Anwendung der StVo auf Kaufhausparkplatz Leitsatz Auf einem allgemein zugänglichen Kaufhausparkplatz finden die Vorschriften der StVO Anwendung. Für den Ausfall eines 16 Jahre alten Fahrzeugs kann keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Orientierungssatz § 10 StVO fndet auf Kaufhausparkplätzen Anwendung. Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.174,73 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.07.1998 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I 1 ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. I. Dem Grunde nach kann der Kläger von dem Beklagten zu 2) gemäß §§ 17 I, 7 II StVG und von der Beklagten zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG uneingeschränkt Ersatz des unfallbedingten Schadens verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 2) den Unfall allein schuldhaft verursacht hat und dieser für den Kläger auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 II StVG darstellt. Die Zeugin B. hat glaubhaft bekundet, dass sich das Fahrzeug des Klägers auf Höhe desjenigen des Beklagten befand, als dieser aus der Parklücke heraus und in die Seite des Klägerfahrzeugs fuhr. Das erweisen nämlich auch die Lichtbilder (Bl. 4 und 45 GA). Diese zeigen auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen deutlich, dass der Anstoßpunkt am PKW des Klägers am Ende der Fahrertür verzeichnet ist. Zum Kollisionszeitpunkt muss sich das Fahrzeug des Klägers als unmittelbar vor demjenigen des Beklagten zu 2) befunden haben. Das Gericht glaubt der Zeugin auch, dass der Kläger nicht weiter rechts fahren konnte, weil sich dort Personen aufhielten. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um die Lebensgefährtin des Klägers. Bedenken an ihrer Glaubwürdigkeit begründet dies aber nicht. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Lebensgefährtinnen zugunsten ihres anderen Partners vor Gericht regelmäßig die Unwahrheit sagen. Auch der Zeuge H. hat die Angaben der Zeugin, soweit er überhaupt visuelle Eindrücke wiedergeben konnte, im Wesentlichen bestätigt. Dagegen vermag das Gericht der Zeugin D., der Kläger sei nicht zu sehen gewesen, nicht zu folgen. Ausweislich der Lichtbilder hätte der Beklagte den Kläger sehen müssen, würde er wirklich nach rechts geschaut haben. bevor er die Parklücke verließ. Der Parkplatz ist übersichtlich. Das Klägerfahrzeug war weiter gelbfarben und hob sich dadurch von seiner Umgebung deutlich ab. Wenn zudem der Beklagte zu 2), wie die Zeugin angibt, nur langsam tastend aus der Parklücke fuhr, hätte er den Kläger unmittelbar vor der Kollision sehen müssen, weil er sich direkt vor ihm befand. Damit steht fest, dass der Beklagte zu 2) entgegen § 10 StVO aus einer Parkfläche in den fließenden Verkehr eingefahren ist, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen war. Denn die StVO gilt auch auf allgemein zugänglichen Parkplätzen eines Einkaufsmarktes. Ein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot kann dagegen nicht angenommen werden, weil er an Personen, die sich zu seiner rechten Seite auf dem Parkplatz befanden, ausweichen musste. Auch insoweit hatte der Kläger als Teilnehmer des fließenden Verkehrs Vorrang gegenüber dem Beklagten zu 2), zumal dieser kein entgegenkommender Verkehr im Sinne des § 6 S.1 StVO war. Weil der Beklagte zu 2) dem Kläger schließlich unmittelbar in die Mitte der Fahrzeugseite hineingefahren ist, konnte der Kläger die Kollision ach dem Unfallverlauf auch nicht vermeiden. Auch eine sofortige Bremsung hätte danach die Kollision nicht verhindert. II. Der Höhe nach war die Klage nur im erkannten Umfang erfolgreich. Der Kläger hat klargestellt, dass er von jeder Schadensposition nur 1/3 geltend macht. Daraus ergab sich: Pos. Forderung Betrag Divisor Klagebetrag
- Wiederbeschaffungswert 1.500,00 DM 3 500,00 DM
- behindertengerechte Lenksäule 2.024,20 DM 3 674,73 DM
- Nutzungsausfallentschädigung 1.148,00 DM 3 382,67 DM Summe: 1.557,40 DM
- Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes waren die geltend gemachten DM 500,00 zuzusprechen, weil die Beklagten das vom Kläger vorgelegte Gutachten insoweit nicht substantiiert bestritten haben.
- Hinsichtlich der begehrten Nutzungsausfallentschädigung war die Klage abzuweisen, weil das Klägerfahrzeug (Baujahr 1982) zum Unfallzeitpunkt bereits 16 Jahre alt war. Bei so alten Fahrzeugen kommt Nutzungsausfallentschädigung nicht mehr in Betracht. In Höhe von DM 382,67 ist die Klage deshalb unbegründet.
- Die Beklagten haben weiter zugestanden, dass sie Zusatzkosten wegen der Herstellung einer behindertengerechten Lenksäule nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach bestreiten. Sie hätten dann jedoch im Einzelnen darlegen müssen, welche Positionen des vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags angeblich unberechtigt sein sollen. Das insoweit nicht ausreichend qualifizierte Bestreiten der Beklagten musste unberücksichtigt bleiben. Diese Position war dem Kläger deshalb zuzusprechen.
- Die Klage war schließlich in Höhe weiterer DM 349,47 abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen ergeben lediglich eine Summe von DM 1.557,40, wohingegen DM 1.906,87 eingeklagt sind. Hinsichtlich des über die nachvollziehbare Forderungshöhe hinausgehenden Teilbetrags von DM 349,47 ist die Klage unschlüssig. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus §§ 284 ff. BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001521