötigen. Anschließend versuchte auch der Vater des Angeklagten, der inzwischen zur Unfallstelle gelangt war, ebenfalls erfolglos, den Angeklagten zur freiwilligen Herausgabe seines Smartphones zu bewegen. Nach Rücksprache mit dem Notarzt vor Ort und ihrem Einsatzleiter, dem Zeugen PHK 4, betraten die Zeugen PK 1, PK 2, PK 3 und PHK 4 sodann zusammen den Rettungswagen und schlossen dessen Tür hinter sich, um an das Smartphone des Angeklagten zu gelangen. Sie erläuterten ihm nochmals, dass sein Smartphone als Beweismittel sichergestellt werden soll und forderten ihn zur freiwilligen Herausgabe auf, andernfalls unmittelbarer Zwangs zur Vollstreckung angewandt werden müsse. Der Angeklagte verweigerte die freiwillige Herausgabe weiterhin und kündigte verbal aggressiv an zu behaupten, dass ihm sämtliche Unfallverletzungen durch die Polizei zugefügt worden seien, wenn die Beamten sein Smartphone abnehmen würden. Gegenüber dem Zeugen PHK 4 äußerte der Angeklagte zudem, dass er sich auch dessen Pistole holen könne und die Polizei sein Smartphone definitiv nicht bekomme. Hierbei lag der Angeklagte auf der Trage und schlug derart heftig mit seinen Armen und Beinen um sich, dass er durch die vier Polizeibeamten PK 1, PK 2, PK 3 und PHK 4 an Armen und Beinen fixiert und gegen die Liege gedrückt werden musste, damit das Smartphone, welches sich in seiner linken Hosentasche befunden hatte, von dem Zeugen PHK 4 schließlich herausgenommen und sichergestellt werden konnte. Als die Sicherstellung erfolgt war beruhigte sich der Angeklagte sofort wieder. Im Zuge der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die vier Beamten lösten sich die weitgehende vorsorgliche Immobilisierung des Angeklagten in der Vakuummatratze sowie die vorsorglich gelegten Zugänge. Anschließend wurde der Angeklagte in die Uniklinik in der Stadt F zur weiteren Betreuung verbracht, wo er bis zum 25.10.2022 verblieb. Er hatte einen Strecksehnenabriss am linken Mittelfinger, der operativ versorgt wurde sowie einen rechtsseitigen Pneumothorax erlitten, dem mit einer Drainage begegnet wurde. Diese konnte am nächsten Tag gezogen werden. Ferner war das Nasenbein des Angeklagten gebrochen und seine Halswirbelsäule verdreht (Distorsion), der Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Familie des Geschädigten ahnte zunächst nichts davon, was dem damals 30-jährigen Familienvater zugestoßen war. Die Nebenklägerin W befand während der Kollision auf der Willkommensparty des gemeinsamen Sohnes in der Erwartung, dass der Geschädigte bald dazu stoßen würde. Als er gegen 21 Uhr immer noch nicht aufgetaucht war, versuchten sowohl die Nebenklägerin W als auch die Mutter des Geschädigten, die Nebenklägerin FF, ihn anzurufen, er nahm jedoch nicht ab. Die Nebenklägerin W wunderte sich, dass sie ihren Mann nicht erreichen konnte und er auch auf „WhatsApp“-Nachrichten nicht reagierte. Dies war untypisch für ihn, sagte er für gewöhnlich doch immer Bescheid, wo er sich gerade aufhielt und stand in regem Kontakt mit seiner Frau über „WhatsApp“. Das letzte Telefonat hatten beide um 19:30 Uhr geführt. Die Nebenklägerin W machte sich jedoch keine Sorgen, sondern vermutete, dass der Geschädigte sein Handy verloren haben könnte, worüber sie im Verlauf des Abends noch öfter nachdachte, gleichzeitig aber auch in den Trubel der Feier eingebunden war. Später am Abend, als alle Gäste bereits weg waren, saß die Nebenklägerin W noch mit ihrer Cousine, ihrem Onkel und einer Cousine im Wohnzimmer zusammen, als ihr Handy um 0:24 Uhr klingelte und „unbekannte Nummer“ anzeigte. Sofort dachte die Nebenklägerin W, dass dies der Geschädigte sein müsste, der von einem anderen Telefon anrufe, weshalb sie – darüber verärgert, dass er sich den ganzen Abend über nicht gemeldet hatte – den Anruf etwas patzig entgegennahm. Entgegen ihrer Annahme war am anderen Ende der Leitung jedoch ein Polizeibeamter, der gerade vor der Tür ihrer Wohnung stand – die Feier hatte bei den Eltern der Nebenklägerin stattgefunden, so dass sie nicht bei sich zu Hause angetroffen werden konnte. Der Beamte teilte der Nebenklägerin W mit, dass ihr Mann einen Verkehrsunfall gehabt hätte. Die Nebenklägerin W erkannte zunächst den Ernst der Lage nicht und fragte, warum er nicht selbst anrufe, woraufhin ihr mitgeteilt wurde, dass der Geschädigte im Krankenhaus sei. Der Beamte fügte hinzu, sie solle zu ihm fahren und teilte ihr das Krankenhaus und die Station mit. Als die Nebenklägerin W auf ihre Frage, welche Verletzungen der Geschädigte hat, von dem Beamten keine Antwort erhielt, realisierte sie, dass ihr Mann ernsthaft verletzt sein musste und begann zu zittern. Sie machte sich auf schnellstem Wege ins Krankenhaus zu der Station, auf der sich der Geschädigte befand. Als sie dort von Notfallseelsorgern in Empfang genommen wurde, sackte sie zusammen; sie ahnte nun, wie schlimm der Zustand ihres Mannes war, auch wenn der Notfallseelsorger ihr, während sie auf die Ärztin warten musste, immer wieder sagte, dass ihr Mann lebte. Die Ärztin brachte die Nebenklägerin W sodann in das Krankenzimmer zum Geschädigten, von dessen Anblick – sein Gesicht war verletzt und aufgequollen, er war an verschiedene Schläuche angeschlossen – sie geschockt war. Obwohl er bewusstlos war, redete sie mit ihm, schrie und weinte, bis die Ärztin sie ins Ärztezimmer rief um sie über den Zustand ihres Mannes zu informieren. Die Nebenklägerin W flehte die Ärztin an, ihrem Mann zu helfen und konnte kaum erfassen, dass die Ärztin ihr mitteilte, dass der Geschädigte keine Chance habe, was sie mehrfach wiederholte. Der Geschädigte hatte bei der Kollision ein Schädel-Hirn-Trauma mit teils leicht eingedrücktem Trümmerbruchsystem im Bereich der rechten Schläfe sowie einen von der rechten Schläfe ausgehenden Scharnierbruch (Querbruch) durch die Schädelbasis erlitten, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese beim Herausschleudern aus seinem Wagen und dem Aufprall auf der Straße oder schon bei der initialen Kollision, beispielsweise durch einen Anstoß im Inneren des Fahrzeugs, entstanden waren. Überdies wies der Geschädigte traumatische Einblutungen in die weichen Hirnhäute und stiftförmige Blutungen in die Rinde des rechten Schläfenlappens auf, die mit einem Einbruch in das Ventrikelsystem einhergingen sowie Sekundäreinblutungen im Hirnstamm. Bei dem Geschädigten hatte sich ein ausgeprägtes Hirnödem entwickelt, das mit einer Mittellinienverlagerung einherging. Darüber hinaus hatte der Geschädigte bei der Kollision zahlreiche Rippenbrüche in verschiedenen Ebenen erlitten, deren Schwerpunkt ebenfalls rechtsseitig war sowie einen rechtsseitigen Pneumothorax, der eine weit zusammengefallene Lunge beschrieb. Ferner wies der Geschädigte einen Einriss der Gekrösewurzel am Darm und eine Einschartung des Schienbeins knapp oberhalb des Sprunggelenks auf. Überdies war sein linkes Schulterblatt gebrochen. Die Nebenklägerin W bekam im weiteren Verlauf dann Beruhigungstabletten und wachte erst bei ihren Eltern daheim auf dem Sofa wieder auf. Zwischenzeitlich waren auch die Eltern und Geschwister des Geschädigten informiert worden; ein Bruder des Geschädigten hatte noch gefragt, ob der Verkehrsunfall außerorts oder innerorts geschehen war und, dass ein Unfall innerorts doch gar nicht so schlimm sein könne. Die Nebenklägerin W begab sich direkt nach dem Aufwachen wieder zu ihrem Mann ins Krankenhaus, wo sie ihn mit zu einer CT begleitete, die noch durchgeführt wurde. Das Bewusstsein hatte der Geschädigte nicht wiedererlangt. Die gesamte Familie, auch die Nebenklägerin W, versammelte sich sodann bei den Eltern der Nebenklägerin in Ansehung der kritischen Situation. Am Abend kam der Anruf, dass die Familie ins Krankenhaus kommen sollte, was sofort geschah. Als die Nebenklägerin W gerade das Krankenhaus betreten wollte, um schnellstmöglich zu ihrem Mann zu kommen, kam ihr ein Freund von ihm entgegen, der nur sagte „Todeszeitpunkt 20:07 Uhr“. Die Nebenklägerin W konnte das nicht fassen, fragte nach, was er damit meine und sackte noch vor Ort zusammen. Sie wurde sodann in einem Rollstuhl zu dem um 20:07 Uhr verstorbenen Geschädigten gebracht, um ihn noch einmal zu sehen. Der Geschädigte war trotz aller Bemühungen ihn zu retten durch ein Versagen der zentralen Regulation als Folge des bei der Kollision erlittenen Schädel-Hirn-Traumas durch stumpfe Gewalteinwirkung im Bereich der rechten Schläfe verstorben. Die Ärzte im Krankenhaus hatten noch versucht der massiven Hirnschwellung durch eine Operation, bei der zwei Bohrlochtrepanationen zur Verringerung des Hirndrucks durchgeführt wurden, zu begegnen, letztlich jedoch erfolglos. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wäre der Geschädigte durch die Kollision auch dann verstorben, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Für die Nebenklägerin W ist mit dem Tod des Geschädigten eine Welt zusammengebrochen, sie war in den ersten Tagen nicht dazu in der Lage ihr Baby – den Sohn des Geschädigten, der erst wenige Wochen vor dem Unfall geboren wurde – zu versorgen, was von Familienangehörigen übernommen wurde. Neben dem Verlust ihres Mannes, der für die Nebenklägerin W eine extreme emotionale Belastung darstellt, musste sie ihr gesamtes Leben umstrukturieren sowohl in organisatorischer, als auch in finanzieller Hinsicht. Sie lebt derzeit nur für ihren Sohn, da sie nicht möchte, dass er unter ihrer Trauer leidet. Die Frage, warum ihr Mann auf diese Weise ums Leben kam, quält sie sehr. Die Nebenklägerin W fand erst ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Mannes die Kraft, in die gemeinsame Wohnung von ihr und dem Geschädigten zu gehen, vorher hatten ihr Angehörige Sachen, die sie benötigte, aus der Wohnung gebracht. Der Besuch dort schmerzte sie sehr, da alle Erinnerungen wieder hochkamen. Derzeit lebt die Nebenklägerin W noch bei ihren Eltern, wo sie seit dem 22.10.2022 ist, auch wenn sie weiterhin die Miete für die vormalige Ehewohnung aufbringen muss. Noch während der Zeuge K sich im Krankenhaus befand, rief ihn der Angeklagte an, erkundigte sich nach seinem Befinden und äußerte dem Zeugen gegenüber, wenn er, der Zeuge K, gefragt werde, solle er sagen, dass er, der Angeklagte, wegen einer Panikattacke seiner Schwester so schnell gefahren sei. Der Zeuge K verstand nicht, wieso er das sagen sollte, keiner der Mercedes Insassen hatte während der Fahrt am 22.10.2022 eine Panikattacke erlitten. Der Angeklagte wurde am 27.10.2022 in der elterlichen Wohnung festgenommen. Als er dort schlafend auf der Couch vom Zeugen KK 5 und seinem Kollegen angetroffen und ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde, zeigte er sich unbeeindruckt, jedoch kooperativ, dies auch im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Angeklagte handelte bei der Tat am 22.10.2022 voll schuldfähig. Er hatte am Tatabend weder Alkohol noch Drogen konsumiert, lediglich, nach eigenen Angaben, eine Flasche Bier am Nachmittag. Der Geschädigte war in seiner Fahrtüchtigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt, er hatte keinen Alkohol oder andere Rauschmittel konsumiert. Ein gegen 21:30 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest beim Angeklagten ergab einen Wert von 0,22 Promille. Eine Regulierung des unfallbedingten Schadensersatzes hat bislang noch nicht stattgefunden. III. 1. Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dessen diesbezüglicher Einlassung, welche nachvollziehbar war und zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen keine Anhaltspunkte für Zweifel erkennen ließ, zumal sie mit Angaben der zum persönlichen Lebenslauf des Angeklagten befragten Zeugen, u. a. der Zeugen K, M und N übereinstimmend, soweit diese vom Werdegang des Angeklagten Kenntnis hatten und davon berichten konnten. Ferner wurde die Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 17.05.2023 sowie der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 16.05.2023 verlesen. Soweit unter I. Feststellungen zu bisherigen Verkehrsunfällen des Angeklagten getroffen wurden, beruhen diese ergänzend zur diesbezüglichen – auf Befragen abgegebenen – und von der Kammer als glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten und auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 14.09.2018 der Beiakte Az.: ….. sowie der Lichtbildmappe vom 31.12.2018 der Beiakte Az. …., welche jeweils eine Bilddokumentation des Unfallortes sowie der beschädigten Fahrzeuge enthalten. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des Angeklagten beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK 5, welcher hierzu im Rahmen der Ermittlungen recherchiert hatte. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, sowie den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, hier insbesondere der Angaben des Zeugen K, der Inaugenscheinnahme der Videos der Verkehrsüberwachungsanlagen „Am Landeshaus“, Kreuzung Mainzer Straße und Kreuzung Wittelsbacher Straße sowie der Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.- Ing. GG.
  2. a)Einlassung des Angeklagten Der Verteidiger hat am dritten Hauptverhandlungstermin, dem 23.06.2023, für den Angeklagten eine Erklärung zur Sache abgegeben, die der Angeklagte sich zu eigen machte und als inhaltlich zutreffend bestätigte. Diese Erklärung hatte folgenden Inhalt: Zunächst sollten einige zwingend erforderliche Vorbemerkungen erfolgen: Kein Teil der in der Folge aus seiner Sicht geschilderten inneren und äußeren Tatsachen sollten und könnten das verfahrensgegenständliche Geschehen und seine schrecklichen Folgen in dem Sinne erklären, dass Verständlichkeit eintrete. Er selbst verstehe sein objektiv belegtes Handeln im Rückblick nicht. In der Folge sei er um wahrheitsgemäße Angaben bemüht, erbitte aber Verständnis dafür, dass ihm insbesondere im weiteren Vorfeld des Unfalls nicht mehr jedes Detail in Erinnerung sei. Am Abend des 22.10.2022 seien sie, seine 4 Mitfahrer(innen) und er nach einigen Besorgungen auf dem Weg nach A gewesen. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass seine Mitfahrer auf der Rückbank wohl nicht angeschnallt gewesen seien, weil dies – bezogen auf die Mitfahrt auf der Rückbank – häufig der Fall gewesen sei. Nach seiner – allerdings nicht sicheren – Erinnerung, habe er den Parkplatz des Supermarktes L vor dem von Herr N gesteuerten Audi A6 Avant verlassen. Sicher sei jedenfalls, dass er dieses Fahrzeug nach Verlassen des Parkplatzes nicht mehr wahrgenommen habe. So habe er dann in der Folge den Gustav-Stresemann-Ring, sicher wie üblich zügig und sicher auch andere Verkehrsteilnehmer spurspringend überholend, aber bis in den Bereich Landeshaus „normal“ befahren. Nach seiner Erinnerung habe er in diesem Bereich auch noch ordnungsgemäß an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage gehalten. Von dort beschleunigend habe er im Bereich Hauptbahnhof wartende andere Verkehrsteilnehmer verkehrsregelwidrig rechts über die Busspur überholt. Ob dort die Lichtzeichenanlage von ihm bei Rot überfahren worden sei, könne er nicht mehr sagen, er meine aber nicht. Von der Busspur rechts habe er in der direkten Folge auf die Kreuzung Mainzer Straße zufahrend auf die freie, ganz linke Fahrspur gewechselt. In dieser Position habe er auf die genannte Kreuzung zufahrend den Querverkehr Mainzer Straße aus beiden Richtungen vollständig und gut einsehen können. Weil er so ganz sicher habe sehen können und deshalb auch sicher gewesen sei, an dieser Kreuzung keinen Querverkehr befürchten zu müssen, habe er sich dazu entschlossen, verkehrswidrig das Rotlicht zu missachten und die Mainzer Straße gequert, nunmehr weiterhin auf der ganz linken Fahrspur auf die Unfallstelle zufahrend. Die von der Anklagevertretung jeweils genannten und gutachterlich festgestellten von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten erschienen ihm plausibel. Ab dem Spurwechsel unmittelbar im Bereich Hauptbahnhof habe er auf der linken Spur bis zur Unfallstelle kein weiteres Fahrzeug mehr vor sich gehabt, welches seine Fahrt auf der linken Spur hätte behindern oder auch nur beeinträchtigen können. Auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße wohl mit der von der Anklage angenommenen Geschwindigkeit von circa 130 km/h zufahrend habe er die Einmündung von rechts so gut einsehen können, dass er sicher habe ausschließen können, von dieser rechten Seite könne kein Querverkehr kommen. Von dort könne ohnehin nur nach rechts auf die rechte Spur des Gustav-Stresemann-Rings eingefahren werden, so dass ein Kreuzen „seiner“ Fahrspur ferngelegen habe. Fälschlich aber ebenso sicher sei er davon ausgegangen, von der linken Seite durch den Grünstreifen könnte an dieser Stelle zulässigerweise kein Querverkehr kommen. Wie schon bei der Kreuzung zur Mainzer Straße habe er deshalb in der trügerischen Sicherheit, es könnte nichts passieren, den fatalen Entschluss gefasst, auch diese Lichtzeichenanlage, die Rot gezeigt habe, zu missachten, wodurch er den Unfall und seine schrecklichen Folgen verursacht habe. Er habe nicht gewusst und einfach nicht gesehen, dass Linksabbieger von der Gegenfahrbahn in die Wittelsbacher Straße links abbiegend einfahren könnten. Als er dann die Front des so querenden weißen Golfs bemerkt habe, habe er unmittelbar eine Notbremsung und einen Ausweichversuch eingeleitet. Beides erfolglos. In der Tat habe der Angeklagte auf der Fahrt auf dem Gustav-Stresemann-Ring ab dem Bereich Bushaltestelle Hauptbahnhof bis zur Unfallstelle die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bewusst weit überschritten. Da er aber auf dieser Fahrtstrecke keinerlei wie auch immer geartete Behinderung zu bewältigen gehabt habe, hätten es die technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs und die Verkehrslage ohne weiteres erlaubt, eine weit höhere Geschwindigkeit zu erreichen, als geschehen. Sollte er sich nach dem schweren Verkehrsunfall auf der Bahre liegend gegenüber den Polizeibeamten so wie im konkreten Anklagesatz unter Ziff. 2 beschrieben benommen haben, täte ihm das leid und er entschuldigte sich ausdrücklich. Eine Erinnerung habe er insoweit nicht. Dass er in dieser Situation schwerst unter Schock gestanden habe, liege auf der Hand. Er sei zuversichtlich, dass das Gericht diese Tatsache in seine Bewertungen einfließen lasse. Im Anschluss an die Verlesung dieser Einlassung äußerte sich der Angeklagte ergänzend persönlich, wobei die Beantwortung von Fragen seitens der Nebenklagevertreter und der Sachverständigen durch den Verteidiger für den Angeklagten abgelehnt wurde. Er erklärte, er bevorzuge keine speziellen Fahrzeugtypen, aber es sei schon klar, dass gute Autos besser als alte wären. Er habe schon Interesse an besseren Autos. Darunter verstehe er Autos, die sicher und bequem fahren. Ob ihn auch schnellere Autos interessieren, könne er ja jetzt in seiner Position nicht sagen. Er selbst sehe sich als sicherer Fahrer, dies unabhängig vom Tatgeschehen. Er könne nicht sagen, wie viele Km er im Jahr fahre, aber er fahre viel. Den schwarzen Mercedes habe er sich von einem seiner Mitarbeiter geliehen, für 2 oder 3 Tage. Einen (besonderen) Grund, sich dieses Fahrzeug auszuleihen, habe es nicht gegeben. Er habe dieses Auto zuvor schon wenige Male ausgeliehen. Er sei das Fahrzeug aber schon vorher gefahren; das sei nur keine Ausleihe gewesen. Vielmehr sei es dann so gewesen, dass er den Mitarbeiter gefahren habe, weil dieser nicht habe fahren können. Wann er den Mercedes zum 1. Mal gefahren habe, wisse er nicht mehr, nur dass es lange her sei. Mit dem Mercedes kenne er sich ein bißchen aus; dass er nicht vier Sitzplätze habe, habe er nicht zu 100% gewusst. Er habe nicht darauf geachtet, dass die Mittelkonsole nicht wie ein Stuhl aussehe. Wenn er gefragt werde, ob er gerne schnell fahre, dann sage er, er wolle schnell hin und her, aber er fahre nicht gerne schnell. Wenn er gefragt werde, ob es für ihn was ausmache, so schnell zu fahren, ob es ihm einen besonderen „Kick“ gebe, laute die Antwort „nein“. Zu den auf seinem Handy in den „Soziale Medien-Apps“ gefundenen und Videos („einhändiges Fahrten mit Tempo 200“) befragt, gab er an, er sei der Fahrer auf den Bildern und Videos. Das erkenne man auch auf dem einen Bild anhand seines Tattoos und seiner Uhr. Er könne nicht sagen, wie es zu den Aufnahmen gekommen sei. Er habe nur in Erinnerung, dass es Fahrten gewesen seien, in denen es keine Geschwindigkeitsbegrenzungen gegeben habe. Er habe keine Ahnung, ob er selbst die Videos aufgenommen habe oder er von jemand anderem gefilmt worden sei. Gleiches gelte für die Fotos. Sollte er von jemandem gefilmt worden sein, erinnere er nicht, von wem. Die Frage, was ihn bewegt habe, diese „Selfie-Videos“ mit den hohen Geschwindigkeiten auf seinem Handy zu haben, erklärte der Verteidiger, dass dazu keine weiteren Fragen beantwortet werden. Dass auf seinem Handy zahlreiche Verkaufsanzeigen Sportwagen betreffend seien, sei nichts Strafbares und es definiere auch nicht, ob er daran Interesse habe oder nicht. Ein Sportauto zu kaufen, sei auch nichts Schlimmes. Um das Interesse zu wecken, würden einem hochmotorisierte Sportwagen gezeigt. So habe man ihn als Kunden gewinnen wollen. Dass er sich für diese Verkaufsanzeigen interessiert habe, sei nicht so. Nach den Einkäufen bei dem Supermarkt L habe Q gesagt, dass er unbedingt mit ihm, dem Angeklagten, fahren wolle. Er, der Angeklagte, habe dem Jungen nicht das Herz brechen wollen, und daher entschieden, dass er mit Q nach A fahre. Er habe mitbekommen, dass Q das Auto toll gefunden habe. Das sei schließlich der Grund gewesen, weswegen er ihn nach A habe fahren wollen. Q zu zeigen, was das Auto alles könne, sei aber nicht der Grund für das zu schnelle Fahren gewesen. Wenn er gefragt werden, was bei ihm „zügig“ fahren bedeute, dann sei es so, dass er schnell gefahren sei und auch mehr als einmal die Spur gewechselt habe. Aber es sei nicht so gewesen, wie es gesagt worden sei, dass er bis zum Landeshaus allenfalls drei Mal die Spur gewechselt habe. Er denke, er sei bis zum Landeshaus ca. 60-70 km/h gefahren, bevor er an der Ampel angekommen sei. Er wisse von dem Blitzer im Kreuzungsbereich Landeshaus. Etwas vor dem Hautbahnhof habe er angefangen auf die linke Spur zu wechseln und beschleunigt. Für die Beschleunigung habe es leider keinen Grund gegeben. Er wisse auch nicht, was er sich dabei gedacht habe. Es gebe leider keinen Grund. Wenn er auf die Vergangenheit schaue, habe er keine Erklärung dafür. Er sei an dem Abend nicht zum ersten Mal den Gustav-Stresemann-Ring stadtauswärts gefahren. Er kenne die Strecke nicht so genau, dass er jeden Winkel und jede Abbiegung kenne. Den Gustav-Stresemann-Ring habe er stadteinwärts auch bereits mehrere Male befahren. Wenn er gefragt werde, warum er an dem Abend rote Ampeln überfahren habe, sei es so, dass er sicher davon ausgegangen sei, dass von beiden Seiten keiner habe kommen können. Bei der Kreuzung Mainzer Straße sei er sich da absolut sicher gewesen, weil er den Bereich deutlich und klar habe sehen können. Auf die Frage, was er sich gedacht habe, warum dort stadtauswärts mehrere Ampeln sind, gab der Angeklagte keine Antwort. Stattdessen warf der Verteidiger ein, alle wüssten, wozu Ampeln da sind und dass man sie bei „rot“ nicht zu überfahren habe. Auch die Frage, welche Funktion die Ampel vor der Unfallstelle nach seiner Ansicht gehabt habe, schwieg der Angeklagte. Was der Zeuge K im Ermittlungsverfahren gesagt habe, stimme nicht. Es sei nicht richtig, dass der Zeuge K ihn gefragt habe, wieso er so schnell fahre. Er habe während der Fahrt mit niemand gesprochen. Niemand habe ihn etwas gefragt, weswegen er auch nichts geantwortet und auch nicht abgewunken habe. Er sei einfach nur gefahren. Auf die Frage, warum der Zeuge K dann im Ermittlungsverfahren sich so geäußert habe, erklärte der Angeklagte: Nachdem der Unfall passiert sei und alle aus dem Auto gestiegen seien bzw. rausgezogen worden seien, habe er keine Ahnung, wie genau das gewesen sei. Ihm falle nur ein, dass der Zeuge K ihn gefragt habe, was sie nun sagen sollten. Aber sie hätten nicht gewusst, was wie passiert sei. Das einzige, was er gesagt habe, sei, dass in der Nähe das „JH“-Krankenhaus sei. Die Idee zu behaupten, eine Person habe gesundheitliche Probleme gehabt und man habe zum Krankenhaus gewollt, stamme von ihm, dem Angeklagten. Sie sei ihm im Gespräch direkt nach dem Unfall gekommen. Es stimme nicht, dass er das erst in einem Telefonat Tage später vorgeschlagen habe. Der Zeuge K habe dann gemeint, sie sollten sagen, sie hätten dorthin fahren wollen. Vielleicht habe der Zeuge K unter Schock gestanden. Mehr könne er, der Angeklagte, dazu nicht sagen. Er wolle auch nicht sagen, dass der Zeuge K extra lüge. Aber was der Zeuge K beschrieben habe, sei nicht richtig, das erinnere er sicher. Er, der Angeklagte, habe nicht gewusst, warum es zu dem Unfall gekommen sei. Er habe auch nicht gewusst, was genau er getroffen habe. Als er dann gesehen habe, dass da doch was von links komme – er habe ein Licht gesehen, aber nicht sagen können, ob es ein Auto oder ein Motorrad gewesen sei – habe er sich gefragt, woher das komme. Er sei sich sicher gewesen, dass es dort keine Möglichkeit zum Abbiegen gegeben habe. Die Büsche hätten so ausgesehen, als ob sie auf einer Linie wären. Daher habe er mit nichts, weder mit Fußgängern noch mit Fahrzeugen gerechnet. An den Kontakt mit Polizisten an der Unfallstelle habe er keine Erinnerung. Er erinnere sich nicht daran, belehrt worden zu sein, auch nicht, dass er Angaben zum Unfallhergang gemacht habe, ein Atemalkoholrest durchgeführt worden sei und dass er 0,22 Promille ergeben habe, auch nicht, überhaupt Alkohol getrunken zu haben. Er habe keine Erinnerung an das Geschehen im Zusammenhang mit der Sicherstellung seines Handys. Danach hat sich der Angeklagte zum äußeren Tatgeschehen im Wesentlichen geständig eingelassen. So räumte er insbesondere seine Fahrereigenschaft, die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, das bewusst Überfahren der beiden Kreuzungen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße bei Rotlicht sowie die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten ein. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellte er jedoch in Abrede, überhaupt mit einer Kollision durch Linksabbieger oder Gefährdung anderer gerechnet zu haben.
  3. b)Würdigung der Einlassung im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen im Fall 1
  4. aa)weites Tatvorgeschehen Die näheren Feststellungen zum Tatvorgeschehen, insbesondere zum Verlauf des Abends in der elterlichen Wohnung des Angeklagten, der Abendplanung sowie der Fahrt zum Supermarkt L beruhen auf der weiteren, auf ergänzendes Befragen abgegebenen geständigen Einlassung des Angeklagten hierzu, welche im Einklang mit den entsprechenden Bekundungen der Zeugen K, H und N steht, die allesamt von einem Besuch bei der Familie O und einem spontanen Entschluss, gemeinsam zum Supermarkt L zu fahren berichteten. Die Angaben des Angeklagten liegen daher den insoweit unter II. getroffenen Feststellungen zugrunde. Soweit das Tatvorgeschehen den Umstand beinhaltet, dass der Angeklagte sich den Mercedes von seinem Mitarbeiter – dem Zeugen M – geliehen hatte und den Wagen auch zuvor schon gefahren war, beruhen die Feststellungen ergänzend zu der geständigen Einlassung des Angeklagten auf den Bekundungen des Zeugen M, die hiermit im Wesentlichen im Einklang standen.
  5. bb)Fahrereigenschaft des Angeklagten An der Fahrereigenschaft des Angeklagten besteht kein Zweifel. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, den Mercedes am Abend des 22.10.2022 bei der Kollision gefahren zu sein, was im Einklang mit den Bekundungen der beiden Fahrzeuginsassen, dem Zeugen K und der Zeugin H sowie den Bekundungen des Zeugen N steht. Zudem hatte der Angeklagte bereits vor Ort – wie der Zeuge PK 1, der als eine der ersten Polizeikräfte an der Kollisionsstelle eingetroffen war, glaubhaft bekundete – ihm gegenüber angegeben, der Fahrer des Mercedes gewesen zu sein. Der Zeuge PK 1 schilderte hierzu, er sei mit seinem Kollegen PK 2 in den Rettungswagen gegangen, in welchem sich der Angeklagte befunden habe. Dabei sei er bereits darüber im Bilde gewesen, dass der Angeklagte als Fahrer in Betracht komme. Er und sein Kollege PK 2 hätten den Angeklagten sodann sofort nach Betreten des Rettungswagens als Beschuldigten belehrt und gefragt, wie er den Unfall wahrgenommen habe. Hier habe der Angeklagte ihm gegenüber angegeben, der Fahrer des Mercedes gewesen und die Straße hochgefahren zu sein, er habe hierbei auf den Zeugen PK 1 orientiert gewirkt und sei freundlich gewesen. Dies bestätigte auch der Zeuge PK 2, der bekundete, der Angeklagte habe im Rettungswagen nach erfolgter Belehrung angegeben, den Gustav-Stresemann-Ring mit dem Mercedes entlanggefahren zu sein, als plötzlich wie aus dem Nichts von links ein Fahrzeug gekommen sei. Er habe nicht mehr ausweichen können, sei mit dem Wagen kollidiert und ins Schleudern geraten. Eine weitere Erinnerung hätte er nicht gehabt, auch Angaben zu seiner eigenen Geschwindigkeit habe er nicht machen können. Ergänzend hierzu ergab auch die serologische bzw. DNA-analytische Untersuchung des Fahrerairbags des Mercedes – das Gutachten des Sachverständigen Dr. XX hierzu wurde verlesen –, dass sich Blutantragungen des Angeklagten hieran befanden, wenngleich zu konstatieren ist, dass neben den Spuren des Beschuldigten auf dem Fahrerairbag auch Spuren von vier weiteren unbekannten Personen gefunden werden konnten und ein Abgleich nur mit dem Profil des Angeklagten, nicht jedoch den weiteren Insassen des Mercedes erfolgt ist, was die Aussagekraft im Hinblick auf die Fahrereigenschaft des Angeklagten letztlich relativiert, aber letztlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
  6. cc)Geschehen nach der Abfahrt vom Parkplatz des Supermarktes L bis zur Kollision Den diesbezüglich unter II. getroffenen Feststellungen liegt die geständige Einlassung des Angeklagten zugrunde, soweit er sich noch zu erinnern vermochte und sie mit anderen Beweismitteln in Einklang steht, insbesondere mit den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Videobeobachtunganlagen „Am Landeshaus“, Kreuzung Mainzer Straße und Kreuzung Wittelsbacher Straße, welche das Fahrverhalten des Angeklagten vor der Kollision und die Kollision selbst aufzeichneten sowie im Wesentlichen auch mit den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen, wenngleich anhand weiterer Beweismittel, detailliertere Feststellungen – insbesondere zum Unfallhergang – möglich waren. Hierzu, sowie zu den technischen Details der Fahrzeuge und den gefahrenen Geschwindigkeiten machte der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG maßgebliche nachvollziehbare Ausführungen, denen die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist. Im Einzelnen:

(1)Vorab: die örtlichen Gegebenheiten Die getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten auf der vom Angeklagten zurückgelegten Strecke sowie den Straßenverhältnissen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage im Bereich „Am Landeshaus“, der „Kreuzung Mainzer Straße“ und der „Kreuzung Wittelsbacher Straße“, auf denen die jeweilige Fahrtstrecke und auch die Verkehrsauslastung zum Tatzeitpunkt bzw. kurz davor gut erkennbar sind. Darüber hinaus hat die Kammer auch die von dem Zeugen PK 1 gefertigte Lichtbildmappe des Tatortes in Augenschein genommen, wenngleich dort die örtlichen Gegebenheiten nur ausschnittweise erkennbar waren, und mit den Zeugen während ihrer jeweiligen Vernehmung die konkrete Verkehrslage bzw. Position anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern aus „Google-Maps“ („Streetview“- wie Vogelperspektive), wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich. Zudem konnte die Kammer auch im Rahmen der Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der auch zu den örtlichen Gegebenheiten sowohl am Tatabend also auch bei der Tatrekonstruktion berichtete und seine Ausführungen anhand von Lichtbildern des von ihm zu seinem Gutachten gefertigten Fotoanhangs, die zeitgleich dazu in Augenschein genommen wurden, anschaulich erläuterte, Erkenntnisse hierzu gewinnen. Überdies vermittelte auch die von der Zeugin TA’in II als Vermessungsingenieurin gefertigte photogrammetrische Auswertung des Tatortes (Unfallstelle), in deren Rahmen eine Übersichtsaufnahme aus Drohnenperspektive gefertigt wurde, einen Eindruck der Örtlichkeiten am Tatort aus der Vogelperspektive. Gleiches vermittelten die im Rahmen der Erörterung der Tatrekonstruktion vom Zeugen PHK 6 vorgeführte Drohnenaufnahmen der Rekonstruktionsfahrt sowohl in Original- als auch in verdoppelter Geschwindigkeit. Im Übrigen sind die Fahrtstrecken und die Unfallstelle auch gerichtsbekannt. Soweit es auf einzelne Maßangaben hinsichtlich bestimmter Streckenabschnitte und Straßenbreiten ankommt, beruhen die Feststellungen vollständig auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen. Dieser hatte die Tatörtlichkeit noch am Tatabend während der polizeilichen Aufnahme besucht und diese fotografisch sowie messtechnisch dokumentiert und am 29.10.2022 eine ausführliche Vermessung der Örtlichkeit vorgenommen. Die Feststellung, dass die Entfernung von der Tankstelle T bis zur Kreuzung Mainzer Straße 400m und die Entfernung zwischen der Tankstelle T und „Am Landeshaus“ 385m beträgt, beruht auf den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, der eine entsprechende Vermessung auf Basis von „Google Maps“ vorgenommen hatte. Hierbei erläuterte er, dass die Entfernungsmessung bei „Google Maps“ sehr genau sei, dies habe er selbst anhand einer Wegstrecke an der Kreuzung Mainzer Straße verifiziert. Seine dort vorgenommene händische Messung habe 36,1m betragen, laut des „Google Maps“ Entfernungsrechners seien es 36,13 m gewesen. Überdies bestätigte auch die Zeugin KK 7, die im Rahmen der Tatrekonstruktion eingebunden war, diese Angabe im Wesentlichen. Auf Befragen, wie viele Meter die Strecke von „Am Landeshaus“ bis zur Kollisionsstelle betrage, bekundete sie, dass dies ihres Wissens nach ca. 800m seien.
(2)Fahrt vom Parkplatz des Supermarktes L zur Kollisionsstelle Soweit das Tatvorgeschehen die Fahrt vom Supermarkt L bis zur Kollisionsstelle und das hier gezeigte Fahrverhalten des Angeklagten betrifft, beruhen die Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten hinaus insbesondere auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlagen „Am Landeshaus“, „Kreuzung Mainzer Straße“ und „Kreuzung Wittelsbacher Straße“, welche das Fahrverhalten des Angeklagten gut erkennen lassen sowie den Bekundungen der Zeugen S, JJ, LL, MM, NN, U, OO, PP, I, V und Z, denen der Mercedes im Straßenverkehr durch sein Fahrverhalten aufgefallen war. Ferner konnte der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG nachvollziehbare Ausführungen zu den technischen Details der Fahrt, wie gefahrene Geschwindigkeiten und Ampelschaltungen machen. (
  1. a)Supermarkt L bis „Am Landeshaus“ Die Feststellungen zu der Strecke ausgehend vom Supermarkt L bis zum Landeshaus (Kaiser-Friedrich-Ring) beruhen neben der Einlassung des Angeklagten maßgeblich auf den Bekundungen des Zeugen N, der den Mercedes zu diesem Zeitpunkt noch im Blick hatte. Die Insassen des Mercedes – die Zeugin H und der Zeuge K – waren diesbezüglich unergiebig. Soweit der Zeuge JJ glaubhaft bekundete, ihn habe ein schwarzer Mercedes auf der Schiersteiner Straße – die zwischen dem Supermarkt L und dem Bereich „Am Landeshaus“ liegt, spurspringend und rücksichtslos überholt, konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass es sich bei diesem Mercedes um den vom Angeklagten geführten Wagen gehandelt hat. Zwar ist diese Annahme nicht ganz fernliegend, der räumliche Zusammenhang zu eindeutig belegten Aufenthaltsorten des Mercedes ist jedoch nicht so eng, dass die Kammer nicht die sichere Überzeugung gewinnen konnte, dass es sich um den Mercedes des Angeklagten gehandelt hat. Schließlich vermochte der Zeuge JJ auch keine mit den übrigen Feststellungen übereinstimmende Angaben zu den Insassen des Wagens – er meinte drei männliche Personen in dem Mercedes gesehen zu haben – oder dem Nummernschild zu machen, was einer eindeutigen Identifizierung entgegensteht. (
  2. b)Am Landeshaus bis Hauptbahnhof Die Feststellungen zu der Strecke von dem Bereich am Landeshaus bis zum Hauptbahnhof beruhen neben der Einlassung des Angeklagten, der einräumte, den weiteren Verkehr rechts über die Busspur überholt sowie sich spurspringend fortbewegt zu haben, auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Am Landeshaus“ sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen LL, T und S. Auf dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlag „Am Landeshaus“, das im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Kollision entstanden ist, ist im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten von Sekunde 0:08 bis 0:13 zu erkennen, wie ein schwarzer Mercedes rechts die Bus-/ bzw. Fahrradspur befährt und so den die regulären Fahrspuren befahrenden Verkehr überholt. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern 13, 14, 15 und 16 der Fotoanlage zum Ergänzungsgutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 03.03.2023 (Gutachten-Nr. …), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird und die Ausschnitte aus dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Am Landeshaus“ darstellen, ist zu erkennen, wie der schwarze Mercedes sowohl die rechts gelegene Fahrrad-, als auch die Busspur entlangfährt. Dies stimmt überdies mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen LL, der den Kaiser-Friedrich-Ring in Höhe des Landeshauses befuhr und angab, von einem schwarzen Mercedes, auf den er durch laute Motorengeräusche aufmerksam geworden sei, rechts über die Busspur überholt worden zu sein, überein. Er habe in das Fahrzeug geschaut und – im Einklang mit den hierzu getroffenen Feststellungen – einen Mann mit dunklen Haaren am Steuer und eine Frau auf dem Beifahrersitz sehen können, sonst habe er niemanden erkannt. Kurz nachdem er das Fahrzeug, welches er aufgrund des auffälligen Fahrstils weiter beobachtet hätte, aus den Augen verloren habe, habe sich der Verkehr plötzlich gestaut. Im weiteren Verlauf habe er sodann wahrgenommen, dass ein Unfall passiert sei und den Mercedes, der seiner Einschätzung nach der von der Busspur gewesen sei, auf dem Dach liegen sehen. Auch der Zeuge T berichtete von einem auffällig fahrenden schwarzen Mercedes zeitlich und örtlich kurz vor der Kollisionsstelle. Er bekundete glaubhaft, auf dem Kaiser-Friedrich-Ring in Richtung AB-Arena unterwegs gewesen zu sein, wo er habe tanken und sodann nach Frankfurt fahren wollen. Ihm sei in Höhe des Hotels R das sich unmittelbar nach der Kreuzung des Rings mit der Biebricher Allee und kurz vor dem Hauptbahnhof befindet, ein schwarzer Mercedes aufgefallen, der ihn rechts überholt habe und sodann ohne zu blinken direkt vor ihm seine Spur überquert und auf die ganz linke Spur gewechselt sei, so dass der Zeuge habe abbremsen müssen. Der Mercedes habe dabei eine so hohe Geschwindigkeit gehabt, dass der Zeuge T das Kennzeichen nicht habe sehen können. Kurz darauf habe der Mercedes etwas weiter vorne wieder nach rechts gewechselt, von dort dann wieder auf die ganz linke Spur und sei ab da kontinuierlich noch schneller geworden. Er habe den Mercedes dann weiter beobachtet, da das Fahrverhalten auffällig gewesen sei. Dieser sei mit „Vollspeed“ auf der linken Spur gefahren. Dann habe es für den Zeugen T so ausgesehen, als ob der Mercedes mit extrem erhöhter Geschwindigkeit nach rechts in die Wittelsbacher Straße eingebogen wäre, der Zeuge habe sich noch gedacht, „Was macht der da?“, er vermutete, der Mercedes würde bei dieser Geschwindigkeit in das Gebäude der benachbarten Bank rasen. Als er weitergefahren sei und dann habe anhalten müssen, habe er gesehen, dass der Mercedes nicht rechts abgebogen war, sondern am rechten Straßenrand auf dem Dach gelegen habe. Im Einklang hiermit bekundete die Zeugin S, dass der Angeklagte auch sie am Abend des 22.10.2022 zwischen der Kreuzung des Kaiser-Friedrich-Rings und dem Hauptbahnhof von rechts geschnitten habe. Sie sei auf dem Weg zu einer Freundin gewesen und habe den Kaiser-Friedrich-Ring in Richtung Berliner Straße befahren, als ihr ein schwarzer Mercedes aufgefallen sei. Diese habe sie von rechts kommend – sie habe die linke der drei Spuren befahren – ohne zu blinken geschnitten, so dass sie habe stark abbremsen müssen. Anschließend habe er weitere Fahrzeuge überholt und sich spurspringend fortbewegt. Die Zeugin gab an, sich sehr über das Fahrverhalten des Mercedesfahrers geärgert zu haben – sie habe sich gedacht „ du kleines Arschloch, wie fährst du denn “ –, da sie es als sehr gefährlich und rücksichtslos empfunden habe. Sie habe sich noch gedacht, dass es bei diesem Fahrstil eine Frage der Zeit sei, bis etwas passiere. Die Kammer erachtet diese Bekundungen für glaubhaft. Die Zeugin S vermochte nachvollziehbar darzustellen, welche Emotionen das Fahrverhalten des Angeklagten bei ihr ausgelöst hatte, wies hierbei jedoch keinerlei Belastungstendenzen bezogen auf den Angeklagten auf. Als sie dazu befragt wurde, ob sie eine Vollbremsung habe machen müssen, um eine Kollision mit dem Mercedes zu vermeiden, verneinte sie dies und gab an, die Bremsung sei stark gewesen, andernfalls wäre sich dem Mercedes hinten aufgefahren, einer Vollbremsung habe es jedoch nicht bedurft. Dass es sich bei dem ihr begegnenden Mercedes auch um das vom Angeklagten geführte Fahrzeug handelte, ergibt sich neben dem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang insbesondere daraus, dass die Zeugin angab, den Mercedes aufgrund seines extremen Fahrverhaltens weiter beobachtet zu haben. Sie habe ihn nur kurz aus den Augen verloren und sodann ein paar Sekunden später einen lauten Knall gehört. Sie habe sich in zweiter Reihe vor der Kollision befunden, abgebremst und ihre Warnblinkanlage angemacht, als sie dann den schwarzen Mercedes auf dem Dach habe liegen sehen, woraus folgt, dass es sich um den von ihr zuvor beobachteten Mercedes handelte. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Bereich der rot markierten Fahrrad-/Busspur am Landeshaus eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 43 km/h fuhr, beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Dieser wertete die vom Angeklagten auf diesem Abschnitt gefahrene Geschwindigkeit anhand der vorliegenden Aufzeichnungen der dortigen Verkehrsbeobachtungsanlage „Am Landeshaus“ aus. Hierzu führte er eine Vermessung der Wegstrecke, ausgehend von einer Risslinie vor dem Rad-Symbol auf der Straße bis zum Ende des auf der Straße rot markierten Bereiches durch. Da das Ende dieser Wegstrecke schräg zu deren Beginn verlief, kam er zu Messwerten von 15,21 m rechtsseitig und 14,62 m linksseitig. Auf der in Einzelbilder zerlegten Videosequenz habe der schwarze PKW den Beginn der Messstrecke mit seinem Heck bei Einzelbild LH0025 auf LH0026 überfahren. Das Ende der Messstrecke habe der PKW mit seinem Heck bei LH0042 auf LH 0043 überfahren, was er anhand der Lichtbilder 13 bis 16 der Fotoanlage seines Ergänzungsgutachtens erläuterte. Zu Gunsten des Fahrers des PKW habe er die Einzelbilder LH0025 und LH 0043 berücksichtigt und sei so auf eine Zeitspanne von 18 Einzelbildern für die gemessene Wegstrecke gekommen, mithin bei einer – auch hier vorliegenden – Frameanzahl von 15 fps einer Zeitdauer von 1,2 s. Ausgehend von der zu Gunsten des Fahrers ausgewählten kürzeren Wegstrecke von 14,62m sei mithin eine Geschwindigkeit von 43 km/h errechenbar. Die Feststellung, dass der reguläre Verkehr, den der Angeklagte über die Busspur überholte mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h fuhr, beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Um dies zu ermitteln, habe der Sachverständige ein Referenzfahrzeug, welches auf der Aufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage „Am Landeshaus“ zu erkennen gewesen und vom Angeklagten überholt worden sei, ausgewählt und dessen Durchschnittsgeschwindigkeit bestimmt. Dieses Fahrzeug habe mit dem rechten Vorderrad den Beginn der bereits bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Angeklagten in diesem Bereich betrachteten Messstrecke von 15,21 m bzw. 14,62 m bei Frame LH0004 und deren Ende mit dem rechten Vorderrad bei Frame LH0030 überfahren. Demnach habe das Referenzfahrzeug für das Zurücklegen der genannten Wegstrecke eine Zeit von 1,73 s gebraucht, was zur Berechnung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h führe. (
  3. c)Hauptbahnhof bis Kreuzung Mainzer Straße Die Feststellungen zur Strecke vom Hauptbahnhof bis zum Kreuzungsbereich Mainzer Straße beruhen über die Einlassung des Angeklagten, der einräumte, ab dem Hauptbahnhof den Mercedes auf der linken Spur fahrend beschleunigt und die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn zeigendem Rotlicht überquert zu haben, hinaus auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“, den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG sowie auf den Bekundungen des Zeugen K sowie der Zeugen U, QQ und OO. Auf dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“, welches im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl im Original, als auch – vorgeführt vom Zeugen PHK 6, der das Video bearbeitet hatte – in einer herangezoomten Version, in Augenschein genommen wurde, ist der Mercedes des Angeklagten in der Ferne ungefähr ab Höhe der Tankstelle T, welche auf der linken Seite des Bildes durch blaue Beleuchtung gekennzeichnet ist, zu erkennen wobei er die aus seiner Sicht linke Geradeausspur befährt. Auf der rechten und mittleren Geradeausspur steht jeweils ein Auto an der Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße an der Ampel, was dafür spricht, dass die Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße zu diesem Zeitpunkt rot gewesen ist. Ab Sekunde 18 des Videos (Zeitstempel 20:34:18) ist ein weißer Audi zu erkennen, der langsam die mittlere Geradeausspur befährt und ab Sekunde 19 (Zeitstempel 20:34:19) zu einem Spurwechsel auf die linke Geradeausspur, auf welcher der Mercedes heranrast, ansetzt ohne zu blinken und sodann, nachdem sich der Audi zu circa einem Viertel auf der neuen Spur befindet, ruckartig wieder zurück auf die ursprüngliche Fahrspur einschert, während der Mercedes seinerseits auf die Linksabbiegerspur ausweicht und bei Sekunde 21 (Zeitstempel 20:34:21) die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße, wieder auf die linke Spur zurückwechselnd, überquert, während die beiden anderen Fahrzeuge noch immer an der Haltelinie stehen. Auch auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild 319 der Fotoanlage zum Gutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 26.01.2023 (Gutachten-Nr. …), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und das einen Ausschnitt aus dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ darstellt, ist zu erkennen, wie der Mercedes bei dem Zeitstempel 20:34:21 die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße überfährt, während die sich auf den anderen beiden Geradeausspuren befindlichen Fahrzeuge unmittelbar vor der Haltelinie befinden. Ferner ist auf der linken Geradeausspur hinter dem Angeklagten der weiße Audi der Zeugin U zu sehen. Dass es sich hierbei um den Audi der Zeugin U handelte, ergibt sich aus ihren Bekundungen zu ihren Wahrnehmungen am Tatabend. Sie gab an, mit ihrem weißen Audi langsam auf die rote Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße zugefahren zu sein und dem Angeklagten, der von hinten angerast gekommen sei, habe ausweichen, mithin die Spur freimachen müssen. Sie sei auf der linken Spur gewesen und der Angeklagte habe ihr „Lichthupe“ gegeben, weshalb sie schnell nach rechts auf die mittlere Spur ausgewichen, dann bei Rot über die Kreuzung gefahren und sie auf der mittleren Spur an der Ampel stehen geblieben sei. Auch wenn die Aussage der Zeugin U in Ansehung eines Vergleichs mit dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ von kleineren Ungenauigkeiten geprägt war – so ist auf dem Video eindeutig zu erkennen, dass sie einen nicht angezeigten Spurwechsel auf die Spur des Angeklagten vornahm und dem heranrasenden Mercedes deswegen ausweichen musste, auch konnte dem Video nicht eindeutig das Betätigen der „Lichthupe“ entnommen werden – ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem weißen Audi auf dem Video um ihr Fahrzeug handelte, was sich aus den objektiven Übereinstimmungen und der zeitlichen und räumlichen Nähe ihrer Wahrnehmungen und der Videoaufzeichnung ergibt. Überdies wird die Feststellung, dass der Angeklagte die für ihn geltende Ampel an der Kreuzung Mainzer Straße bei Rotlicht überquerte von den nachvollziehbaren Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG getragen. Der unfallanalytische Sachverständige, der unter anderem die Schaltpläne und Signalprogramme der an der Kreuzung Mainzer Straße liegenden Lichtzeichenanlage ausgewertet hatte, führte zunächst hinsichtlich der Kreuzung Mainzer Straße aus, dass für den Mercedes, den der Angeklagte fuhr, gemäß dem Signallageplan dort die Lichtzeichenanlage K7 gegolten habe. Anhand des Videos 1 der Verkehrsbeobachtungskamera an der Kreuzung Mainzer Straße habe er die Signale der Lichtzeichenanlage K 6 und F 26 einsehen können, was er anhand des Lichtbildes 311 der Fotoanlage zu seinem Gutachten vom 26.01.2023 (Gutachten-Nr. …) erläuterte, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Das Lichtbild zeigt einen Ausschnitt des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage Kreuzung Mainzer Straße bei dem Zeitstempel 20:34:05. Hierauf ist unten links in der Ecke zu erkennen, dass die für den kreuzenden, aus der Mainzer Straße kommenden Verkehr geltende Lichtzeichenanlage „rot“ zeigt. Er, der Sachverständige, habe die Auswertung hinsichtlich des Signals der Lichtzeichenanlage K7 anhand der Lichtzeichenanlage K6 vorgenommen. In der in Einzelbilder zerlegten Ansicht des Videos 1 habe die Lichtzeichenanlage K6 bei dem Einzelbild LZAM0296 Gelblicht gezeigt. Ein Bild weiter, bei LZAM0297 habe die Lichtzeichenanlage K6 auf Rotlicht umgeschaltet, was er anhand der Lichtbilder 317 und 318 der Fotoanlage verdeutlichte. Auf den Lichtbildern 317 und 318 der Fotoanlage des Gutachtens, die Ausschnitte aus dem Video der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ darstellen, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ist unten links in der Ecke durch den Lichtschein zu erkennen, wie die Lichtzeichenanlage für den aus der Mainzer Straße querenden Verkehr beim Zeitstempel 20:34:19 gelbes Licht zeigt (Lichtbild 317) und sodann ebenfalls bei dem Zeitstempel 20:34:19 auf rotes Licht umgesprungen ist (Lichtbild 318). Bei dem Einzelbild LZAM0325 habe der Mercedes die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K7 überfahren, was sich auch aus Lichtbild 319 der Fotoanlage ergebe. In Relation zu der auf dem Video 1 einsehbaren Lichtzeichenanlage K6 bedeute dies, dass der Angeklagte die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage K7 28 Einzelbilder (bzw. 1,86
  4. s)nach der Umschaltung der Lichtzeichenanlage K6 auf Rotlicht überfahren habe. Wenn man nun das Signalprogramm betrachte, könne man erkennen, dass die Lichtzeichenanlage K6 8 Sekunden vor dem Umschalten der Lichtzeichenanlage K7 auf Rotlicht und 9 Sekunden vor Grünlicht auf Rotlicht schalte. In Ansehung dessen, dass der vom Angeklagten gefahrene Mercedes die Haltelinie der Lichtzeichenanlage K7 aufgerundet 2 Sekunden nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht passiert habe, sei zweifelsfrei festzustellen, dass der Angeklagte die Lichtzeichenanlage K7 bei Rotlicht überfahren habe. Eine Umschaltung der Lichtzeichenanlage K7 auf Grünlicht wäre erst 7 Sekunden später erfolgt. Dass der Angeklagte die Kreuzung Mainzer Straße bei für ihn rot zeigendem Ampelsignal überfahren hat, bekundeten überdies auch die Zeugen QQ und OO übereinstimmend. Beide Zeugen bekundeten – im Einklang mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage Mainzer Straße – jeweils – der Zeuge OO in erster Reihe, der Zeuge QQ in einem von ihm gefahrenen Bus – an der roten Ampel der Kreuzung Mainzer Straße gestanden zu haben, während der vom Angeklagten geführte Mercedes auf der linken Spur an ihnen vorbeigefahren sei. Dies ist überdies erkennbar auf Lichtbild 319 der Fotoanlage zum Gutachten des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG vom 26.01.2023, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf diesem Bild, das einen Ausschnitt der Aufnahme der Videobeobachtungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ beim Zeitstempel 20:34:21 zeigt, ist zu sehen, wie der Mercedes die Haltelinie der Kreuzung auf der linken Geradeausspur, mit einem kleinen Teil seiner linken Seite noch in die Linksabbiegerspur ragend, überfährt, während die sich neben ihm befindenden Fahrzeuge sowie der Bus sich vor der Haltelinie befinden. Die Feststellung, dass der Angeklagte kurz vor der Tankstelle T eine Durchschnittsgeschwindigkeit von circa 127 km/h gefahren ist, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Die Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Mainzer Straße“ vermochte diesbezüglich keine Erkenntnis zu vermitteln. Zwar ist der Mercedes des Angeklagten in Höhe der Tankstelle T in der Ferne zu erkennen, eine – auch nur grobe – Abschätzung seiner dort gefahrenen Geschwindigkeit ist anhand dessen jedoch nicht möglich. Der unfallanalytische Sachverständige, dem die Videoaufzeichnung einer Verkehrsüberwachungsanlage am Bahnhofsvorplatz zur Verfügung gestanden hatte, führte aber aus, zur Analyse der durchschnittlichen Geschwindigkeit in Höhe der Tankstelle T den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Bereich von der Haltelinie der Kreuzung des Gustav-Stresemann-Rings mit der Salzbachstraße entgegen der Fahrtrichtung bis zur vierten Fahrbahnmarkierung zwischen der Linksabbiegerspur und linken Geradeausspur vermessen zu haben. Diese Wegstrecke sei 36,77 m lang gewesen. Die auf dem Video erkennbare dunkle Limousine habe diesen Streckenabschnitt innerhalb einer Bildfolge von 26 Einzelbildern durchfahren. In den Meta-Daten der Verkehrsbeobachtungsanlage am Bahnhofsvorplatz sei eine Bildwiederholungsrate von 25 frames per second hinterlegt, was bedeute, dass die Wegstrecke innerhalb von 1,04 Sekunden durchfahren worden sei. Anhand der Gleichung des Quotienten aus der Wegstrecke und der hierfür benötigten Zeit ergebe sich dort mithin eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 127 km/h. Dies deckt sich mit dem groben Eindruck, den die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme der Videos zweier Verkehrsbeobachtungsanlagen am Bahnhofsvorplatz – vorgeführt von dem Zeugen PHK 6 –, welche die Vorbeifahrt des Mercedes in Höhe des Hauptbahnhofs und der Tankstelle T zeigen, gewonnen hat (Video „Teil 2-Verkehrsbeobachtungsanlage.mp4“, ab Minute 07:22). Dies steht überdies im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin MM und des Zeugen NN. Wie beide Eheleute übereinstimmend glaubhaft bekundeten, befanden sie sich zu Fuß aus Richtung des Hauptbahnhofs in Richtung der über der Kreuzung Wittelsbacher Straße gelegenen Bushaltestelle (mithin in Fahrtrichtung des Angeklagten) kurz hinter der Tankstelle T, als sie von hinten ein lautes Motorengeräusch wahrgenommen hätten – die Zeugin MM bezeichnete es als „Rasergeräusch“. Als beide sich umgedreht hätten, sei der schwarze Mercedes an ihnen vorbeigerast und hätte die für ihn geltende rote Ampel der Kreuzung Mainzer Straße überfahren, die sich im weiteren Blickfeld der Zeugen befunden habe und aufgrund der bereits eingetretenen Dunkelheit gut erkennbar gewesen sei. Sodann habe es einen „fürchterlichen Knall“ gegeben; der Zeuge NN gab zudem an, ein Aufleuchten wahrgenommen zu haben. Die Zeugin MM schilderte, sie habe sofort realisiert, dass etwas Schreckliches passiert sei; sie habe weinen müssen. Die Zeugin MM vermochte die Geschwindigkeit des Angeklagten in Höhe der Tankstelle T, als er an ihnen vorbeifuhr, nicht genau zu schätzen, bekundete jedoch, es habe sich um eine „unglaubliche“ Geschwindigkeit gehandelt. Der Zeuge NN schätzte die Geschwindigkeit des Mercedes auf 130 bis 140 km/h. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich Mainzer Straße mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 126 km/h befuhr, beruht maßgeblich auf den diesbezüglichen Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG, im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, der – wenngleich er keine genaue Geschwindigkeit benennen konnte – einräumte, die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. GG festgestellten Geschwindigkeiten halte er für plausibel, was sich auch mit dem Eindruck der Kammer bei Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage an der Mainzer Straße deckt, wenngleich anhand dessen naturgemäß nur eine grobe Schätzung bzw. Plausibilitätsprüfung der ermittelten Geschwindigkeit möglich war. Eine Schätzung hinsichtlich einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten im Kreuzungsbereich Mainzer Straße gaben auch die Zeugen QQ und OO ab. Der Zeuge QQ schätze die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Überfahren der Kreuzung Mainzer Straße auf circa 80 km/h, der Zeuge OO auf 200 km/h. Der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. GG führte aus, für den Kreuzungsbereich Mainzer Straße sei eine videogestützte Geschwindigkeitsrekonstruktion möglich gewesen. Hierzu habe er jedoch zunächst überprüfen müssen, ob die Videoaufzeichnungen der beiden Verkehrsbeobachtungskameras an der Kreuzung Mainzer Straße und an der Kreuzung Wittelsbacher Straße objektiv auswertbar gewesen seien. In den Meta-Daten sei eine Bildwiederholungsrate von 15 fps (frames per second) angegeben worden, diese Angabe habe objektiv überprüft und nachvollzogen werden müssen. Dies sei anhand der ihm zur Verfügung stehenden Signalprogramme der Lichtzeichenanlagen an den Kreuzungsbereichen Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße erfolgt. Die Überprüfung sei auch möglich, da die Signalprogramme zeitgenau und stationär liefen. Zur Überprüfung des Videos 1 (Kreuzung Mainzer Straße) habe er das Signalprogramm der dort befindlichen Lichtzeichenanlage K6 herangezogen. Sodann habe er die Videoaufzeichnung der Kreuzung Mainzer Straße (Video 1) mithilfe einer Software in Einzelbilder zerlegt und diese unter der Prämisse betrachtet, wie lange eine einzelne Lichtphase dauere, bzw. wie viele Einzelbilder („frames“) die gleiche Lichtphase zeigten. Er habe dies zunächst anhand der Rot/Gelbphase gemacht. Hierbei habe er sehen können, dass bei dem Einzelbild Frame LZAM0086 die Lichtzeichenanlage K6 noch Rotlicht gezeigt habe. Ein Einzelbild weiter – Frame LZAM0087 – habe die Lichtzeichenanlage K6 auf Rot/Gelblicht geschaltet, bei Einzelbild Frame LZAM0101 sei dies weiterhin der Fall gewesen, bis die Anlage K6 bei dem Einzelbild Frame LZAM0102 auf Grün umgeschaltet habe. Hieraus habe sich ergeben, dass die Phase des Rot/Gelblichts 15 Einzelbilder – also 15 frames – lang dauere (Frame LZAM0087 bis Frame LZAM101). Da gemäß dem Signalprogramm die Zeitdauer der Lichtphase Rot/Gelblicht für die Lichtzeichenanlage K6 mit einer Sekunde ausgewiesen sei, habe eine Sekunde des Videos 15 frames entsprochen, was mit den Metadaten mit 15 fps (frames per second) übereingestimmt habe. Gleiches habe er sodann anhand der Grünphase geprüft. Die Zeitdauer für die Lichtphase Grünlicht habe an der Lichtzeichenanlage K6 150 Einzelbilder (frames) lang gedauert. Gemäß dem Signalprogramm sei für die Grünphase eine Zeit von 10 Sekunden ausgewiesen worden, was ebenfalls eine Bildrate von 15 frames per second ergeben habe, so dass auch technischer Sicht zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Videoaufzeichnung des Videos 1 (Kreuzung Mainzer Straße) mit 15 frames per second erfolgt sei. Der Sachverständige habe sodann noch eine mögliche Varianz der Bildwiederholungsrate anhand einer nicht tatbezogenen Videoaufzeichnung vom 15.12.2022 geprüft. Er habe sich hierzu die Lichtzeichenanlage F25 des Fußgängerüberweges vom Kreuzungsbereich Mainzer Straße/Gustav-Stresemann-Ring angesehen. Hier habe die Zeitdauer einer Grünphase 645 Einzelbilder (frames) betragen. Gemäß dem Signalprogramm sei eine Zeitdauer für die Lichtphase Grünlicht an der Lichtzeichenanlage F 25 mit 43 Sekunden ausgewiesen, was wieder einer Bildwiederholungsrate von 15 fps (frames per second) entsprochen habe, sodass die angegebenen Metadaten zweifelsfrei hätten verifiziert werden können, was zu einer Auswertbarkeit der Aufnahmen geführt habe. Bei den Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Mainzer Straße und Wittelsbacher Straße habe überdies aufgrund der synchronisierten internen Zeitangabe festgestellt werden können, dass es sich bereits im Video 1 (Kreuzung Mainzer Straße) um den vom Angeklagten gefahrenen Mercedes gehandelt habe. Zur Ermittlung der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit innerhalb der jeweils betrachteten Wegstrecken anhand der Videosequenzen der Verkehrsüberwachungsanlage habe die hierfür benötigte Zeit ermittelt werden müssen. Dies sei über die Bildfrequenz der aufzeichnenden Kamera erfolgt. Mit Hilfe einer Software sei die Videosequenz in Einzelbilder (frames) zerlegt worden, anschließend habe der Sachverständige dann die Anzahl der Bilder (frames) ermittelt, die der Mercedes gebraucht habe, um die zuvor festgelegte Wegstrecke zurückzulegen. Mit der Gleichung Wegstrecke geteilt durch den Quotienten aus der Frameanzahl für die Wegstrecke und der Bildwiederholungsrate habe er sodann die Durchschnittsgeschwindigkeit für den betrachteten Wegstreckenabschnitt berechnen können. In dem Video 1 (Kreuzung Mainzer Straße) habe der Sachverständige den Wegstreckenabschnitt von der Haltelinie bis zum vierten Kreuz der Fahrbahnmarkierung zwischen der linken Geradeausspur der Fahrbahnmarkierungen der Gustav-Stresemann-Straße und der rechten Abbiegespur aus der Mainzer Straße kommend betrachtet, welchen er zuvor mittels eines Maßbandes mit der EG-Genauigkeitsklasse II vermessen hatte und zu einer Länge von 36,1 m gekommen war, was er anhand der Lichtbilder 275 und 276 der Fotoanlage verdeutlichte. Auf dem Lichtbild 275 der Fotoanlage ist der Messbeginn, die Haltelinie der Kreuzung Mainzer Straße, zu sehen. Das Maßband liegt hier an und wird stadtauswärts entlang der Fahrbahnmarkierung geführt. Auf dem Lichtbild 276 ist aus der Gegenperspektive, mit Blickrichtung zum Hauptbahnhof das Messende – das vierte Kreuz der Fahrbahnmarkierung zwischen der linken Geradeausspur und der rechten Abbiegespur aus der Mainzer Straße zu erkennen, wo das angelegte Maßband endet. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder 275 und 276 der Fotoanlage des Gutachtens vom 26.01.2023. Diesen Abschnitt habe der Mercedes – so der Sachverständige – innerhalb einer Bildfolge von 15 frames zurückgelegt. Hierbei habe der Sachverständige zu Gunsten des Angeklagten den Beginn der Messstrecke auf einen frame gesetzt, in welchem der Mercedes den Beginn der Wegstrecke noch nicht überfahren hatte und am Messende einen frame, in welchem er die Messlinie der Wegstrecke bereits überfahren hatte. In Ansehung der Bildwiederholungsrate von 15 fps habe der Mercedes für die Wegstrecke von 36,1 m mithin 1 Sekunde gebraucht, woraus sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Mercedes für diesen Wegabschnitt von gerundet 130 km/h ergeben habe. Wenn man zu Gunsten des Angeklagten nunmehr eine 3 %ige Toleranz berücksichtige, so wie sie bei videogestützten Provida-Messverfahren oberhalb einer Geschwindigkeit von 100 km/h angesetzt werde, komme man zu dem Ergebnis, dass unmittelbar vor der Unfallörtlichkeit eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 126 km/h bestanden habe. (
  5. d)Zufahrt auf Kreuzung Wittelsbacher Straße Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der Zufahrt des Angeklagten auf die Kreuzung Wittelsbacher Straße, nachdem er die Kreuzung Mainzer Straße überquert hatte, beruhen über die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten hinaus im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme des Videos der Verkehrsüberwachungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ und der Lichtbilder, wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich, den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG sowie auf den Bekundungen der Zeugen V und I sowie der Zeugin PP. Auf dem Video der Verkehrsbeobachtungsanlage „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ ist zu erkennen, wie der Mercedes des Angeklagten um 20:34:22 Uhr mit erkennbar hoher Geschwindigkeit von links ins Bild kommt und auf der linken Spur zunächst einen auf der mittleren Spur fahrenden silbernen Wagen überholt. Wie der Angeklagte von links in den Sichtbereich der Verkehrsüberwachungskamera Kreuzung Wittelsbacher Straße beim Zeitstempel 20:34:22 einfährt und sich vor bzw. neben ihm der silberne Wagen befindet, ist auch auf dem Lichtbild 330 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zu erkennen. Die für den Angeklagten geltende Ampel an der Kreuzung Wittelsbacher Straße war bereits circa bei Minute 02:02 (Zeitstempel 20:34:01) auf Rotlicht gesprungen und zeigt dieses weiterhin, während der Angeklagte auf die Kreuzung zurast. Dies ist auch auf den Lichtbildern 328 und 329 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu erkennen. Beide Lichtbilder zeigen Ausschnitte der Verkehrsüberwachungsanlage Wittelsbacher Straße beim Zeitstempel 20:34:01. Auf Lichtbild 328 ist die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Wittelsbacher Straße gelb, bei Bild 329 zeigt sie Rotlicht. Ab circa der Minute 02:24 (Zeitstempel 20:34:23) ist aus der Perspektive der Kamera zu erkennen, dass ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr seinerseits links abbiegen will und zum Kreuzen des Gustav-Stresemann-Rings ansetzt. Dies ist auch auf dem Lichtbild 325 der Fotoanlage des Gutachtens, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und einen Ausschnitt des Videos der Verkehrsbeobachtungsanlage bei dem Zeitstempel 20:34:23 zeigt, zu sehen. Hier befindet sich der Mercedes gerade in Höhe des silbernen Wagens neben ihm, vorne an der Einmündung links sind vor der roten Ampel zwei Frontscheinwerfer eines anderen Fahrzeugs zu erkennen. Bei Minute 02:25 (Zeitstempel 20:34:24) leuchten die Heckleuchten des Mercedes auf – was die Kammer mit einem Bremsvorgang assoziiert – und der Mercedes macht eine leichte Bewegung nach rechts bevor er sodann gegen die rechte Vorderseite des Golfs stößt. Dies ist auch auf dem Lichtbild 332 der Fotoanlage des Gutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zu erkennen. Das Lichtbild 332 enthält über den Ausschnitt der Verkehrsbeobachtungsanlage Kreuzung Wittelsbacher Straße bei dem Zeitstempel 20:34:24, wo aufleuchtende Rückleuten des Mercedes erkennbar sind, auch eine vergrößerte Darstellung dieser Rückleuchten, während sich der weiße Golf von links bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich befindet. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Kreuzung Wittelsbacher Straße bei Rotlicht überfahren hat und darüber hinaus, wie lange die Ampel dort für ihn schon Rotlicht gezeigt hatte, wird überdies belegt durch die Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. Hinsichtlich der Kreuzung Wittelsbacher Straße führte der unfallanalytische Sachverständige aus, dass auch hier anhand der Videoaufzeichnung, zerlegt in Einzelbilder, erkennbar sei, dass der Angeklagte die Haltelinie an der dort für ihn geltenden Lichtzeichenanlage K1 bei Rot überfahren habe. Bei dem Einzelbild LZA0046 habe die Lichtzeichenanlage K1 Gelblicht gezeigt. Ein Einzelbild weiter, bei LZA0047, sei eine Umschaltung auf Rot erfolgt, was anhand der Lichtbilder 328 und 329 der Fotoanlage (auf diese Lichtbilder wurde bereits oben nach § 267 Abs.1 S. 3 StPO verwiesen; hierauf wird Bezug genommen) nachvollzogen werden könne. Die verfahrensgegenständliche Kollision habe sich bei Einzelbild LZA0405 ereignet. Demnach habe die Lichtzeichenanlage K1 359 Einzelbilder bzw. 24 Sekunden vor der Kollision des Mercedes und des VW Golf auf Rot geschaltet. Gemäß dem Signalprogramm der Lichtzeichenanlage K1 dauere die Rotlichtphase dort 37 Sekunden, was bedeute, dass die Lichtzeichenanlage K1 erst 13 Sekunden nach der Kollision auf Rot/Gelblicht und eine Sekunde später auf Grünlicht umschalte. Der Zeuge V bekundete hiermit im Einklang, dass er mit seinem silbernen Citroen C4 von der Mainzer Straße kommend nach links in den Gustav-Stresemann-Ring eingebogen sei und diesen sodann langsam – mit circa 20 oder 30 km/h stadtauswärts auf der mittleren Spur befahren habe, als ein schwarzes Auto ihn links überholt habe. Unmittelbar danach sei dieses Auto verunfallt, das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug habe er zunächst gar nicht wahrgenommen. Ob die vor ihm liegende Ampel rot oder grün gewesen sei, habe er nicht erkennen können. Diese Bekundungen stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videos der Verkehrsüberwachungsanlagen. Auf dem Video „Kreuzung Mainzer Straße“ ist bei dem Zeitstempel 20:34:16 zu erkennen, wie ein silbernes Fahrzeug von der Mainzer Straße aus links in den Gustav-Stresemann-Ring einbiegt. Hieran anschließend ist dem Video „Kreuzung Wittelsbacher Straße“ zu entnehmen, wie ein silbernes Fahrzeug beim Zeitstempel 20:34:18 die mittlere Spur des Gustav-Stresemann-Rings langsam fahrend befährt und sodann bei dem Zeitstempel 20:34:28 von einem schwarzen Fahrzeug links überholt wird, welches sodann bei Überfahren der roten Ampel an der Kreuzung verunfallt. Die Zeugin I, die zu Fuß den Gehweg am Gustav-Stresemann-Ring in Richtung Hauptbahnhof heruntergelaufen war und diesen sodann an der Kreuzung Wittelsbacher Straße hatte überqueren wollen, bekundete glaubhaft, die Ampel am Fußgängerüberweg über den Gus

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