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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer 4 TaBV 140/23 Beschluss Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E9 des Entgel

Leitsatz Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E9 des Entgelttarifvertrags (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 27. Juni 2024 verlangt ein Ar

§ 22, 23 Nr.187; BAG Urteil v.

29. November 2001 – 4 AZR 736/2000,

§ 22, 23 Nr.

288 ). Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Einzeltätigkeiten im tariflichen Sinne ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können ( vgl. BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O. ).

(2)Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Gesamttätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die das Qualifikationsmerkmal erfüllen und anderenfalls ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann ( vgl. BAG Beschluss v.
  1. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O. ). Handelt es sich bei einer Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages um eine sogenannte Aufbaufallgruppe, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und darauf aufbauend jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt ( vgl. z.B. BAG Urteil v.
  2. Mai 2004 – 4 AZR 371/03,

§ 22, 23 Nr.301; BAG Urteil v. 19. August 2004 – 8 AZR 375/03, NJOZ 2005, 353 ).

(3)Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG trifft grundsätzlich den Arbeitgeber die Feststellungslast. Sie wird allerdings durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. Zunächst obliegt es dem Arbeitgeber, die Tätigkeiten des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelnen vorzutragen und zu begründen, warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handelt. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast vorzubringen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt ( vgl. BAG Beschluss v. 22. April 2004 – 8 ABR 10/03, NJOZ 2005, 1008 ). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Beschlussverfahren der Beteiligte, der sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen vorzutragen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben ( vgl. BAG Urteil v. 19. August 2004 – 8 AZR 375/03, a.a.O; BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 26. November 2013 – 4 TaBV 67/13 , juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ). Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln ( vgl. z.B. BAG Beschluss v. 26. Oktober 1994 – 7 ABR 15/94, NZA 1995, 386). Für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen ist eine Pauschalüberprüfung ausreichend, soweit die Beteiligten die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale als erfüllt einstuft ( vgl. BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O. ).
  1. c)Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E8 BETV einzustufen. Als Bewertungseinheit zusammenzufassen sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung 159 unter Ziff. 6 aufgelisteten Tätigkeiten. Da die Eingruppierungsnormen E7 ff BETV die Funktionsbezeichnung des „Meisters“ enthalten, ist es nur erforderlich, dass der einzureihende Arbeitnehmer als Meister tätig ist und die Meistertätigkeiten in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen ( BAG Beschluss v. 13. November 2013 – 4 ABR 16/12, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.: mindestens 7 Prozent). Dies ist hier der Fall, die von der Arbeitnehmerin A ausgeübten Tätigkeiten sind Arbeiten eines Meisters im tariflichen Sinne. Eine abgeschlossene „anerkannte Meisterfortbildung“ muss nicht vorliegen, da sie erst ab der Entgeltgruppe E10 ausdrücklich gefordert wird. Gemeint ist vielmehr der Funktionsmeister, also ein Arbeitnehmer ohne Meisterprüfung, dem Meistertätigkeiten, insbesondere eine Vorgesetztenstellung mit Aufsichts- und Kontrollfunktionen über sonstige Mitarbeiter, übertragen sind ( vgl. in diesem Zusammenhang: BAG Urteil v. 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07, a.a.O.; Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris ). Die Arbeitnehmerin A ist Vorgesetzte und die Tätigkeiten, die sie als Teamkoordinatorin zu verrichten hat, sind jedenfalls als ein „einfaches“ Aufgabengebiet im Sinne der Entgeltgruppe E7 zu qualifizieren und auch die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe E8 können ebenfalls angenommen werden. Die Arbeitnehmerin ist Meister mit einem einfachen Aufgabengebiet, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung erworben werden und sie haben für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung zu tragen. Gehen die Beteiligten als mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute Betriebsparteien – wie im Streitfall – übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten die Tarifmerkmale erfüllen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies zutreffend ist ( Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ).
  2. d)Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E9 liegen nicht vor, da der Arbeitnehmerin A kein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ übertragen worden ist.
  3. aa)Das „nicht einfache Arbeitsgebiet“ verlangt ein Arbeitsgebiet, das sich aufgrund des erforderlichen Wissens und Könnens aus dem „einfachen Arbeitsgebiet“ heraushebt und sich nach seinem Zuschnitt als ein für einen Funktionsmeister normales Arbeitsgebiet darstellt, welches ohne Schwierigkeiten zu führen ist ( vgl. Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ). Entsprechend der Tarifpraxis ist bei der Abgrenzung zur einfachen Arbeit regelmäßig ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit und gesteigerter Kenntnisse sowie Qualifikationen zu fordern ( Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: LAG Hamm Urteil v. 28. August 2014 – 8 Sa 196/14, juris; LAG München Urteil v. 04. Juni 2014 – 11 Sa 956/13, juris ). Der Begriff des „nicht einfachen Arbeitsgebietes“ ist als komparativ gegenüber dem in der Entgeltgruppe E8 geforderten „einfachen Arbeitsgebiet“ zu verstehen und aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass damit weniger als ein „schwieriges Arbeitsgebiet“ im Sinne der Entgeltgruppe E12 gemeint ist. Ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ ist ein Arbeitsgebiet mit „normalen“ Anforderungen, wohingegen für ein „einfaches“ Arbeitsgebiet lediglich geringe und für ein „schwieriges Aufgabengebiet“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei der Begriff des Arbeitsgebiets die Gesamtheit der übertragenen Aufgaben umfasst ( vgl. Hess. LAG Beschluss v. 12. März 2015 – 5 TaBV 162/14, juris; Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ). Ferner erschließt sich durch die Entgeltgruppe E11 Abs. 2 und die Entgeltgruppe E9 Abs. 3, dass für die Bewertung die Eingruppierung der unterstellten Mitarbeiter zwar nicht den einzigen, wohl aber einen wesentlichen Gesichtspunkt bildet, da die fachlichen und gedanklichen Anforderungen für eine sach- und fachgerechte Ausübung der Weisungs-, Aufsichts- und Steuerungsbefugnis des Personals eines Funktionsmeisters sowie die Komplexität der zu koordinierenden Arbeitsabläufe von der Anzahl und der Einstufung der ständig unterstellten Mitarbeiter abhängig sind ( Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ).
  4. bb)Nach diesen Maßstäben hebt sich das Arbeitsgebiet der Arbeitnehmerin A nicht aus einem einfachen Arbeitsgebiet gewichtig heraus. Kennzeichnend für die Position der „Teamkoordinatoren“ ist, dass sie die Funktion eines Meisters ausüben, der eine kleine Gruppe von Mitarbeitern unterstellt ist, die Tätigkeiten verrichten, die gewerbliche Anlerntätigkeiten ausüben. Deren Tätigkeiten sind schon deshalb als einfach im tariflichen Sinne zu qualifizieren, weil ihre Ausführung keine anerkannte Berufsausbildung voraussetzt und einen eng abgegrenzten Teilbereich mit routinemäßigen und einfach zu überwachenden Arbeiten darstellt ( Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ). Die in der Aufgaben- Funktionsbeschreibung Nr. 159 geforderten Zusatzkenntnisse/- ausbildung begründen eine höhere Eingruppierung als die E8 nicht. Die Antragstellerin hat hierzu schlüssig dargetan, dass die Zusatzkenntnisse „ im Bereich Personalführung, vertiefte Prozess- und Anlagenkenntnisse, Englischkenntnisse, vertieften Anwenderkenntnissen (z.B. SAP, sonstige Warenwirtschaftsprogramme)“ sowie der sichere „ Umgang mit MS-Office“ bereits Teil der Facharbeiterausbildung und damit einem „einfachen Arbeitsgebiet“ im Sinne der E8 zuzuordnen seien. Zu den standardisierten betrieblichen Informations- und Kommunikationssystemen gehöre der Umgang mit MS-Office Programmen, sofern die Grundkenntnisse hierzu nicht bereits ohnehin während der regulären Schulausbildung vermittelt wurden. Es bedürfe zudem für die tatsächliche Tätigkeit von Frau A als Teamkoordinatorin keine über die bereits in der Ausbildung vermittelten, hinausgehenden vertieften Kenntnisse, sondern vielmehr Grundlagenkenntnissen. Für ihre tatsächliche Tätigkeit habe sie hauptsächlich lediglich vorgegebene Excelsheets auszufüllen bzw. zu ergänzen. Hierbei könne es allenfalls erforderlich sein, dass Tabellen sortiert und gefiltert, Zeilen gelöscht, ausgeblendet oder formatiert, Texte aus mehreren Spalten in eine Spalte zusammengefügt werden müssen. Power Point und Word spielten jeweils eine untergeordnete Rolle für die Tätigkeit der Teamkoordinatoren. Unabhängig davon, dass Warenwirtschaftsprogramme sowie die Anwendung von SAP Teil der Facharbeiterausbildung seien, seien auch hier keine vertieften Anwendungskenntnisse erforderlich. Die Teamkoordinatoren müssten dem Grunde nach wissen, welche Transaktionen in SAP vorhanden sind. Die erforderliche Transaktion klicke er sodann in der vorhandenen Liste aller Transaktionen in SAP an, das System erledige dann den Rest. Es handele sich hier um die administrative Vorarbeit für die Unterstützung der operativen Mitarbeiter auf der Fläche, damit dieses die Arbeit / Aufträge abarbeiten können. Was den Bereich der Personalplanung anbelange, für den die Tätigkeitsbeschreibung sog. „planmäßige betriebliche Trainings im Bereich der Personalführung“ erfordert, so seien hier keine besonderen Anforderungen notwendig, die über die Grundlagen des in der Facharbeiterausbildung erworbenen Wissens hinausgingen, sondern es gehe vielmehr darum, dass die bereits in der Ausbildung erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse, welche für den individuellen Tagesablauf einer Fachkraft für Lagerlogistik erlernt wurden, nunmehr in Bezug auf eine Vielzahl von unterstellten Mitarbeitern angewendet werden sollen. Die vorliegend erforderlichen Grundkenntnisse beschränkten sich lediglich auf Einweisungen, die im Rahmen von Workshops, innerhalb weniger Stunden vermittelt würden. Es gehe um Themenbereiche wie (einzuhaltende) Arbeitszeit, Vorgehensweise im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Antragsverfahren bei Urlaub, wann liegt eine Versetzung vor etc. Diesen Themen würden zudem allesamt beim sog. Onboarding der Teamkoordinatoren im Rahmen des „ Training on the Job“ vermittelt. Diesem detaillierten Tatsachenvortrag ist der Beteiligte zu 2) nicht mit eigenem Tatsachenvortrag entgegengetreten, sondern hat dies lediglich bestritten. Der Umstand, dass SAP Anwenderkenntnisse erforderlich sind, macht das Aufgabengebiet nicht zu einem „nicht einfachen“ Aufgabengebiet. Es ist kein Grund erkennbar, warum sie nicht bereits für die Erledigung eines einfachen Arbeitsgebietes, sondern erst für die Bearbeitung eines nicht einfachen Arbeitsgebietes notwendig sein sollen ( Hess. LAG Beschluss v. 15. Februar 2018 – 5 TaBV 29/17, n.v. ). Es handelt sich mithin nicht um mehr als erhebliche Zusatzkenntnisse zu einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung. Solche fordert die Antragstellerin in der Funktionsbeschreibung 159 nicht. Es liegt auch keine Führungsaufgabe vor, die nicht Gegenstand der Ausbildung war. Selbst wenn Frau A gerade erst zu einer Fort- und Weiterbildung für die Zeit vom 6. bis 7. Februar 2024 angemeldet worden ist, spricht dies nicht dafür, dass es sich um ein „nicht einfaches Arbeitsgebiet“ im Sinne der E9 handelt. Fort- und Weiterbildungen sind erforderlich, um den Wissensstand auf dem aktuellen Stand zu halten und zu vertiefen. Dies besagt aber nichts darüber, welche Anforderungen grundsätzlich an eine Tätigkeit gestellt werden. C. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. D. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000056

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