Obsah (4)
§ 304§ 301§ 519§ 313Mitschuld auf Autobahn geschädigter Polizisten wegen nicht hinreichender Beobachtung herannahenden Verkehrs Orientierungssatz Halten sich Polizisten nach Sicherung einer Unfallstelle noch knapp eine h
auf 1.110,00 EUR (jeweils 10,00 EUR täglich bei 111 Tagen Dienstunfähigkeit) schätze, anrechnen lassen. Hinsichtlich des angenommenen Tagessatzes von 10,00 EUR folge das Landgericht der Bewertung der Beklagten, die selbst einen entsprechenden Tagessatz im Rahmen der Anrechnung ersparter Verpflegungskosten bezüglich des Beamten W zu Grunde gelegt hätten. Abzuziehen seien zudem ersparte Fahrtkosten des Beamten V von 9.199,80 EUR (§ 287
). Hinsichtlich der an die Witwe und die Söhne des getöteten Beamten X gezahlten Witwen- bzw. Halbwaisenrente habe die Klägerin die Zahlung dieser Beträge in nachvollziehbarer Weise nicht nur schriftsätzlich dargetan, sondern auch durch umfangreiche vorgelegte Unterlagen belegt, weshalb grundsätzlich eine Erstattungspflicht der Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß den vorbezeichneten Vorschriften bestehe. Diese im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorge erbrachten Leistungen der Klägerin (Witwen- und Halbwaisenrente) seien grundsätzlich kongruent mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallfürsorge und daher als pauschaliertes Äquivalent der Verpflichtung zur Gewährung zivilrechtlichen Unterhalts anzusehen. Die Klägerin sei der Notwendigkeit enthoben, in jedem Einzelfall für die Hinterbliebenen eines getöteten Beamten die konkrete Höhe entgangener Unterhaltsansprüche, insbesondere abzüglich Fixkosten und eigenem Erwerbseinkommen, darzutun. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin detailliert und damit substantiiert dargetan habe, dass seitens der Klägerin Erwerbseinkommen der Witwe des Polizeibeamten X von 1.245,78 EUR ab
- Januar 2016, von 1.445,76 EUR ab
- Januar 2017 und von 1.375,70 EUR ab
- Januar 2018 in Abzug gebracht wurde (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom
- August 2018, BI. 265 Bd. I d. A.). Hierbei sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die bei der Berechnung von Dienstbezügen an Recht und Gesetz gebunden sei, insoweit jene Abzüge nicht ohne Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege der Witwe des Polizeibeamten X getätigt habe, sodass das Landgericht diese zugrunde lege. Danach seien die Witwen- und Halbwaisenrenten, welche die Klägerin an die Hinterbliebenen des getöteten Beamten X gezahlt habe, grundsätzlich kongruent mit den konkreten Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen gegen den Getöteten, deren Erfüllung ihnen infolge des Unfalltodes des Beamten entgehe. Die Klägerin müsse sich aber hinsichtlich der regressierten Witwen-/Halbwaisenrente ersparte Fahrtkosten des getöteten Polizeibeamten X in Höhe von 17.064,80 EUR anrechnen lassen. Hinsichtlich der einmaligen Unfallentschädigung von 100.000,00 EUR gemäß § 43 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei ein Forderungsübergang auf die Klägerin allerdings nicht erfolgt, da es an der für einen Anspruchsübergang notwendigen sachlichen Kongruenz zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der unmittelbar Geschädigten fehle. Bei der Unfallentschädigung handele es sich um eine einmalige Leistung, die der Dienstherr unter Fürsorgegesichtspunkten den Hinterbliebenen von Beamten gewähre, welche sich in besonderen Maße im Rahmen ihres Dienstes aufgeopfert hätten. Für eine solche Entschädigungsleistung könne der Schädiger nicht in Regress genommen werden. Soweit die Klägerin von den Beklagten aus übergegangenem Recht des Sohnes des getöteten Beamten X, Vorname5 X, eine an letzteren geleistete Nachzahlung von 3.268,43 EUR (Nachzahlung wegen entfallener Ruheregelung) beanspruche, sei dieser Betrag nicht erstattungsfähig. Die Klägerin habe nämlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan, worauf die betreffende Nachzahlung beruhe. Eine diesbezügliche Vernehmung der Zeugin S komme nicht in Betracht, da eine Beweiserhebung des Klägers eine unzulässige Ausforschung darstelle. Den von der Klägerin an den Beamten V geleisteten Unfallausgleich könne die Klägerin von den Beklagten in voller Höhe ersetzt verlangen. Insoweit sei zwar den Beklagten zuzugeben, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Schäden (etwa Erwerbsschäden oder entgangene Bedürfnisse) des Zeugen V jenen Unfallausgleichsleistungen gegenüberstünden, dennoch könne insoweit noch von einer sachlichen Kongruenz mit Ansprüchen des Geschädigten auf Ersatz entgangenen Erwerbs bzw. vermehrter Bedürfnisse ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Übergangsfähigkeit jener Ansprüche auf den Dienstherrn nach § 76 BBG zu bejahen. Dem von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag sei mit Blick auf Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht des Beamten V bereits aufgrund des (auf Basis einer Haftungsquote von 2/3) erklärten Teilanerkenntnisses überwiegend stattzugeben gewesen. Da die Beklagten jedoch für den Verkehrsunfall mit einer 100 %-tigen Haftung einzustehen hätte, könne die Klägerin - über das von den Beklagten erklärte Teilanerkenntnis hinausgehend - die Feststellung einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten verlangen. Ferner könne die Klägerin die Feststellung verlangen, dass die Beklagten für weitere zukünftige materielle Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Versorgung der Hinterbliebenen des getöteten Polizeibeamten X, Frau Vorname3 X sowie der beiden Halbwaisensöhne Vorname4 und Vorname5 X gesamtschuldnerisch einzustehen hätten. Die notwendige Wahrscheinlichkeit des Entstehens weiterer materieller Schäden sei gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seitens der Klägerin im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits fortwährend weitere entsprechende Versorgungsleistungen erbracht worden seien. Anders lägen die Dinge jedoch bezüglich des Beamten W. Insoweit sei der Feststellungsantrag unbegründet, da es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens zukünftiger materieller Schäden fehle. So seien in dem inzwischen mehrjährigen Verlauf des Rechtsstreits von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt mehr irgendwelche Leistungen hinsichtlich des Beamten W regressiert worden, was den Rückschluss erlaube, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hier keine weiteren Schäden materieller Art für die Klägerin - etwa in Gestalt des Ersatzes von Heilbehandlungskosten für den Beamten W - zu erwarten seien. Entsprechend sei dem Feststellungsantrag lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Fassung, sich ergebend aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten einerseits und der Wahrscheinlichkeit der Entstehung weiterer Schäden für die Klägerin durch Erbringung weiterer Versorgungsleistungen für Hinterbliebene des Beamten X andererseits, stattzugeben, während er im Übrigen als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Der Zinsanspruch der Beklagten rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges der Beklagten aus den §§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe die betreffenden Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) jeweils unter Vorlage nachvollziehbarer Belege geltend gemacht, sodass mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, Verzug eingetreten sei. Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten, an sie noch 88.263,40 EUR zu zahlen, nachdem die Beklagten am
- Mai 2022 weitere 15.005,03 EUR an die Klägerin gezahlt haben (103.268,43 EUR abzüglich 15.005,03 EUR). Die Klägerin hat klargestellt, das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angreifen zu wollen, als das Landgericht die von ihr an die Witwe und die Halbwaisen des getöteten Beamten X gezahlte einmaliger Unfallentschädigung i.H.v. 100.000,- EUR gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG nicht zuerkannt hat. Weiterhin begehrt sie mit ihrer Berufung von den Beklagten die vom Landgericht nicht zuerkannte Nachzahlung betreffend den Halbwaisen Vorname5 X i.H.v. 3.268,43 EUR wegen entfallender Ruheregelung. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass ein Forderungsübergang auf die Klägerin nicht erfolgt sei, weil die einmalige Unfallentschädigung nach 43 Abs. 2 BeamtVG eine sachliche Kongruenz zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der unmittelbar Geschädigten nicht aufweise. Dabei verkenne das Landgericht, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 76 BBG auch Ansprüche von Hinterbliebenen umfasse, die unter dem Gesichtspunkt der Unfallfürsorge diesen gegenüber geleistet würden. Hinsichtlich der Nachzahlung betreffend Waisengeld des Hinterbliebenen Vorname5 X im Jahr 2017 i.H.v. 3.268,43 EUR sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Nachzahlungsforderung nicht schlüssig und die ihr zu Grunde liegenden Umstände nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Vielmehr habe sie die Notwendigkeit der Neuberechnung und die Höhe des Waisengeldes schlüssig und widerspruchsfrei dargetan. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass die (Nach-)Zahlung an Vorname5 X - unstreitig - in der genannten Höhe erfolgt sei. Das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast und die Substantiierung des Klagevortrages. Darüber hinaus sei das Landgericht den hinsichtlich der Richtigkeit der Nachzahlung und deren tatsächlicher Erbringung erfolgten Beweisangeboten auf Einvernahme der Zeuginnen S und Vorname3 X verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Anders als das Landgericht meine, begründe die Einvernahme der Zeugen keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am
- März 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Fulda Az. 2 O 222/17 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie weitere 103.268,43 EUR, abzüglich am
- Mai 2022 gezahlter 15.005,03 EUR, zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil gegen die Berufungsangriffe der Klägerin. Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und verfolgen ihren Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als sie zur Zahlung eines über 12.266,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2016 hinausgehenden Betrages verurteilt und eine Haftung für Zukunftsschäden mit einer Haftungsquote von mehr als 2/3 festgestellt wurde. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und eine teilweise unvollständige bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten von 100 % angenommen. Den Beamten X, W und V sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls ein Mitverschulden anzulasten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieses nicht als so gering zu bewerten, dass es vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktrete. Das Landgericht habe bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensanteile die - behauptete - halbstündige Verweildauer der Beamten auf der Autobahn falsch gewürdigt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des Zweitunfalls keine akute Notlage mehr bestanden habe. Gegen Ende des angeblich halbstündigen Aufenthaltes auf der Autobahn sei von den Beamten eine höhere Aufmerksamkeit zu fordern gewesen; dagegen hätten die Beamten verstoßen, was das Landgericht nicht beachtet habe. Insoweit sei von einem schuldhaften Verstoß gegen § 18 Abs. 9 StVO auszugehen. Dies rechtfertige eine Mithaftung der Beamten für den Unfall mit einer Quote von 1/
- Zu Unrecht sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gegenüber Frau X und den beiden Halbwaisen X geleistete Witwen- und Halbwaisenrente in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Falsch sei die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche der Witwe und der beiden Halbwaisen nicht konkret darlegen, berechnen und nachweisen müsse. Dabei lasse es unberücksichtigt, dass die zu erbringenden Versorgungsleistungen des Dienstherrn nach dem BeamtVG im Gegensatz zum zivilrechtlichen Schadensersatzrecht nicht nach der Höhe der Einkommenseinbuße berechnet würden und die Regressforderung des Dienstherrn den Schaden des Beamten (bzw. der Witwe und der beiden Halbwaisen) nicht übersteigen könne. Die Klägerin müsse daher Grund und Höhe des (zivilrechtlichen) Ersatzanspruches des Geschädigten - hier des Unterhaltsanspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB darlegen und - auf das Bestreiten der Beklagten hin - beweisen. Die Klägerin habe jedoch schon nicht substantiiert dargetan, ob und in welcher konkreten Höhe die Witwe und die beiden Halbwaisen - jeweils zeitliche gestaffelt - tatsächliche eigene Erwerbseinkünfte erzielt hätten. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, dass das Landgericht hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Regressansprüche für die Gewährung von Witwen- und Waisengeld betreffend Frau X und die Söhne Vorname4 und Vorname5 X ersparte berufsbedingte Aufwendungen des Getöteten im Zeitraum vom
- April 2018 bis
- September 2021 nicht schadensmindernd angerechnet habe. Insgesamt beliefen sich die Fahrtkosten des Herrn X im besagten Zeitraum auf 25.763,20 EUR (zu den Grundlagen der Berechnung der ersparten Fahrtkosten vgl. Seite 14 der Berufungsbegründung vom
- Juni 2022= Bl. 809R Bd. III d.A.). Diese errechneten sich bei Annahme einer 5-Tage-Woche und insgesamt 776 unfallkausal entfallenen Arbeitstagen (882 Arbeitstage abzgl. 106 fiktiven Urlaubstagen) wie folgt: 166 km (einfach) x 2 x 0,30 EUR = 99,60 EUR (pro Arbeitstag) x 776 entfallene Arbeitstage = 77.289,60 EUR x 1/3 = 25.763,20 EUR. Zumindest habe das Landgericht auf eine von ihm angenommene Unschlüssigkeit des Vortrages zu ersparten Aufwendungen betreffend den Zeitraum vom
- April 2018 bis
- September 2021 hinweisen müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es die ersparten Fahrtkosten im vorherigen Zeitraum vom
- Dezember 2015 bis
- März 2018 berücksichtigt habe. Im Falle der Erteilung eines entsprechenden Hinweises, hätten die Beklagten zu den Grundlagen und zur Höhe der ersparten Fahrtkosten - wie vorstehend dargestellt - vorgetragen. Zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht der Klägerin einen Erstattungsanspruch für die gegenüber Herrn V erbrachten Unfallausgleichsleistungen zugesprochen habe. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden bezwecke, sondern der Deckung vermehrter Bedürfnisse diene. Es fehle insofern an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. Eine sachliche Kongruenz der Unfallausgleichsleistungen der Klägerin gegenüber Herrn V bestehe ausschließlich mit (etwaigen) vermehrten Bedürfnissen des Herrn V gemäß § 843 Abs. 1 BGB, nicht hingegen mit dem geltend gemachten Erwerbsschaden des Herrn V. Vor diesem Hintergrund habe es der Klägerin oblegen, einen in der Person des Herrn V entstandenen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten nach § 843 Abs. 1 BGB, welcher auf die Klägerin hätte übergehen können, darzutun. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagten beantragen, das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Fulda vom 31.03.2022 in Sachen 2 O 222/17 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie darin über das Folgende hinausgehend verurteilt worden sind:
- Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.266,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
- Dezember 2016 zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag in vorherigem Absatz übersteigende, übergangsfähige Leistungen, die aus dem Unfallereignis vom 30.11.2015 gegen 15:47 Uhr auf der BAB ..., Gemarkung Stadt1, in Höhe von Autobahnkilometer 364,300 zukünftig entstehen und die die Klägerin als Dienstherr gegenüber Herrn Vorname1 V, geboren am 15.08.1979, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2015 zu erbringen hat sowie gegenüber der Witwe des bei vorbezeichnetem Verkehrsunfall getöteten Herrn Polizeihauptkommissar Vorname2 X, Frau Vorname3 X, sowie dessen Halbwaisensöhnen Vorname4 X, geboren am XX.XX.1989, sowie Vorname5 X, geboren am XX.XX.1993, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2015 zu erbringen hat, der Basis einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag und ist der Ansicht, vollkommen zu Recht habe das Landgericht eine vollständige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall bejaht. Die Behauptung der Beklagten, die Beamten hätten sich zwischen dem Erstunfall und den Zweitunfall über einen Zeitraum von 30 Minuten auf der Autobahn aufgehalten, sei unzutreffend. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sehr wohl eine akute Notsituation vorgelegen, innerhalb derer sie notwendige Erstmaßnahmen getroffen hätten (eigenes Fahrzeug auf Seitenstreifen abgestellt, ausgestiegen, Handeln untereinander abgesprochen, Schutzbekleidung angezogen, Beteiligte des Erstunfalls aufgesucht, angesprochen, sich von deren körperliche Unversehrtheit überzeugt, Unfallstelle abgesichert und rechte und mittlere Fahrspur von zum Teil großen Trümmerteilen (Stoßstange) geräumt). Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Beamten nicht gegen § 18 StVO verstoßen, indem sie sich als Fußgänger auf die Autobahn begaben. Die Beamten hätten sich am Unfallort in den Dienst versetzt, um hoheitliche Aufgaben auszuführen, d. h. sie hätten Sonderrechte in einem Unglücksfall am Unfallort ausgeübt und seien daher gemäß § 35 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, da ihr Handeln am Unfallort zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten gewesen sei. Anders als die Beklagten meinten, habe sie die im Wege des Anspruchsübergangs geltend gemachten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche der Witwe und der beiden Halbwaisen (§ 844 Abs. 2 BGB) schlüssig dargelegt und durch Vorlage umfangreicher Unterlagen nachgewiesen. Die für den Anspruchsübergang notwendige Kongruenz sei gegeben. Die von den Beklagten behaupteten ersparten Fahrtkosten des Beamten X betreffend den Zeitraum
- April 2018 bis
- September 2021 mit 25.763,20 EUR seien zu bestreiten. Ohnehin - so meint die Klägerin - seien die Beklagten mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz präkludiert. In erster Instanz hätten die Beklagten für den genannten Zeitraum ersparte Aufwendungen des Beamten X schon nicht bzw. nicht substantiiert behauptet. Auf diesen Umstand habe das Landgericht nicht hinweisen müssen. Darüber hinaus habe das Landgericht die gegenüber Herrn V erbrachten Unfallausgleichsleistungen zu Recht als übergangsfähig angesehen. Die notwendige sachliche und zeitliche Kongruenz zu den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzansprüchen (§ 844 Abs. 2 BGB) liege vor. Selbst wenn man - der Annahme der Beklagten folgend - eine sachliche Kongruenz ausschließlich mit (etwaigen) Unterhaltsansprüchen aus § 843 Abs. 1 aufgrund von Mehraufwendungen des Geschädigten bejahen wolle, seien solche vermehrten Bedürfnisse des Herrn V im Streitfall zu bejahen. Hierzu trägt die Klägerin erstmals in der Berufungserwiderung vom
- November 2022 vor, der Beamte V habe im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, dass er durch den streitgegenständlichen Unfall eine Gesichtsfeldeinschränkung erlitten habe. Diese habe zur Folge, dass er als ehemaliger Dienstwaffenträger keinen Dienst mehr mit der Waffe verrichten könne, auch Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug vom Wohnort an den Dienstort, dem Stadt4er Flughafen, seien nicht mehr möglich. Der Zeuge V sei daher nach dem Unfall heimatnah und im Innendienst eingesetzt worden. Die weitere gesundheitliche Entwicklung und Beeinträchtigung sei noch offen und damit auch die langfristige Perspektive seiner Dienstverrichtung. In Anbetracht dessen dienten die erbrachten Unfallausgleichsleistungen der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Mit am
- Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin dem Klageantrag zu
- um einen Betrag in Höhe von 46.300,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Februar 2024 erweitert, wobei ein Betrag in Höhe von 5.408,00 EUR auf einen an den Beamten V gewährten Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG für den Zeitraum
- November 2022 bis
- Dezember 2023 und ein weiterer Betrag in Höhe von 40.892,20 EUR auf Witwenbezüge an Frau Vorname3 X für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich Dezember 2023 nebst Inflationsausgleichsnachzahlung (8 x 2.835,26 EUR, 6 x 2.935,82 EUR und 595,20 EUR) entfallen. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3) jeweils Schreiben vom
- Dezember 2023 (Bl. 1044, 1046 Bd. IV d.A.) unter Fristsetzung bis zum
- Januar 2024 erfolglos zur Zahlung auf. Die Beklagten haben insoweit beantragt, die erweiterte Klage abzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom
- Dezember 2022, vom
- Mai 2024 und vom
- November 2024 Bezug genommen. Der Senat hat am
- Januar 2023 und am
- Oktober 2023 Hinweise erteilt. II. Die gemäß §§ 517, 519
form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2
rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Es war - wie tenoriert - durch Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage (Haftung dem Grunde nach) und teilweise stattgebendes Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 304
, Rn. 3) zu erkennen. Der Erlass eines Teilgrund- und Teilendurteils gemäß §§ 301, 304
ist vorliegend zulässig und zweckmäßig. Die Klage gegenüber den Beklagten ist im Hinblick auf die Leistungsanträge nicht entscheidungsreif, weil sie die Höhe der insoweit von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche teilweise bestreiten (Nettoeinkommen des getöteten Beamten X für Berechnung des Barunterhalts, Höhe der fixen Kosten, Nettoeinkommen der Vorname3 X; Höhe eines Haushaltsführungsschadens) und eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen und ggf. Sachverständige erforderlich ist, während der Anspruchsgrund, zu dem auch die Mitverursachung sowie ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB gehört (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88 -, BGHZ 110, 196-205, Rn. 13; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 304
, Rn. 17) zur Entscheidung reif ist, zumal der Einwand des Mitverschuldens sich nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil dieser sich in erster Linie auf die Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) erstreckt und damit auch den Grund des Anspruchs und nicht nur dessen Höhe berührt (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12 -, Rn. 11, juris; BeckOK
/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024,
§ 304Rn.
33, beck-online), Mangels Grundurteilsfähigkeit des Feststellungsantrags kann kein umfassendes Grundurteil ergehen, da die Klägerin mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens verbunden hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2009 - XII ZR 77/06 -, BGHZ 182, 116-140, Rn. 10; BGH, Urteil vom
- Januar 2000 - V ZR 402/98 -, Rn. 7 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom
- Januar 2011 - 2 U 772/10 -, Rn. 23 ff., juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Auflage 2024, § 304
, Rn. 3). Eine Widersprüchlichkeit von Entscheidungen droht in dieser Situation vorliegend nicht. Die Vorabentscheidung über den Grund kann nicht nur in erster Instanz, sondern auch erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgen, selbst wenn in der ersten bzw. zweiten Instanz auch über den Betrag verhandelt und entschieden worden war (BGH, Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72 -, Rn. 9 ff., juris; Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018,
§ 304Rn. 17, beck-online; Mü
KoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020,
§ 304Rn.
16, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 304
, Rn. 28). Auch über eine Hauptberufung ist ein Teilurteil zulässig (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 -, Rn. 4, juris; BeckOK
/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024,
§ 301Rn.
13, beck-online; Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018,
§ 301Rn.
4, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 301
, Rn. 19). Ein Teilurteil ist auch bei einer beiderseitigen Berufung nicht ausgeschlossen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020,
§ 519Rn.
43, beck-online). Ob ein Grundurteil ergehen soll, steht im freien, durch das Rechtsmittelgericht nicht nachprüfbaren gerichtlichen Ermessen (BGH, Urteil vom
- September 2002 - XII ZR 55/00 -, Rn. 20, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Auflage 2024, § 304
, Rn. 28). Nichts anderes gilt für ein Teilurteil (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 301
, Rn. 20). Vorliegend ist es auch zweckmäßig, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Der umfangreiche und komplizierte Rechtsstreit wird hierdurch zum einen in prozessökonomischer Weise abgeschichtet. Zum anderen geht der Senat davon aus, dass sich Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ergeben könnten, wenn die grundlegende Frage einer Mithaftung der verunfallten Beamten der Klage dem Grunde nach geklärt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Januar 1974 - I ZR 89/72 -, Rn. 13, juris). Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfallereignisses vom 30.11.2015 dem Grunde nach einen Anspruch aus übergegangenen Recht gemäß §§ 76 BBG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG hinsichtlich der Beklagten zu 3) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist eröffnet, weil die Beamten W und V beim Betrieb des von der Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeugs verletzt sowie der Beamte X getötet wurden und die Beklagten, die eine Haftung im Umfang von 2/3 hinnehmen, den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG auch nicht führen können. Ebenso ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) der Haftungstatbestand des § 18 StVG erfüllt. Da die verunfallten Beamten weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges waren, kommt eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom
- April 2023 - VI ZR 11/21 -, Rn. 9, juris). Die geschädigten Beamten haben sich allerdings als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn der Bundesautobahn ... (BAB ...) verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt. Das führt im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB zu einer Reduzierung der grundsätzlich vollen Haftung der Beklagten auf 2/
- Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286
bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 17.1.2023 - VI ZR 203/22 -, Rn. 29 m.w.N.). Die Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1
erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 76/23 -Rn. 15). Wenn der Partei der unmittelbare Beweis einer Tatsache, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergibt, nicht gelingt, kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung auch aufgrund von Indizien bilden. Das Gericht darf sich allerdings nur auf solche Indizien stützen, die unstreitig oder bewiesen, also sicher festgestellt sind. In das Abwägungsverhältnis ist vorliegend unter Berücksichtigung der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ein objektiv und subjektiv vorwerfbarer fahrlässiger Verstoß der drei geschädigten Beamten gegen § 18 Abs. 9 StVO einzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen der Geltendmachung von aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schadensersatzansprüchen, die auf sie übergegangen sind, zurechnen lassen muss. Die Beamten X, V und W, die sich über einen Zeitraum von fast einer halben Stunden im Bereich der Fahrbahnen aufgehalten haben, haben sich zum Zeitpunkt der jeweiligen tragischen eigenen Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug der Beklagten zu 2) bereits nach dem eigenen klägerischen Sachvortrag zwischen der linken Fahrspur und der dort befindlichen Betonschutzwand aufgehalten, ohne den auf der linken von drei Fahrspuren der BAB ... herannahenden Fahrzeugverkehr ausreichend zu beobachten und sich stattdessen zwischen die Betonschutzwände zu stellen. Das Betreten der Fahrbahn einer Autobahn ist grundsätzlich verboten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Obwohl das Verbot seinem Wortlaut nach uneingeschränkt in jedem Fall gilt, ist anerkannt, dass ein Betreten im Ausnahmefall zulässig ist. Dies gilt für Polizei- und sonstige Einsatzkräfte in Erfüllung ihrer (hoheitlichen) Aufgaben, für die Durchführung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen nach einer Panne oder einem Unfall (§ 15 Satz 2 StVO), Hilfeleistungen nach einem Unfall (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO) und vergleichbare Situationen, in denen ein Betreten der Autobahn trotz der daraus resultierenden Gefahren für den Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Vorliegend haben sich die geschädigten Beamten wegen des Vorliegens eines Eilfalles und des Vorliegens einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr als Bundespolizeivollzugsbeamte zum Einschreiten im hessischen Staatsgebiet - für die Bundeautobahnen sind die sog. Autobahnpolizeien, die jeweils eine Organsisationseinheit der Landespolizeien darstellen, vorliegend zuständig - in den Dienst versetzt und im Grundsatz berechtigt auf der Autobahn zur Abwehr jedenfalls einer präventiven Gefahr dort aufgehalten. Sie sind unstreitig nach § 6 Nr. 1 UZwG (in der Fassung bis zum
- März 2023 geltenden Fassung) Polizeivollzugsbeamte des Bundes (§ 1 BPolG in der bis zum
- Juni 2020 geltenden Fassung). Nach § 65 Abs.1 BPolG dürfen Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Gemäß § 102 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 3 HSOG in der maßgebenden Fassung bis zum
- Juli 2023 können Bundespolizeivollzugsbeamte im Bundesland Hessen Amtshandlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder die schädigende Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und die Gefahr einem bedeutsamen Rechtsgut (Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit) droht (BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer,
- Ed. 1.6.2024, HSOG § 9 Rn. 3f., beck-online). Ob ein Eilfall vorliegt und die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, ist nach allgemeinem polizeirechtlichen Grundsatz aus der ex-ante-Sicht der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten des die Amtshandlung vornehmenden Landes zu bewerten (vgl. zu inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 POG Bayern BeckOK PolR Bayern/Schmid,
- Ed. 1.3.2024, POG Art. 11 Rn. 36, beck-online). Zum Zeitpunkt als die geschädigten Beamten am Unfallort eintrafen, hatte sich auf der Autobahn bereits ein Unfall ereignet, das von Herrn Y gelenkte Fahrzeug stand nach einem Zusammenstoß auf der linken der drei Fahrspuren, Trümmerteile befanden sich auf den anderen beiden Fahrspuren und es hatte sich deshalb bereits ein Stau jedenfalls auf diesen beiden Spuren gebildet. Damit hatte das schädigende Ereignis bereits begonnen, wobei zudem konkret zu befürchten war, dass Leben und Gesundheit der dort befindlichen und herannahenden Verkehrsteilnehmer infolge der noch nicht abgesicherten Unfallstelle bedroht und zudem die an sich zuständige hessische Autobahnpolizei noch nicht vor Ort war. Die drei geschädigten Beamten sind zufällig auf ihrem Weg nach Hause unmittelbar nach Eintritt des dargestellten Unfalls an der Einsatzstelle vorbeigekommen. Aufgrund der den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts steht indes fest, dass die drei geschädigten Beamten trotz des Umstandes, dass sie sich zur Gefahrenabwehr in den Dienst versetzt haben und zum Betreten der Fahrbahnen der BAB ... berechtigt waren, durch ihr Handeln gegen die gleichwohl bestehende Pflicht, sich im eigenen Interesse (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig zu verhalten und das Risiko, infolge ihrer Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst auszuschalten, verstoßen und eigene Sorgfaltspflichten nicht beachtet haben. Angesichts der Gefährlichkeit des Betretens einer Bundesautobahn durch Fußgänger und des Umstandes, dass die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger für die die Autobahn nutzenden Verkehrsteilnehmer ungewöhnlich ist und mit der sie nicht ohne weiteres rechnen müssen, darf eine Autobahn aber auch bei einer Rechtfertigung nur mit der höchstmöglichen Sorgfalt und so kurz wie möglich betreten werden (Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 18 StVO (Stand: 21.05.2024), Rn. 86). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO. Die Wahrnehmung der Sonderrechte aus § 35 StVO darf jeweils nur unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Januar 2024 - 7 U 141/23 -, Rn. 22, juris; BeckOK StVR/Ritter,
- Ed. 15.10.2024, StVO § 35 Rn. 28, beck-online). Je mehr sich der Betreffende über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt und dadurch die Unfallgefahren erhöht, desto größer ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O., Rn. 22, juris; KG Berlin, Urteil vom
- April 2005 - 12 U 123/04 -, Rn. 5, juris). Dem haben die Beamten X, V und W durch ihr Verhalten indes nicht Rechnung getragen, so dass in Anlegung der oben angeführten Maßstäbe ein Mitverschulden der Bundespolizeibeamten X, W und V vorliegend nicht verneint werden kann. Denn aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien und insbesondere nach dem Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme waren diese im Anschluss an das erste Verkehrsunfallereignis gegen 15.15 Uhr, bei dem es jedenfalls nicht zu erheblichen Personenschäden gekommen war, im eigenen Interesse im weiteren Verlauf gehalten, den Verkehr sorgfältig zu beobachten und sich so verhalten, dass sie nicht angefahren und nicht verletzt werden konnten. Die erheblichen Gefahren, die der Schnellverkehr auf Autobahnen für Fußgänger mit sich bringt, verlangen von einem Fußgänger auf der Fahrbahn höchste Vorsicht. Dies ist allgemein bekannt und hätte gerade von den Beamten X, W und V als Bundespolizeibeamten in Rechnung gestellt werden müssen. Sie gefährdeten sich demnach fahrlässig selbst, als sie sich noch gegen 15.40 Uhr vor dem tragischen eigenen Unfall jeweils auf dem linken Seitenstreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr (PKW3 und PKW1) zumindest sorgfältig zu beobachten und ohne angemessen auf diesen Verkehr zu reagieren. Die durch den Schnellverkehr auf der Autobahn ohnehin bestehende Gefahr eines Zusammenstoßes wurde objektiv zusätzlich dadurch erhöht, dass nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Klägerin keine durchgreifenden Einwände erhebt und auch für den Senat nach eigener Prüfung nicht ersichtlich sind, die Beamten nicht nur eine relativ kurze Zeit, sondern einen ganz erheblichen Zeitraum, nämlich jedenfalls mindestens 25 Minuten zwischen dem Aussteigen nach dem Erstunfall bis zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf der Autobahn verbrachten. Soweit die Klägerin auf den Hinweis des Senats vom
- Januar 2023 nunmehr auch unter Bezugnahme auf Angaben des Zeugen P auch aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte anführt, beide Unfälle hätten in einem Zusammenhang von nicht einmal fünf Minuten gestanden, verkennt diese, dass der vom Landgericht einvernommene Zeuge P derartiges nicht bestätigt hat, so dass aus dessen Angaben auch kein Widerspruch zu den vom Landgericht gewürdigten Angaben des Zeugen W folgt. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den Angaben des im ersten Rechtszug einvernommenen Zeugen W, dass zwischen dem eigenen Anhalten auf der Standspur und der Kollision zwischen dem „Erfasstwerden des Kollegen X … etwa eine halbe Stunde dazwischen verstrichen ist, vielleicht fünf Minuten mehr, vielleicht fünf Minuten weniger“. Darin fügen sich zwanglos die Angaben des Zeugen Q ein, der angab, er habe, nachdem er gesehen habe, dass sein „Vordermann drei Personen offensichtlich umgefahren hat“, sein Telefonat exakt um 15.41 Uhr beendet. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass sich der erste Unfall um 15.15 Uhr ereignet hat, so dass der Zeuge Q die zeitlichen Angaben des Beamten W bestätigt hat. In diesen zeitlichen Ablauf fügen sich zwanglos die vorläufige Todesbescheinigung des Notarztes T vom
- November 2015 (Bl. 833 Bd. III d.A.) sowie die Sterbeurkunde des Standesamtes Kirchheim vom
- Dezember 2015 (Bl. 834 Bd. III d.A.) ein, ausweislich derer der Tod des Beamten X um 15:47 Uhr eingetreten ist. So hat u.a. auch der Zeuge Q bestätigt, dass er festgestellt habe, nachdem er selbst mit dem Beamten W gesprochen habe, dass der Beamte X „schon verstorben war“. Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug in diesem Zusammenhang auf den Leichenschauschein vom
- Dezember 2015 sowie das Sektionsprotokoll des Klinik1 vom
- Dezember 2015 verweist, ausweislich derer der Beamte X um 15.20 Uhr verstorben sei, handelt es sich um Daten, die sich nachvollziehbar weder mit den Angaben der angeführten Zeugen Q und W, noch mit denen aus den weiteren Urkunden (vorläufige Todesbescheinigung und Sterbeurkunde) in Einklang bringen lassen. Belastbare Umstände, aufgrund welcher Tatsachen dem Leichenschauschein sowie dem Sektionsprotokoll eine höhere Aussagekraft zukommen könnten, sind weder erkennbar, noch von der Klägerin plausibel dargelegt. Vielmehr sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass insbesondere die Angaben der Zeugen Q und W falsch sein könnten. Angesichts des Umstandes, dass die linke Fahrspur entsprechend der Schilderung des Zeugen W zum Zeitpunkt als die Beamten X und W zum Versetzen des Warndreiecks ansetzten „über mehrere 100 Meter komplett frei“ und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt „vom Wetter her gut einsehbar war“, wobei am oberen Ende der linken Fahrspur zwei dunkle Fahrzeuge zu erkennen gewesen seien, die ziemlich schnell und hintereinander an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren seien, muss davon ausgegangen werden, dass bei aufmerksamer Beobachtung des herannahenden Verkehrs eine rechtzeitige Reaktion aller drei Beamten - etwa durch ein Überklettern der die beiden Fahrbahnen trennenden Betonschutzwände, die 92cm hoch gewesen sind - möglich gewesen und dadurch die unfallbedingten Verletzungen der Beamten W und V und der Tod des Zeugen X vermieden worden wären. So hat auch der Zeuge W bestätigt, dass der Beamte X zum Zeitpunkt der Kollision - ebenso wie er selbst - sich auf dem schmalen - ca. 70 cm breiten - Zwischenstreifen zwischen der Betonschutzwand und dem dritten Fahrstreifen befunden habe, wobei er selbst von dem Fahrzeug während des Sprungs über die Betonschutzwand erfasst worden sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Trümmerteile von der mittleren und der rechten Fahrspur nach den Angaben des Zeugen W bereits entfernt und diese für den Verkehr wieder freigegeben. Überdies folgt auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Z, dass die Höhe der Betonschutzwand 92 cm bis zur Oberkante beträgt und der Zwischenbereich zwischen den beiden Betonschutzwänden mit Kies aufgefüllt ist, der zwar schräg und uneben aber grundsätzlich betreten und belaufen werden kann. Dies deckt sich mit dem Lichtbild 3 (Textbild 3) aus dem schriftlichen Gutachten vom
- Juli
- Der Sachverständige hat außerdem bestätigt, dass es erst um 16:17 Uhr vollständig dunkel gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war es den drei Beamten zum Zeitpunkt vor der Kollision zur Meidung von Gefahren unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt zumutbar gewesen, sich nicht auf dem schmalen Zwischenstreifen neben der linken Fahrspur - wie auf dem Lichtbild Nr. 4 (Textbild 4 im Gutachten vom
- Juli 2019) erkennbar -, sondern zwischen den beiden mit Kies aufgefüllten Betonschutzwänden aufzuhalten bzw. sich dort fortzubewegen, was unschwer möglich gewesen wäre. Die Gefahr, auf dem Seitenstreifen oder gar auf der Fahrbahn von einem Fahrzeug erfasst zu werden, hätte in diesem Falle nicht bestanden. Indem die Beamten X und W dies unterließen und ohne Not den Seitenstreifen begingen, der Zeuge X mit dem Warndreieck in der Hand, während der Zeuge W nach seinen eigenen Angaben stehen geblieben sei, bzw. der Beamte V sich ohne zureichende Überwachung der linken Fahrspur im Hinblick auf herannahenden Verkehr nach dem eigenen klägerischen Vorbringen im Bereich zwischen Betonschutzwand und linken Fahrtreifen auf dem Zwischenstreifen aufhielt, besteht in rechtlicher Hinsicht eine Mitverantwortung der Beamten und ein nicht unerhebliches Mitverschulden hinsichtlich der durch den Fahrzeugaufprall erlittenen Unfallfolgen. Wenngleich der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen W davon ausgeht, dass der Beamte X eine gelb reflektierende Jacke angezogen hatte, der Beamte W seine Dienstuniform mit reflektierenden Streifen auf der Uniform und der Beamte V eine gelb reflektierende Weste trug, wobei auch die Beklagten dies zugestanden haben, diese mithin durchaus erkennbar gewesen sind, kommt vorliegend hinzu, dass die Unfallstelle zum Kollisionszeitpunkt zwischen dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug und den drei Beamten nicht durch ein aufgestelltes Warndreieck hinreichend gesichert war. Der Beamte X hatte das Warndreieck gerade aufgenommen und war mit diesem auf dem Zwischenstreifen links neben der linken Fahrspur nach vorne laufend unterwegs, um es weiter vorne aufzustellen. Insofern waren die Beamten in besonders hohem Maße durch ihre Tätigkeit auf der Autobahn gefährdet. Soweit die Klägerin überdies nunmehr erstmalig im zweiten Rechtszug im Schriftsatz vom
- Februar 2023 Sachvortrag dahingehend gehalten hat, der Beamte X habe das Warndreieck sichtbar vor sich gehalten, ist anzumerken, dass dieser Berufungsangriff bereits aus prozessualen Gründen (§ 531 Abs. 2
) unzulässig ist, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, warum die Klägerin entsprechenden von den Beklagten bestrittenen Vortrag nicht bereits erstinstanzlich gehalten hat. Abgesehen davon, stellt das Tragen eines Warndreiecks offenkundig auch keine ordnungsgemäße Absicherung einer Unfallstelle dar. Dies folgt bereits aus § 15 S. 2 StVO. Danach ist gut sichtbar ein auffällig warnendes Zeichen in ausreichender Entfernung aufzustellen. Hierbei sollte es sich möglichst um ein vorgeschriebenes Sicherungsmittel wie ein Warndreieck im Sinne des § 53a StVZO handeln (BeckOK StVR/Schenke, 25. Ed. 15.10.2024, StVO § 15 Rn. 7, beck-online). Die vom Landgericht hierzu vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf das Verhalten der drei geschädigten Beamten - fast 30 minütiger Aufenthalt auf der Autobahn sowie eine unzureichende Sicherung der Unfallstelle, nachdem der Beamte X das Warndreiweck aufgenommen und mit diesem weiter nach vorne laufend unterwegs war, um dieses weiter vorne aufzustellen, so dass es in seiner Warnfunktion jedenfalls eingeschränkt gewesen ist, nebst einem Benutzen des Zwischenstreifens durch die verunfallten Beamten X und W zum Zeitpunkt der jeweiligen Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw - ist weder hinsichtlich der in die Betrachtung einbezogenen Überlegungen noch hinsichtlich ihres Ergebnisses in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit dieser getroffenen Feststellungen zu begründen. Es besteht deshalb für den Senat kein Anlass zur erneuten Tatsachenfeststellung. Dies ist der Fall, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die erstinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält. Dann entfällt die in § 529 Abs. 1 Nr. 1
zum Ausdruck kommende grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2005 - VIII ZR 266/03 -, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5 ff.; juris; Urteil vom
- Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom
- September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). In diesem Zusammenhang folgt zudem aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
, dass der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen muss, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20 -, Rn. 6, juris). Nach § 286 Abs. 1
hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Grundsätzlich ist es dem Gericht freigestellt, in welcher Weise es die maßgeblichen Umstände würdigt. Seine Würdigung muss aber vollständig und widerspruchsfrei sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2004 - V ZR 257/03 -, BGHZ 158, 269-282, Rn. 9 ff.). Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit dem wechselseitigen Parteivorbringen, den vorgelegten Unterlagen sowie dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass sich drei Beamten einer ganz erheblichen Gefahrenlage ausgesetzt haben, indem sie nach Erkennen der vorangegangenen Unfalls anhielten, ausstiegen und auf der Autobahn bei widrigen Witterungsverhältnissen Absicherungsmaßnahmen vornahmen, wobei diese Gefahr - wie die Beweisaufnahme auch durch die Vernehmung des geschädigten Beamten W ergeben hat - dadurch erheblich erhöht worden ist, dass sich die Beamten nicht nur eine relativ kurze Zeit, sondern einen ganz erheblichen Zeitraum von ca. einer halben Stunde auf der Autobahn verbracht haben. Hinzu komme, dass die Unfallstelle zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls nicht durch ein stehendes Warndreieck gesichert gewesen sei, sondern der getötete Beamte X dieses aufgenommen hat und mit diesem nach vorne laufend unterwegs gewesen ist, um es weiter vorne aufzustellen. Damit hat es seine Warnfunktion, wenn überhaupt, nur noch eingeschränkt entfalten können. Auf die Ausführungen hierzu in der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich diesen vollumfänglich an. Insoweit hat die Klägerin auch im zweiten Rechtszug nicht aufgezeigt, warum dies unrichtig erscheinen sollte. Es besteht nach alledem keine - auch nicht eine nur gewisse, nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der erneuten Beweiserhebung durch den Senat die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts kann nicht als unrichtig angesehen werden. Dessen ausführlich dargelegte Bewertung des Parteivorbringens sowie der Parteianhörung hält der Senat vielmehr - nach eigener Prüfung und unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 10, juris) - für nachvollziehbar und richtig. Diesem Verschuldensbeitrag der Beamten X, W und V stehen auf Seiten der Beklagten über die von dem Pkw der Beklagten zu 2) ausgehenden Betriebsgefahr und die im Vordergrund stehende durch das Verhalten des Beklagten zu 1) als Fahrer gesetzte Unfallursache gegenüber. In das Abwägungsverhältnis ist zu Lasten der Beklagten ein objektiv und subjektiv vorwerfbarer fahrlässiger Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Denn nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts fuhr der Beklagte zu 1) bei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt widrigen Witterungs- und Sichtverhältnissen mit unangepassten 120 - 130 km/h mit einem weniger vertrauten Mietwagen so dicht hinter dem vor ihm fahrenden PKW3 auf, dass er auf dessen Bremsmanöver hin angesichts der Stelle des vorangegangenen Unfalls nicht mehr durch ein adäquates eigenes Bremsen reagieren konnte, sondern sich stattdessen zu einem Linksausweichen in Richtung der Betonschutzwand entschloss, in welche er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h fuhr. Infolge dieses Aufweichmanövers, das bei ausreichendem Sicherheitsabstand bzw. ausreichender Reaktion, so der Sachverständige, nicht erforderlich gewesen wäre, wurde zunächst der auf dem schmalen Zwischenstreifen laufende Beamte X, sodann der dort stehende Beamte W und schließlich etwas weiter hinten der dort ebenfalls befindliche Beamte V, der nach eigenen Angaben keine Erinnerung an das Unfallgeschehen hat, erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des § 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugutekommt. Die Einhaltung des Abstandes dient nämlich nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufgestellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt. Auch § 4 Abs. 1 StVO dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle vermeiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen. Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Unfallverursacher in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist (BGH, Urteil vom
- Januar 2007 - VI ZR 248/05 -, Rn. 9, juris). Darüber hinaus ist von einem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1) und damit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO auszugehen. Denn da das vor dem Beklagten zu 1) befindliche Fahrzeug, wie auch der Sachverständige Z überzeugend dargelegt hat, an der maßgebenden Unfallstelle die Sicht für den Beklagten zu 1) in der Art eingeschränkt hat, dass diese auf die Personen im Bereich des Zwischenstreifens bzw. im Bereich der Fahrbahn bzw. den weiteren Unfallablauf beeinträchtigt war, muss der Sicherheitsabstand deutlich unterschritten worden sein oder eine Reaktion nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, zumal die Beamten X und V jedenfalls mit reflektierenden Jacken/ Westen ausgerüstet gewesen sind. Die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt vorliegend zu einer Haftung von 1/3 auf Seiten der handelnden Beamten und zu 2/3 - entsprechend ihres Teilanerkenntnisses bzw. der im Berufungsverfahren hingenommenen Haftungsquote - der Beklagten. Hat bei der Entstehung eines in die Haftung des Halters bzw. Fahrers eines Kraftfahrzeuges - hier der Beklagten zu 1) und zu 2) - fallenden Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt demnach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2008 - VI ZR 171/07 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom
- Januar 1998 - VI ZR 59/97 -, Rn. 8, juris jeweils m. w. N.). Unter dem Begriff des Mitverschuldens ist dabei nicht (nur) die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern (schon) die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Liegt in einer solchen Vernachlässigung der eigenen Schutzinteressen zugleich ein Verstoß gegen eine auch gegenüber Dritten bestehenden Rechtspflicht, so verstärkt dies indes regelmäßig den den Geschädigten treffenden Vorwurf (vgl. (BGH, Urteil vom
- Januar 1998 - VI ZR 59/97 -, Rn. 9, juris). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
- September 1976 - VI ZR 219/74 -, Rn. 20, juris; Urteil vom
- Dezember 1980 - VI ZR 265/78 -, Rn. 12, juris; Urteil vom
- Oktober 2000 - VI ZR 313/99 -, Rn. 12, juris), der sich auch der Senat anschließt, dass auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der Pflicht befreit ist, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben. Auch er muss sich im eigenen Interesse (§§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten. Wie dargelegt darf auch die Wahrnehmung der Sonderrechte aus § 35 StVO jeweils nur unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge ist auf Seiten der Beklagten zum einen ein feststellbarer Verstoß gegen das Abstandsgebot, ein erhebliches Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1) sowie die von seinem Fahrzeug ohnehin ausgehende Betriebsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1994 - VI ZR 219/93 -, Rn. 15, juris) und auf Seiten der betroffenen Beamten ein nicht zu schwer zu bewertendes Verschulden gegen sich selbst einzustellen. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten konkreten Verkehrssituation nach dem vorausgehenden Unfall, der Funktion der betroffenen Beamten, die im Grundsatz rechtlich zum Einsatz verpflichtet gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2000 - VI ZR 313/99 -, Rn. 13, juris), und der übrigen Gesamtumstände, führt dies zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass sich die handelnden und teilweise mit Warnkleidung versehenen Beamten (s. o.) zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen 15.15 Uhr in den Dienst versetzt hatten und sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollisionen jeweils auf dem Zwischenstreifen neben Betonschutzwand bzw. dem dritten Fahrstreifen befanden und nicht auf der linken Fahrspur selbst. Gleichwohl hätte von diesen zum maßgebenden Zeitpunkt gegen 15.40 Uhr zur Eigensicherung verlangt werden können, zwischen den beiden Betonschutzwänden positioniert zu sein. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine akute Notlage nicht mehr, so dass von den Beamten eine höhere Achtsamkeit zu fordern war. Sie haben die Gefahren, die durch ein Gehen bzw. Stehen auf dem Zwischenstreifen verbunden gewesen sind, nicht so gut es ging zu minimieren versucht, zumal der herannahende Verkehr auf der linken Fahrspur erkennbar gewesen ist und zum maßgebenden Zeitpunkt der übrige Verkehr auf dem mittleren und rechten Fahrstreifen bereits wieder frei gegeben gewesen ist, mithin im angeführten Umfang zu dem tragischen Geschehen beigetragen. Im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist das landgerichtliche Urteil vom
- März 2022 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 12.266,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen, weil die Beklagten das Urteil insoweit ausweislich ihres Berufungsschriftsatzes vom
- Mai 2022 unter Annahme einer eigenen Haftung von 2/3 unangegriffen gelassen haben. Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist in Bezug auf übergangsfähige Leistungen aus dem Unfallereignis vom 30.11.2015, die die Klägerin als Dienstherr gegenüber Herrn Vorname1 V sowie gegenüber der Witwe des bei vorbezeichnetem Verkehrsunfall getöteten Herrn X sowie dessen Halbwaisensöhnen Vorname4 und Vorname5 X zu erbringen hat, allein auf der Basis einer Haftungsquote von 2/3 begründet. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren war zu beachten, dass das landgerichtliche Urteil - mit Ausnahme der Haftungsquote - ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Klägerin das Urteil auch insoweit unangegriffen gelassen hat, während die Beklagten mit der Berufung allein die Quote - sie gehen von einer Mithaftungsquote der verunfallten Beamten von 1/3 aus - angreifen. Das Begehren ist zulässig. Nachdem die Parteien vorliegend nur noch um die eine über die Haftungsquote von 2/3 übersteigende und damit über den Umfang der Einstandspflicht der Beklagten für übergangsfähige Leistungen für Zukunftsschäden des infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses verletzten Beamten V streiten, ist das Feststellungsinteresse gegeben. Angesichts der unstreitigen schweren unfallbedingten (Primär-)Verletzungen des Beamten V kann der zukünftige Eintritt von - weiteren - Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom
- Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 13, juris). Gleichermaßen verhält es sich mit Leistungen, die die Klägerin als Dienstherrin den Hinterbliebenen (Witwe und zwei Halbwaisen) für den tödlich verunglückten Beamten X zu gewähren hätte (§§ 35, 37 BeamtVG). Auch die zukünftige Gewährung solcher - übergangsfähiger - Leistungen ist möglich, sodass auch insoweit das notwendige Feststellungsinteresse gegeben ist. Insoweit war gemäß § 256
im Wege des Teilurteils festzustellen, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung der Haftung für 2/3 der unfallbedingten vom Feststellungsbegehren umfassten Schäden gegeben ist. Der darüberhinausgehende Feststellungsantrag ist unbegründet, da ein über eine Haftungsquote von 2/3 hinausgehender Feststellungsanspruch aus den oben dargelegten Gründen wegen einer Mithaftung der Beamten V und X nach §§ 9 StVG, 254 BGB nicht besteht (s. o.). Soweit im Feststellungstenor eine konkrete Uhrzeit zum Unfallgeschehen nicht (mehr) enthalten ist, hat der Senat von seinem Ermessen hinsichtlich der Tenorierung Gebrauch gemacht. Die konkrete Sachlage ergibt, wie im einzelnen Fall die Urteilsformel zu lauten hat und was darin aufzunehmen ist (Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018,
§ 313Rn.
24, beck-online). Die Angabe einer konkreten Uhrzeit im Tenor war bereits nicht erforderlich, da zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass Grundlage des klägerischen Begehrens allein das zweite streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 30.11.2015 ist. Die Klage war im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuweisen. Denn ein eingeschränktes Grundurteil ist mit einer Klageabweisung im Übrigen zu verbinden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 -, Rn. 13, juris). Auch beim gequotelten Grundurteil - wie vorliegend - ist die Klage „im Übrigen“ (durch Teilurteil) abzuweisen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 304
, Rn. 29). Gleiches gilt im Hinblick auf die Abweisung der Klage im Hinblick auf das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin - über eine Haftungsquote von 2/3 hinausgehend -, da die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat, so dass die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern war. Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wird erst in der Schlussentscheidung entschieden (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020,
§ 304Rn.
17, beck-online, Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 301
, Rn. 21, § 304
, Rn. 40) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000037