Antragsgemäß nahm die Beklagte die Klägerin zum 6. Januar 2021 in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung in der Auffangversicherung
Hv 2.189,67 € einen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 352,03 € für die Zeit
S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -) zur Anwendung zu bringen, da es sich bei der Rentenzahlung aus Brasilien nicht um einen Versorgungsbezug, sondern um eine ausländische Rente handele. Die Beklagte wandte sich hierauf an die deutsche Verbindungsstelle Ausland (DVKA) beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen. Diese teilte der Beklagten mit, dass
ihrer Einschätzung die brasilianische Rente iSv § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V als ein Versorgungsbezug auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzusehen sei. Die Klägerin trat dem entgegen, worauf die Beklagte ergänzend die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Nordbayern befragte. Diese erteilte der Beklagten die Auskunft, dass im RPPS die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes versichert würden. Es bestehe keine zentrale Verwaltung, sondern die Versicherung werde von den jeweiligen öffentlichen Arbeitgebern in Eigenregie geführt. Die Beschäftigten würden jedoch vom allgemeinen Rentensystem (RGPS) erfasst und von dem Träger des allgemeinen Sozialversicherungssystems (INSS) verwaltet, wenn der öffentliche Arbeitgeber über kein eigenes System verfüge. Das Sondersystem sei auf das Versorgungsprinzip zurückzuführen. Öffentlich Bedienstete würden das Recht auf Versorgung im Alter durch ihre Anbindung an das Gemeinwesen erwerben. Es würden jedoch auch Beiträge gezahlt. Es handele sich um keine der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistung. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Antwort der DRV Nordbayern die Verbeitragung der Rente der Klägerin mit dem halben Beitragssatz
Zugleich hob sie den Bescheid vom
gereichte brasilianische Rentenbescheide unter Umrechnung der aus Brasilien gezahlten monatlichen Bruttorente ab Februar 2021 unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes (14%) neu fest, woraus sich geringfügige Beitragskorrekturen ergaben. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
S. 2 SGB V festgesetzt worden ist, und hat die Beklagte weiter verurteilt, den Bescheid vom 26. Februar 2021 zurückzunehmen, soweit ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und ein Zusatzbeitrag über dem Beitragssatz
Statthafte Klageart sei die Anfechtungsklage, soweit die Beiträge der Klägerin ab dem
S. 2 SGG beantragt habe, könne kein wirksamer Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2021 gesehen werden, da die E-Mail jedenfalls nicht der vorgeschriebenen Form
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprochen habe (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2007 – L 9 AS 161/07). Die E-Mail sei daher als Überprüfungsantrag
Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) zu werten, welchen die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2021 abgelehnt habe. Die Klage habe auch Erfolg. Die Verbeitragung der Rente der Klägerin über dem Satz
S. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) sei rechtswidrig.
SGB V gelte für die
1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen § 240 SGB V entsprechend, wonach
1 SGB V bei freiwilligen Mitgliedern die Beitragsbemessung einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt werde. Diese fänden in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BeitrVerfGrsSz) ihren Niederschlag.
2 S. 5 SGB V finde darüber hinaus § 247 S. 1 und 2 SGB V Anwendung.
S. 1 und 2 SGB V gelte: Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz
Abweichend von Satz 1 gelte bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten
Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
1 S. 1, 2 SGB V gelte: Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gelte auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Maßgeblich für den bei der Klägerin anzuwenden Beitragssatz sei daher, ob bei ihr eine Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V vorliege. Vergleichbarkeit sei zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem „Kerngehalt“ den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R m.w.N.). Im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten sei eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar sei, liege Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem „Kerngehalt“ den anhand der Essentialia der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche, d.h.
Motivation und Funktion gleichwertig sei. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente komme insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und Lohn-/Entgeltersatz
einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 KR 32/19 R m.w.N.).
Brasilianische Verfassung (BV) handele es sich bei dem RPPS um ein beitragsorientiertes solidarisches Sozialversicherungssystem, welches mit Beiträgen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, der aktiven und inaktiven Beschäftigten sowie der Bezieher von Hinterbliebenenrenten finanziert werde.
den für die Klägerin geltenden Voraussetzungen der Nr. 20 Verfassungsänderung von 1998 -
F der Nr. 47 der Verfassungsänderung von 2005 und Art. 7 idF Nr. 41 der Verfassungsänderung von 2003 – sei die Voraussetzung für die Berentung ein Lebensalter von 55 Jahren bei Frauen, 30 Beitragsjahren, 10 Jahren im aktiven öffentlichen Dienst und 5 Jahren im letzten Amt vor Eintritt in den Ruhestand. Von der Klägerin sei dabei zu Zeiten ihres aktiven Dienstes ein Beitrag in Höhe von 10,3 % ihres Bruttogehalts an das Sozialsystem abzuführen gewesen. In der Höhe liege die ausgezahlte Rente mit 14.255 Brasilianische Real (BRL) ca. 700 BRL unterhalb des letzten Bruttogehalts der Klägerin, wobei auch auf die Rente Beiträge zum RPPS zu entrichten seien. Konzeptionell handele es sich bei dem RPPS demnach um eine durch Arbeitgeber, Beschäftigte und Leistungsempfänger verpflichtend finanzierte Leistung zur Absicherung im Alter. Der Höhe
entspreche die Leistung im Wesentlichen dem Entgelt in der Zeit der Erwerbstätigkeit, weshalb die Rente auch
ihrer Konzeption den Lebensunterhalt im Alter sichern solle. Bereits anhand dieser Bestimmung sei keine Vergleichbarkeit mit der deutschen Beamtenversorgung oder einer betrieblichen Altersvorsorge zu erkennen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem RPPS um ein Sondersystem handele, das öffentliche Bedienstete betreffe, reiche insoweit nicht aus. Dies zeige sich bereits dadurch, dass das RPPS nicht exklusiv zur Anwendung komme, sondern auch die Möglichkeit der Versorgung im Regime General de Previdencia Social (RGPS) bestehe, sofern der jeweilige öffentliche Arbeitgeber keine eigene Versorgung sicherstelle. Es sei insoweit weder Identität noch Kongruenz, sondern eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert. Darüber hinaus sei zu beachten, dass das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 918, 920 - SozSichAbk BRA) in Art. 2 Abs. 1 b) ii iVm Art. 11 Abs. 1 eine Regelung getroffen habe, wonach Versicherungszeiten im RPPS auch auf den Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar seien. Dabei sei grundsätzlich zu beachten, dass eine Verletzung der Gegenseitigkeit zu befürchten wäre, wenn eine Einstufung von Rentenleistungen als Versorgungsbezügen vorgenommen würde, obwohl das Abkommen von einer Rente ausgehe (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 3/15 R). Demnach sei in der Gesamtschau vorliegend von einer Rente
1 S. 2 SGB V auszugehen. Gegen das am
wie vor nicht zur Kenntnis, dass das Sondersystem, auf welches sie hier poche, nicht einmal für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Anwendung finde, sondern nur für solche Bezirke, in denen die jeweilige Behörde ein solches System eingerichtet habe. Bei Beschäftigungswechsel in andere Regionen finde ein nahtloser Übergang in das allgemeine System unter Fortführung des Aufbaus von Anwartschaftsrechten im allgemeinen System statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung des Senats war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist in vollem Umfang zu bestätigen. Es hat ausführlich und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass es sich bei den Zahlungen des Sozialversicherungssystems für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (RPPS) um eine Leistung handelt, die iSv § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V als „vergleichbare Rente aus dem Ausland“ anzusehen ist. Der Senat nimmt auf diese Darlegungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Bei den Zahlungen aus dem brasilianischen Sondersystem für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (RPPS) handelt es sich nicht um „Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Gemeint sind hier Versorgungsbezüge im engeren Sinne, welche etwa an Beamte, Richter und Soldaten sowie ihre Hinterbliebenen
den maßgeblichen Versorgungsgesetzen geleistet werden sowie Bezüge, die den bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften in einem (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten auf der Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet werden (Geistliche, bestimmte Lehrer, DO-Angestellte; vgl. Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
der Vorstellung des Gesetzgebers im Wesentlichen die mitgliedschaftlich organisierten öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (BT-Drucks 9/458 S. 35), also Architekten, Notare, Ärzte usw. (BSG, Urteil vom
Maßgabe einer einzel- oder kollektivvertraglichen Grundlage (mit-)organisierten Altersversorgung beruhen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 KR 32/19 R – Rn. 21). Daran fehlt es beim RPPS als paritätisch finanzierter Sozialversicherung, welche alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes als Pflichtmitglieder erfasst, deren Regeln gesetzlich festgelegt sind und deren Leistungen alle Strukturmerkmale einer staatlichen gesetzlichen Rente erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000073
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