1 ZPO als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hanau ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (Brüssel Ia-VO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit besteht gem. Art. 79 DSGVO. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in (…) inne. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 1 unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte besteht nicht. Die Beklagte hat eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenauskunft erteilt, mithin ist Erfüllung eingetreten. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht auch selbst ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, zit. n. juris). Mit Schreiben vom 18.04.2023 (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d.A.) hat die Beklagte dem Kläger Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kläger auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Dieses Schreiben enthält auch konkrete Informationen zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO. Das Schreiben hat der Kläger selbst der Klage angefügt. Er setzt sich jedoch im Rahmen seines Vortrags mit dessen Inhalt schon nicht auseinander. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit darin, auszuführen, in Hinblick auf die erteilte Antwort der Beklagten sei keine Überprüfbarkeit der gespeicherten Daten möglich, sodass die Beklagtenseite keine den Anforderungen der DSGVO genügende Auskunft erteilt habe, sodass der klägerische Anspruch gerechtfertigt sei (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte ist in diesem Vortrag in der Klageerwiderung mit dem Einwand der Erfüllung entgegengetreten und hat dies unter Bezugnahme auf ihr eigenes Antwortschreiben (Anlage K3, Bl. 15 ff. d. A.) dargelegt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Replik führt insoweit erneuten aus, die Auskunft sei vorliegend nicht (vollständig) erteilt worden (Bl. 2 d. Replik, Bl. 139 ff. d.A.), gefolgt von rechtlichen Ausführungen zu Art. 15, 32 sowie 34 DSGVO, ohne sich jedoch mit dem Erfüllungseinwand der Beklagten oder dem Inhalt des Antwortschreibens auseinanderzusetzen. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 2 unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Kopie seiner personenbezogenen Daten besteht – insbesondere aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO – nicht. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt. Mit Schreiben vom 18.04.2023 hat die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, seine personenbezogenen Daten herunterzuladen (Anlage K3, Bl. 15 ff. d. A.). Dies erfolgte unter Nennung eines Links und einer entsprechenden Anleitung.
3 S. 3 DSGVO sind die Informationen in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt und sie nichts Anderes angibt. Das auf den 05.04.2023 datierte Schreiben des Klägers wurde via Mail, mithin elektronisch, an die Beklagte übersandt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben selbst durch den Zusatz „via Mail“, sodass die Nennung des Links und der Anleitung den Anspruch erfüllt hat. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 3 unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 82 DSGVO.
DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist Erfüllung eingetreten. Insofern wird auf die Ausführungen zum Klageantrag Ziff. 1 verwiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte die Auskunft auch nicht verspätet.
3 S 1, 2 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. Art. 15-22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Das Antwortschreiben der Beklagten (Anlage K 3, Bl. 15 ff.d.A.) ist auf den 18.04.2023 datiert, sodass die Monatsfrist als gewahrt anzunehmen ist. Die Ausführungen des Klägers – beginnend ab S. 4 der Replik (Bl. 141 ff.d.A.) sind indes nicht nachvollziehbar. Die dortigen Ausführungen zu Ansprüchen aus Art. 32 DSGVO sowie Art. 34 DSGVO sind nicht nachvollziehbar oder substantiiert vorgetragen. Daran vermag auch der klägerische Vortrag, er verbleibe in einem Zustand des „Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs, die Rufnummer hätte geändert werden können, sich der Datenschutzvorfall emotional auf die Klagepartei ausgewirkt hat sowie eine verstärkte Sorge und Misstrauen manifestiert hat“ (S. 2 d. Replik, Bl. 139 d.A.), nichts zu ändern. Denn auch hieraus lässt sich nicht entnehmen, die Beklagte habe im Rahmen der Auskunftserteilung gegen Art. 34 DSGVO verstoßen. Soweit der klägerische Vortrag in der Replik erstmalig auf ein „API-Bug“ Bezug nimmt (Bl. 138 ff. d. A.), sind diesem Vortrag keine eine Schadenersatzpflicht der Beklagten begründende Umstände zu entnehmen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Kläger in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 21.03.2023 (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) ausdrücklich darauf hinweist, „unabhängig von dem geschilderten Datenleck“ Auskunft zu verlangen. Darüberhinausgehende, mögliche Schadenersatzpflichten der Beklagten begründende Umstände, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Klage ist schließlich auch im Klagetrag Ziff. 4 unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Mangels bestehen einer Hauptforderung geht dieser Antrag ins Leere. Der in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2024 beantragte Schriftsatznachlass der Klägerseite auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2023 war nicht zu gewähren, da letzterer keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000017
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