Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstr
§ 823Abs.
2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 CO EG Nr. 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV scheiden schon deshalb aus, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diesen Vorschriften kein Schutzgesetzcharakter zukommt (BGH Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19; zuvor bereits OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, 124 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.11.2019 - BeckRS 2019, 30856, Tz. 35 ff.). 5.
§§ 831Abs.
1 S. 1, 826 BGB Der Kläger vermochte es nicht darzustellen, dass Mitarbeiter der Beklagten, Entwicklungsingenieure etc. diejenigen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufwiesen, die über das allgemeine Verschulden hinaus Voraussetzung der unerlaubten Handlung, noch dazu einer sittenwidrigen Schädigung sind. Wie vorstehend aufgezeigt, war es zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der Verbau der streitgegenständlichen Steuerungssoftware zulässig ist und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Anhaltspunkte, dass die mit der Entwicklung beauftragten Ingenieure in dem Bewusstsein gehandelt haben, einen gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßenden Motor zu bauen und durch diesen Gesetzesverstoß die Schädigung der Käufer in Kauf zu nehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6.
§ 823Abs. 2 i.V.m. § 16 UWG § 16 UWG ist zwar ein Schutzgesetz (vgl. Ullmann/Ernst, juris
PK UWG,
- Aufl. Rn. 19 zu § 16). Der Kläger trägt hierzu jedoch lediglich pauschal vor, ohne tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen Schadensersatzanspruch wegen irreführender Werbung begründen könnten. Weder hat der Kläger die konkrete Werbung der Beklagten dargestellt, die bei den Kaufvertragsverhandlungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Rolle spielten, noch welche Angaben irreführend sein sollen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Angaben“ sind nur inhaltlich überprüfbare Aussagen tatsächlicher Art gemeint, nicht jedoch Werturteile, allgemeinen Anpreisungen oder offensichtlich nur reklamehafte Übertreibungen (Köhler/Bornkamm, UWG,
- Aufl., § 16, Rn. 8). Der Kläger geht dabei fehl in der Annahme, sein Vortrag zur konkreten Kaufbeeinflussung könne unterbleiben, das es auf die reine Wahrnehmungsmöglichkeit veröffentlichter Aussagen ankomme. Dies mag für die Tatbestandsverwirklichung des Schutzgesetzes genügen, nicht aber für die substantiierte Darstellung eines aufgrund der behaupteten Schutzgesetzverletzung kausal entstandenen Schadens. Der Kläger legt überdies nicht dar, welche konkreten Angaben über nichtzutreffende Abgaswerte die Beklagte gemacht hat. Auch fehlen nähere Ausführungen dazu, welcher verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagte Kenntnis von der Unwahrheit der Angaben hatte und gleichwohl diese nach außen getragen hat, um Verbraucher durch diese Täuschung zu veranlassen, ein Fahrzeug zu erwerben, zu dessen Ankauf es sonst nicht gekommen wäre. Im Ergebnis blieb damit zugleich den geltend gemachten Nebenansprüchen auf Erstattung der Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000030