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LG Hanau 4. Zivilkammer 4 O 1305/14 Urteil 80.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund massiver Kopfverletzungen in Folge einer vorsätzlichen Körperverletzung

80.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund massiver Kopfverletzungen in Folge einer vorsätzlichen Körperverletzung Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 9 U 85/22

angelastet werden könne, da es sich bei der behaupteten Tat um eine vorsätzliche Straftat, ohne Bezug zur Veranstaltung gehandelt habe und diese außerhalb der Veranstaltungshalle und jenseits des vermeintlichen Aufgabengebietes als Türsteher, sondern nur „bei Gelegenheit“, stattgefunden haben soll. Höchst hilfsweise ist er der Ansicht, dass ihm auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden i.S.d. § 831

anzulasten sei, da auch eine Prüfung des Verhaltes des Beklagten zu 1) am streitgegenständlichen Abend keine Auffälligkeiten zutage gefördert hätte. Jedenfalls sei dem Kläger ein Mitverschulden nach § 254

anzulasten, da er die Schädigungshandlung provoziert habe. Hinsichtlich der Schadenspositionen ist der Beklagte zu 2) hilfsweise der Ansicht , dass bei der Berechnung des geltend gemachten Verdienstausfallschadens allenfalls auf die Vergütungsgruppe 3A, in die der Kläger zu dem Zeitpunkt eingruppiert war, abgestellt werden könne, sodass sich diese allenfalls unter Berücksichtigung eines monatlichen Bruttogehalts von 2.651,07 EUR errechne. Hierauf müsse sich der Kläger jedenfalls ersparte Steuern und Sozialabgaben, ersparte berufsbedingte Aufwendungen und tatsächlich erhaltene Leistungen, wie z.B. die der Deutschen Rentenversicherung, anrechnen lassen. Soweit der Kläger Ersatz von Fahrtkosten begehrt, seien diese in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG lediglich in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer zu vergüten. Zudem bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die abgebrochene Urlaubsreise , da ausweislich der Anlage K12 eine Behandlung auch am Urlaubsort möglich gewesen wäre. Außerdem habe sich der Kläger ausweislich der Anlage K14 am 15.08.2012 in seine Heimat zur Weiterbehandlung begeben, sodass eine Rückreise vor dem 14.08.2012 nicht nachvollziehbar sei. Bei der Rückreise am 14.08.2012 wird der Kläger jedenfalls noch 1/3 der Leistung in Anspruch nehmen können. Auch treffe ihn ein Mitverschulden, weil er trotz seiner Krankengeschichte keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Auch könne der Kläger die Kosten einer professionellen Zahnreinigung nicht ersetzt verlangen, da diese ohnehin halbjährlich medizinisch sinnvoll sei und eine tatsächlich medizinisch erforderliche Zahnreinigung Gegenstand des Versicherungsschutzes bei der gesetzlichen Krankenversicherung sei, sodass der Kläger diesbezüglich nicht aktivlegitimiert sei. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des begehrten Haushaltsführungsschadens zu. Zum einen da sich aus der Anlage K46 ergebe, dass der Kläger noch bei seinen Eltern gewohnt habe. Zum anderen, ein Bedarf zur Haushaltsführung in einem Umfang von 21,7 Stunden nicht substantiiert dargelegt worden sei und weil während einer stationären Behandlung weder Haushaltsführungstätigkeiten noch sog. Erhaltungsmaßnahmen anfallen würden. Jedenfalls sei der Stundensatz einer fiktiven Hilfskraft allenfalls auf 6,50 – 7,00 EUR netto zu schätzen. Ferner ist er der Ansicht, dass die Größenvorstellung des Klägers hinsichtlich des Schmerzensgeldes deutlich übersetzt sei und unter Berücksichtigung des komplizierten Heilungsverlaufs allenfalls ein Betrag in einer Größenordnung von 30.000,- EUR angemessen sei. Die nach OEG erhaltenen Zahlungen müsse sich der Kläger zudem anrechnen lassen. Der Beklagte zu 1) hat die Klage am 10.01.2015 und der Beklagte zu 2) am 13.01.2015 zugestellt bekommen. Die Kammer hat den Beklagten zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Z 10), (Z 11), (Z 6), (Z 8), (Z 12), (Z 9), (Z 13), (Z 7), (Z 3), (Z 2), (Z 14), (Z 15), (Z 16), (Z 4) und (Z 5) und Beiziehung der Strafakte, Az. (...), welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 16.03.2016 (Bl. 337 ff. d. A.), vom 23.03.2016 (Bl. 369 ff. d. A.) und vom 15.06.2016 (Bl. 491 ff. d. A.) und auf die beigezogene Akte verwiesen. Weiter hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, für Neurologie, für Psychiatrie nebst testpsychologischem Zusatzgutachten und für Zahnheilkunde. Wegen des Ergebnisses wird auf das fachärztliche Gutachten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Sachverständigen (SV 1) vom 08.01.2017 (Bl. 550 ff. d. A.) sowie auf sein Ergänzungsgutachten vom 03.05.2017 (Bl. 621 ff. d. A.), auf das neurologische fachärztliche Gutachten des Sachverständigen (SV 2) vom 02.10.2017 (Bl. 670 ff. d. A.) sowie auf sein Ergänzungsgutachten vom 14.02.2018 (Bl. 748 ff. d. A.), auf das testpsychologische Zusatzgutachten zum fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen (SV 3) vom 04.02.2019 (1. Teil SB Gutachten), auf das psychiatrische fachärztliche Gutachten des Sachverständigen (SV 4) (2. Teil SB Gutachten) und auf das fachärztliche Gutachten für Zahnheilkunde der Sachverständigen (SV 5) vom 15.06.2021 (Bl. 941 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner wegen der streitgegenständlichen Körperverletzungshandlung des Beklagten zu 1) zu Lasten des Klägers dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) folgt aus § 823 Abs. 1

, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem notwendigen Grad an Gewissheit zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Beklagte zu 1) am 26.12.2011 gegen 02:55 Uhr auf einem zum Gemeindezentrum (Ort 1) gehörenden Parkplatz den Körper und die Gesundheit des Klägers vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat und diese Rechtsgutsverletzung zu erheblichen Schäden beim Kläger geführt hat. Soweit der Kläger behauptet hat, dass der Beklagte zu 1) ihn am 26.12.2011 gegen 02:55 Uhr auf einem zum Gemeindezentrum (Ort 1) gehörenden Parkplatz zunächst mehrfach gegen ein auf dem Parkplatz befindliches Auto gestoßen habe und sein Kopf hierbei mehrfach gegen das Autodach und die dort angebrachte Dachreling geschlagen sei und der Beklagte zu 1) ihn darüber hinaus kurze Zeit später ohne Vorwarnung und ohne jeglichen Grund mit beiden Händen so heftig gegen den Oberkörper gestoßen habe, dass er ohne Abwehrreaktion rückwärts auf dem Boden gefallen und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei, ist es ihm gelungen seine Behauptungen zu beweisen. Als Schadensersatzkläger trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1

(MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 823Rn. 89). Dabei gilt hinsichtlich des Haftungsgrundes das Regelbeweismaß des § 286 ZPO (Mü

KoBGB/Wagner a.a.O.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung überzeugt sein, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen ( Seiler , Thomas/Putzo, 42 Auflage, § 286 Rn. 2). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Kläger die Beweisführung gelungen. Die Überzeugung der Kammer, dass sich die klägerseits behauptete Rechtsgutsverletzung wie behauptet zugetragen hat, gründet sich dabei zunächst maßgeblich auf den Aussagen der vom Kläger für die behauptete Rechtsgutsverletzung benannten Zeugen (Z 10) und (Z 11). So bekundete der Zeuge (Z 10) während seiner Vernehmung, dass er sich am streitgegenständlichen Abend gemeinsam mit der Zeugin (Z 11) auf dem Nachhauseweg befunden habe als er gesehen habe, wie der Kläger, den er vom Sehen kenne, den er aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Kläger identifiziert gehabt habe, von dem Beklagten zu 1), so heftig rücklings gegen ein Auto gestoßen worden sei, dass sein Hinterkopf auf das Autodach aufgeschlagen sei. Aufgrund der von dem Beklagten zu 1) ausgehenden Brutalität habe er sich spontan dazu entschlossen einzuschreiten und dem Kläger Hilfe zu leisten. Nachdem es ihm zunächst gelungen sei den Beklagten zu 1) vom Kläger zu trennen, sei es zu einer kurzen Diskussion zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) gekommen. Nach einiger Zeit habe sich der Beklagte zu 1) von ihm abgewandt und sei auf den hinter dem Auto herumtorkelnden Kläger zugelaufen und habe diesen gestoßen, woraufhin dieser umgefallen und mit seinem Kopf auf den Boden gefallen sei. Der Kläger habe dann blutverschmiert hinter dem Auto am Boden gelegen. Der Zeuge (Z 10) habe den Beklagten zu 1) noch gebeten einen Krankenwagen für den Kläger zu rufen, dieser habe jedoch nur erwidert, dass sei ihm „scheißegal“ und sei dann weggegangen. Die Bekundungen des Zeugen (Z 10) hierzu sind glaubhaft. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass es sich bei dem Zeuge (Z 10) um einen neutralen Zeugen handelt. Zwar war ihm der Kläger vom Sehen bekannt, jedoch war er mit diesem weder freundschaftlich verbunden noch bestand zwischen ihnen eine sonstige Nähebeziehung, infolge derer er sich bei seiner Aussage hätte leiten lassen können. Auch ist weder ein Eigeninteresse des neutralen Zeugen (Z 10) an dem Ausgang des hiesigen Rechtsstreits noch ein übermäßiger Belastungseifer in seiner Aussage zu erkennen. So bekundete der Zeuge (Z 10) zwar einerseits, dass es nach seinem Einschreiten zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auf der Fahrerseite des Autos gekommen sei, jedoch bekundete er andererseits auch, dass der Beklagte zu 1) dabei keinerlei Gewalt zu seinen Lasten angewandt habe. Ferner weist die Aussage des Zeugen (Z 10) originelle Details auf, die für ein wahres Erlebnis sprechen. Dabei weist die Aussage nicht nur im Kerngeschehen originelle Details, wie beispielswiese die Schilderung, dass der Kläger vor dem Stoß herumtorkelt sei oder die Schilderung, dass der Kläger nach dem Stoß blutverschmiert hinter dem Auto gelegen habe, auf, sondern auch seine Schilderungen zum Randgeschehen sind von originellen Details, wie beispielsweise seine Schilderung, dass der Beklagte zu 1) auf die Bitte einen Krankenwagen zu rufen erwidert habe, dass sei ihm „scheißegal“, geprägt, was in besonderem Maße für eine erlebnisbasierte Wahrnehmung spricht. Darüber hinaus hat der Zeuge (Z 10) auch schlüssig zu seiner Wahrnehmungsmöglichkeit bekundet. So schilderte er detailreich, dass der Parkplatz damals zwar nicht beleuchtet gewesen sei, aber aus dem Gemeindezentrum genügend Licht geschienen habe, dass er das Geschehen habe wahrnehmen können. Zum Zeitpunkt als er erstmals auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, habe er sich noch circa fünf bis zwanzig Meter vom Kläger und dem Beklagten zu 1) entfernt befunden, weswegen er zum damaligen Zeitpunkt die beiden Personen auch noch nicht habe identifizieren können. Er habe lediglich erkannt, dass es sich um eine kräftigere Person, die er später als Beklagten zu 1) identifiziert habe, und eine schmalere Person, die er später als Kläger identifiziert habe, gehandelt habe. Jedoch habe er auf jeden Fall sehen können, wie die kräftigere Person die schmalere Person so heftig gegen das Auto gedrückt habe, dass deren Kopf auf dem Autodach aufgeschlagen sei. Für die Wahrheitsgemäßheit dieser Bekundung spricht, dass der Zeuge (Z 10), der sich nach seinen Bekundungen aufgrund dieses nach seiner Wahrnehmung brutalen Vorgehens zum Einschreiten veranlasst gesehen habe dann auch tatsächlich eingeschritten ist, was sowohl vom Beklagten zu 1) während seiner informatorischen Anhörung als auch von der Zeugin (Z 11) bestätigt wurde. Auch sind die Schilderungen des Zeugen (Z 10) zum konkreten Hergang in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem stehen seine Bekundungen hierzu im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin (Z 11). Die Zeugin (Z 11) bekundete, dass sie sich am streitgegenständlichen Abend gemeinsam mit dem Zeugen (Z 10) auf dem Nachhauseweg befunden habe. Beim Passieren des Parkplatzes sei sie zunächst auf die ursprüngliche Rangelei aufmerksam geworden. Aus dem Augenwinkel habe sie dann gesehen, wie der Kläger, den sie vom Sehen kenne, links an ihr vorbei in Richtung der ursprünglichen Rangelei gerannt sei. Die Rangelei habe der Kläger nicht erreicht, da er zuvor vom Beklagten zu 1) gestoppt worden sei. Sie habe dann gesehen, wie der Kläger seitlich zu einem Fahrzeug gestanden habe und der vor ihm stehende Beklagte zu 1) mehrfach auf den Kläger eingeschlagen habe, wodurch dessen Kopf sechs bis sieben Mal gegen die Reling des Autodachs geschlagen sei. Nach Ausführung der ersten Schläge sei der Zeuge (Z 10) losgerannt und dazwischen gegangen, indem er sich zwischen die Personen gedrängt habe. Der Beklagte zu 1) habe den Zeugen (Z 10) daraufhin am Hals gepackt und sei mit diesem zum Bereich der Fahrertür gegangen, wo sich die beiden angeschrien hätten. Der Kläger sei unterdessen circa zwei bis drei Meter hinter das Auto gelaufen. Der Beklagte zu 1) habe sich dann umgedreht, sei zwei Schritte in Richtung des Klägers gelaufen und habe diesen mit beiden Händen geschubst. Hieraufhin sei der Kläger umgefallen und dabei mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen. Auch die Bekundungen der Zeugin (Z 11) hierzu sind glaubhaft. Dabei ist auch hinsichtlich der Zeugin (Z 11) zu konstatieren, dass es sich bei dieser Zeugin um eine neutrale Zeugin handelt, da auch ihr der Kläger lediglich vom Sehen bekannt war und auch sie in keiner besonderen Nähebeziehung zum Kläger stand. Ebenso ist auch bei der Zeugin (Z 11) weder ein Eigeninteresse an dem Ausgang des hiesigen Rechtsstreits noch ein übermäßiger Belastungseifer in ihrer Aussage zu erkennen. Zudem weist auch ihre Aussage sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen situationstypische Details auf, die für ein wahres Erlebnis sprechen. So bekundete die Zeugin (Z 11) beispielsweise, dass sie richtig deutlich gehört habe wie der Kopf des Klägers auf den Boden aufgeschlagen sei. Es ist auch plausibel, dass sie den Aufschlag vernehmen konnte, wenn sie wie bekundet lediglich drei Meter vom Geschehen entfernt gestanden hat. Auch hat die Zeugin (Z 11) schlüssig zu ihrer Wahrnehmungsmöglichkeit bekundet. So schilderte sie, dass sie sich während der ersten Schläge circa zehn Meter vom Kläger und dem Beklagten zu 1) entfernt befunden habe und dabei eine seitliche Perspektive auf das Geschehen gehabt habe, weswegen sie die Ausführung der Schläge habe sehen können. Gegen die Plausibilität spricht auch nicht, dass die Zeugin (Z 11) bekundete, dass sie zunächst gesehen habe, wie der Beklagte zu 1) auf den seitlich zum Auto stehenden Kläger eingeschlagen habe, wohingegen der Zeuge (Z 10) dies – wie auch klägerseits behauptet – als Stöße bezeichnete, denn zum einen ist eine Unterscheidung aufgrund der Unübersichtlichkeit eines solches Vorgangs häufig kaum möglich und zum anderen hat die Zeugin (Z 11) weiter bekundet, dass die Schläge im oberen Bereich erfolgt seien, sie dies aber heute nicht mehr näher angegeben könne und damit diesbezüglich auch Erinnerungslücken eingeräumt. Die vereinzelt offenbarten Erinnerungslücken der Zeugin (Z 11) sprechen jedoch, ebenso wenig wie auch beim Zeugen (Z 10), gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der beiden Zeugen. Vielmehr sind die von beiden Zeugen vereinzelt offengelegten Erinnerungslücken vor dem Hintergrund des bis zu ihrer Aussage vor der Kammer vergangenen Zeitablaufs von damals bereits mehr als vier Jahren nachvollziehbar. Zudem sind ihre Aussagen inhaltlich auch konsistent, wie sich aus einem Abgleich mit den Feststellungen des urkundlich verwerteten zweitinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Hanau –

  1. Kleine Strafkammer – vom 23.06.2014, Az. (...) sowie den urkundlich verwerteten polizeilichen Zeugenvernehmungsprotokollen ergibt. Die Aussagen der Zeugin (Z 6) und (Z 8) waren in Bezug auf die behauptete Rechtsgutsverletzung hingegen weitestgehend unergiebig. So bekundete die Zeugin (Z 6), dass sie zu dem Vorfall, der zu den Verletzungen des Klägers geführt habe eigentlich nichts sagen könne, da sie sich zu diesem Zeitpunkt zwischen den geparkten Autos befunden habe. Lediglich soweit die Zeugin (Z 6) bekundete, dass sie einen Aufprall, der sich wie ein rohes Ei angehört habe, gehört habe, vermag die Kammer hierin ein Indiz für die klägerische Behauptung, wonach er infolge eines Stoßes zu Boden gestürzt sei, zu sehen, denn diese Bekundung lässt sich zwangslos mit der Bekundung der Zeugin (Z 11) vor der Kammer, wonach sie richtig deutlich gehört habe, wie der Kopf des Klägers auf den Boden aufgeschlagen sei und auch ihrer Aussage während ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wonach ihr das vom Aufprallen des Kopfes verursachte Geräusch vorgekommen sei, als wenn ein Ei mit voller Wucht auf den Boden aufschlägt, zwanglos in Einklang bringen. Dabei hat die Kammer jedoch nicht verkannt, dass dem Indiz aufgrund der von der Zeugin (Z 6) geschilderten fehlenden visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit lediglich ein deutlich untergeordnetes Gewicht beizumessen ist und durch alleine auf dessen Grundlage die Beweisführung nicht gelungen wäre. Auch die Aussage des Zeugen (Z 8) war in Bezug auf die behauptete Rechtsgutsverletzung unergiebig, da der Zeuge (Z 8) bekundete, dass er nachdem er den Kläger telefonisch zu Hilfe gerufen habe nicht mitbekommen habe wie dieser verletzt wurde. Auch hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um die Person gehandelt hat, die die Rechtsgutsverletzung zu Lasten des Klägers begangen hat. So hat der Zeuge (Z 10) während seiner Vernehmung vor der Kammer am 16.03.2016, bei der der Beklagte zu 1) persönlich anwesend war, bekundet, dass es definitiv der Beklagte zu 1) gewesen sei, der den Kläger festgehalten, gestoßen und später geschubst habe. Vor dem Hintergrund des vom Zeugen (Z 10) geschilderten räumlichen und zeitlichen Ablaufs erscheint es auch lebensnahe, dass er die Möglichkeit hatte, Wahrnehmungen zur Person des Beklagten zu 1) zu treffen. Die Bekundungen hierzu lassen sich auch zwangslos mit denen der Zeugin (Z 11) in Einklang bringen. Die Zeugin (Z 11) bekundete hierzu, dass es ausgeschlossen sei, dass sie den Beklagten zu 1), insbesondere auch mit einem der anderen Türsteher, verwechsele, denn sie habe den Beklagten zu 1) anhand seines markanten Aussehens, insbesondere anhand seiner auffälligen Tätowierung erkannt. Die Bekundung der Zeugin (Z 11), dass eine Verwechslung des Beklagten zu 1), insbesondere eine Verwechslung mit den anderen Türstehern, aufgrund seiner auffälligen Tätowierung ausgeschlossen sei, ist einleuchtend und lässt sich mit den Feststellungen des zweitinstanzlichen Strafurteils in Einklang bringen, denn danach verfüge der Beklagte zu 1) über ein auffälliges Erscheinungsbild. So habe er beispielsweise bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsgutsverletzung über die Längen der beiden Halsseiten als auch auf der linken Gesichtshälfte jeweils eine etwa 3 cm bereite Tätowierung in Form eines leicht schräg von oben nach unten verlaufendem Schriftzuges asiatischer Schriftzeichen verfügt (S. 4 des zweitinstanzlichen Strafurteils). Neben den glaubhaften Bekundungen der Zeugen (Z 10) und (Z 11) stützt die Kammer ihre Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) die klägerseits behauptete Rechtsgutsverletzung begangen hat auch auf die Feststellungen des rechtskräftigen zweitinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Hanau –
  2. Kleine Strafkammer – vom 23.06.2014, Az. (...) mit dem der Beklagte zu 1) wegen der hier streitgegenständlichen und klägerseits behaupteten Rechtsgutsverletzung wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend ist. Jedoch kann die Kammer – sowie sie es hier getan hat – auf Antrag einer Partei die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden heranziehen und hierauf ihre Überzeugung stützen (BGH, NJW 2022, 705 Rn. 11). Dabei muss der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Er darf ein bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftiges Strafurteil allerdings nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (BGH a.a.O.). Bei der unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommenen Würdigung des zweitinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Hanau –
  3. Kleine Strafkammer – vom 23.06.2014 hat die erkennende Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Tatgeschehen zum Nachteil des Klägers so ereignet hat, wie es im Strafurteil festgestellt wurde. Die in dem Strafurteil hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausführlichen und eingehenden Würdigung aller über mehrere Verhandlungstage hinweg erhobenen Beweise, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch lassen sich die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zwangslos mit deren im Strafurteil aufgeführten Beweisüberlegungen in Einklang bringen. Dabei lassen die umfangreichen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu insbesondere erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die ihre Entscheidung beeinflussen konnten, berücksichtigt und in ihre Überlegungen einbezogen hat. Auch hat sie widerspruchsfrei dargestellt, weswegen sie keinen Zweifel daran hat, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um den Täter handelt. Die einzelnen Prüfungsschritte und Beweisüberlegungen sind in dem Strafurteil sorgfältig, ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt. Das gefundene Beweisergebnis ist deshalb auch für die erkennende Kammer ohne jegliche Einschränkungen plausibel und lässt nicht besorgen, dass die im vollen Strengbeweisverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen unrichtig sein könnten. Es ist dem Beklagten zu 1) auch nicht gelungen den Gegenbeweis zu führen. Soweit der Beklagte zu 1) behauptet hat, dass er den Kläger ohne jegliche Gewalt am parkenden Auto fixiert habe und sodann der Zeuge (Z 10) energisch zwischen ihn und den Kläger gesprungen sei, wobei der Zeuge (Z 10) den Kläger im Gesicht erwischt habe, ist ihm die Beweisführung nicht gelungen. Die Aussage des hierfür benannten Zeugen (Z 9) hierzu war überwiegend unergiebig. So bekundete der Zeuge (Z 9) zwar, dass er zunächst danebengestanden habe, als eine Person, von der nicht mehr wisse, ob es sich dabei um den Beklagten zu 1) gehandelt habe, den Kläger gestoppt, ihn gegen ein Fahrzeug gedrückt und ihm den Axtstiel abgenommen habe. Dies sei aus seiner Sicht auch nicht sonderlich brutal erfolgt. Jedoch bekundete der Zeuge (Z 9) weiter, dass er keine Angaben zu den Geschehnissen nachdem dem Kläger der Axtstiel abgenommen worden sei machen könne, da er sich dann von der Situation weggedreht und erst wieder hingesehen habe als der Kläger bereits auf dem Boden gelegen habe. Die Bekundungen des Zeugen (Z 9), wonach das ursprüngliche randrücken an das Fahrzeug und die Abnahme des Axtstiels aus seiner Sicht auch nicht sonderlich brutal erfolgt sei begründet für die Kammer keinen Anhalt die Schilderungen der Zeugen (Z 10) und (Z 11), wonach der Beklagte zu 1) den Kläger mehrfach gegen das Auto gestoßen habe, in Zweifel zu ziehen, denn die Bekundungen des Zeugen (Z 9) stehen den Angaben der Zeugen (Z 10) und (Z 11) nicht entgegen. Vielmehr lassen sich die Angaben der Zeugen in zeitlicher Hinsichtlich plausibel in Einklang bringen. Der Zeuge (Z 10) bekundete, dass er erst auf die Situation aufmerksam geworden sei, als der Beklagte zu 1) und der Kläger bereits am Fahrzeug „zugange“ gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch keine andere Person in der unmittelbaren Nähe oder eine Waffe beim Kläger mehr wahrnehmen können. Dass der Zeuge (Z 10) weder den Zeugen (Z 9) noch den Axtstiel wahrgenommen habe erscheint vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen (Z 9), wonach er sich unmittelbar nach der Entwaffnung bereits vom Geschehen abgewandt habe, einleuchtend. Die Bekundung des Zeugen (Z 9), dass er sich abgewandt habe wird zudem bestätigt durch die Aussage der Zeugin (Z 11), die bekundete, dass der Zeuge (Z 9), den sie bereits unter dem Spitznamen „(...)“ gekannt habe, zum Zeitpunkt in dem der Beklagte zu 1) den Kläger gestoßen habe mindestens sieben Meter vom Geschehen entfernt gestanden habe. Auch die Aussage des vom Beklagten zu 1) zum Beweis für seine Behauptung benannten Zeugen (Z 7) hierzu war überwiegend unergiebig und im Übrigen auch nicht geeignet Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der neutralen Zeugen (Z 10) und (Z 11) zu wecken. So bekundete der Zeuge (Z 7) zunächst, dass sich auf dem Parkplatz eine Person mit einem Prügel befunden habe, von derer er annehme, dass es sich um den Kläger gehandelt habe. Der Beklagte zu 1) habe sodann die Person fixiert und ihr den Prügel abgenommen. Es sei dann jemand von den Veranstaltern da gewesen, der den Prügel sichergestellt habe. Danach sei ihm nur noch erinnerlich, dass plötzlich jemand auf dem Beklagten zu 1) gewesen sei, woraufhin dieser von dem Kläger abgelassen und mit der weiteren Person gerungen habe. Auf Nachfrage gab der Zeuge (Z 7) ferner an, dass der Beklagte zu 1) den Kläger fixiert habe, indem er ihn in den Schwitzkasten genommen und gegen das Auto gedrückt habe. Nicht mehr erinnerlich sei ihm hingegen, ob sich der Kläger den Prügel einfach so habe abnehmen lassen, was genau die hinzutretende Person getan habe, was der Kläger während des Gerangels zwischen der hinzutretenden Person mit dem Beklagten zu 1) getan habe oder wie der Kläger umgefallen sei. Insoweit fehlt es an konkreten Angaben des Zeugen (Z 7), die den vom Beklagten zu 1) behaupteten Ablauf positiv hätten belegen können. Dass der Zeuge (Z 7) bekundete, dass der Beklagte zu 1) die Person mit dem Prügel fixiert bzw. in den Schwitzkasten genommen habe ohne hierbei gesondert eine Gewaltanwendung zu erwähnen führt nach der Überzeugung der erkennenden Kammer im Umkehrschluss nicht dazu, dass positiv erwiesen wäre, dass der Beklagte zu 1) keine Gewalt angewendet hat, denn unabhängig davon, dass die Aussage des Zeugen (Z 7) insbesondere auch im Kerngeschehen detailarm ist, hat der zum konkreten Ablauf befragte Zeuge (Z 7), insbesondere auf Befragen wie das Abnehmen des Prügels von statten gegangen sei, bekundet, dass er keine Ahnung habe und dies nicht mehr wisse. Im Übrigen ergibt sich auch aus der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) kein begründeter Anhalt die Angaben der objektiven Zeugen hierzu in Zweifel zu ziehen. Während seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1) geschildert, dass er seinen angewinkelten Unterarm vor die Brust des Klägers gehalten und mit der anderen Hand das Handgelenk des Klägers festgehalten habe. In dieser Haltung sei er mit dem Kläger circa fünf Meter zu einem parkenden Auto gegangen, wo ihm der Zeuge (Z 7) den Prügel abgenommen habe. Danach habe er den Kläger, der sich in keiner Weise aggressiv gezeigt habe, losgelassen und von ihm wissen wollen warum der Kläger einen Prügel gehabt habe. Dabei habe er seine Hand auf dem Autodach liegen gehabt. Der Kläger habe jedoch nicht mehr antworten können, da der Zeuge (Z 10) angerannt gekommen sei und dem Kläger sofort von der Seite ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe der Zeuge (Z 10) den Kläger noch zwei bis drei weitere Male ins Gesicht geschlagen, ohne dass der Kläger habe reagieren können, bevor er den Zeugen (Z 10) gepackt und mit ihm auf die andere Fahrerseite gegangen sei. Die Schilderungen des Beklagten zu 1) hierzu sind bereits nicht plausibel, denn es ist bereits keinerlei Motiv oder Anlass ersichtlich, weswegen der neutrale Zeuge (Z 10), der den Kläger lediglich vom Sehen her kannte, plötzlich und anlasslos auf die vom Beklagten zu 1) geschilderte Unterredung zustürmen, diese unterbrechen und dem Kläger mehrfach absichtlich ins Gesicht schlagen sollte. Diese Behauptung, die im Übrigen auch von keinem der gehörten Zeugen bestätigt wurde, erscheint insoweit als bloße Schutzbehauptung des Beklagten zu 1). Dass der Zeuge (Z 10) den Kläger mehrfach ins Gesicht geschlagen habe lässt sich zudem auch nicht mit den vom Beklagten zu 1) im Rahmen seiner Klageerwiderung selbst vorgebrachten Behauptungen in Einklang bringen. Danach hatte der Beklagte zu 1) nämlich noch behauptet, dass der Zeuge (Z 10), als er zwischen den Beklagten zu 1) und den Kläger gesprungen sei, den Kläger im Gesicht erwischt habe. Soweit der Beklagte zu 1) nunmehr eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung des Zeugen (Z 10) zu Lasten des Klägers schildert stehen diese Schilderungen in erheblichem Widerspruch zu dem eigenen Tatsachenvortrag. Auch soweit der Beklagte zu 1) bestritten hat, dass er den Kläger zu Boden gestoßen habe und im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen hierzu behauptet hat, dass tatsächlich der Zeuge (Z 7) den Kläger zu Boden gestoßen habe, ist es ihm nicht gelungen die Überzeugung der Kammer, dass die Rechtsgutsverletzung durch den Beklagten zu 1) begangen wurde zu erschüttern. Die Bekundungen des Beklagten zu 1) während seiner informatorischen Anhörung sind dazu bereits nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht konsistent sind. So hat der Beklagte zu 1) bekundet, dass er zwar nicht gesehen habe wie der Zeuge (Z 7) den Kläger gestoßen habe, er aber als er den am Boden liegenden Kläger gesehen und den auf der Beifahrerseite stehenden Zeugen (Z 7) gesehen habe gewusst habe, dass es der Zeuge (Z 7) gewesen sei, weswegen er diesen gefragt habe was das soll und was das für eine Aktion gewesen sei. Der Zeuge (Z 7) habe ihm hierauf dann gesagt, dass er gedacht habe, dass der Kläger ein Messer gehabt habe. Der Beklagte zu 1) habe noch zum Zeugen (Z 7) gesagt, dass das Quatsch sei und er genau wisse, dass der Kläger kein Messer gehabt habe. Danach seien sie gemeinsam wieder zur Halle gegangen, wobei sie auf dem Weg dorthin den Zeugen (Z 2) getroffen hätten. Diesem habe er noch gesagt, dass der Zeuge (Z 7) abgedreht sei und jemandem eine „gelatzt“ habe. Wie sich aus einem Abgleich mit den Feststellungen des urkundlich verwerteten zweitinstanzlichen Strafurteils ergibt sind die Bekundungen des Beklagten zu 1) insoweit inhaltlich nicht konsistent. So hat der Beklagte zu 1), der nach den Feststellungen des Strafurteils bei der polizeilichen Befragung vor Ort nach Aussage der Zeugen POK und POK (Z 17) von den dort anwesenden Personen alleine als Täter benannt und als Beschuldigter belehrt worden war (S. 20 des Strafurteils), nach den weiteren Feststellungen des Strafurteils gegenüber der Polizei zunächst den Zeugen (Z 10) beschuldigt, dessen Täterschaft habe der Beklagte zu 1) während der Berufungshauptverhandlung jedoch nicht mehr behauptet (S. 21 des Strafurteils). Insoweit stehen die Feststellungen zu den Bekundungen während der informatorischen Anhörung bereits im Widerspruch, da der Beklagte zu 1) hier erneut bekundete, dass der Zeuge (Z 10) den Kläger mehrfach ins Gesicht geschlagen habe. Nach den weiteren Feststellungen des Strafurteils habe der Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2012 erstmals eine Täterschaft des Zeugen (Z 7) ins Spiel gebracht. In diesem Schriftsatz habe er sich dahingehend eingelassen, dass er nicht gesehen habe wie der Kläger zu Fall gekommen sei. Jedoch habe der Zeuge (Z 7) auf seine Frage, woher der dumpfe Knall gekommen sei, erklärt, er sei dies gewesen. Er habe den Kläger auf die Motorhaube und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Während seiner erstinstanzlichen Vernehmung habe der Beklagte zu 1) hingegen geschildert, dass er den Kläger auf einmal habe liegen sehen und der Zeuge (Z 7) zu ihm gesagt habe, er habe gedacht, dass der Kläger ein Messer habe und er den Kläger geschüttelt und „umgelatzt“ habe. Während der Berufungshauptverhandlung habe er – ebenso wie während seiner informatorischen Anhörung – hingegen nur noch angegeben, dass der Zeuge (Z 7) gesagt habe, dass er geglaubt habe, dass der Kläger ein Messer gehabt habe (S. 21 des Strafurteils). Insoweit sind die Schilderungen des Beklagten zu 1) zu den Äußerungen, die der Zeuge (Z 7) getätigt haben soll, bereits inhaltlich nicht konsistent. Diese Abweichung im Kerngeschehen ist auch nicht vor dem Hintergrund der mehrfachen Vernehmungssituation und zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs erklärlich, da es sich auch für den Beklagten zu 1), insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich anschließenden Strafverfahrens, um ein für ihr einschneidenden Erlebnis gehandelt hat. Auch die Aussage des Zeugen (Z 7) hierzu lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beklagte zu 1) die Rechtsgutsverletzung begangen hat, da auch seine Bekundungen hierzu inhaltlich nicht konsistent sind. So erklärte der Zeuge (Z 7) auf die gerichtliche Nachfrage wie es zu dem Sturz des Klägers gekommen sei: „Vielleicht habe ich ihn berührt, kann möglich sein.“. Auf weitere Nachfrage bekundete er hingegen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie der Kläger umgefallen sei. Bereits diese Bekundungen lassen deutliche inhaltliche Widersprüche erkennen. Auch der weitere Abgleich mit den Feststellungen des urkundlich verwerteten zweitinstanzlichen Strafurteils verdeutlicht, dass die Bekundungen des Zeugen (Z 7) widersprüchlich, inhaltlich nicht konsistent und damit nicht belastbar sind. So habe der Zeuge (Z 7) im Rahmen seiner polizeilichen Aussage die Täterschaft offengelassen. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung habe zunächst keine Angaben machen wollen und auf weiteres Befragen zunächst erklärt, dass der Kläger auf ihn zugekommen sei, er Angst bekommen und den Kläger „gestumpt“ habe, woraufhin dieser umgefallen sei. Im Laufe der weiteren Vernehmung habe er schließlich die Vermutung geäußert, dass ein Komplott gegen ihn gebildet worden sei, weil er den Beklagten zu 1) verpfiffen haben soll. In der Berufungshauptverhandlung habe der Zeuge (Z 7) ebenfalls zunächst angegeben, dass er den Kläger „gestumpt“ habe. Dabei habe er zunächst ausgesagt, dass der Kläger nach dem Anstoß zurückgefallen sei, habe er dies auf Nachfrage relativiert und erklärt, dass der Kläger ein Stück zurückgegangen sei und er nicht gesehen habe, dass der Kläger umgefallen sei, da er den Beklagten zu 1) und den Zeugen (Z 10) zugeschaut habe. Auf weitere Nachfrage habe der Zeuge (Z 7) hingegen ausdrücklich erklärt, er könne weder ausschließen, dass der Beklagte zu 1) die Ursache dafür gesetzt habe, dass der Kläger umgefallen sei, noch, dass er dafür verantwortlich sei. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeit im Kerngeschehen sind die Bekundungen des Zeugen (Z 7) insoweit nicht glaubhaft. Zweifel daran, dass es der Beklagte zu 1) war der die Rechtsgutsverletzung begangen hat werden auch nicht durch die Aussagen der Zeugen vom Zeugen (Z 3) und (Z 2) begründet, denn die Aussagen dieser Zeugen vom Hörsensagen stehen inhaltlich bereits im Widerspruch zu den eigenen Bekundungen des Beklagten zu 1). So bekundete der Zeuge (Z 3), der nach seinen Bekundungen im Alter von 22 Jahren vom Beklagten zu 1) als Käfigkämpfer trainiert worden sei und der den Beklagten zu 1) nach eigenen Bekundungen respektiere, dass er auf den streitgegenständlichen Vorfall aufmerksam geworden sei, weil der Zeuge (Z 7) reingekommen oder er rausgegangen sei und der Zeuge (Z 7) zu ihm gesagt habe, dass er glaube, dass er jemanden bös erwischt habe. Auf seine Nachfrage habe ihm der Zeuge (Z 7) dann berichtet, dass er einem eine verpasst und dieser bös gefallen sei. Den Beklagten zu 1) habe der Zeuge (Z 3) hingegen erst später wiedergesehen. Diese Bekundung lässt sich bereits nicht mit den Bekundungen des Beklagten zu 1) während seiner informatorischen Anhörung in Einklang bringen, da dieser nach seinen eigenen Bekundungen gemeinsam mit dem Zeugen (Z 7) wieder zur Halle gelaufen sei und auf dem Weg lediglich dem Zeugen (Z 2) begegnet sei. Auch die Aussage des Zeugen (Z 2) hierzu, der erst auf mehrfache Nachfrage einräumte, dass er den Beklagten zu 1) seit über zwanzig Jahren kenne und jedenfalls früher mit diesem befreundet gewesen sei, steht ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten zu 1), denn auch der Zeuge (Z 2) bekundete, dass ihm der Zeuge (Z 7) draußen begegnet sei und ihm gesagt habe, dass er jemand ausgenockt habe. Da der Zeuge (Z 7) jedoch nach den Bekundungen des Beklagten zu 1) gemeinsam mit diesem zurück zur Halle gegangen sei ist es nicht einleuchtend, dass sowohl der Zeuge (Z 3) als auch der Zeuge (Z 2) den Zeugen (Z 7) jeweils alleine angetroffen haben wollen. Soweit der Zeuge (Z 3) darüber hinaus bekundete, dass der Vorfall während der Heimfahrt im Auto nochmals diskutiert worden sei und der Zeuge (Z 7) hierbei gesagt habe, „das war doch eine Waffe, was hätte ich tun sollen?“ und danach darüber gesprochen worden sei, dass dies bestimmt eine „riesen Lampe“ werde, was bedeute, dass dies zu einer Strafanzeige führen werde und der Zeuge (Z 7) dem Beklagten zu 1) danach dazu geraten habe sich einen Anwalt zu nehmen und sie diesbezüglich das finanzielle schon hinkriegen würden, sind diese Bekundungen soweit sie sich auf ein vermeintliches Geständnis des Zeuge (Z 7) beziehen zudem inhaltlich nicht konsistent, denn ausweislich der Feststellungen des zweitinstanzlichen Strafurteils habe der Zeuge (Z 3) weder während seiner erst- noch während seiner zweitinstanzlichen Vernehmung nähere Angaben zu dem Gespräch machen können. Vielmehr habe er nur seinen Eindruck, dass der Zeuge (Z 7) ein schlechtes Gewissen habe, wiedergegeben. Diesen Eindruck habe er darauf gestützt, dass der Zeuge (Z 7) dem Beklagten zu 1) geraten habe einen Anwalt zu nehmen und angeboten habe diesen zu bezahlen (S. 24 des Strafurteils). Auch der vom Beklagten zu 1) als Anlage K2 (Bl. 321 d. A.) vorgelegte SMS Verkehr zwischen dem Zeugen (Z 7) und dem Zeugen (Z 2) vom 05.08.2012 vermag es nicht die Überzeugung der Kammer zu erschüttern, denn anders als die Beklagtenseite meint ergibt sich hieraus nicht, dass der Zeuge (Z 7) seine eigene Täterschaft eingestanden hätte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge (Z 7) auf die Nachricht des Zeugen (Z 2), in der der Zeuge (Z 2) ihm vorwirft, dass er den anderen geschlagen habe und er es klären solle, weil es doch Notwehr gewesen sei, entgegnete, dass er, der Zeuge (Z 7), am nächsten Tag mit seiner Anwältin telefonieren und eine neue Aussage abgeben wolle und dieses Verhalten bei isolierter Betrachtung auf eine Täterschaft des Zeugen (Z 7) hindeuten könnte. Jedoch steht dieser Annahme der vorausgegangene Nachrichtenverlauf entgegen. Nach den Feststellungen des Strafurteils fand, nachdem dem Beklagten zu 1) die Anklageschrift zugestellt worden war, am 05.08.2012 ein Treffen zwischen dem Beklagten zu 1) und den Zeugen (Z 2) und (Z 3) statt, bei welchem es nach Aussage des Zeugen (Z 2) in der Berufungshauptverhandlung um die Vorwürfe der Anklageschrift gegangen sei (S. 26 des Strafurteils). Der Zeuge (Z 7) war ausweislich des Nachrichtenverlaufs hingegen nicht über das Treffen informiert worden und kontaktierte während das Treffen stattfand den Zeugen (Z 2) per SMS, um von diesem eine Abschrift von der Anklageschrift zu erhalten. Auf die Anfrage des Zeugen (Z 7) teilte der Zeuge (Z 2) diesem mit, dass der Beklagte zu 1) ihn die Anklageschrift nicht fotografieren lasse und er ihm vom Beklagten zu 1) ausrichten solle, dass er sich nicht mehr bei ihm Blicken lassen und die Scheisse selbst klären solle. Im Zuge dieser Missstimmung schrieb der Zeuge (Z 7) dem Zeugen (Z 2), dass ihm vorher schon klar gewesen sei wie das abgelaufen sei und dass er nicht wisse was er falsch gemacht habe. Die Reaktion des Zeugen (Z 7), dass er nicht wisse was er falsch gemacht habe ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn er, wie er angeblich bereits zuvor gegenüber dem Beklagten zu 1) und den Zeugen (Z 2) und (Z 3) offen eingestanden hätte, die Verletzungshandlung begangen hätte und der Beklagte zu 1) zu Unrecht angeklagt worden wäre. Denn in diesem Fall wäre es dem Zeugen (Z 7) wohl bewusst gewesen, was er falsch gemacht hätte. Vielmehr erhärtet der Nachrichtenverlauf den Verdacht des vom Zeugen (Z 7) zu seinen Lasten vermuteten Komplotts. Soweit der Beklagte zu 1) darüber hinaus zu seiner Entlastung behauptet hat, dass er an dem Abend einen dunkelgrünen Parker und keine Handschuhe getragen habe, weswegen er als Schädiger ausscheide, da während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens Zeuge bekundetet haben, dass der Schädiger eine schwarze Jacke und Handschuhe getragen habe, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft, denn selbst bei deren Wahrunterstellung begründet dies kein Indiz dafür, dass der Beklagte zu 1) die Rechtsgutsverletzung nicht begangen hat. Vielmehr ist der Beklagte zu 1), und zwar unabhängig von der von ihm an diesem Abend getragenen Kleidung, nach den Bekundungen der Zeugen (Z 10) und (Z 11) von ihnen als derjenige, der die Rechtsgutsverletzung vornahm, erkannt worden. Die Aussagen der Zeugen lassen dabei auch nicht erkennen, dass sie die Identifizierung anhand der Kleidung des Beklagten zu 1) vorgenommen hätten. Vielmehr bekundete die Zeugin (Z 11), dass sie den Beklagten zu 1) anhand seiner markanten Tätowierungen erkannt habe. Aus den Feststellungen des zweitinstanzlichen Strafurteils ergibt sich zudem, dass auch der Zeuge (Z 10) dort bekundet habe, dass der Beklagte zu 1) anhand seines auffälligen Erscheinungsbildes, nämlich der massiven Statur und vor allem der auffälligen Tätowierungen am Hals und im Gesicht leicht als die Person zu erkennen gewesen sei, die ihn zuvor festgehalten habe. Diese Bekundung habe der Zeuge (Z 10) nach den Feststellungen des zweitinstanzlichen Strafurteils zudem auch nochmals untermauert, indem er während der Strafverhandlung an den Beklagte zu 1) gerichtet geäußert habe: „Du siehst halt so aus, wie du aussiehst.“ (S. 11 des zweitinstanzlichen Strafurteils). Da der Zeuge (Z 7) nach den Feststellungen des zweitinstanzlichen Strafurteils zum Tatzeitpunkt über keinerlei Tätowierungen verfügte (S. 15 des zweitinstanzlichen Strafurteils) lässt sich auch ausschließen, dass die Zeugen (Z 10) und (Z 11) den Zeugen (Z 7) mit dem Beklagten zu 1) verwechselt hätten. Auch in ihrer Gesamtheit vermögen es alle erhobenen Gegenbeweise und gegenbeweislich vorgebrachten Indizien nicht die Überzeugung der Kammer, dass der Beklagte zu 1) die Körperverletzungshandlung begangen hat, zu erschüttern, denn auch in ihrer Gesamtheit verbleibt es bei den zuvor geschilderten Unstimmigkeiten.
  4. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) folgt aus § 831 Abs. 1 S. 1

, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem notwendigen Grad an Gewissheit zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Beklagte zu 1) während der streitgegenständlichen Veranstaltung als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2) tätig war und er in Ausführung der Verrichtung die vorbenannte Körperverletzung zu Lasten des Klägers begangen und ihm hierdurch widerrechtlich Schaden zugefügt hat und es dem Beklagten zu 2) nicht gelungen ist sich zu exkulpieren. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1), ebenso wie die Zeugen (Z 2), (Z 3) und (Z 7), während der vorbezeichneten Veranstaltung des Beklagten zu 2) für diesen eine Verrichtung als Sicherheitskräfte ausgeführt haben. Dabei gründet sich die Überzeugung der Kammer maßgeblich auf den Aussagen der vom Kläger hierfür benannten Zeugen (Z 3) und (Z 7). So bekundete der Zeuge (Z 3), dass der Zeuge (Z 2) ihn im Vorfeld der besagten Veranstaltung angesprochen und gefragt habe, ob er mit ihm zu einer Veranstaltung seines Schwagers fahren würde. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe ihm der Zeuge (Z 2) mitgeteilt, dass auch der Zeuge (Z 7) mit zu der Veranstaltung fahren werde. Am Vortrag der Veranstaltung hätte sie außerdem darüber gesprochen, dass auch der Beklagte zu 1) mit zur Veranstaltung fahren werde. Wie zuvor besprochen seien die vier auch gemeinsam zur vorbezeichneten Veranstaltung gefahren. Auf Befragen des Klägervertreters bekundete der Zeuge (Z 3) ergänzend, dass Hintergrund der gemeinsamen Fahrt zur Veranstaltung gewesen sei, dass sie vier – also auch der Beklagte zu 1) – auf der vorbezeichneten Veranstaltung nach der Sicherheit schauen sollten. Hierzu erläuterte der Zeuge (Z 3), dass die Aufgabe für sie darin bestanden habe, am Einlass eine Alterskontrolle durchzuführen und die Kasse zu beaufsichtigen sowie innerhalb der Veranstaltungshalle den Notausgang zu kontrollieren. Die Bekundungen des Zeugen (Z 3) hierzu sind glaubhaft. Der Zeuge (Z 3) hat vor der Kammer schlüssig und widerspruchsfrei bekundet, wie er über den Zeugen (Z 2) zu dem Auftrag gekommen sei und dass auch bereits im Vorfeld der Veranstaltung festgestanden habe, dass auch der Beklagte zu 1) mit zur Veranstaltung fahren werde. Die Bekundungen des Zeugen (Z 3) hierzu weisen insoweit auch originelle Details auf, die für ein wahres Erlebnis sprechen. So bekundete der Zeuge beispielsweise, dass er die gemeinsame Veranstaltung als Gelegenheit gesehen habe, den Zeugen (Z 7) wiederzusehen, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gelebt habe. Auch hat der Zeuge (Z 3) nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert worin die Tätigkeit als Sicherheitskraft am besagten Abend bestanden habe und wie die Tätigkeit umgesetzt worden sei. Auch insoweit sind seine Bekundungen von situationstypischen Details geprägt, was in besonderem Maße für eine erlebnisbasierte Wahrnehmung spricht. So gab der Zeuge (Z 3) beispielsweise an, dass er sich die meiste Zeit im Veranstaltungssaal bei den Notausgängen befunden habe, wohingegen die anderen draußen vor der Halle gestanden hätten, weil der Bereich zwischen der Tür und der Kasse zu eng gewesen wäre um dort die Ausweiskontrolle durchzuführen. Darüber hinaus stehen seine Bekundungen auch in Einklang mit denen des Zeugen (Z 7). Auch der Zeuge (Z 7) schilderte, dass er im Vorfeld der Veranstaltung über den Zeugen (Z 2), dessen Schwager Mitglied des veranstaltenden Vereins – also des Beklagten zu 2) – gewesen sei, gefragt worden sei, ob er mit zu der vorbezeichneten Veranstaltung gehen wolle. Er, der Beklagte zu 1) und die Zeugen (Z 3) und (Z 2) seien zu diesem Zeitpunkt befreundet und auch in der Vergangenheit sowohl einzeln als auch gemeinsam in der Gruppe als Security tätig gewesen. Er selbst wisse zwar nicht, wer den Beklagten zu 1) für die Veranstaltung kontaktiert habe, er selbst habe ihn jedoch nicht aufgeboten. Jedenfalls seien sie – er selbst, der Beklagte zu 1) und die Zeugen (Z 3) und (Z 2) – für die Veranstaltung als Security gebucht gewesen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden im Eingangsbereich eine Einlasskontrolle durchzuführen, die Kasse zu bewachen und Rundgänge durch den Veranstaltungssaal zu machen. Während der Veranstaltung habe der Beklagte zu 1) dasselbe gemacht wie die übrigen von ihnen, weswegen es sich für den Zeugen (Z 7), der bereits in der Vergangenheit oft mit dem Beklagten zu 1) als Türsteher zusammengearbeitet habe, auch so dargestellt habe, dass auch der Beklagte zu 1) an dem Abend als Türsteher anwesend gewesen sei. Dass die Zeugen (Z 3) und (Z 7) während ihren Vernehmungen auf Befragen eingeräumt haben, dass ihnen nicht erinnerlich sei, ob der Beklagte zu 1) konkrete Handlungen bei der Einlasskontrolle durchgeführt habe, steht aus Sicht der erkennenden Kammer auch nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen, dass auch der Beklagte zu 1) als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge (Z 3) unter Zugrundelegung seiner eigenen Bekundungen nur über eine eingeschränkte Wahrnehmungsmöglichkeit diesbezüglich verfügte, denn der Zeuge (Z 3) hat ausgesagt, dass er sich die meiste Zeit im Veranstaltungssaal und damit nicht im Bereich der Einlasskontrolle befunden habe. Darüber hinaus hat der Zeuge (Z 3) aber auch bekundet, dass der Beklagte zu 1) auch bei in der Vergangenheit gemeinsam ausgeübter Securitytätigkeit zwar neben den anderen Sicherheitskräften gestanden, sich jedoch im Regelfall aus dem direkten Kontakt mit den Gästen herausgehalten habe. Letzteres steht einer tatsächlich ausgeübten Verrichtung als Sicherheitskraft auch nicht entgegen, da nicht nur die Einlasskontrolle, sondern auch das Zeigen von Präsenz zur präventiven Verhütung von Auseinandersetzungen ebenso wie das Schlichten solcher Auseinandersetzungen zum Aufgabenkreis einer Sicherheitskraft gehört. Zudem werden die Bekundungen der Zeugen (Z 3) und (Z 7) hierzu gestützt durch die Bekundungen der neutralen Zeugin (Z 11). So bekundete die Zeugin (Z 11), die den Beklagten zu 1) während ihrer Aussage als Türsteher bezeichnete hatte, auf Befragen der Kammer woran sie dies festmache, dass sie den Beklagten zu 1) zuvor mit den anderen Türstehern im Eingangsbereich habe stehen sehen und er insgesamt über die selbe „Identity“ wie die anderen Türsteher verfügt habe. Insbesondere habe er dasselbe Auftreten gehabt und kein Einlassbändchen für die Veranstaltung getragen. Obgleich die Kammer nicht verkennt, dass die Zeugin (Z 11) nicht über eigene Wahrnehmungen zur Bestellung des Beklagten zu 1) zu berichten vermochte, bietet ihre Aussage gleichwohl ein Indiz, dafür, dass auch der Beklagte zu 1) während der Veranstaltung als Sicherheitskraft für den Beklagten zu 2) tätig geworden ist. Soweit der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen bestritten hat auf der vorbezeichneten Veranstaltung als Sicherheitskraft gearbeitet zu haben ist es ihm nicht gelungen die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Die Bekundungen des Beklagten zu 1) während seinen informatorischen Anhörungen sind hierzu bereits nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht konsistent und widersprüchlich sind. So hat der Beklagte zu 1) sich während seiner informatorischen Anhörung zunächst dahingehend eingelassen, dass er über den Zeugen (Z 3) Kenntnis von der Veranstaltung erlangt habe und er sich dazu entschieden habe mit den anderen zur Veranstaltung zu fahren, weil er damals in Scheidung gelebt und nicht alleine zuhause habe sein wollen. Im weiteren Verlauf seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1) dann angegeben, dass er nur mitgefahren sei, weil der Zeuge (Z 7) zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten, bei denen es um Geld gegangen sei, gehabt habe und der Zeuge (Z 7) mit ihm hierüber habe quatschen wollen. Insoweit hat der Beklagte zu 1) bereits während seiner informatorischen Anhörung die Hintergründe, die ihn zur Mitfahrt bewogen haben, nicht konsistent dargetan. Darüber hinaus treten weitere erhebliche Widersprüche bei einem Abgleich mit den Feststellungen des urkundlich verwerteten zweitinstanzlichen Strafurteils zutage, denn ausweislich der dortigen Feststellungen hat der Beklagte zu 1) vor der Strafkammer selbst noch eingeräumt auf der vorbezeichneten Veranstaltung als Türsteher gearbeitet zu haben (S. 8 des zweitinstanzlichen Strafurteils). Diese Abweichungen sind für die Kammer weder erklärlich noch plausibel. Darüber hinaus scheint es auch wenig lebensnahe, dass die Zeugen (Z 3) und (Z 7), die bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) auf Veranstaltungen als Sicherheitskräfte tätig waren, den ganzen Abend über verkannt haben sollen, dass der Beklagte zu 1) mit dem sie gemeinsam zur Veranstaltung gefahren sind und der sich jedenfalls zusammen mit dem Zeugen (Z 7) längere Zeit im Eingangsbereich aufgehalten hat, tatsächlich gar nicht als Türsteher gearbeitet habe, sondern nur weil er den Abend nicht alleine habe verbringen wollen bzw. zum „quatschen“ daneben gestanden habe. Dies erscheint vielmehr bereits vor dem Hintergrund, dass unter den Sicherheitskräften jedenfalls eine Aufteilung zwischen dem Innen- und Außenbereich hat stattfinden müssen und es den Zeugen (Z 3) und (Z 7) damit nicht hätte verborgen bleiben können, wenn sich der Beklagte zu 1) hieran tatsächlich nicht beteiligt hätte, gänzlich ausgeschlossen. Auch die Aussage des Zeugen (Z 2) hierzu lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch der Beklagte zu 1) als Sicherheitskraft tätig war, da auch seine Bekundungen hierzu inhaltlich nicht konsistent sind. Denn während der Zeuge (Z 2) vor der Kammer bekundet hat, dass er selbst den Beklagten zu 1) nicht gefragt habe, ob dieser mit zur Veranstaltung komme und der Beklagte zu 1) während der Veranstaltung nur rumgesessen und auch keine Funktion als Security gehabt habe, ergibt sich aus einem Abgleich mit seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass er vor der Polizei ausgesagt hat, dass ihn sein Schwager im Vorfeld der vorbezeichneten Veranstaltung gefragt habe, ob sie – die Zeugen (Z 7) und (Z 3) sowie der Beklagte zu 1) und er selbst – die Veranstaltung als Türsteher betreuen könnten. Auch lassen sich seine Bekundungen, dass er dem Beklagten zu 1) keinerlei Funktionen als Security zugewiesen habe auch nicht mit den eigenen Bekundungen des Beklagten zu 1), wonach der Zeuge (Z 2) ihn gebeten habe, gemeinsam mit dem Zeugen (Z 7) zur Schlägerei zu gehen, in Einklang bringen. Dabei erscheint es auch nicht plausibel wieso der Zeuge (Z 2), der an dem Abend unstreitig selbst als Sicherheitskraft tätig war, den Beklagten zu 1) gebeten haben soll gemeinsam mit dem Zeugen (Z 7) zur Schlägerei zu gehen damit er weiterhin am Einlass bleiben könne, wenn der Beklagte zu 1) an dem Abend selbst lediglich ein Besucher gewesen wäre. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen wäre es vielmehr lebensnahe, dass der Zeuge (Z 2) selbst mit dem Zeugen (Z 7) versucht hätte die Schlägerei, also eine im hohen Maße konfliktträchtige Situation, zu befrieden anstatt einen Besucher dorthin zu schicken. Zu der Verrichtung wurde der Beklagte zu 1) auch vom Beklagten zu 2) bestellt. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Vorstand des Beklagten zu 2) im Vorfeld zur Veranstaltung unstreitig kein unmittelbarer Kontakt bestand, denn die Zeugen (Z 1) und (Z 2) fungierten insoweit als Boten des Beklagten zu 2). Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer selbst wenn man die ausdrückliche Bestellung des Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) verneinen wollte, die Übertragung der Verrichtung jedenfalls stillschweigend erfolgt (vgl. hierzu Sprau , Palandt, 80 Aufl. 2021. § 831 Rn. 5), denn nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen (Z 2) hatte sich die Gruppe der Sicherheitskräfte – wozu nach der Überzeugung der Kammer auch der Beklagte zu 1) gehörte – vor Beginn der Veranstaltung im Bürgerhaus angemeldet. Insoweit muss dem Beklagten zu 2) als Veranstalter auch bekannt geworden sein, dass der Zeuge (Z 2) drei weitere Sicherheitskräfte für die Veranstaltung hat gewinnen können. Indem er die Übernahme der Verrichtung durch die vier Sicherheitskräfte geduldet hat, hat er den Beklagten zu 1) jedenfalls stillschweigend zur Ausführung der ihm obliegenden Sicherheitsauflage bestellt. Auch lag das faktische Direktionsrecht ausschließlich beim Beklagten zu 2), der als Veranstalter dazu in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit der vier Sicherheitskräfte jederzeit zu entziehen, sie zu beschränken oder nach Zeit und Umfang zu regeln (vgl. hierzu MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 831Rn.

14). Der Bestellung zum Verrichtungsgehilfen steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) und die Zeugen (Z 7), (Z 2) und (Z 3) nach ihren eignen Bekundungen keine Entlohnung in Geld für ihre Tätigkeit als Sicherheitskraft erhalten hätten, da das Merkmal der „Verrichtung“ i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 1

jede Art von Tätigkeit, unabhängig davon ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, umfasst (MüKoBGB/Wagner, a.a.O.). In Ausführung der Verrichtung hat der Beklagte zu 1) die oben näher beschriebene Körperverletzung zu Lasten des Klägers begangen und ihm hierdurch widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Voraussetzung für die Bejahung des Handelns „in Ausführung der Verrichtung“ ist, dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Fehlverhalten der Hilfsperson und dem ihr übertragenen Aufgabenkreis besteht (BGH, NJW 1991, 3208 m.w.N.; NZG 2012, 631 Rn. 19, 20 m.w.N.). Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (BGH, NZG 2012 a.a.O. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte zu 1) die Körperverletzung zu Lasten des Klägers in Ausführung der Verrichtung und nicht bloß bei Gelegenheit begangen. Denn der Beklagte zu 1) begab sich nicht nur „rein zufällig“ auf den Parkplatz, sondern weil er während er die ihm bestimmungsgemäß übertragene Funktion als Sicherheitskraft auf der Veranstaltung ausgeübt hat von Besuchern der Veranstaltung zur Hilfe gerufen wurde, nachdem diese zuvor beim Verlassen der Veranstaltungshalle auf dem angrenzenden Parkplatz angegriffen worden waren. Auch geriet er auf dem Parkplatz nicht „rein zufällig“ mit dem Kläger in Kontakt, sondern weil er diesen als scheinbaren Störer identifiziert hatte. Dass der Beklagte zu 1) im Zuge dessen eine Straftat zu Lasten des Klägers verübt hat schließt den inneren Zusammenhang nicht aus. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, dass sich ein Geschäftsherr strafbare Handlungen die seine Hilfspersonen begehen, nicht zurechnen lassen müsse besteht nicht (BGH, NZG 2012, 631 Rn. 19, 20). Vielmehr hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen, sofern dieses in Ausführung der Verrichtung erfolgte (BGH, NJW 1991, 3208 m.w.N.; NZG 2012, 631 Rn. 19, 20; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 831Rn.

31). Anders als etwa in den Fällen, in denen der Gehilfe die Verrichtung zur Ausführung eines Diebstahls nutzt, ist vorliegend der notwendige innere Zusammenhang zwischen der dem Beklagten zu 1) übertragenen Verrichtung und der von ihm verübten Körperverletzung gegeben. Denn gerade die mögliche körperliche Auseinandersetzung mit scheinbar störenden Gästen fällt in den Zentralbereich der Tätigkeit von Ordnungskräften, weswegen die Schädigungshandlung des Beklagten zu 1) dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich auch nicht von vornherein fremd war (OLG Hamm, openJur 2011, 80794; NJW-RR 2010, 454). Soweit die Parteien darüber gestritten haben, ob dem Zeugen (Z 2) zuvor mitgeteilt worden sei, dass die Sicherheitskräfte nur für die Sicherheit im Tür- und Eingangsbereich und im inneren der Veranstaltungshalle Sorge zu tragen hätten, kann dies dahinstehen, da der der erforderliche Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und dem deliktischen Verhalten selbst dann nicht unterbrochen worden wäre, wenn der Gehilfe ausdrücklichen Weisungen des Geschäftsherrn zuwider handelt oder er die Grenzen seines Auftrags überschritten hätte (BGH, NJW 1991, 3208; NZG 2012, 631 Rn. 19, 20; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 831Rn.

31). Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2

hat der Beklagte zu 2) nicht geführt. Den Entlastungsbeweis hinsichtlich der Pflichtverletzung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1

) hat der Beklagte zu 2) bereits nicht angetreten, denn er hat selbst nicht behauptet, dass er bei der Auswahl, der Überwachung und insbesondere auch der Leitung des Beklagten zu 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Aber auch hinsichtlich der Ursächlichkeitsvermutung vermochte sich der Beklagte zu 2) nicht zu entlasten (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

). Nach Abs. 1 S. 2 Alt. 2 kann sich der Geschäftsherr, der die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat, durch den Beweis entlasten, dass es an der Ursächlichkeit zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Schaden fehlt, dass der Schaden also auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre. Dabei ist jedoch die bloße Möglichkeit, dass der Schaden trotz Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre nicht ausreichend. Vielmehr muss der Geschäftsherr nachweisen, dass auch ein anderer Geschäftsherr den Gehilfen nach den eingeholten Unterlagen ausgewählt oder dass auch eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person den Schaden angerichtet hätte (NK-

/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021,

§ 831Rn.

41). Diesen Nachweis hat der Beklagte zu 2) nicht geführt. Zwar hat der Beklagte zu 2) – unbestritten – vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht vorbestraft gewesen ist und über berufliche Vorerfahrung als Türsteher verfügt hat, dies begründet jedoch lediglich die Möglichkeit, jedoch nicht den erforderlichen Nachweis, dass auch ein anderer Geschäftsherr den Beklagten zu 1) ausgewählt hätte. Denn bei gefahrträchtigen und verantwortungsvollen Beschäftigungen wie bei der hiesigen, bei der der Umgang mit Störern zu den Kernaufgaben gehört, darf sich der Geschäftsherr nicht auf die Prüfung der nötigen Sachkunde beschränken, sondern muss sich auch von den persönlichen und moralischen Eigenschaften des Gehilfen wie Charakterstärke, Verantwortungsgefühl und Besonnenheit überzeugen (NK-

/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021,

§ 831Rn.

34). Was eine derartige Prüfung ergeben hätte bleibt jedoch offen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass auch eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person den Schaden angerichtet hätte. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass selbst dann, wenn man das Merkmal der Ausführungen einer Verrichtung i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 1

verneinen wollte, eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 2) nach § 832 Abs. 1

wegen eines positiv festzustellenden Auswahl- und Überwachungsverschuldens zu bejahen wäre. Gemäß § 840 Abs. 1

haften die Beklagten zu 1) und zu 2) im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff.

. III. Der Anspruch des Klägers war auch nicht wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254

zu kürzen. Bei Tätlichkeiten und Körperverletzungen wie der hiesigen liegt ein Mitverschulden des Verletzten vor allem dann vor, wenn dieser den Angriff provoziert hat (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022,

§ 254Rn.

50). Der Beweis, dass der Kläger in einer Mitverschulden begründenden Art die Körperverletzungen provoziert hätte, ist den Beklagten nicht gelungen. Soweit die Beklagten schriftsätzlich ein aggressives Verhalten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) behauptet haben, hat der Beklagte zu 1) diese Behauptung bereits durch seine eigene Einlassung widerlegt, denn während seiner informatorischen Anhörung bekundete er, sowohl, dass sich der Kläger den mitgeführten Stock anstandslos habe wegnehmen lassen als auch, dass sich der Kläger weder gegenüber ihm noch gegenüber dem Zeugen (Z 7) feindselig oder in irgendeiner Weise aggressiv verhalten habe. Auch ist dem Kläger nicht deswegen ein Mitverschulden anzulasten, weil er sich unter Mitführung des Axtstiels auf dem Parkplatz in die Richtung begeben hat in der, wie aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen (Z 11), (Z 6), (Z 8) und (Z 13) zur Überzeugung der Kammer feststeht, die klägerseits behauptete Ausgangsschlägerei stattgefunden hat. Zwar kann das sich Begeben in eine gefährliche Situation, wie beispielsweise eine Schlägerei, grundsätzlich ein Mitverschulden begründen, dies jedoch nur, wenn dies ohne Notwendigkeit erfolgte (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022,

§ 254Rn.

50). Im hier zu entscheidenden Einzelfall bestand für den Kläger jedoch eine Notwendigkeit sich in Richtung der Schlägerei zu begeben, da er dem Zeugen (Z 8), der nach seinen glaubhaften Bekundungen, während der Ausgangsschlägerei verletzt worden war und deswegen den Kläger telefonisch zur Hilfe gerufen hatte, zur Hilfe kommen wollte. IV. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 1

) und Schadensersatz (§ 249 ff.

) zu. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2019 geäußerten Ansicht der Beklagten ist der Kläger trotz der nach OEG erhalten Leistungen, mit Ausnahme des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens (s. dazu unten), hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Forderungen aktivlegitimiert. Denn aus seinen nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Anlagen K84 und 85, Bl. 517 ff. d. A.) und seinem weiteren unstreitigen Vorbringen ergibt sich, dass an ihn ausschließlich eine Grundrente geleistet und der Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs gemäß § 30 Abs. 3 ff. BVG mit Bescheid vom 16.11.2015 abschlägig beschieden wurde. Die Grundrente ist in erster Linie darauf gerichtet, den Mehrbedarf des Geschädigten aufzufangen. Sie hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach – anders als die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG und der Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 ff. BVG – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (BGH, r+s 2016, 205 Rn. 12 m.w.N.). Unter Beachtung dessen ist eine für den Forderungsübergang notwendige Kongruenz zwischen der geleisteten Grundrente und den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen, mit Ausnahme des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens (s. dazu unten), nicht gegeben. V. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 78.400,- EUR zu. Dabei ist das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der dem Schmerzensgeld zukommenden Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu bemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld vordringlich das Ziel verfolgt, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind ebenfalls Faktoren bei der Bestimmung. Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen. Dabei ist die Bemessung des Schmerzensgelds der Höhe nach grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 46789 Rn. 43 ff. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer unter Beachtung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,- EUR für angemessen und ausreichend, um die verursachten Leiden und körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers sachgerecht zu kompensieren und dem Kläger zugleich eine Genugtuung für das zugefügte Unrecht zu verschaffen. Durch die durch den Beklagten zu 1) verübte Körperverletzung erlitt der am 27.02.1987 geborene Kläger am 26.12.2011 initial einen Schädelbasisbruch mit Schädelhirntrauma Grad III und Hirnblutungen. Soweit der Beklagte zu 1) pauschal bestritten hat, dass die Verletzung durch die von ihm begangene Körperverletzung entstanden sei, ist das pauschale Bestreiten, insbesondere vor dem Hintergrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zwischen der verübten Körperverletzung und der insoweit unstreitigen initialen Verletzungen, unbeachtlich. Unabhängig davon steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur vollen richterlichen Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger infolge der Körperverletzung die initialen Verletzungen erlitten hat. Denn die Zeugen (Z 10) und (Z 11) haben wie oben bereits ausgeführt glaubhaft bekundet, dass der Kläger infolge der Körperverletzungshandlung umgefallen und hierbei mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei. Danach sei er bewusstlos liegen geblieben und habe von einem Rettungswagen abtransportiert werden müssen. Dass schwere Kopfverletzungen, wie die hier unstreitigen initialen Verletzungen, Folge eines derartigen Sturzereignisses sein können ist allgemeinkundig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor dem Sturzereignis an den Kopfverletzungen gelitten habe. Denn sowohl der Zeuge (Z 8) als auch die Zeugin (Z 4 haben glaubhaft bekundet, dass sie gemeinsam mit dem Kläger zur Veranstaltung gefahren seien, diese als zahlende Gäste besucht und sich auch innerhalb des Veranstaltungssaals noch gesehen hätten. Von einer schwerwiegenden Kopfverletzung beim Kläger vermochten die Zeugen hingegen nicht zu berichten. Zudem bekundete die Zeugin (Z 11) wie sie den Kläger unmittelbar vor dem Vorfall noch über den Parkplatz habe laufen sehen. Dass der Kläger mit einer derart schwerwiegenden Kopfverletzung auf der Veranstaltung gefeiert oder über den Parkplatz gelaufen wäre ist bereits vor dem Hintergrund, dass die Kopfverletzung zur Ohnmacht führte, ausgeschlossen. Infolge der erlittenen Verletzungen musste sich der Kläger – unstreitig – den im unstreitigen Teil des Tatbestandes im Einzelnen dargestellten operativen Eingriffen, Heilbehandlungen, stationären Krankenhausaufenthalten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem Kläger infolge der erlittenen Primärverletzungen zwei Mal notfallmäßig operativ Teile des Schädelknochendeckels entfernt werden mussten, nachdem er wegen aufgetretenen Hirnschwellungen in Lebensgefahr schwebte. Auch gestaltete sich der Heilungsverlauf infolge eines MRSA-Befalls komplikativ. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem Kläger, nach mehrfachen und dauerhaft nicht erfolgreichen Behandlungen des MRSA-Befalls bzw. der hierdurch verursachten Wundheilungsstörungen, der zwischenzeitlich operativ reimplantierte Schädelknochendeckel in zwei weiteren operativen Eingriffen, die im August und November 2012 stattfanden, wieder entfernt werden musste und aufgrund der vorausgegangenen Komplikationen der operative Eingriff zur Einbringung eines Implantats des Knochendeckels erst am 09.04.2013 stattfinden und der Kläger in dieser Zeit ohne implantierte Schädeldecke leben musste. Soweit die Parteien darüber gestritten haben, ob die implantierte CAD-Plastik lückenlos an die verbliebene Schädeldecke anwachsen werde, konnte dies dahinstehen, da sich hieraus, wie der Kläger auch selbst vorgebracht hat, keine weiteren nachteiligen gesundheitlichen Folgen für ihn ergeben, sodass dies nicht zu einer weiteren Erhöhung des Schmerzensgeldes führen würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem ärztlichen Attest des Klinikum (Ort 3)s vom 31.10.2013 (Anlage 26, Bl. 103 d. A.), dass die behandelnden Ärzte nach Auswertung der Schädel-Nativ-Aufnahme einen korrekten Sitz des Implantates feststellten. Darüber hinaus wurde mit weiterem ärztlichen Attest vom 26.03.2015 (Bl. 234 d. A.) eine gute Einheilung und Positionierung des Implantates bestätigt. Soweit der Kläger behauptet hat, vom Implantat ausgehende „Knackgeräusche“ zu vernehmen, hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger während der Einheilungsphase bei Druck auf das Implantat leichte Knackgeräusche vernommen hat, diese aber nach Einheilung der Plastik nicht mehr auftreten. Die Überzeugung gründet sich dabei zunächst auf dem ärztlichen Attest des Klinikum (Ort 3)s vom 31.10.2013, worin wiedergegeben ist, dass der Kläger bereits während dieser ärztlichen Untersuchung gegenüber dem behandelnden Arzt über Knackgeräusche bei Druck auf das Implantat klagte. Dabei hat die Kammer bei der späteren Schmerzensgeldbemessung i.e.S. jedoch mitberücksichtigt, dass es sich lediglich um leichte Knackgeräusche, die nur bei der Ausübung von Druck auf das Implantat aufgetreten sind, gehandelt hat und diese, wie sich aus dem ärztlichen Attest ebenfalls ergibt, aus medizinischer Sicht völlig unbedenklich waren. Dass die Geräusche nach Einheilung des Implantats nicht mehr aufgetreten sind ergibt sich aus dem ärztlichen Attest des Klinikum (Ort 3)s vom 26.03.

  1. Hierin hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Kläger ihm mitgeteilt habe, dass er die Knackgeräusche seit kurzem nicht mehr feststellen könne. Aus medizinischer Sicht sei dies darauf zurückzuführen, dass die Plastik mittlerweile gut bindegewebefixiert und eingeheilt sei. Auch steht nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern zur vollen richterlichen Überzeugung der durch Sachverständige beratenen Kammer fest, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, infolge des erlittenen Schädelhirntraumas seinen Riechsinn dauerhaft verloren hat. Die Kammer folgt dabei nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständige (SV 1). Dieser kam in seinem fachärztlichen Gutachten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 08.01.2017 (Bl. 550 ff. d. A.) zu dem Ergebnis, dass der Riechsinn des Klägers dauerhaft komplett aufgehoben ist (dauerhafte Anosmie bds.). Dies ergebe sich einerseits aus einer Bewertung der anamnestischen Angaben des Klägers sowie andererseits aus einer Auswertung der Befunde, insbesondere aus einer Auswertung des mit dem Kläger durchgeführten Riechtests. Da der Riechtest im sogenannten „forced choice“ Verfahren erfolgte, seien bei einer kompletten Anosmie durchschnittlich 4/12 korrekte Identifizierungen zu erwarten gewesen (S. 2 seines Ergänzungsgutachtens vom 03.05.2017, Bl. 623 d. A.). In diesem Rahmen habe sich der Kläger bewegt, da er während des Test nur 5/12 Riechqualität korrekt habe identifizieren können (S. 9 seines Gutachtens vom 08.01.2017, Bl. 558 d. A.). Ferner kam er zu dem Ergebnis, dass die festgestellte komplette Anosmie Folge der am 26.12.2011 erlittenen Verletzungen ist. Diese Einschätzung führte er einerseits auf die zeitliche Koinzidenz und andererseits darauf zurück, dass Art und Weise der Verletzungen typisch und ohne Zweifel geeignet seien die Anosmie hervorzurufen. Andere schlüssige Ursachen für die Anosmie als die Verletzung vom 26.12.2011 würden sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Demgegenüber steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Kammer fest, dass er infolge des erlittenen Schädelhirntraumas auch seinen Schmecksinn dauerhaft teilweise verloren hätte. Auch hier schließt sich die Kammer erneut nach eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen (SV 1) an. Hinsichtlich der zur begutachtenden Frage, ob ein Verlust des Schmecksinns eingetreten sei, führte der Sachverständige in seinem fachärztlichen Gutachten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 08.01.2017 (Bl. 550 ff. d. A.) aus, dass das Schmeckorgan an der Zungenoberfläche lokalisiert sei wohingegen das Riechorgan an der Riechspalte im Bereich der vorderen Schädelbasis lokalisiert sei. Bereits aufgrund der anatomischen Trennung beider Organe sei eine gemeinsame Schädigung vollkommen untypisch. Auch hätten weder die Erhebung der Vorgeschichte, noch die Erhebung der aktuellen Beschwerden und noch eine Auswertung der Befunde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung des Schmecksinns gezeigt (S. 10 seines Gutachtens vom 08.01.2017, Bl. 559 d. A.). Die Ausführungen des Sachverständigen (SV 1) hierzu stehen auch im Einklang mit den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen (SV 2). Dieser führte in seinem neurologischen Gutachten vom 02.10.2017 (Bl. 670 ff. d. A.) ebenfalls aus, dass der Schmecksinn i.e.S., der einem die Qualität süß, sauer, salzig und bitter vermittle, beim Kläger vollständig erhalten sei. Die vom Kläger geschilderten Einschränkung bei der Wahrnehmung aromatischer Stoffe seien dabei nicht dem Schmecksinn i.e.S. zuzuordnen, da diese Wahrnehmung über den Riechsinn erfolge. Der Riechsinn sei beim Kläger jedoch vollständig aufgehoben. Dabei handele es sich um eine häufige Folge nach einem Schädel-Hirn-Trauma (S. 41 seines Gutachtens vom 02.10.2017, Bl. 710 d. A.). Ferner steht nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern ebenfalls zur vollen richterlichen Überzeugung der durch Sachverständige beratenen Kammer fest, dass der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen an einer dauerhaft gesteigerten posttraumatischen Anfallbereitschaft leidet. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und Auswertung der Befunde haben sowohl der hinzugezogene neurologische Sachverständige (SV 2) als auch der hinzugezogene psychiatrische Sachverständige (SV 4) in ihren jeweiligen Gutachten das Vorliegen einer gesteigerten posttraumatischen Anfallbereitschaft infolge der erlittenen Verletzungen bejaht (S. 42 des neurologischen Gutachtens vom 02.10.2017, Bl. 711 d. A. und S.137 des psychiatrischen Gutachtens vom 04.02.2019,
  2. Teil SB Gutachten). Vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten am 08.04.2012 erlittenen Krampfanfall und den erlittenen Kopfverletzungen sowie den mittlerweile – unstreitig – insgesamt vier erlittenen Krampfanfällen (08.04.2012, Ende August 2013, 07.05.2018 und 02.10.2018), wovon die letzten zwei trotz Medikation auftraten, ist das von den Sachverständigen gefundene Ergebnis für die Kammer nachvollziehbar, weswegen sie den Gutachtern nach eigener kritischer Prüfung auch in diesem Punkt vollumfänglich folgt. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, dass er neben den vier unstreitigen Krampfanfällen noch einen weiteren Krampfanfall erlitten habe, ist der Vortrag, wie der Beklagte zu 2) zu Recht beanstandet hat, bereits unschlüssig, da sich hieraus nicht ergibt, wann sich der streitige fünfte Krampfanfall ereignet haben soll. Auch die vorgelegten Arztberichte bieten hierfür keinen Anhalt, da der streitige fünfte Krampfanfall dort nicht hinreichend konkret dokumentiert wurde. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen unter irreversiblen Belastungsbeeinträchtigungen, insbesondere einer Einschränkung seiner Konzentrationsfähigkeit, leidet und seine Arbeitsfähigkeit um 40 % vermindert ist. Die Kammer hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme zur Beurteilung dessen die Sachverständigen (SV 3), psychologischer Psychotherapeut, und (SV 4), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hinzugezogen und entsprechende fachärztliche Gutachten eingeholt. Der Sachverständige (SV 3) hat am 21.12.2018 eine testpsychologische Untersuchung des Klägers vorgenommen. Die angewandten Testverfahren sowie die Untersuchungsergebnisse auf S. 5 ff. und die Zusammenfassung der testpsychologischen Ergebnisse auf S. 24 seines Gutachtens vom 04.02.2019 (
  3. Teil SB Gutachten) wurden ausführlich und für einen medizinischen Laien verständlich geschildert. In seiner Gesamtbeurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich auf Grundlage der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungsverfahren mit Bezug auf das Explorationsgespräch und die Verhaltungsbeobachtung beim Kläger eine aktuell psychische Belastungstendenz und kognitive Einschränkungen feststellen lassen. Diese Einschränkungen seien direkten neurophysiologischen Störungen geschuldet, welche aktuell jedoch noch durch psychogene Reaktionen von Krankheitswert, nämlich Depression, Angst und Somatisierung, überlagert und verstärkt werden (S. 28 des Gutachtens vom 04.02.2019;
  4. Teil SB Gutachten). Der wesentliche Grund für die festgestellte psychische Überlagerung liege in der noch nicht adäquaten Bewältigung der Unfallfolgen (physisch, psychisch und objektiv/perspektivisch in Bezug auf den Beruf und die finanzielle Situation), die durch die eingeschränkten emotionalen Fähigkeiten und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers deutlich erschwert sei. Den Ausführungen folgt die Kammer dabei nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang. Bei Lektüre seines Gutachtens ist zu erkennen, dass er den Fragen sorgsam, gewissenhaft und vollkommen unparteiisch nachgegangen ist. Zudem hat er die testpsychologischen Ergebnisse und hieraus gezogenen medizinischen Beurteilungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargestellt. Auch steht die von ihm befundete psychogene Reaktion von Krankheitswert, konkret die benannte Depression, im Einklang mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Testuntersuchung mittels subjektiven Selbstbeschreibungsinventars des Sachverständigen (SV 2) und den Ergebnissen des Sachverständigen (SV 4). Der Sachverständige (SV 4) hat nach eigener psychiatrisch-neurologischer Untersuchung einschließlich erweiterter Exploration am 23.11.2018 und Berücksichtigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens in seinem Gutachten vom 04.02.2019 (
  5. Teil SB Gutachten) ausgeführt, dass für den Kläger bis zum Vorfall am 25.12.2011 eine Anamnese ohne besondere belastende Ereignisse zu erheben sei, im Explorationszeitpunkt könnten hingegen die Diagnosen einer mittlerweile chronifizierten mittelgradig depressiven Episode (ICD10: F32.1), leichte kognitive Störung als Restzustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma (ICD10: F06.7), Anosmie (ICD10: R43.0), generalisierte tonisch-klonische Anfälle (ICD10: G40.4) und chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD10: G44.3) gestellt werden. Die diagnostizierte mittelgradig depressive Episode sei durch die Testergebnisse des testpsychologischen Zusatzgutachtens und die zum Explorationszeitpunkt vorhandenen klinischen Zeichen objektivierbar. Es sei davon auszugehen, dass sich das affektive Zustandsbild als psychopathologischer Ausdruck der Gesamtbürde der Folgen des Unfalls entwickelt habe. Dies lasse sich vor dem Hintergrund der beruflichen und finanziellen Einbußen als vor dem Hintergrund der Entwicklung der noch nicht zum Stillstand gekommenen Epilepsie aus sachverständiger Sicht gut nachvollziehen. Derartige Depressionen seien häufige Folge von Schädel-Hirn-Traumata. Aufgrund der bestehenden Epilepsie könne nach den S3-Leitlinien diese nicht mittels Antidepressiva, sondern ausschließlich mit Psychotherapie behandelt werden. An der Richtigkeit der gestellten Diagnose hat die Kammer keinen Zweifel. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Sachverständige (SV 2) in seinem Gutachten ausführte, dass für ihn das neuropsycholgische Testergebnis einer schweren Depression nicht nachvollziehbar sei, seine Begutachtung erfolgte jedoch ausschließlich auf einem subjektiven Selbstbeschreibungsinventar, weswegen ergänzend ein testpsychologisches Zusatzgutachtens beauftragt wurde, um die Diagnose objektivieren zu können. Ferner führte der Sachverständige (SV 4) in seinem Gutachten aus, dass die Testergebnisse des Klägers im Test d2 im Bereich Tempo als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen seien und sich hieraus ergebe, dass er über eine schlechte kurzzeitige Aufmerksamkeitsleistung visueller Detaildiskriminationen verfüge. Der Versuch das Tempo zu steigern habe die Fehlerrate signifikant erhöht. Das Ergebnis biete Hinweis auf kurzfristige Aufmerksamkeit- und Kurzzeitgedächtnisschwierigkeiten. Auch das Explorationsgespräch habe wahrnehmbare Schwankungen der Vigilanz gezeigt. Aufgrund der Befunde sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsspanne beim Kläger 50 Minuten nicht überschreite und bei einem mehreren Stunden dauernden Arbeitstag mit rasch wechselnden Anforderungen eine weitere Verkürzung der Konzentrationsspanne eintrete. Nach den Kriterien des ICD10 sei dies als leichte kognitive Störung als Restzustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma (ICD10: F06.7) zu bewerten. Eine Besserung sei nach der langen Zeit seit dem Vorfall nicht mehr wahrscheinlich. Auch an der Richtigkeit dieser gestellten Diagnose hat die Kammer keinen Zweifel. Dabei steht die Diagnose zunächst im Einklang mit der vom Sachverständigen (SV 2) festgestellten leichten Einschränkung der konzentrativen Belastbarkeit. Soweit der Sachverständige (SV 2) gleichwohl eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses verneinte vermag die Kammer dem nicht zu folgen und schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Sachverständigen (SV 4) an. Der Sachverständige (SV 2) hat für die Kammer die Verneinung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses nicht nachvollziehbar dargetan, da er das Ergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, dass der Kläger bei seinem Weg auf die Arbeit auch eine Stunde am Stück Autofahren könne. Der Sachverständige (SV 4) hat das gefundene Ergebnis unter umfassender Darlegung der Untersuchungsergebnisse und Bewertungskriterien für die Kammer nachvollziehbar gemacht. Auch hat der Sachverständige (SV 4) plausibel dargelegt, dass die leichte kognitive Störung dem Vorgutachter aufgrund ihrer diskreten Auftrittserscheinungen möglicherweise verborgen geblieben ist. Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger aufgrund der Narben der Hirnhäute, wie von den Sachverständigen (SV 4) und (SV 2) diagnostiziert, unter chronisch posttraumatischem Kopfschmerz (ICD10: G44.3) leidet. Unter Beachtung aller Diagnosen kam der Sachverständige (SV 4) zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers derzeit um 40 % eingeschränkt sei. Bei einer Besserung der chronifizierten mittelgradig depressiven Episode sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen. Eine Besserung der kognitiven Defizite sowie des posttraumatischen Kopfschmerzes seien hingegen prognostisch unwahrscheinlich. Den Ausführungen des Sachverständigen (SV 4) schließt sich die Kammer dabei nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind gut nachvollziehbar und überz

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