(2008), wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103, a.a.O., S. 30). Die Ermittlung der tatsächlichen beruflichen UV-Licht-Einwirkung im Einzelfall obliegt dem Unfallversicherungsträger. Danach ist vorliegend die Beklagte für die Bescheidung zuständig gewesen. Auch wenn vorliegend unter Berücksichtigung des Teilvergleichs der Versicherungsfall nicht erst am 3. Februar 2011, sondern bereits am 23. Juli 2004 eingetreten ist, bleibt es dabei, dass die Beklagte der zuletzt vor Beginn der Erkrankung zuständige Unfallversicherungsträger war, in deren Zuständigkeitsbereich eine natürliche UV-Exposition bestand. Auch daran, dass die in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallende Einwirkung mindestens 10 % der nach der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Strahlungsdosis erreicht, hat der Senat keinen Zweifel. Ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 21. Juli 2015 lag der während der Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erworbene UV-Anteil des Klägers bis 2011 bei 53,9 % der Lebensdosis, wobei eine Nebenerwerbstätigkeit von 1962 bis 2001 und danach eine Helfertätigkeit bis 2011 berücksichtigt wurde. Hiervon entfielen insgesamt 16,8646 Äquivalenzjahre auf die Nebenerwerbstätigkeit bis 2001 (8,5780 + 7,5822 + 0,7044) und nur (0,3001 + 0,8998) 1,1999 Äquivalenzjahre auf die Helfertätigkeit. Dies zeigt, dass die Helferjahre einen relativ kleinen Anteil des insgesamt auf die Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft erworbenen UV-Anteils ausmachen. Die Gesamtdosis betrug insgesamt 15.480 SED und die Zusatzdosis 5.419 SED. Damit sind mindestens 10 % der nach der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Strahlungsdosis auch im Zeitraum bis zum 23. Juli 2004 durch bei der Beklagten versicherte Tätigkeiten erfüllt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Januar 2016 auch zurecht eine BK Nr. 5103 der Anlage 1 zur BKV bei dem Kläger anerkannt, obwohl diese Berufskrankheit erst durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c (V v. 22.12.2014 I 2397) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in die Berufskrankheitenverordnung eingeführt wurde und sich die Erkrankung des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt manifestiert hatte. Denn gemäß der Rückwirkungsvorschrift § 6 Abs. 2 BKV ist u.a. eine Krankheit nach Nr. 5103, an der ein Versicherter am 1. Januar 2015 leidet, auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie bereits vor diesem Tag eingetreten ist. Die Voraussetzungen für diese Rückwirkung sind vorliegend erfüllt, da der Kläger am 1. Januar 2015 an einer Hautkrebserkrankung im Sinne der BK Nr. 5103 gelitten hat und diese Erkrankung bereits vor diesem Tag, nämlich mit Versicherungsfall am 23. Juli 2004, eingetreten ist. Die streitgegenständlichen Bescheide in der Fassung des gerichtlichen Teilvergleichs sind auch materiell rechtmäßig. Über die im gerichtlichen Teilvergleich zwischen den Beteiligten vereinbarten gestaffelten Rentenansprüche hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere bzw. höhere Rente nach einer MdE von 30 v.H. Rechtsgrundlage für diesen Rentenanspruch ist nach der im Teilvergleich vom 21. Juni 2021 geregelten Vorverlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles auf den 23. Juli 2004 nicht § 80a SGB VII, sondern § 56 SGB VII. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Zwar wird diese Vorschrift durch den mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eingeführten § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII dergestalt modifiziert, als dass Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b SGB VII nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v.H. gemindert ist. Allerdings ist § 80a SGB VII nach § 221 Abs. 2 SGB VII nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind. Aufgrund des gerichtlichen Teilvergleichs ist der Versicherungsfall vorliegend vor dem 31. Dezember 2007, nämlich am 23. Juli 2004, eingetreten, so dass es bei der Regelung des § 56 SGB VII bleibt. Auch wenn der Kläger einen Verschlimmerungsantrag gestellt und die Beklagte auch eine Verschlimmerung der Berufskrankheitsfolgen mit Bescheid vom 25. Januar 2018 ab dem 10. Juli 2017 anerkannt hat, so bezieht sich dies allein auf die Berufskrankheitsfolgen und nicht auf den vorliegend streitgegenständlichen Rentenbescheid. Insbesondere ist hinsichtlich der Rente nicht § 48 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII einschlägig, da bis zu dem den Teilvergleich umsetzenden Bescheid vom 16. September 2021 kein positiver Rentenbewilligungsbescheid als Dauerverwaltungsakt vorlag, in dessen zugrundeliegenden Verhältnissen eine Änderung hätte eingetreten sein können. Der Bescheid vom 27. Januar 2016 stellt – soweit er die Ablehnung einer Rente regelt – keinen Dauerverwaltungsakt dar. Zudem würde somit auch der Anknüpfungszeitpunkt für den im Falle des § 73 Abs. 3 SGB VII zu ziehenden Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen fehlen. Denn diese sind mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten verbindlichen (positiven) Feststellung der Rente zu vergleichen und nicht mit etwaigen zwischenzeitlich ergangenen Rentenablehnungsbescheiden (Kranig in: Hauck/Noftz SGB VII, § 73 Änderungen und Ende von Renten, Rn. 23). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2018 hat die Beklagte eine Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheitsfolgen ab dem 10. Juli 2017 durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange festgestellt. Allerdings ist die Beklagte in diesem Bescheid dabei geblieben, dass weiterhin – wie bereits im Bescheid vom 27. Januar 2016 festgestellt – keine rentenberechtigende MdE besteht. Bei der mit dem gerichtlichen Teilvergleich – unter Einbeziehung des Überprüfungsantrags – rückwirkend zum 5. März 2015 zuerkannten Rente handelt es sich um eine erstmalige Rente. Denn eine erstmalige Rente liegt auch vor, wenn ihre Voraussetzungen nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach § 72 Abs. 1 SGB VII vorliegen, sondern erst später infolge Verschlimmerung eintreten. Dies ist aber kein Verschlimmerungsfall nach § 73 Abs. 2 und 3 SGB VII i. V. m. § 48 SGB X, der nur laufende Renten betrifft (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2021 – L 14 U 146/17 –, juris). Die Voraussetzungen für eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. über den bereits anerkannten Zeitraum hinaus liegen nicht vor. Der zulässige streitgegenständliche Zeitraum für die vom Kläger begehrte Rente nach einer MdE von 30 v.H. ist vorliegend begrenzt auf den Zeitraum ab Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018. Soweit der Kläger bereits ab dem 23. Juli 2004 eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. begehrt, war bereits die Klage unzulässig, da diesem Begehren die Bestandskraft des Rentenablehnungsbescheides vom 27. Januar 2016 in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 bzw. Umsetzungsbescheid vom 16. September 2021 erhalten hat, entgegensteht. Zwar haben sich die Beteiligten im Rahmen des Teilvergleichs auch für Zeiten vor Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 auf eine Rentenzahlung geeinigt, zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch das Überprüfungsverfahren hinsichtlich dieses Bescheides im Klageverfahren (S 8 U 88/20) anhängig. Nach Abschluss des Teilvergleichs hat der Kläger die Klage S 8 U 88/20 zurückgenommen, so dass es bei der Bestandskraft des Bescheides in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 erhalten hat, geblieben ist. Für den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente nach einer höheren MdE. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 29. November 1956 – 2 RU 121/56 – BSGE 4, 147). Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 56 Rn 47, 49, 57). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 49/99 R – juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn 58). Zur Einschätzung der MdE sind Erfahrungssätze zu beachten und anzuwenden. Dabei handelt es sich um von der Rechtsprechung und in den einschlägigen Fachkreisen, dem versicherungsrechtlichen sowie dem versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeitete Empfehlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum gebildet und verfestigt haben und allgemeine Anerkennung und Akzeptanz bei Gutachtern, Versicherungsträgern und Gerichten sowie Betroffenen gefunden haben. Diesen Erfahrungssätzen kommt die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu und sie bilden die Basis für einen Vorschlag des medizinischen Sachverständigen zur Höhe der MdE im Einzelfall (Deppermann-Wöbbeking, in: Thomann, Klaus-Dieter (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, S. 633; Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn 58 ff.). Für die BK Nr. 5103 ist wie für andere arbeitsbedingte Haut- und Hautkrebserkrankungen zur MdE-Beurteilung die „Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen“ (Stand Juni 2017), sog. Bamberger Empfehlung (zuvor: „Bamberger Merkblatt“), heranzuziehen (vgl. hierzu auch das amtliche Merkblatt zur BK Nr. 5103, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit - BMA - vom 23.04.1996, BArbBl. 6/1996, S. 22 ff.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1350). Die Bamberger Empfehlung (Nr. 5.2.2 S. 48) differenziert bei der MdE anhand einer Tabelle zunächst zwischen multiplen aktinischen Keratosen /Morbus Bowen/ Feldkanzerisierung (ohne Plattenepithelkarnzinom(e)) einerseits und Plattenepithelkarnzinom(
- en)(und ggf. weiteren aktinischen Keratosen und/oder Feldkanzerisierung) andererseits. Aktinische Keratosen können als intraepitheliale Neoplasien und obligate Ausgangsstadien eines Plattenepithelkarzinoms allerdings nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie multipel auftreten. Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit gelten aktinische Keratosen, wenn sie mit einer Zahl von mehr als 5 pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von größer als 4 cm² (Feldkanzerisierung) auftreten (vgl. Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103, a.a.O., S. 3). Innerhalb dieser beiden Gruppen wird hinsichtlich der Krankheitsaktivität/-intensität zwischen keine/gering, mittelgradig und hochgradig unterschieden. Die Tabellenwerte addieren sich nicht, sondern sind alternativ anzuwenden. Eine MdE von mindestens 20 v.H. ist nach der Tabelle allein bei Plattenepithelkarnzinom(
- en)und einer hochgradigen Krankheitsaktivität/-intensität vorgesehen. Eine hochgradige Krankheitsaktivität/-intensität bei Plattenepithelkarzinomen ist gegeben bei einem Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome und entweder Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von 2 Jahren oder Neuauftreten von mehr als 20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(
- en)von in der Summe mehr als 50 cm² innerhalb von 12 Monaten. Eine mittelgradige Krankheitsaktivität/-intensität erfordert ebenfalls einen Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome; die weiteren Voraussetzungen sind aber geringer als bei der hochgradigen Krankheitsaktivität/-intensität: Erforderlich ist entweder die Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms nach mehr als zwei, aber weniger als 4 Jahren oder das Neuauftreten von 6 bis 20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(
- en)von in der Summe 4 bis 50 cm² innerhalb von 12 Monaten. Für den medizinischen Sachverständigen ist hierbei das klinische Bild, der Verlauf und aktenkundig dokumentierte Befunde der behandelnden Ärzte maßgeblich. Abweichend von der Bamberger Empfehlung kam es nach der Darstellung in Schönberger/Mehrtens/Valentin in der 9. Auflage (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 1208) nicht auf die Bildung einer bestimmten Anzahl von aktinischen Keratosen oder das Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung an, vielmehr wurde, wenn ein Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome bestand, eine hohe Krankheitsaktivität auch dann angenommen, wenn eine regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner drei Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) erfolgte. Eine mittelgradige Krankheitsaktivität/-intensität war danach auch dann gegeben, wenn eine regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner sechs Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarerer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) erfolgte. Mit dermatologischer Behandlung waren die nach den geltenden Leitlinien indizierten Maßnahmen zur Behandlung der Folgen der anerkannten Berufskrankheit gemeint. Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Nachsorge oder präventive Maßnahmen waren nicht als Behandlung zu werten. An diesen von der Bamberger Empfehlung abweichenden Kriterien hat Schönberger/Mehrtens/Valentin in der 10. Auflage (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1350 f.) ohne weitere Begründung nicht mehr festgehalten und stützt sich nun auch allein auf die in der Bamberger Empfehlung genannten Kriterien. Basalzellkarzinome, auch Basaliome genannt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der BK Nr. 5103. Es liegen umfangreiche epidemiologische Erkenntnisse zu den Beziehungen zwischen natürlicher UV-Strahlung und den unterschiedlichen Hautkrebsarten vor. Die Ergebnisse dieser Studien sprechen für einen Zusammenhang zu den Plattenepithelkarzinomen und den aktinischen Keratosen. Auch bei Basalzellkarzinomen ist UV-Strahlung zwar als ein wichtiger Risikofaktor anzusehen, die bisherigen epidemiologischen Ergebnisse sind aber weniger eindeutig. Zum Basalzellkarzinom kann daher derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Deshalb beschränkt sich die Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103 auf die Plattenepithelkarzinome (a.a.O. S. 3). Keratoakanthome, bei denen es sich ebenso wie bei Basalzellkarzinomen um epidermale Hauttumoren handelt (Bamberger Empfehlung, a.a.O., S. 54), sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich der BK Nr. 5103 umfasst, da Unterschiede in den klinisch-morphologischen Kriterien, im Verlauf, insbesondere bezüglich einer möglichen Metastasierung, und mit Wahrscheinlichkeit in der Molekularbiologie der beiden Erkrankungen dagegen sprechen, dass es sich beim Keratoakathom umeine Variante des Plattenepithelkarzinoms handelt (vgl. dazu Dermatologie in Beruf und Umwelt 2017, S. 65 ff.). Insgesamt ist bei der MdE-Bewertung anhand der Tabelle der Bamberger Empfehlung zu beachten, dass das erstmals vorgefundene Krankheitsbild keine Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf bzw. zur Krankheitsaktivität zulässt und daher nicht automatisch von einer hohen Krankheitsaktivität ausgegangen werden kann. Treten im Verlauf weitere Plattenepithelkarzinome bzw. aktinische Keratosen oder Feldkanzerisierungen auf, steigt damit auch die Krankheitsaktivität. Grundlage für diese Annahme ist, dass Funktionseinschränkungen und darüberhinausgehende Beeinträchtigungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus dem erstmaligen Auftreten eines (behandelten) Hauttumors resultieren, sondern vielmehr aus dem nachfolgenden Verlauf der Erkrankung. Denn nach den allgemeinen MdE-Bewertungsgrundsätzen fließen mögliche Verschlimmerungen erst dann in die MdE ein, wenn sie relevant werden. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe ist für den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 keine höhere MdE als 20 v.H. anzunehmen, da die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Für diese Feststellung stützt sich der Senat auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. M. vom 6. April 2019. Danach ist bei dem Kläger zwar auch in den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 ein Zustand nach Behandlung mehrerer Plattenepithelkarzinome, auch Spinalzellkarzinome genannt, gegeben. Denn Plattenepithelkarzinome sind gesichert am 23. Juli 2004 (linkes Ohr), 7. März 2009 (Stirn links, ohne histologischen Befund), 3. Februar 2011 (linkes Ohr, histologische Sicherung am 26. Oktober 2012), 23. Januar 2014 (Augennasenwinkel), 4. März 2015 (linkes Jochbein) und auch innerhalb dieses Zeitraums ist es am 10. Juli 2017 (linke Wange) und am 19. März 2018 (linkes Ohr) zu weiteren Plattenepithelkarzinomen gekommen. Außerdem wurde danach am 4. Oktober 2018 ein Plattenepithelkarzinom an der rechte Schläfe gesichert. Nicht relevant im Rahmen der MdE-Bewertung sind die am 13. April 2013 und im September 2016 gesicherten Basaliome (Basalzellkarzinom) sowie das Keratoakanthom, da sie nicht unter die BK Nr. 5103 fallen (s.o.). Weitere Plattenepithelkarzinome sind im vorliegend relevanten Zeitraum nicht gesichert. Insbesondere hat der Sachverständige Prof. Dr. M. zurecht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beratungsarztes Dr. H. in dessen Stellungnahme vom 27. November 2016, wonach „weitere Plattenepithelkarzinome (3 Mal) […] am 13.2.2016 diagnostiziert [wurden], dies mit histologischer Sicherung" nicht zutreffen, denn tatsächlich fanden sich in der histologischen Sicherung aktinische Keratosen und keine Plattenepithelkarzinome. Somit kam es zunächst nicht zu einer Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von zwei Jahren nach dem am 4. März 2015 gesicherten Plattenepithelkarzinom am linken Jochbein, sondern erst etwas später, am 10. Juli 2017 an der linken Wange. Erst danach trat das nächste Plattenepithelkarzinom wieder nach weniger als zwei Jahren am 19. März 2018 am linken Ohr auf und führte zur Erhöhung der MdE auf 30 v.H. Die alternativ nach der Bamberger Empfehlung für eine hochgradige Krankheitsaktivität/-intensität erforderliche Anzahl von mehr als 20 aktinischen Keratosen oder das Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(
- en)ist nicht mit dem insoweit erforderlichen Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, gesichert. Zwar ist im Zeitraum von März 2015 bis März 2017 bei neun Terminen in der Patientenakte der Hautärztin Dr. D. als Diagnose aktinische Keratose(
- n)als Diagnose vermerkt. Es finden sich jedoch keine Angaben zur genauen Lokalisierung und Anzahl der aktinischen Keratosen. Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt sich kein entsprechender Nachweis über eine ausreichende Anzahl aktinischer Keratosen. Auch die alternativ in Schönberger/Mehrtens/Valentin, 9. Auflage, für eine hochgradige Krankheitsaktivität erforderliche regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner drei Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarerer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) ist nicht belegt. Denn aus der Patientenakte der Hautärztin Dr. D. gehen im Zeitraum von März 2015 bis März 2017 zwar oftmals Termine in geringeren Zeitabständen als drei Monaten hervor, allerdings handelt es sich nicht immer um Behandlungs-, sondern oft auch um Kontrolltermine, die für die Beurteilung der Krankheitsaktivität nicht relevant sind. Zudem ist bei vielen Behandlungsterminen keine genaue Beschreibung der konkret durchgeführten Behandlungen und Maßnahmen dokumentiert, so dass es sich – wie von dem Beratungsarzt Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 22. September 2020 vermutet – zumindest teilweise lediglich um wiederholte chemochirurgische Behandlungen derselben aktinischen Keratosen handeln könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint die von dem Sachverständigen vorgenommene MdE-Bewertung mit 20 v.H. für den Zeitraum ab Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Dies ergibt sich auch im Vergleich zum folgenden, mit einer höheren MdE bewerteten Krankheitsabschnitt, in dem es erneut in einem kürzeren Zeitabstand zur Neubildung eines Plattenepithelkarzinoms kam und weiterhin bei vielen Terminen der Hautärztin Dr. D. die Diagnose aktinische Keratose(
- n)vermerkt ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn man den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend nicht als begrenzt ansähe durch den bestandskräftigen Bescheid vom 27. Januar 2016 in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 erhalten hat, ergäbe sich jedenfalls eine Begrenzung des zulässigen streitgegenständlichen Zeitraums hinsichtlich der Rentenzahlung auf den 1. Januar 2015. Denn da die Rückdatierung des Versicherungsfalles auf den 23. Juni 2004 im Rahmen des gerichtlichen Teilvergleichs auf dem von dem Kläger am 14. Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beruhte, ist auch die Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X zu berücksichtigen, so dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung erbracht werden könnten. Daher käme vorliegend eine Leistungserbringung vor dem 1. Januar 2015 nicht in Betracht. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten MdE-Bewertungskriterien ergäbe sich ebenfalls keine über den gerichtlichen Teilvergleich hinausgehende höhere MdE-Bewertung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Erlass des Bescheides 27. Januar 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001481