habe. Es lasse sich der Widerrufsbelehrung bei der gebotenen objektiven Auslegung unmissverständlich entnehmen, dass mit ihr ein eigenständiges, von den gesetzlichen Vorgaben losgelöstes vertragliches Widerrufsrecht nicht begründet werden sollte. Die Widerrufsbelehrung könne vielmehr nur dahingehend ausgelegt werden, dass sie ein – hier im Ergebnis nicht vorhandenes – gesetzliches Widerrufsrecht bestätige. Zudem könne nach Auffassung des BGH die Erklärung des Leasinggebers jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass der Fristbeginn eines vertraglichen Widerrufsrechts auch von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden sollte. Höchst vorsorglich macht die Beklagte hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches sich daraus ergebe, dass der Kläger im Hinblick auf die Rückgabe des geleasten Fahrzeuges vorleistungspflichtig sei, wobei es sich um eine Bring- oder Schickschuld handele. Der Kläger habe also der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz anzubieten oder es an sie abzusenden, was vorliegend (unstreitig) nicht erfolgt sei. Diese Vorleistungspflicht des Klägers führe zugleich dazu, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls derzeit unbegründet sei, da dieser gemäß § 322 Abs. 2
nur im Falle eines – nach Auffassung der Beklagten nicht gegebenen – Annahmeverzuges geltend gemacht werden könne. Ferner müsse der Kläger im Falle einer Rückabwicklung des Leasingvertrags Nutzungsersatz in Höhe der vertraglichen Leasingraten leisten. Da der Kläger das geleaste Fahrzeug ohne wesentliche Einschränkung nutzen könne, habe er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, für seine Nutzungsdauer in vollem Umfang realisiert. Der Wert dieser Nutzung entspreche den vereinbarten Leasingraten. Die Beklagte behalte sich vor, Gegenansprüche in entsprechender Höhe geltend zu machen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig; insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. In der Sache ist die Klage ohne Erfolg. Der Widerruf des Klägers hat unabhängig von den streitigen Einzelheiten des Vertragsschlusses im Ergebnis nicht dazu geführt, dass der Vertrag zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden wäre, weil dem Kläger hier zu keinem Zeitpunkt ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht zugestanden hat. Umstände, die hier zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht des Klägers führen könnten, sind weder dargetan noch sonst aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, wie die Klägerseite selbst einräumt, um keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2
(vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 m. w. N.; NJW 2021, 1942 ff.; im Langtext zit. nach juris; vgl. ferner dazu, dass sich ein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen auch nicht aus zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt: EuGH, Urteil vom 21.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, C-38/21, C-47/21, C-232/21; NJW 2024, 809 ff.; im Langtext zit. nach juris). Der Kläger kann sich hier auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Die unstreitig erfolgte Erteilung der mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebenen, in dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorformulierten Vertragsformular enthaltenen Textpassage stellt kein Angebot auf Gewährung eines vorbehaltlosen vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können. Es wird nicht verkannt, dass die Beklagtenseite hier keinerlei Vortrag dazu geleistet hat, aus welchen Gründen bzw. mit welcher Motivation sie zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt noch eine „Widerrufsbelehrung“ in ihr Vertragsformular aufgenommen hatte, obwohl, wie oben ausgeführt, mit dem Urteil des BGH vom 24.02.2021 (a. a. O.) und somit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Geschehnisse bereits höchstrichterlich geklärt war, dass jedenfalls nach den Maßgaben des innerstaatlichen Rechts bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Hiervon hatte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch gerichtsbekanntermaßen positive Kenntnis, hat doch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Ereignisse in mehreren Verfahren unter Leitung des hier entscheidenden Richters bei ausdrücklicher Bezugnahme auf eben diese BGH-Entscheidung nachdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, dass bei Kilometerleasingverträgen generell kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe, und zwar bereits vor der abschließenden Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 (a. a. O.). Umgekehrt dürfte der Vortrag des Klägers, es sei ihm „durch vielfache Pressemeldungen“ bei Erhalt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung „völlig klar“ gewesen, dass es bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht gebe, weshalb er die Widerrufsbelehrung „nur“ als Angebot eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden habe, wohl cum grano salis zu nehmen sein. So nimmt der Kläger in seiner E-Mail an die Beklagte vom 06.03.2024 ausdrücklich Bezug auf ein „Urteil des OLG München vom 18.06.2020“. Hierbei dürfte es sich um das Urteil in dem Rechtsstreit 32 U 7119/19 (NJW-RR 2020, 1248 ff.; im Langtext zit. nach juris) handeln – andere Urteile des OLG München zum Leasingrecht haben sich unter diesem Datum nicht finden lassen –, in welchem bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eben kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Widerrufsrecht (dort: nach den Regeln des Fernabsatzvertrages) bejaht worden war. Letztendlich kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger hier eine Widerrufsbelehrung erteilt hat und wie diese vom Kläger verstanden worden ist. Wie der BGH in seinem Urteil vom 24.02.2021 (a. a. O.) in Erinnerung ruft, kann eine in einem Vertragsformular enthaltene Widerrufsbelehrung unabhängig von allen weiteren Einzelheiten nur dann ein vertragliches Widerrufsrecht begründen, wenn diese Widerrufsbelehrung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne der §§ 305 ff.
anzusehen ist. AGB sind nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 Satz 1
„Vertragsbedingungen“, also nicht bloße Informationen oder Hinweise. Vertragsbedingungen haben die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand oder begründen sonst nicht bestehende Rechte und Pflichten. Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Adressat den Eindruck gewinnen muss, die Erklärung begründe für ihn eine Verbindlichkeit. Dies ist im Zweifelsfall durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157
ausgehend von dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kunden zu ermitteln (vgl. BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.9.2024,
87, Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020,
5; Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Auflage 2022, § 305
Rdnr. 9; alle m. w. N.; vgl. ferner Herresthal: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen, LMK 2021, 808531; zit. nach beck-online), sodass es auf die Frage, wie gerade der Kläger die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstanden haben mag, nicht entscheidend ankommt. Denn jedenfalls von einem durchschnittlichen Leasingnehmer, der sich von der Sichtweise verständiger und redlicher Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise leiten lässt, wird man keinesfalls erwarten können, dass dieser den Pressemeldungen zu höchstrichterlichen Entscheidungen in diesem Bereich folgt oder aus anderen Gründen positive Kenntnis davon hat, dass bei Leasingverträgen dieser Art weder nach unionsrechtlichen Vorgaben noch – anders als bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung – aufgrund der überschießenden Vorgaben des innerstaatlichen Rechts ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Legt man die oben beschriebenen allgemeinen Auslegungskriterien an die vorliegende Widerrufsbelehrung an, so ist diese ausgehend von dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot zur Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anzusehen. Die mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Textpassage in dem streitgegenständlichen Vertragsformular orientiert sich sowohl inhaltlich als auch von der Gestaltung her erkennbar an den – hier nicht einschlägigen – Vorgaben eines verbraucherkreditrechtlichen (gesetzlichen) Widerrufsrechts. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die umfangreiche Aufzählung der für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen und auf die Einzelheiten der Widerrufsfolgen. Schon dies spricht aus dem Empfängerhorizont gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Zwar wäre es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich möglich, ein vertragliches Widerrufsrecht anzubieten, welches hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten der Ausgestaltung den für sich nicht einschlägigen Bestimmungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts folgt. Eine solche vertragliche Ausgestaltung wäre aber praktisch fernliegend. Es liegen hier keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass zwar das in der Widerrufsbelehrung genannte Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein sollte, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den strengen Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. dazu: BGH a. a. O.). Vielmehr wäre es bei der bewussten und gewollten vertraglichen Vereinbarung eines gesetzlich nicht geschuldeten Widerrufsrechts zu erwarten, gerade hinsichtlich des Fristbeginns eine übersichtlichere und damit auch für den Verbraucher einfacher zu handhabende Regelung zu vereinbaren, beispielsweise einen vorbehaltlosen Fristbeginn ab Vertragsschluss ohne weitere Voraussetzungen. Im Übrigen spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung der Textpassage als „Widerrufsbelehrung“ dafür, dass der Unternehmer in den darunter folgenden Ausführungen lediglich über einen rechtlichen Ist-Zustand informieren, den Verbraucher eben entsprechend belehren möchte. Eine „Belehrung“ bleibt ihrem Wesen nach einseitig, mag sie auch empfangsbedürftig sein, um Wirkung zu entfalten. Es handelt sich bei der „Widerrufsbelehrung“ folglich objektiv um eine (hier im Ergebnis unzutreffende) Wissensmitteilung über ein gesetzliches Widerrufsrecht, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die dazu dienen soll, die darin erläuterten Rechte und Pflichten durch eine Annahme dieser Klauseln überhaupt erst vertraglich zu begründen. Die Widerrufsbelehrung ist Wissenserklärung, nicht Willenserklärung. Angesichts dieser Gesamtumstände würde ein durchschnittlicher Kunde bei einer an den oben beschriebenen Maßstäben ausgerichteten objektiven Auslegung der hier erteilten Widerrufsbelehrung dieser nicht entnehmen, dass ihr objektiv ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt mit dem Ziel der Begründung eines vertraglichen, nicht bereits kraft Gesetzes bestehenden Widerrufsrechts zukommt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erteilung der Widerrufsbelehrung subjektiv mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat (vgl. dazu: Keding, Schäfer: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen, BKR 2021, 569, 577; zit. nach beck-online). Ebenso wenig kommt es darauf an, genau wann der streitgegenständliche Vertrag zustande gekommen ist und ob der Widerruf des Klägers im Falle der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts noch als rechtzeitig anzusehen wäre. Sonstige Aspekte, die geeignet wären, dem Klageantrag zu 1.) ganz oder teilweise zu Erfolg zu verhelfen, sind nicht ersichtlich. Da im Ergebnis kein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt, sondern die vertraglichen Rechte und Pflichten beider Parteien aus dem Leasingvertrag andauern, kann der Kläger hier keine Rückzahlung seiner unstreitig erbrachten Zahlungen gemäß Klageantrag zu 2.) verlangen. Davon unabhängig gilt, dass die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsforderung jedenfalls der Höhe nach nicht begründet wäre. Im Falle einer Rückabwicklung des Leasingvertrags nach Widerruf könnte der Kläger nämlich nicht die Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge unter linearer Anrechnung der mit dem Leasingfahrzeug zurückgelegten Laufleistung auf den Kaufpreis verlangen. Vielmehr wäre im Rahmen der Vorteilsausgleichung, wie zutreffend von der Beklagtenseite ausgeführt, für die während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile regelmäßig die volle Höhe der für den entsprechenden Zeitraum vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen anzusetzen, ohne dass diese um die darin enthaltenen Finanzierungskosten, den Gewinn des Leasinggebers oder andere Nebenkosten zu kürzen wären (vgl. zur deliktischen Rückabwicklung eines Leasingvertrags: BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 192/20; NJW 2022, 321 ff.; im Langtext zit. nach juris). Dagegen wäre anders als bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nicht an die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anzuknüpfen. Der Käufer eines Fahrzeugs erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung über die gesamte Laufleistung – bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit – zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung stehen sich „kongruent“ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden. Der Leasingnehmer hingegen erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug ohne wesentliche Einschränkungen nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, während des Zeitraums seiner Nutzung in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den jeweiligen Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (vgl. zu alledem: BGH a. a. O. m. w. N.). Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der objektive Leasingwert, auf den es für die Vorteilsanrechnung ankäme, geringer gewesen wäre als der zwischen den Parteien vereinbarte Leasingpreis. Vielmehr scheinen die Leasingraten den üblichen Leasinggebühren zu entsprechen. Insbesondere hat der Kläger nicht behauptet, dass er beim Leasing eines (anderen) gleichwertigen Fahrzeugs keine Zahlungen in vergleichbarer Höhe hätte erbringen müssen. Hinzu kommt, dass in Bezug auf eventuelle Zahlungsansprüche des Klägers der Beklagten jedenfalls nach § 357 Abs. 4 Satz 1
gegenüber dem insoweit vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zustünde, bis die Beklagte das geleaste Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte hier ausdrücklich geltend gemacht. Bei einem – wie hier vorliegenden – Vertrag über die Lieferung einer Ware wäre der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung nach § 357 Abs. 4 Satz 1
im Hinblick auf die Rückgabe des geleasten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Die Rückgabepflicht des Klägers ist dabei mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld. Der Kläger muss also als Schuldner der Beklagten als Gläubigerin die Rückgabe an deren Geschäftssitz anbieten oder das Fahrzeug an sie absenden. Dieser Rückgabepflicht ist der Kläger seinem eigenen Vortrag nach nicht nachgekommen. Unstreitig hat der Kläger das finanzierte Fahrzeug nicht an die Beklagte herausgegeben oder an diese abgesandt. Dass die Beklagte oder das am Abschluss des Leasingvertrags beteiligte Autohaus dem Kläger angeboten hätten, das Fahrzeug bei ihm abzuholen, was die Bring- oder Schickschuld gemäß § 357 Abs. 4 Satz 2
hätte entfallen lassen, ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das wörtliche Rückgabeangebot des Klägers an die Beklagte im vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 13.03.2024 genügt hier nicht, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Eine Annahmeverweigerung im Sinne von § 295 Satz 1, 1. Alt.
muss zeitlich vor dem Angebot erklärt worden sein („wenn der Gläubiger ihm erklärt hat“). Deshalb gerät der Gläubiger nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner bereits vor dessen Annahmeverweigerung ein wörtliches Angebot abgegeben hat (ständige Rechtsprechung; vgl. RG, Urteil vom 15.02.1902, Az. II 408/01, RGZ 50, 208 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14.02.1958, Az. VIII ZR 8/57; MDR 1958, 335; Urteil vom 20.01.1988, Az. IVa ZR 128/86; NJW 1988, 1201; alle im Langtext zit. nach juris). Soweit die Beklagte hier nicht auf das entsprechende Angebot der Klägerseite eingegangen ist, handelt es sich angesichts seiner Bring- oder Schickschuld um keine unterbliebene Mitwirkung im Sinne von § 295 Satz 1, 2. Alt.
. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund ihres sonstigen Prozessverhaltens mit ausreichender Sicherheit habe erkennen lassen, dass sie die Rücknahme des Fahrzeugs auch im Falle eines Durchdringens des Widerrufs ablehne (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2021, Az. 24 U 32/21, im Langtext zit. nach juris). Im Gegenteil hat sie ausdrücklich gerügt, dass ihr das Fahrzeug bislang – unstreitig – nicht zurückgegeben worden sei, sodass sie sich nicht in Annahmeverzug befinde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass sich die Beklagte seit Verstreichen der im Schreiben vom 13.03.2024 gesetzten Frist zur Annahme der angebotenen Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, verkennt dies zudem, dass sich die Fristsetzung in diesem Schreiben schon dem Wortlaut nach allein auf die Zahlung der darin geforderten 4.121,04 € bezieht, während die übrigen Aufforderungen in dem Schreiben von der Fristsetzung nicht erfasst sind. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Kläger im Klageantrag zu 2.) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „nach Herausgabe des [geleasten Fahrzeugs] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren“ beantragt hat. Ein Erfolg dieses Antrags setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2
nämlich ebenfalls voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, NJW 2021, 307 ff.; im Langtext zit. nach juris). Dies ist hier aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Es liegt insoweit auch kein Fall einer Klage auf künftige Zahlung im Sinne von § 257 ZPO vor, weil die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist, sondern an die tatsächliche Rückgabe des geleasten Pkw, deren Zeitpunkt weder kalendermäßig bestimmt noch bestimmbar ist. Da somit, wie oben ausgeführt, selbst im Falle eines – hier ohnehin nicht gegebenen – Widerrufrechts des Klägers jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Annahmeverzug der Beklagten vorgelegen hat, ist der Klageantrag zu 3.), mit welchem festgestellt werden soll, dass sich die Beklagte mit der Annahme des geleasten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet, ebenfalls unbegründet. Auch der mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinzu kommt, dass es an ausreichendem Vortrag der Klägerseite fehlt, warum hier vorgerichtlich mehr als die 1,3-Schwerpunktgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verdient worden sein soll. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001538
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