Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei Erlass des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens sind vom Landgericht Wiesbaden vor dessen Entscheidung angehört worden und haben dazu Stellung nehmen können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist der Verweisungsbeschluss auch nicht als willkürlich anzusehen. Hierfür genügt nicht, dass der beanstandete Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 m.w.N.). Willkür ist denkbar bei Verweisungen, die mangels Begründung nicht überprüfbar sind, einen schlechterdings abwegigen Inhalt haben oder sich mit einer von den Parteien genannten oder sich aufdrängenden Zuständigkeitsbestimmung oder mit einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung überhaupt nicht auseinandersetzen (vgl. dazu Fischer MDR 2022, 7 ff., Greger in: Zöller, ZPO, aaO.,
Aufl.,
Ein Verweisungsbeschluss kann nicht unwirksam sein, wenn dessen Ergebnis vertretbar ist (vgl. Fischer MDR 2016, 500). So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin hatte zwar ursprünglich unter Verweis auf die streitgegenständlichen Bestellungen und Auftragsbestätigungen vorgetragen, es läge wegen der dort in Bezug genommenen allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin und den allgemeinen Lieferbedingungen der Antragsgegnerin, die divergierende Regelungen zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand aufwiesen, keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vor. Das Landgericht Wiesbaden hat sich die Bestellungen und Auftragsbestätigungen aber genauer angesehen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in ihre Auftragsbestätigungen keinen Hinweis auf die Geltung der eigenen Lieferbedingungen aufgenommen hatte. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht Wiesbaden daraus eine verbindliche Gerichtsstandvereinbarung - wie in Ziffer XXVI der Einkaufsbedingungen der Antragstellerin festgelegt - für das Landgericht Frankfurt am Main ableiten will. Die Antragstellerin ist dieser Erwägung gefolgt und hat einen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Verweis auf eine vorangegangene Geschäftspraxis und einen angeblichen Rahmenvertrag, der allerdings nicht vorgelegt worden ist, entgegengetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Wiesbaden einen sich aufdrängenden abweichenden Gerichtsstand übersehen hätte. Das Landgericht Wiesbaden hat seine Einschätzung vielmehr nachvollziehbar begründet und sich mit den Argumenten beider Parteien auseinandergesetzt. Es konnte seine Rechtsauffassung auch auf die von ihm zitierte Fundstelle bei Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.