5 VTV, so hat die ULAK konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass Urlaub nicht gewährt worden ist oder die Urlaubsvergütung nicht ausgezahlt worden ist, wenn formell ordnungsgemäße Anträge auf Erstattungen vorliegen (Anschluss an Hess. LAG
G Wiesbaden,
15.1 Satz 1 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28. September 2018 (BRTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern.
1 Satz 1 und Abs. 3 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist er zum Einzug der Beiträge der Arbeitgeber zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe berechtigt.
Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um ein Unternehmen, das seinen Sitz in Bosnien-Herzegowina hat. Sie hat regelmäßig Arbeitnehmer
Deutschland zur Verrichtung baugewerblicher Arbeiten entsandt. Jedenfalls seit 2017 hat sie am Urlaubskassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft teilgenommen. Sie hat an den Beklagten Beitragsmeldungen erteilt, Beiträge gezahlt und auch Erstattungen entsprechend § 12 VTV beantragt. Die Klägerin zu
Gesprächen zwischen den Parteien sodann die zunächst einbehaltenen Erstattungen i.H.v. 185.681,31 Euro an die Klägerin zu
PO gegen Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 7.500 Euro eingestellt worden (Bl. 117 der Vorakte) . Die Klägerinnen haben gemeint, der Beklagte sei verpflichtet, an sie die beantragten Erstattungen für die Jahre 2019 bis 2021 als Gesamtgläubigerinnen zur Auszahlung zu bringen. Sie haben in der Anlage zu der Berufungsbegründung eine Aufstellung vorgelegt, in der sie für einzelne Arbeitnehmer dargetan haben, dass deren Aussage, kein Urlaub erhalten zu haben, unzutreffend sei. Diesbezüglich wird verwiesen auf Bl. 53 ff. der Vorakte. Der Beklagte hat gemeint, er sei nicht zur Auszahlung der Urlaubserstattungen verpflichtet, weil aufgrund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu 1. ihren Arbeitnehmern nicht Urlaub - wie in den Erstattungsanträgen zugrunde gelegt - gewährt bzw. nicht Urlaubsvergütung gezahlt habe. Die Klägerinnen haben beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen 306.400 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des genauen Antrags in Bezug auf die Zinsen, die Rechtsmeinungen der Parteien und des streitigen Parteivortrags wird
GG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Erstattungen
1 VTV lägen nicht vor. Der Beklagte habe ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerinnen ihrer Meldepflicht nicht ordnungsgemäß
gekommen seien. Der Beklagte habe sich auf die polizeilichen Ermittlungen stützen können. Diesen Feststellungen seien die Klägerinnen nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hätten sich nicht dazu eingelassen, dass vielen Arbeitnehmern kein Urlaub gewährt worden sei und keine Urlaubszahlungen erfolgt seien, obwohl für diese Arbeitnehmer Erstattungsansprüche geltend gemacht worden sind. Dies ergebe sich insbesondere aus der Anlage KB5 (Bl. 101 - 104 der Vorakte) . Die Klägerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, dass ihnen Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt wurden, denn diese würden nur einen jeweiligen Ausschnitt wiedergeben. Dem Beklagten stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu, da Zweifel an der ordnungsgemäßen Teilnahme für 2015 bis 2018 bestünde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf Bl. 243 - 249 der Vorakte. Dieses Urteil ist den Klägerinnen am 23. Mai 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bereits am 18. März 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht worden.
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
unstreitige Erstattung von 306.400 Euro für den Zeitraum 2019 bis 2021 vorzuenthalten. Für diesen Zeitraum werfe der Beklagte den Klägerinnen nicht vor, fehlerhafte Meldungen gemacht zu haben. Es fehle an schlüssigen und konkreten Feststellungen hinsichtlich eines angeblichen Fehlverhaltens und insbesondere eines „systematischen Ausnutzens des Urlaubskassenverfahrens" durch die Klägerinnen in dem Zeitraum 2015 bis
falsche Angaben gemacht habe. Wegen der Zusammensetzung der Erstattungsforderung wird Bezug genommen auf die Anl. BB4. Die Widerklageforderung sei nicht verjährt, da der Beklagte frühestens im Jahr 2022 bzw. erst
gewährter Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ausreichende Erkenntnisse zur erfolgversprechenden Erhebung der Widerklage erhalten habe. Er stütze sich im Wesentlichen auf den Ermittlungsbericht des Zeugen KOK D, überreicht als Anl. BB
Angaben der Staatsanwaltschaft nicht mehr auffindbar. Die Darlegungs- und Beweislast zur Urlaubsgewährung und Zahlung von zustehendem Urlaubslohn und Urlaubsgeld liege weiter bei den Klägerinnen. Der Vortrag der Klägerin zu
Ein systematisches Ausnutzen des Urlaubskassenverfahrens lässt sich aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht feststellen. Deshalb ist es auch nicht zulässig, Erstattungen für die Jahre ab 2019 zurückzuhalten. I. Die Klage ist in Bezug auf die Klägerin zu 2. abzuweisen. Die Klägerin zu 2. ist (nur) die Zweigniederlassung
den §§ 13 ff. HGB der Klägerin zu 1. Das Unternehmen kann
OK HGB/Müther 1.10.2024 § 13 Rn. 9) . Ggf. kann auch unter der dort verwendeten Firma geklagt werden. Die Zweigniederlassung ist aber kein eigenständiges Rechtssubjekt und damit kein tauglicher Rechtsträger. Insbesondere handelt es sich bei ihr nicht um eine eigenständige juristische Person (vgl. Pentz in Ebenroth/Boujong HGB
Deutschland entsandt, die baugewerbliche Arbeiten erbracht haben. Sie war daher berechtigt und verpflichtet, am Urlaubskassenverfahren in Deutschland teilzunehmen. Dies steht zwischen den Parteien dem Grund
auch nicht im Streit.
VTV ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn sie gegenüber dem Arbeitgeber Leistung erbracht hat, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind. „Unwahr“ ist eine Angabe, wenn sie „erlogen“ ist. Der Begriff enthält ein objektives und ein subjektives Element. Eine Angabe ist unwahr, wenn sie objektiv falsch und subjektiv in Kenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit abgegeben wird. Eine versehentlich fehlerhafte Meldung löst den Anspruch der Kasse auf Rückzahlung nicht aus, es ist eine vorsätzlich falsche Angabe des Arbeitgebers nötig. Erforderlich ist weiter, dass die Erbringung von Leistungen „aufgrund“ unwahrer Angaben erfolgt ist. Nicht jede unwahre Angabe im Abrechnungs- und Erstattungsverhältnis der Kasse zu den beteiligten Arbeitgebern begründet damit
VTV einen Rückzahlungsanspruch; vorausgesetzt wird ein Kausalzusammenhang zwischen unwahrer Angabe und erbrachter Leistung (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 30, Juris) . Für Grund und Höhe des Rückforderungsanspruchs trägt
allgemeinen Grundsätzen der Kläger - hier der Widerkläger und Beklagte - die Darlegung und Beweislast. b)
diesen Grundsätzen kann ein Rückzahlungsanspruch nur in Höhe von 52.512,89 Euro anerkannt werden. Für das Jahr 2018 lagen ganz überwiegend die Voraussetzungen für die Erstattung von Urlaubsvergütung
Soweit es einzelne Anhaltspunkte für Fehler bei den Erstattungsanträgen gibt, hat die Kammer die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags
2 ZPO geschätzt. aa) Gemäß § 12 Abs. 1 VTV erstattet die ULAK dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie ggf. die Urlaubsabgeltung, soweit auf diese
den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldungen der Daten gemäß §§ 5, 6 VTV. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland wird § 12 VTV zumindest entsprechend angewandt (vgl. Hess. LAG 19. August 2016 - 10 Sa 1023/15 - Rn. 107 , Juris) .
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
VTV gegen die Kasse, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung an seine Arbeitnehmer auszahlt. Die Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs.
5 VTV sind Erstattungsforderungen zwar mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Die Norm begründet bei nicht vollständiger Erfüllung dieser Pflichten aber nur ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits entstandenen Anspruchs (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 27, Juris) . bb) Die Voraussetzungen für die Erstattung von Urlaubsvergütungen lagen im Kalenderjahr überwiegend vor.
dem Gesetz erhalten habe. Für eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens spricht auch, dass die Klägerin zu 1. eingeräumt hat, das vor 2019 Urlaubsvergütungen und Löhne teilweise in bar ausgezahlt worden sind. Damit wird gerade eine Überprüfung und
verfolgung der Erfüllung der Urlaubsansprüche erschwert. Demgegenüber gibt es aber auch Anhaltspunkte, die dagegensprechen, dass die Klägerin zu 1. Erstattungen
Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, den schriftlichen Antworten auf die polizeiliche Befragung einen hohen Beweiswert einzuräumen. Aus dem Ermittlungsbericht vom 10. Juni 2020 lässt sich entnehmen, dass im Dezember 2019 ein Zeugenfragebogen mit einer Zeugenbelehrung in serbischer und deutscher Sprache an die Wohnanschriften sämtlicher im Tatzeitraum 2015 bis 2018 bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter gesandt worden ist. Von den insgesamt 434 angeschriebenen Personen haben bis Anfang des Jahres 2020 rund 28 %, d. h. 123 Mitarbeiter, geantwortet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mehr als 70 %, also der ganz überwiegende Anteil der Mitarbeiter, auf das Schreiben gar nicht reagiert hat. Schon das macht es fraglich, den Feststellungen der Ermittlungsbehörde einen repräsentativen und belastbaren Beweiswert zuzuschreiben. Auch bezogen auf diejenigen Mitarbeiter, die auf den Fragebogen geantwortet haben, hat ein erheblicher Teil der Gruppe geantwortet, dass sie ordnungsgemäß Urlaub und die Urlaubsvergütung erhalten hätten. Z.B. hat der G bestätigt, er habe Urlaub erhalten, als er ihn gebraucht habe, er habe das Urlaubsgeld in der Gehaltsabrechnung aufgelistet und auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Teilweise waren die Angaben aber auch sehr vage. Von den Mitarbeitern, die auf den Fragebogen geantwortet haben, hätten
den Feststellungen der Ermittlungsbehörde nur 80 einen genauen Beschäftigungszeitraum genannt, in dem sie in Deutschland für die Klägerin gearbeitet haben. Hier sind generell Zweifel angebracht, ob die Arbeitnehmer eine genaue Zuordnung der Kalenderjahre und des in dieser Zeit genommenen Urlaubs zum Zeitpunkt der Befragung vornehmen konnten. Es erscheint durchaus möglich, dass die Arbeitnehmer versehentlich angegeben haben, keinen Urlaub erhalten zu haben, während dies in Wirklichkeit der Fall gewesen ist. Den für die Jahre 2017 bis 2018 errechneten Erstattungsbetrag in Höhe von 185.681,31 Euro hat der Beklagte zunächst nicht ausgezahlt, da er annahm, dass die Klägerin zu 1. die Urlaubsvergütungen für die Arbeitnehmer B und C im Jahr 2017 nicht ordnungsgemäß ausgezahlt hätten. Er hat sodann die zunächst einbehaltenen Erstattungen i.H.v. 185.681,31 Euro an die Klägerin zu 1. zur Auszahlung gebracht,
dem diese
weisen konnte, dass die Arbeitnehmer H und B Urlaubsgeld erhalten haben. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Dies spricht dafür, dass die Klägerin zu
Gleichwohl kann ihnen ein gewisser Beweiswert beigemessen werden, dass die dort abgegebene Erklärung - die Klägerin habe in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß am Sozialkassenverfahren teilgenommen - zutreffend ist (vgl. Hess. LAG 19. August 2016 - 10 Sa 1023/15 - Rn. 135 , Juris) . Die Klägerin zu 1. hat für einzelne Arbeitnehmer konkret
weisen können, dass deren Behauptung, keinen Urlaub bzw. kein Urlaubsgeld erhalten zu haben, unzutreffend ist. Dies ergibt sich aus der mit der Berufungsbegründung eingereichten Anlage. E z.B. hat danach trotz gegenteiliger Aussage von Juli 2017 bis Dezember 2017 von der Klägerin insgesamt Euro 3.200 Urlaubsgeld erhalten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnungen für August 2017 bis Dezember 2017 nebst der unterschriebenen Entlohnungsbestätigung (Bl. 57 der Akte) . Gleichwohl wird er in der Excel-Tabelle des Polizeipräsidiums Frankfurt a.M., vorgelegt als Anl. K5, unter der Rubrik geführt, dass der Arbeitnehmer bekundet haben soll, keinen Urlaub und kein Urlaubsgeld erhalten zu haben. Der Arbeitnehmer I hat trotz gegenteiliger Aussage in März 2017, September 2017, Oktober 2017 und Dezember 2017 von der Klägerin insgesamt Euro 2.200 Urlaubsgeld erhalten. Den
weis erbringt die neben der Lohnabrechnung beigefügte, vom Arbeitnehmer unterschriebene, Entlohnungsbestätigung (Bl. 64 - 68 der Akte) . Das Gleiche gilt für weitere Arbeitnehmer. Der J z.B. hat trotz gegenteiliger Aussage in Juli 2017, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017 und Januar 2018 von der Klägerin zu 1. insgesamt Euro 4.400 Urlaubsgeld erhalten (Bl. 68 - 74 der Akte) usw. Gegen die Annahme, dass systematisch falsche Erstattungsanträge eingereicht wurden, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, spricht auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zulasten der Klägerin zu 1.
PO eingestellt worden ist. Solche Verfahrenseinstellungen kommen üblicherweise in Betracht, wenn die Aussicht der Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung in einem Strafverfahren nicht sehr wahrscheinlich ist. Angesichts des im Raum stehenden Schadens ist die Zahlung der verhängten Geldbuße eher von symbolischer Bedeutung. Es hat sich damit in dem Ermittlungsverfahren nicht belastbar herausgestellt, wie es der Beklagte darzustellen versucht, dass die Klägerin zu
GB verbunden. Unrichtige Angaben können in einem solchen Massenverfahren vielmehr auch aus Fahrlässigkeit vorkommen. cc) Bei einer solchen Ausgangslage kann das Gericht eine Schätzung vornehmen, in welchem Umfang Erstattungen anzuerkennen sind.
freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss
pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens ermöglicht. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. BAG 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 21, NZA 2024,616) .
2 ZPO ist eine Schätzung eine Schätzung auch bzgl. der Höhe einer zivilrechtlichen Forderung zulässig. Steht z.B. fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen, sofern die Schätzung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre. Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen
zumutbaren Maß um eine Substanziierung bemüht hat (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 53, NZA 2017, 459 ). Auch im Sozialkassenverfahren ist es anerkannt, dass in Bürgenprozessen
G, bei Mindestlohnverstößen und bei Differenzzahlungsklagen eine Schätzung
2 ZPO (vgl. Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 501/19 SK - Rn. 58, Juris) zulässig ist. Das Gleiche muss gelten, wenn die Höhe der Erstattungsforderungen
In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der zu schätzenden Forderung darzulegen. Die in § 287 ZPO geregelte Beweiserleichterung mindert dabei die Darlegungslast der Partei für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 501/19 SK - Rn. 58, Juris) .
1 ZPO fest, dass nicht alle Erstattungen
Das ergibt sich aus den Anhaltspunkten, die sich durch die Beantwortung des Fragenkatalogs im Rahmen der Ermittlungen ergeben haben. Einige Arbeitnehmer haben dort bekundet, keinen Urlaub von der Klägerin erhalten zu haben. Dies erscheint auch durchaus plausibel, weil Arbeitnehmer, die aus dem Ausland
Deutschland entsandt werden, typischerweise nur einen begrenzten Zeitraum in Deutschland tätig sind, dort aber vor allen Dingen arbeiten und weniger Urlaub nehmen.
den Ermittlungen der Polizei hätten 16 von 123 Arbeitnehmern es verneint, Urlaubsgeld erhalten zu haben, während für diese 16 Mitarbeiter Urlaubserstattungen beantragt worden sind. Dies macht einen Anteil von ca. 13 % aus. Im Wege einer vorsichtigen Schätzung wird eine Fehlerquote von 15 % angenommen. Dies entspricht bei dem Erstattungsvolumen von 350.085,95 Euro im Jahr 2018 52.512,89 Euro. Im Rahmen der Schätzung
1 ZPO können auch pauschale Abschläge gemacht werden (vgl. Hess. LAG
1 BGB ab dem 1. November 2024 verlangen. Das Empfangsbekenntnis im Hinblick auf die Widerklage ist erst
Verkündung des Tenors vorgelegt worden. III. Die Klägerin zu 1. hat Anspruch auf Auszahlung der Urlaubserstattungen in Höhe von 306.400 Euro
Maßgeblich ist der VTV vom
5 VTV sind Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VTV mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung. Die Erstattungsansprüche setzen nicht nur den rechnerischen Ausgleich des Beitragskontos voraus, sondern auch die vollständige Beitragsmeldung. Sozialkassen sind, weil sie über sonstige Einkünfte nicht verfügen, nur funktionsfähig und können nur dann die tariflichen Leistungen sicherstellen, wenn die von den Bauarbeitgebern entrichteten Beiträge im Wege von Erstattungsleistungen nicht von solchen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden können, die keine oder nicht tarifgerechte Beitragsmeldungen abgegeben und die Beiträge nicht in der tariflich festgelegten Höhe abgeführt haben. Ein ausgeglichenes Beitragskonto im Sinne der tariflichen Regelung kann nur festgestellt werden, wenn der Arbeitgeber vollständig seiner Meldepflicht
gekommen ist (vgl. BAG
VTV analog erstattet die ULAK dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese
den tariflichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten. a) Die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe des Erstattungssanspruchs liegt grundsätzlich bei der Arbeitgeberin. Allerdings ist die Darlegungslast abgestuft. Hat die Arbeitgeberin formell ordnungsgemäße Anträge eingereicht, muss sie erst dann zum Grund und Höhe der von ihr beantragten Erstattungen näher Stellung nehmen, wenn die Urlaubskasse substantiiert Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Erstattungsanträge unrichtig seien. Dies folgt aus einer Auslegung der §§ 12, 15 Abs. 5 VTV (vgl. Hess. LAG 19. August 2016 - 10 Sa 1023/15 - Rn. 138 , Juris; Hess. LAG 17. Mai 2022 - 9 Sa 888/19 SK - n.v.). Notwendiger Inhalt des Erstattungsantrages ist es
1 Satz 3 VTV, dass der Arbeitgeber versichert, dass er die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Diese obligatorische Versicherung dient erkennbar dazu, die Abwicklung des Urlaubskassenverfahren zwischen den Beteiligten zu erleichtern. Zwischen Arbeitgeber und Urlaubskasse entsteht bei andauernder baugewerblicher Tätigkeit in Deutschland eine Dauerrechtsbeziehung, bei der monatlich eine Vielzahl von Daten gemeldet werden müssen. Das Sozialkassenverfahren ist darauf angelegt, monatlich massenweise Daten in Bezug auf Arbeitnehmer auszutauschen und Gelder zur Anweisung zu bringen. Ein solches Massenverfahren kann nur funktionieren, wenn die beteiligten Akteure grundsätzlich auf die Richtigkeit der Meldungen vertrauen können. Dazu dient die obligatorische Abgabe der Versicherung. Sofern Zweifel an der Richtigkeit von Meldungen von Bruttolöhnen oder auch von Erstattungsanträgen auftauchen, sieht § 24 VTV ein Prüfungsrecht zugunsten der ULAK vor. § 25 VTV sieht die Möglichkeit der Kasse vor, sich Leistungen vom Arbeitgeber zurückerstatten zu lassen. Damit wird deutlich, dass die beteiligten Akteure grundsätzlich auf die erteilten Meldungen vertrauen. Bei Erstattungsanträgen lässt sich die ULAK z.B. nicht standardmäßig die Auszahlung des Urlaubsgelds durch Kontoauszüge
weisen, weil dies zu aufwendig wäre. Das bedeutet nicht, dass die ULAK nicht berechtigt wäre,
fragen zu stellen und die Richtigkeit der Eingaben zu überprüfen, vgl. auch § 24 VTV. Der von den Tarifvertragsparteien zugrunde gelegte Regelfall ist aber der, dass die ULAK Erstattungen (durch Verrechnung) auszahlt, sofern die in § 12 VTV geforderten formellen Voraussetzungen vorliegen. Will die ULAK davon abweichen, muss sie hierfür aussagekräftige Anhaltspunkte vortragen. Dafür spricht auch, dass die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber „vorfinanziert“ sind. Erst wenn die Beiträge
Sind die Sozialkassenbeiträge aber gezahlt, erscheint es unbillig, (zu) hohe Anforderungen an die Auszahlung der Erstattungen zu stellen. Für eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast spricht auch, dass es gerade Fälle eines systematischen und bewussten Ausnutzens des Sozialkassenverfahren durch einen Arbeitgeber sein werden, die die ULAK dazu veranlassen wird, Erstattungen nicht auszuzahlen. Ein solcher Sachverhalt stellt aber keinesfalls den Regelfall dar, sondern die Ausnahme. Dem Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 5 VTV
könnte jeder Fehler bei den tariflich vorgesehenen Meldungen dazu führen, dass Erstattungen - auch für Folgezeiträume - nicht zu gewähren seien. Dies hätte zur Konsequenz, dass jeder Fehler bei den Meldungen
, 6 VTV dazu führen müsste, dass die Urlaubskasse - zeitlich praktisch unbegrenzt - zukünftig in den Folgejahren die Auszahlung von Erstattungsleistungen verweigern könnte. Der Arbeitgeber bliebe davon unabhängig
den §§ 15, 18 VTV zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Damit besteht die Gefahr, dass das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, die bis zur Existenzvernichtung führen kann. Dies ist mit Blick auf grundrechtliche Wertungen (Art. 12, 14 GG) bedenklich. Das als solidarisches Umlagesystem konzipierte Urlaubskassenverfahren würde zu einer einseitigen Zahlungsverpflichtung geändert (vgl. Hess. LAG
Hess. LAG
diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte im Prozess vorgetragen hat, die dafürsprechen, dass die Klägerin zu 1. in dem Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2021 bewusst und systematisch das Urlaubskassenverfahren ausgenutzt hat.
GB zulasten des Beklagten, war gerade Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Dieses hat allerdings kein praktisch brauchbares Ergebnis zu Tage gefördert, sondern wurde gegen eine sehr geringe Geldbuße eingestellt, womit dieses im Wesentlichen ergebnislos verlaufen ist. Gegen ein solches Ausnutzen spricht auch - wie bereits erwähnt - der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin zu 1. sinngemäß für den streitgegenständlichen Zeitraum fortwährend Bescheinigungen ausgestellt hat,
denen sie ordnungsgemäß am Urlaubskassenverfahren teilnahm. cc) Auch das Arbeitsgericht hat gesehen, dass sich der Vortrag des Beklagten unter Heranziehung des Ermittlungsverfahrens auf einen anderen Zeitraum bezieht, nämlich auf den Zeitraum vor den hier insoweit streitgegenständlichen Jahren 2019 bis 2021. Es hat aber gemeint, dass dem Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht
Dem kann nicht beigetreten werden. Die allgemeine Regel des § 273 Abs. 1 BGB greift nicht ein, sofern sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch detaillierte Regelungen in den §§ 12, 15 Abs. 5, 24 und 25 VTV besondere Pflichten des Arbeitgebers sowie Rechte der ULAK vorgesehen, die bei Unregelmäßigkeiten bei den Erstattungsanträgen eingreifen. Insbesondere kann die Kasse auch von ihrem Prüfungsrecht
Daneben ist für § 273 BGB kein Raum. 3. Verzugszinsen
1, 286 BGB kann die Klägerin zu 1. nicht verlangen. Es fehlt an einem Vortrag, wann sie den Beklagten in Verzug gesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, wann jeweils die entsprechenden Anträge entscheidungsbereit vorlagen. Daher können lediglich die Prozesszinsen
1 ZPO beansprucht werden. Insoweit ist die Klage im Übrigen abzuweisen.
2 ZPO geschätzt und dabei einen pauschalen Abschlag gemacht. Dies ist eine andere Berechnungsweise, als der Beklagte seiner Aufrechnung zugrunde legt. Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozessaufrechnung (vgl. BGH
GG nicht vor. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001513
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