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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 226/23 Urteil

Obsah (5)§ 153§ 96§ 65a§ 5§ 67

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 11. Mai 2023, S 15 AS 63/21 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 11. Oktober 2024, B 7 AS 177/24 BH, PKH abgelehnt, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Kläg

§ 153Abs.

5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom

  1. Juni 2024 hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid des Studierendenwerks B-Stadt über BAföG-Leistungen für die Zeit vom
  2. Oktober 2017 bis zum
  3. September 2018 vorgelegt, sowie (in Auszügen) ein Anhörungsschreiben des Studierendenwerks über eine beabsichtigte Rückforderung der Leistungen wegen verspätet bekanntgewordener Urlaubssemester für denselben Zeitraum. Die Beteiligten haben dem Gericht mitgeteilt, dass gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen S 38 AS 474/23 anhängig sei. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Lösung nach Vorlage der Unterlagen im Termin nunmehr sein könne, dass der Beklagte für den Streitzeitraum der Klägerin unter Einbeziehung zugeflossener Leistungen nach dem BAföG einen neuen Bescheid erstelle. Hierzu hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Juni 2024 bereit erklärt. Eine weitergehende Streitbeilegung durch gleichzeitige Rücknahme der Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 38 AS 447/23 und des Berufungsverfahrens) hat nicht erzielt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung der Berufung durch den Senat auf den Berichterstatter von diesem gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern nach mündlicher Verhandlung am
  5. Juni 2024 getroffen werden (§ 153 Abs. 5 SGG). Die Klägerin hat entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Antrag nicht gestellt. Daher bedarf ihr Vorbringen in der Berufung der Auslegung, wobei das Gericht an gestellte Anträge nicht gebunden ist (§ 123 SGG). Streitgegenstand ist hiernach der Bescheid des Beklagten vom
  6. März 2020 in Gestalt des (im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen) Widerspruchsbescheides vom
  7. September 2023 und die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, seine Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  8. Oktober 2017 bis
  9. Oktober 2018 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II teilweise zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom
  10. Oktober 2017 bis
  11. Oktober 2018 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Berufung ist jedoch nicht zulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Eine Sachentscheidung des Senats ist daher nicht möglich. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der mittlerweile ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  12. September 2023

§ 96

SGG zum Streitgegenstand auch des hier vorliegenden - unzulässigen - Berufungsverfahrens geworden ist (vgl. hierzu Schmidt, MKS, SGG, § 96, Rn. 7a). Eine Entscheidung, ob der Klägerin rückwirkend noch Leistungen nach dem SGB II für den Streitzeitraum zu bewilligen waren (vgl. hierzu BSG vom 6. Juni 2023, B 4 AS 86/21 R, juris), konnte der Senat nicht treffen.

§ 153Abs.

1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung der Klägerin wahrt diese Form jedoch nicht. Denn sie wurde per De-Mail und damit nicht schriftlich erhoben (vgl. BVerfG, NVwZ 2019,162). Die Voraussetzung für die Einreichung einer elektronischen eingelegten Berufung nach § 65a SGG sind von der Klägerin nicht erfüllt worden.

§ 65aAbs.

1 SGG können schriftlich einzureichende Dokumente nach Maßgabe von § 65a Abs. 2 bis 6 SGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

§ 65aAbs.

3 S. 1 SGG muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, Beschluss vom

  1. Juli 2018, B 8 SO 44/18 B, juris, Rn. 25). Hierbei reicht jedoch auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht nicht in jedem Fall aus, um die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu wahren (BSG, Beschluss vom
  2. Mai 2020, B 13 R 35/20 B, juris, Rn. 7). Wird - wie hier - eine E-Mail von einem De-Mail-Konto versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg im Sinne des § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGG nur vor, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des §§ 4 Absatz 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet war, und er sich die sichere Anmeldung

§ 5Abs.

5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Notwendig ist damit eine so genannte absender-authentifizierte De-Mail. Die De-Mail der Klägerin wurde jedoch nach dem Prüfvermerk vom

  1. Juni 2023 (Blatt 194 der Gerichtsakte des Sozialgerichts) über die am
  2. Juni 2023 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Berufungsschrift ohne Absenderbestätigung versandt. Damit mangelt die Berufungseinlegung nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 65a Abs. 1 SGG der erforderlichen Form, so dass auch der in § 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG vorgesehene sichere Übermittlungsweg nicht eingehalten ist. Von den dargelegten Formerfordernissen kann selbst dann nicht abgesehen, werden, wenn sich aus der übermittelten Nachricht Urheberschaft und Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, ergeben (BSGE, Beschluss vom
  3. Mai 2020, B 13 R 35,20 B, juris, Rn. 10). Ein Fall mangelnder Geeignetheit zur Bearbeitung des elektronischen Dokumentes im Sinne des § 65a Abs. 6 S. 1 SGG liegt nicht vor. Ist hiernach ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung zugegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt (§ 65a Abs. 6 S. 2 SGG), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) bedarf es hierbei nicht (Keller in MKS, SGG, § 65a, Rn. 13a). Allerdings liegt ein Fall mangelnder Geeignetheit zur Bearbeitung nicht vor, weil die Übersendung einer einfachen E-Mail nicht unter § 65a Abs. 6 SGG fällt, ebenso nicht die Übersendung einer nicht absenderbestätigten De-Mail (Keller, a.a.O., Rn 13a). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin für die Berufungseinlegung nicht zu gewähren. Soweit nicht die Geeignetheit zur Bearbeitung durch das Gericht (§ 65a Abs. 6 SGG) betroffen ist, trifft das Gericht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Pflicht, den Absender auf dessen Fehler hinzuweisen; erfüllt es diese Pflicht nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren, wenn der Absender ansonsten die Frist noch hätte einhalten können (Keller, a.a.O., Rn 13a, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Im Falle der Klägerin kommt jedoch auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 67SGG nicht in Betracht.

Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag

§ 67Abs.

1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

§ 67Abs.

2 S. 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist (S. 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG). Die Antragstellerin hat jedoch trotz mehrfachen Hinweises des Gerichtes, zum einen im Protokoll des Erörterungstermins vom

  1. August 2023 zum anderen im Schreiben des Gerichts vom
  2. Januar 2024 nicht darauf reagiert, die als unzulässig angesehene Berufung innerhalb der Frist des § 67 SGG erneut einzureichen, um den Verfahrensfehler zu heilen. So hat sie weder innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Protokolls vom
  3. August 2023 die Berufungsschrift neu und in zulässiger Form eingereicht noch nach dem Hinweis des Gerichtes vom
  4. Januar 2024, obwohl die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufungserhebung unzulässig gewesen ist. Spätestens mit dem Hinweis des Berichterstatters des Senates am
  5. August 2023 begann die Monatsfrist im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 SGG zu laufen, weil mit dem Hinweis des Berichterstatters das mögliche Hindernis der Klägerin, die Unzulässigkeit der Berufung erkannt zu haben, behoben war. Innerhalb der Monatsfrist war die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, was weder hinsichtlich des Hinweises des Berichterstatters vom
  6. August 2023 noch vom
  7. Januar 2024 geschehen ist. Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem der Klägerin der Hinweis im Erörterungstermin vom
  8. August 2023 bekannt geworden ist, musste sie ihren Irrtum erkennen und die Berufungsschrift erneut formgerecht einreichen (hierzu Keller, a.a.O., § 67 SGG, Rn. 11). Mangels nachgeholter Rechtshandlung (Einreichung einer ordnungsgemäßen Berufungsschrift) kommt auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG) nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
  9. Juni 2024 die Jahresfrist des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGG für einen Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist überschritten, weil die Berufungsfrist von einem Monat aufgrund der Zustellung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Wiesbaden am
  10. Mai 2022 mit Ablauf des
  11. Juni 2023 abgelaufen ist (§ 64 Abs. 2 SGG). In der Sache selbst wird der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung des Rechtstreits erklärt - der Klägerin einen rechtsbehelfsfähigen neuen Bescheid unter Einbeziehung der erhaltenen BAföG-Leistungen erteilen; ob dies einen Leistungsanspruch zugunsten der Klägerin ergibt, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000036

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