Subjektive Klagehäufung bei Prozessführung eines Insolvenzverwalters für mehrere Massen; Passiva II bei tatsächlich vorfälliger Tilgung Leitsatz
(2)Der weitere Einwand der Beklagten, dass die der Z AG geschuldeten Raten zu Unrecht berücksichtigt worden seien, weil sie bezahlt worden seien, bevor sie überhaupt fällig geworden seien, greift nicht durch. Konkret haben die Beklagten dargelegt, dass die Sachverständige hinsichtlich der angenommenen Zahlungsunfähigkeit der X Handels GmbH zum Stichtag 31. August 2011 zu Unrecht die Ratenzahlungsverpflichtungen an die Z AG vom 2., 9. und 16. September 2011 in Höhe von jeweils € 106.308,20 berücksichtigt habe. Es handele sich um die 5., 6. und 7. Rate aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 29. Juli 2011. Die 5. Rate sei mit Ablauf des 4. September 2011, die 6. Rate mit Ablauf des 11. September 2011 und die 7. mit Ablauf des 18. September 2011 zur Zahlung fällig geworden. Gezahlt worden seien die Raten am 2. September, am 8. September und am 16. September 2011. Die Raten seien deshalb vor Fälligkeit bzw. bevor sie als eingefordert worden seien beglichen worden. Sie dürften deswegen nicht berücksichtigt werden. Dies ist sowohl aus rechtlicher als auch aus kaufmännischer Sicht unzutreffend. Für die Passiva II zum Bewertungsstichtag sind diejenigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, deren Fälligkeit in einem Zeitraum von drei Wochen ab dem Bewertungsstichtag - vorliegend: 31. August 2011 - eintritt. Die einzunehmende Perspektive ist deshalb in zeitlicher Hinsicht diejenige vom 31. August 2011. Dass die entsprechenden Raten nach dem 31. August 2011, aber vor ihrer jeweiligen Fälligkeit beglichen wurden, ändert hieran nichts. Anders läge es vielmehr nur, wenn die Raten bereits vor dem 31. August 2011 vorfällig bezahlt worden wären. In diesem Fall wären sie zum Stichtag 31 August 2011 nicht in die Passiva II einzustellen. Dies entspricht - anders als die Beklagten annehmen der Grundsatzentscheidung BGH, Urt. 19.12.2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089. Der BGH definiert als Passiva II (a. a. O., Rn. 33) die „innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)“. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der BGH, a. a. O., Rn. 62, von „fällig gewordene[n] und eingeforderte[n] weiteren Verbindlichkeiten“ spricht, handelt es sich um die Subsumption im konkreten Fall, welche nicht geeignet ist, Zweifel an der genannten Definition aufzuwerfen. Die Sachverständige hat zudem erläutert, dass diese Rechtsauffassung auch aus kaufmännischer Sicht stringent sei. Denn das verwendete Geld habe nicht anderweitig zur Verfügung gestanden (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 2 = Bl. 1534R d. A.). Zudem ließen sich die „vorfälligen“ Überweisungen auch damit erklären, dass die Fristenden jeweils auf einen Sonntag gefallen seien und eine fristgemäße Zahlung daher erfordert hätte, die Überweisung vor dem jeweiligen Wochenende zu veranlassen. Zudem gehe man bei einer Liquiditätsplanung stichtagsbezogen vor. Es handele sich aus der Perspektive des Stichtags um eine zukünftige Betrachtung. Diese Betrachtung könne aber nicht davon abhängen, ob die innerhalb der Frist von drei Wochen fällig gewordenen Forderungen vor Fälligkeit, bei Fälligkeit oder nach Fälligkeit beglichen würden. Wollte man dies - mit den Beklagten - anders sehen, gerate man auch in einen Widerspruch zur Aktiva-Seite. Denn in diesem Fall müsste man bei der Aktivaseite im Rahmen der 3-Wochen-Planung bedenken, dass das Geld, was zur vorfälligen Tilgung verwendet werde, schon gebunden sei. Man könne es dann bei den Aktiva nicht so bilanzieren, als ob es zur freien Verfügung stünde. Aus demselben Grund ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Berücksichtigung der im Zeitraum von drei Wochen fällig gewordenen, vorfällig gezahlten Raten zum Stichtag 31. Oktober 2011 zutreffend.
- cc)Soweit die Berufung einwendet, dass von der Sachverständigen hilfsweise herangezogene tatsächliche Zahlungen in dem Gutachten nicht ersichtlich seien, vermag dies ebenfalls an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit keine Zweifel zu wecken. Die Sachverständige hat in ihrem Ergänzungsgutachten, Seite 6 (Bl. 973 d. A.), zwar dargelegt, dass teils hilfsweise die tatsächlichen Zahlungen auf Verbindlichkeiten berücksichtigt worden seien. Der Vorgehensweise liege die Annahme zu Grunde, dass die gezahlten Verbindlichkeiten in jedem Fall fällig gewesen seien. Insofern stellten die auf diese Weise berücksichtigen Verbindlichkeiten einen Mindestbetrag der fälligen Verbindlichkeiten dar. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens hat die Sachverständige hingegen klargestellt, dass der Schluss von der Zahlung auf die Fälligkeit grundsätzlich nicht zulässig sei. Sie halte es aber aus kaufmännischer Sicht für sachgerecht, bei einem Verband von Unternehmen Zahlungen bei InterCompany-Forderungen zu berücksichtigen, da das Geld tatsächlich geflossen sei. Denn es sei davon auszugehen, dass die Unternehmensgruppe eine Finanzplanung habe und Überlegungen angestellt würden, an welcher Stelle der Gruppe Liquidität benötigt werde und wo sie zur Verfügung gestellt werden könne. Gegenstand dieser Überlegungen seien aber nur die Zahlungsströme innerhalb der Unternehmensgruppe gewesen. Sie habe diese Vorgehensweise nicht für Verbindlichkeiten bzw. Zahlungen gegenüber Dritten verwendet (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2023, S. 5 = Bl. 1454 d. A.). Da bei der vorliegend gewählten Betrachtung - deren Zugrundelegung durch das Landgericht von der Berufung nicht in Frage gestellt wird, zumal auch die Sachverständige (Gutachten S. 25) der Auffassung ist, dass diese Betrachtungsweise der Entwicklung der Liquiditätslage aus betriebswirtschaftlicher Sicht am nächsten kommt - jedoch die InterCompany-Forderungen und -Verbindlichkeiten nicht einbezogen werden, kann die Problematik dahinstehen.
- dd)Hinsichtlich der Forderung der Y hat die Sachverständige ausgeführt, sie habe diese Forderung passiviert. Unterschieden habe sie zwischen dem Anzahlungsbetrag und dem Restzahlungsbetrag. Sie habe einen Restzahlungsbetrag von € 1.550.992,24 zugrunde gelegt, weil sich dieser aus der Forderungsanmeldung ergeben habe. Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung der Forderung habe sie nicht vorgenommen. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die Fälligkeit der Restforderung eingetreten sei. Der in der Berufungsinstanz erstmalig erhobene Einwand der Beklagten, dass die Fälligkeit des Restzahlungsbetrags nach dem Vertrag mit der Y die Lieferung der Solarmodule in einem europäischen Hafen verlange, sei für sie nicht prüffähig gewesen. Selbst wenn man aber die Forderung von € 1.550.992,24 zum relevanten Stichtag 31. Oktober 2011 herausrechne, verbleibe weiter eine Unterdeckung von 14,28 % (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 3 f. = Bl. 1535 d. A.). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Berücksichtigung der Forderung der Y zutreffend erfolgte oder nicht.
- ee)Soweit die Beklagten die Nachvollziehbarkeit der Gutachten dahingehend rügen, dass die Sachverständige das Datenmaterial zu den einzelnen Stichtagen nicht wie für den 31. August 2011 geschehen aufgearbeitet habe, so hat sie klargestellt, dass die Darlegungen - insbesondere durch die überreichte Tischvorlage - der Erläuterung ihrer Vorgehensweise und der Art der Datengewinnung gedient hätten. Sie habe zudem für die Stichtage 31. Oktober 2011 und 30. November 2011 Korrekturen vornehmen müssen, weshalb sie auch insofern in der ersten mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens eine Tischvorlage erstellt habe (Sitzungsprotokoll vom 10.9.2024, S. 2 = Bl. 1534R d. A.). Für das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Daten im Übrigen - etwa zum Stichtag 30. September 2011 - sei eine solche Aufbereitung nicht erforderlich gewesen.
- ff)Der Senat schließt sich den inhaltlich stimmigen und deshalb überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überprüfung an. Das schriftliche Gutachten und das Ergänzungsgutachten sind detailliert erarbeitet und werden der komplexen Aufgabenstellung gerecht. Die Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausführlich und tiefgehend zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen überzeugend Stellung genommen. So wurde deutlich, dass die als Anlage zum Ausgangsgutachten überreichten Listen gerade keine von der Sachverständigen selbst erstellten Daten enthalten, sondern vielmehr diejenigen Daten abbilden, welche die Sachverständige vorgefunden hat. Die Aufbereitung und Darstellung dieser Daten konnte sie insbesondere anhand der von ihr erarbeiteten Tischvorlage plausibel und nachvollziehbar erläutern. Dabei hat die Sachverständige auch - von sich aus - offengelegt, dass ihr bei der Gutachtenerstellung ein Fehler unterlaufen war. Sie hat diesen durch die Vorlage der Tischvorlage transparent korrigiert. Dieser offene Umgang mit einem Fehler, der bei einer so komplexen Angelegenheit wie der vorliegenden durchaus vorkommen kann, zeigt, dass die Sachverständige bereit und in der Lage war, ihre eigenen Prämissen und Vorgehensweise kritisch zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Bedenken, die sachverständigen Ausführungen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
- e)Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Klage ist beiden Beklagten am 30. September 2016 zugestellt und damit gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erhoben geworden. Dies hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB die Verjährung. Soweit die Beklagten einwenden, zwischen ihnen und den Insolvenzmassen der X Handels GmbH, der X Service GmbH und der X Holding AG sei mangels entsprechender Parteibezeichnung in der Klageschrift ein Prozessrechtsverhältnis nicht hergestellt worden, entsteht bei der Klage eines Insolvenzverwalters als gesetzlicher Prozessstandschafter das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Beklagten, nicht hingegen zwischen der von ihm verwalteten Masse und dem Beklagten. Zudem ist aus der Klageschrift hinreichend ersichtlich, dass der Kläger als jeweiliger Insolvenzverwalter der drei Gesellschaften Klage erhoben hat. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage Bezug genommen. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus dem Gebiet der Haftung nach § 64 GmbHG a. F. und §§ 92 f. AktG, die aufgrund einer Beweisaufnahme zu entscheiden war. 4. Der Streitwert war gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG nach den Anträgen, die den Rechtszug eingeleitet haben, festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001540