dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (FlüVÜbk) Leitsatz 1. Der Verantwortungsübergang
VÜbk setzt voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat. 2. Der Verantwortungsübergang
VÜbk tritt nur dann ein, wenn die Behörde des Zweitstaats dem Aufenthalt zugestimmt hat. Die rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genügt nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt ist und von ihm faktisch hingenommen wird. Eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling wird erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
Somalia – aufzuheben. Es hat die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italien
G abgewiesen. Das Gericht hat unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger sei im Oktober 2017 in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig gegen Art. 4 GRCh verstoße. Im Falle der Rückkehr des Klägers
Italien sei nicht davon auszugehen, dass ihm dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Der Rechtmäßigkeit des Bescheids stehe nicht das Straßburger Abkommen vom
Übergang der Verantwortung für anerkannte Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland
dem Europäischen Übereinkommen vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (FlüVÜbk) die Frage eines rechtlichen Abschiebungsverbots und der Abschiebungsandrohung im asylrechtlichen Verfahren zu prüfen ist oder ob es sich dabei allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt und deshalb nicht Gegenstand des Asylstreits ist. Randnummer 8 Mit seiner Zulassungsbegründung hat der Kläger nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dargelegt. Die aufgeworfene Rechtsfrage
den Rechtswirkungen eines Verantwortungsübergangs würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn es fehlt hier bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verantwortungsübergang. Hierauf ist der Kläger mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 12. September 2024 und vom 16. September 2024 hingewiesen worden. Randnummer 9 1.
1 Satz 1 Halbs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: GFK; BGBl. 1953 II, S. 559) werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
1 Satz 1 Halbs. 2 GFK werden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen auf diese Ausweise Anwendung finden. Der Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Staat ist in § 11 dieses Anhangs geregelt. Danach geht dann, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt, gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Die begriffliche Abweichung in § 11 des Anhangs GFK durch die Verwendung der Worte „rechtmäßige Niederlassung“ beruht auf einer versäumten redaktionellen Anpassung (Diehl in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 01.07.2024, Art. 28 GFK Rn. 19.1). Randnummer 10 Mit dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom
VÜbk liegen hier nicht vor. Randnummer 13
VÜbk gilt die Verantwortung
Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Randnummer 14 a)
Auffassung des Senats setzt der Verantwortungsübergang
VÜbk voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat (ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 13.10.2008 – 10 ZB 08.2470 –, beck-online Rn. 1; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.01.2024, § 73c AsylG Rn. 2). Randnummer 15 Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem bereits genannten Zweck des Flüchtlingsübereinkommens, die Regelungen über die Zuständigkeit der vertragschließenden Staaten für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge gemäß Art. 28 GFK und Anhang § 11 zu konkretisieren. Einziger Regelungsgegenstand des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GFK ist die Verpflichtung des vertragschließenden Staats zur Ausstellung eines Reiseausweises. Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Ausstellung eines „neuen“ Ausweises auf einen anderen vertragschließenden Staat übergeht, wurde im Anhang in § 11 vereinbart. Dieser Wortlaut lässt erkennen, dass zuvor ein anderer Ausweis ausgestellt worden sein muss. Randnummer 16 Dem systematischen Zusammenhang mit § 12 des Anhangs GFK ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reiseausweises den Erhalt eines Ausweises durch den Erststaat voraussetzt. Denn
des Anhangs hat die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den „alten“ Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, die ihn ausgestellt hat, bzw. ihn
Einziehung zu vernichten. Randnummer 17 Schließlich lässt sich der Legaldefinition in Art. 1 b) FlüVÜbk entnehmen, dass der Begriff „Reiseausweis“ im Sinne des Flüchtlingsübereinkommens gleichbedeutend ist mit dem „Reiseausweis“
dem Abkommen vom
folgenden Regelungen maßgeblich sein sollen. Die definierten Begriffe werden in Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk als tatbestandliche Voraussetzungen für einen Verantwortungsübergang genannt. Randnummer 19 Hier kommt ein solcher Verantwortungsübergang nicht in Betracht, weil der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Besitz eines durch Italien ausgestellten Reisedokuments berufen hat. Auch auf die Hinweis-Verfügung der Berichterstatterin vom 12. September 2024 hat er im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, jemals im Besitz eines solchen Reisedokuments gewesen zu sein. Randnummer 20 b) Ungeachtet dessen tritt ein Verantwortungsübergang
VÜbk auch nur dann ein, wenn die Behörde dem Aufenthalt im Zweitstaat zugestimmt hat. Diese Zustimmung liegt nur vor, wenn dies zur Folge hat, dass sich der dauernde Aufenthalt des Flüchtlings dadurch auch in rechtlicher Hinsicht verfestigt hat. Randnummer 21 Erforderlich ist hierzu eine besondere Beziehung des Flüchtlings zu dem Vertragsstaat, in dem er sich aufhält. Die rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genügt nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt ist und von ihm faktisch hingenommen wird. Eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling wird erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet (BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 27.10.2004 – 10 CS 04.2158 –, juris Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: März 2024, § 73c Rn. 13; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht Kluth und Heusch, Stand 01.07.2024, § 73c Rn. 6; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.01.2024, § 73c AsylG Rn. 2). Sie setzt einen von der Behörde genehmigten Aufenthalt mit einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive voraus (Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2021 – 3 B 1013/20 –, juris Rn. 17 ). Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden von den jeweiligen Vertragsstaaten
den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung geregelt (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: März 2024, § 73c Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 – 1 C 42.88 –, juris Rn. 36). Randnummer 22 Die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt der Kläger nicht. Ihm wurde auf seinen Asylantrag vom 4. Februar 2019 lediglich eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Verfahrens erteilt. Auch
dem Erlass des angegriffenen Bescheids vom 22. Februar 2019 erhielt er weiterhin lediglich
G Bescheinigungen über seine Aufenthaltsgestattung. Dies reicht zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht aus. Randnummer 23 Ein Verantwortungsübergang ergibt sich im Falle des Klägers auch dann nicht, wenn der Auffassung gefolgt würde, für den Verantwortungsübergang reiche grundsätzlich eine stillschweigende Billigung des dauerhaften Aufenthalts des Flüchtlings durch den Zweitstaat für die Dauer von zwei Jahren aus (Sächs. OVG, Beschluss vom 12.04.2016 – 3 B 7/16 – NVwZ 2017, 244, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2018 – 8 ME 42/18 –, juris Rn. 36; Schweizer BVG, Urteil vom 15.05.2009 – 2009/26 –, BVGE/ATAF/DTAF, S.328; Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 73a AsylG Rn. 6; wohl auch Bergmann/Dienelt; Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 51 AufenthG Rn. 36). Denn auch
dieser Auffassung liegt dann keine stillschweigende Billigung vor, wenn der Staat zu erkennen gebe, dass die Aufnahme des Flüchtlings in zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf den Zweck beschränkt sei (Schweizer BVG, a.a.O., S. 328). Eine stillschweigende Billigung wird von den Vertretern dieser Auffassung auch verneint, wenn das Bundesamt den Antrag des Flüchtlings unter Hinweis auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ablehnt und die Abschiebung dorthin anordnet (Sächs. OVG, a.a.O., Rn. 15; Nds. OVG, a.a.O., Rn. 37). Ein nur für das Asylverfahren gestatteter oder ein nur zur Vorbereitung der Rückführung geduldeter Aufenthalt reiche nicht aus (Hofmann, a.a.O., § 73a AsylG Rn. 6). Eine rein verfahrensakzessorische Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens
G stelle keine stillschweigende Billigung gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk dar (OVG Bremen, Beschluss vom 16.08.2022 – 1 LA 219/21 –, juris Rn. 16 ; OVG RhPf, Beschluss vom 25.09.2018 – 7 B 11097/18 –, juris Rn. 6 ). Randnummer 24 Aus den beiden vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom
den Rechtswirkungen eines Verantwortungsübergangs
VÜbk würde sich in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen. Randnummer 26
VÜbk gilt die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat
nicht mehr beantragt werden kann.
VÜbk wird der Flüchtling, solange die Verantwortung nicht eine
Absätze 1 und 2 übergegangen ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen, selbst
Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Dabei regelt Art. 2 Abs. 2 FlüVÜbk allein die Berechnung der in Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk bezeichneten Frist.
VÜbk kann die Wiederaufnahme
Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises auf Antrag des Zweitstaates nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Antrag innerhalb von 6 Monaten
Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Randnummer 27 Hiernach kann der Kläger in das Hoheitsgebiet des Erststaates Italien wieder aufgenommen werden. Bei der Berechnung der Frist
VÜbk werden gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 2 Abs. 2c) Zeiten, in denen der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates bleiben darf, solange ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Aufenthaltsverweigerung oder der Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet anhängig ist, nur dann berücksichtigt, wenn die Rechtsmittelentscheidung zugunsten des Flüchtlings getroffen wird. Da das Rechtsmittelverfahren des Klägers bis zur Entscheidung des Senats anhängig ist, hat die Frist des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FlüVÜbk von 6 Monaten noch nicht zu laufen begonnen. Randnummer 28 Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000028
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