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OLG Frankfurt 11. Zivilsenat 11 UH 32/24 Beschluss Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei widerstreitenden Verkaufs- und Einkaufsbestimmunge

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei widerstreitenden Verkaufs- und Einkaufsbestimmungen Leitsatz 1. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO sind nicht nu

§ 281ZPO m.w.N.).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei Erlass des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens sind vom Landgericht Wiesbaden vor dessen Entscheidung angehört worden und haben dazu Stellung nehmen können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist der Verweisungsbeschluss auch nicht als willkürlich anzusehen. Hierfür genügt nicht, dass der beanstandete Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 m.w.N.). Willkür ist denkbar bei Verweisungen, die mangels Begründung nicht überprüfbar sind, einen schlechterdings abwegigen Inhalt haben oder sich mit einer von den Parteien genannten oder sich aufdrängenden Zuständigkeitsbestimmung oder mit einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung überhaupt nicht auseinandersetzen (vgl. dazu Fischer MDR 2022, 7 ff., Greger in: Zöller, ZPO, aaO.,

§ 281ZPO,Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 21.

Aufl.,

§ 281ZPO, jeweils m.w.N.).

Ein Verweisungsbeschluss kann nicht unwirksam sein, wenn dessen Ergebnis vertretbar ist (vgl. Fischer MDR 2016, 500). So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin hatte zwar ursprünglich unter Verweis auf die streitgegenständlichen Bestellungen und Auftragsbestätigungen vorgetragen, es läge wegen der dort in Bezug genommenen allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin und den allgemeinen Lieferbedingungen der Antragsgegnerin, die divergierende Regelungen zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand aufwiesen, keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vor. Das Landgericht Wiesbaden hat sich die Bestellungen und Auftragsbestätigungen aber genauer angesehen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in ihre Auftragsbestätigungen keinen Hinweis auf die Geltung der eigenen Lieferbedingungen aufgenommen hatte. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht Wiesbaden daraus eine verbindliche Gerichtsstandvereinbarung - wie in Ziffer XXVI der Einkaufsbedingungen der Antragstellerin festgelegt - für das Landgericht Frankfurt am Main ableiten will. Die Antragstellerin ist dieser Erwägung gefolgt und hat einen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Verweis auf eine vorangegangene Geschäftspraxis und einen angeblichen Rahmenvertrag, der allerdings nicht vorgelegt worden ist, entgegengetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Wiesbaden einen sich aufdrängenden abweichenden Gerichtsstand übersehen hätte. Das Landgericht Wiesbaden hat seine Einschätzung vielmehr nachvollziehbar begründet und sich mit den Argumenten beider Parteien auseinandergesetzt. Es konnte seine Rechtsauffassung auch auf die von ihm zitierte Fundstelle bei Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO,

  1. Aufl., Rn 34 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO stützen, denn dort wird der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, den streitgegenständlichen Auftragsbestätigungen liege eine stillschweigende / mittelbare Verweisung auf die eigenen Lieferbedingungen zugrunde, als unerheblich bewertet. Aus der erwähnten Zitatstelle lässt sich auch nicht ablesen, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts einer einhelligen oder herrschenden Auffassung in der Literatur bzw. Rechtsprechung zuwiderlaufen würde. Vielmehr ist die dort angesprochene und als maßgeblich betrachtete Frage, ob die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin ihrer Vertragspartnerin hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sind, Gegenstand einer nachvollziehbaren tatsächlichen Bewertung des Landgerichts Wiesbaden. Dass das Landgericht Frankfurt am Main eine davon abweichende Rechtsauffassung in Bezug auf die Geltung der allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin vertritt, rechtfertigt nicht den erhobenen Vorwurf der Willkür. Das Landgericht Frankfurt am Main hat auch mit dem weiteren unter Ziffer II.
  2. seines Beschlusses behandelten Einwand die Anforderungen an die Prüfung des abgebenden Gerichts und den Anwendungsbereich des von der Rechtsprechung herausgebildeten Willkürtatbestands überspannt. Dass sich hier nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Anwendung von Art. 23 I S. 3 lit. b LugÜ aufdrängen würde, und das Landgericht diese Norm willkürlich übersehen hätte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es stellt sich im Gegenteil sogar die Frage, warum diese Vorschrift, die das stillschweigende Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung behandelt, vom Landgericht Wiesbaden darauf hätte geprüft werden müssen, ob im vorliegenden Fall gerade keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden ist. Naheliegend ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000040

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