Lesbarkeit der Informationen zu Inhaltsstoffen Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Februar 2023, 2-06 O 240/22, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 22.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 240/22) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz wird auf 25.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 27 Verbraucher-sozialorientierter Organisationen Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die Förderung des Verbraucherschutzes. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist die für den deutschen Markt zuständige Gesellschaft des US-amerikanischen Konzerns „X". Streitgegenständlich sind die Angaben auf der Verpackung des Produkts „Y". Die Information über Inhaltsstoffe und Warnhinweise sind auf einem sich auf der Rückseite befindlichen, weißen Aufkleber in dunkelblauer Schrift abgedruckt. Die Schriftgröße entspricht der Größe, die auch andere Kosmetikprodukte aufweisen. Das Produkt enthält keine Inhaltsstoffe, die in Anlage III - VI der Kosmetik-VO (folgend: Kosmetik-VO) aufgeführt sind und für die Warnhinweise zu erteilen sind. Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.02.2023, auf das gem. § 540 I ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie zum Abmahnkostenersatz verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Angaben seien nicht nach Art. 19 der KosmetikVO leicht lesbar und deutlich sichtbar. Eine bestimmte Mindestschriftgröße sei nicht vorgegeben. Die Begriffe „deutlich sichtbar“ und „leicht lesbar“ seien aufeinander bezogen und richteten sich nach der Größe, Farbe, Anordnung und dem Untergrund der Schrift. Bei kosmetischen Mitteln sei an die Größe der Schrift keine besonderen Anforderungen zu stellen; die Pflichtangaben müssten für Käufer als solche erkennbar sein. Anhaltspunkt könne hierbei die Bestimmung in Art. 13d LMIV sein, wonach die x-Höhe mindestens 1,2 mm aufweisen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Liste der Inhaltsstoffe weise ein schmales Schriftbild mit zusammengerückten Buchstaben auf. Die Schrift sei dunkelblau auf weißem Grund gehalten und so gestaltet, dass es nur teilweise gerade noch möglich sei, sie zu entziffern. Dies gelte auch für die Angabe der Bestandteile, zu deren Angabe die Beklagte nicht verpflichtet sei. Systematik und Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Buchst. d Kosmetik-VO sprächen dafür, dass alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch gut sichtbar und leicht lesbar sein müssten, also auch solche, die nicht verpflichtend seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Begriffe der deutlichen Sichtbarkeit und leichten Lesbarkeit vermischt. Es habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass bei Art. 19 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO in Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben ein großzügiger Maßstab im Hinblick auf die Schriftgröße anzulegen sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie das Landgericht eine fehlende leichte Lesbarkeit begründet habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 3a, 8 I, III Nr. 2 i.V.m. Art. 19 I Kosmetik-VO zu, da die Angaben auf der Produktverpackung sowohl deutlich sichtbar als auch leicht lesbar sind. 1.) Zu Recht ist allerdings das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass Art. 19 I Kosmetik-VO aufgrund des unmittelbaren Wettbewerbsbezugs eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstellt (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 458). 2.) Die Angaben auf der streitgegenständlichen Shampoo-Flasche der Beklagten sind allerdings sowohl “deutlich sichtbar” als auch “leicht lesbar”.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.