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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 SO 229/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,

  1. November 2021, S 17 SO 73/21 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel,
  2. November 2024, B 8 SO 46/24 BH, PKH abgelehnt, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom
  3. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten in der Sache u.a. um die Auszahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), die der Beklagte unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat, an den Kläger – statt an das Versicherungsunternehmen – und die Gewährung einer Beihilfe. Der 1940 geborene Kläger erhält aufstockend zu einer Altersrente und einer Betriebsrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er ist bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) privat kranken- und pflegeversichert. Seit 2015 steht der Kläger im Leistungsbezug durch den Beklagten (Bescheid vom
  4. April 2015). Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er – wie vom Kläger im Rahmen seines Antrags vom
  5. April 2015 geltend gemacht – auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 SGB XII in der im streitigen Zeitraum maßgeblichen alten Fassung (a.F.) den von diesem geschuldeten Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 363,18 Euro monatlich. Als Zahlungsempfänger ist in dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid beigefügt war, der Kläger persönlich aufgeführt (Bl. 27ff der Abteilung 1 der Verwaltungsakte des Beklagten - VA -). Mit Schreiben vom
  6. September 2015 (Bl. 2f der Abteilung 4 der VA des Beklagten) teilte die DKV dem Beklagten mit, der Kläger habe schon seit Jahren keine Beiträge mehr entrichtet und bat um Direktzahlung der wegen der Kranken- und Pflegeversicherung erbrachten Leistungen an sie. Der Kläger erklärte dazu in einem Gespräch am
  7. Oktober 2015 und nachfolgenden Schreiben, er sei vom früheren Sozialhilfeträger gezwungen worden, vom Standard- in den Basistarif seiner privaten Krankenversicherung zu wechseln, den jedoch die privaten Krankenversicherer von Anfang an abgelehnt hätten. Aus diesem Grund verweigere die DKV regelmäßig eine vollständige Übernahme seiner Arztrechnungen. Auch müsse er teilweise ärztliche Behandlungen zuvor von ihr genehmigen lassen. Er zahle deshalb keine Beiträge mehr, verlange von der DKV aber auch keine Leistungen. Er reichte ergänzend eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Akte, aus der sich unter anderem ergibt, dass die DKV von ihm ausstehende Beiträge in Höhe von circa 25.000 Euro forderte. Der Beklagte stellte daraufhin die Leistungsauszahlung ab November 2015 zunächst ein. Nachdem sich der Kläger hiergegen gewandt hatte, teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom
  8. Dezember 2015 mit, die Leistungen würden ab
  9. November 2015 direkt an die DKV ausgezahlt. Am gleichen Tage erließ er zudem einen Änderungsbescheid, mit dem er wegen der Erhöhung des Regel- und eines zu Gunsten des Klägers berücksichtigten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem
  10. Januar 2016 die monatliche Leistung auf 192,13 Euro erhöhte. Als Zahlungsempfänger ist die DKV benannt (Bl. 62 ff der VA des Beklagten). Mit Schreiben vom
  11. Dezember 2015 legte der Kläger sodann Widerspruch gegen das Schreiben vom
  12. Dezember 2015 und den Änderungsbescheid vom gleichen Tage ein. Er widerspreche der Auszahlung seiner Sozialhilfe an die DKV. Der rechtskräftige Bescheid „mit Auszahlung auf sein Konto“ gelte bis
  13. März
  14. Er benötige die bewilligten Beträge selbst zur Zahlung der Behandlungskosten für seine lebensbedrohenden Krankheiten. Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Sozialhilfeträger habe grundsätzlich ein Ermessen bei der Bestimmung des Maßes der Hilfe. Dabei könne die Befürchtung zweckwidriger Verwendung von Geldleistungen auch dazu führen, die Modalitäten von deren Gewährung zu ändern. So könne es ermessensgerecht sein, Geld direkt an den Gläubiger – etwa den Vermieter des Hilfeempfängers – zu überweisen. Insoweit gehe § 17 Abs. 2 SGB XII der Regelung des § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vor, wonach Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen seien. Daher sei seine Entscheidung, die zweckbestimmte Leistung direkt an den Gläubiger zu zahlen, nicht zu beanstanden (Bl. 74ff der VA des Beklagten). Hiergegen erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt ( S 28 SO 18/16 ). Dabei beantragte er neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides, den Beklagten zu verurteilen, die ihm zugesagte Grundsicherung ab
  16. November 2015 und in Zukunft an ihn auszuzahlen, ihm sofort aus seiner von dem Beklagten verschuldeten Notlage zu helfen und die Kosten für seine „Gesundhaltung“ zu übernehmen. Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom
  17. Oktober 2016 die Klage ab. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren wies der erkennende Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom
  18. Mai 2017 zurück (L 4 SO 210/16). Das Bundessozialgericht hob in dem sich anschließenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom
  19. März 2018 das Urteil des Senats vom
  20. Mai 2017 wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück (B 8 SO 52/17 B). Mit Urteil vom
  21. Januar 2019 wies das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  22. Oktober 2016 erneut zurück ( L 4 SO 59/18 ZVW ). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (B 8 SO 7/19 B). Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom
  23. Februar 2016 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit vom
  24. April 2016 bis zum
  25. März 2017, wobei er an der Auszahlung an die DKV festhielt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom
  26. April 2016 zurück. Mit Bescheid vom
  27. April 2016 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheids vom
  28. Juli 2016 und weiterem Bescheid vom
  29. Juli 2016 lehnte der Beklagte zudem Anträge des Klägers, gerichtet auf die Gewährung einer „Soforthilfe“ zur Behebung einer einmaligen Notlage, ab. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Sozialgericht mit Urteil vom
  30. November 2019 ab (S 28 SO 116/16). Die hiergegen von dem Kläger erhobene Berufung verwarf das Landessozialgericht mit Beschluss vom
  31. August 2020 (L 4 SO 113/20). Mit Änderungsbescheid vom
  32. Juli 2017 berücksichtigte der Beklagte für den Monat Juli 2017 eine Nachzahlung an den Vermieter sowie die Rentenerhöhung zum
  33. Juli
  34. Als Zahlungsempfänger sind der Vermieter und die DKV aufgeführt. Mit Änderungsbescheid vom
  35. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom
  36. April 2018 bis zum
  37. März 2019 i.H. von monatlich 312,24 €. Als Zahlungsempfänger ist die DKV ausgewiesen. Auch im Rahmen der Änderungsbescheide des Beklagten vom
  38. März 2018 (Umsetzung des Freibetrages) und
  39. April 2018 (Nachzahlungsforderung des Vermieters) ist als Zahlungsempfänger die DKV (für den Bescheid vom
  40. April 2018 zusätzlich der Vermieter) benannt. Mit Schreiben vom
  41. Mai 2018 widersprach der Kläger erneut der Zahlung der Grundsicherung aus allen Bescheiden des Beklagten seit dem
  42. November 2015 an die DKV und beantragte die Zahlung seit dem
  43. November 2015 insgesamt rückwirkend an ihn. Mit Bescheid vom
  44. Juni 2018 lehnte der Beklagte dies für die Zeiträume vom
  45. November 2015 bis zum
  46. Dezember 2015 sowie ab dem
  47. April 2016 ab. Auf die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  48. Juli 2018 erhobene Klage des Klägers stellte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  49. November 2020 fest, dass der Bescheid des Beklagten vom
  50. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  51. Juli 2018 rechtswidrig sei, soweit die Rücknahme des Änderungsbescheides vom
  52. März 2018 nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Zahlungsempfänger der Leistungen abgelehnt worden sei und wies im Übrigen die Klage ab. Es fehle bezüglich der Leistungsklage des Klägers an einem offenen Bedarf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da dieser aufgrund der erfolgten Zahlung an die DKV gedeckt sei (S 28 SO 209/19). Die hiergegen erhobene Berufung des Beklagten nahm dieser zurück (L 4 SO 17/21). Mit Bescheid vom
  53. Juli 2018 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom
  54. Juli 2018 bis zum
  55. März 2019 aufgrund der Rentenanpassung zum
  56. Juli 2018 ab und bewilligte Grundsicherungsleistungen i.H. von 281,91 €. Als Zahlungsempfänger ist in dem Bescheid vom
  57. Juli 2018 erneut die DKV ausgewiesen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  58. Juni 2019 ab dem
  59. Juli 2019 bis auf weiteres Leistungen i.H. von 255,57 €. Als Zahlungsempfänger ist im Rahmen des Bescheides wiederum die DKV benannt. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  60. August 2019 zurück. Mit Bescheid vom
  61. Februar 2020 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom
  62. Januar 2020 bis
  63. Dezember 2020 i.H. von monatlich 263,44 € (Zahlungsempfänger DKV). Den erneuten Antrag des Klägers auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  64. April 2020 im Sinne einer rückwirkenden Nachleistung ab 11/2015 und einer zukünftigen Direktanweisung der Grundsicherungsleistungen an den Kläger ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  65. Mai 2020 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren stellte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  66. Januar 2021 fest, dass der Bescheid des Beklagten vom
  67. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. Mai 2020 rechtswidrig sei, soweit die Rücknahme der Bescheide betreffend den Bewilligungszeitraum ab dem
  69. Januar 2018 nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Zahlungsempfänger der Leistungen abgelehnt worden sei. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab (S 17 SO 99/20). Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung nahm der Beklagte zurück (L 4 SO 20/21). Mit Bescheid vom
  70. Juli 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum
  71. Januar 2020 bis
  72. Dezember 2020 Leistungen mit der DKV als Zahlungsempfänger. Mit Änderungsbescheid vom
  73. Juli 2020 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom
  74. Juli 2020 bis
  75. Dezember 2020 (Rentenanpassung und Nebenkostenabrechnung). Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom
  76. August 2020, Bl. 962 der VA des Beklagten bzw. Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom
  77. September 2020, Bl. 966 der VA des Beklagten). Mit Bescheid vom
  78. Dezember 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom
  79. Januar 2021 bis zum
  80. Dezember
  81. Als Zahlungsempfänger ist in dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid beigefügt war, erneut die DKV aufgeführt. Mit Änderungsbescheid vom
  82. Dezember 2020 erfolgte durch den Beklagten zudem rückwirkend ab dem
  83. Januar 2020 eine Anpassung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages. Gegen die Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom
  84. Januar 2021 Widerspruch und mit Schreiben vom
  85. Februar 2021, bei dem Sozialgericht eingegangen am
  86. Februar 2021, Untätigkeitsklage (S 17 SO 28/21). Mit Gerichtsbescheid vom
  87. November 2021 wies das Sozialgericht die Untätigkeitsklage ab (S 17 SO 28/21). Die Berufung des Klägers hiergegen verwarf der Senat mit Beschluss vom
  88. Februar 2024 ( L 4 SO 228/21 ). Mit Bescheid vom
  89. Februar 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  90. März 2021 bis zum
  91. Juni 2021 Leistungen i.H. von 252,32 € und wies darauf hin, dass nach § 32a SGB XII die ergänzenden Leistungen ab dem
  92. März 2021 direkt auf das Konto des Klägers gezahlt würden. Es werde insoweit dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 SGB XII als Bedarf anerkannt würden, nur dann als Direktzahlung zu leisten seien, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Abs. 2 SGB XII größer oder gleich der Summe dieser Beiträge sei, genügt. Um einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfssatzes infolge ersparter Aufwendungen vorbeugen zu können, werde der Kläger aufgefordert, die Leistungsansprüche, die aufgrund seines Bedarfes für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bestünden, zweckbestimmt an seine Krankenkasse weiterzuleiten. Ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens legte der Beklagte einen Gesamtbedarf des Klägers von 1.100,00 € (Regelbedarf: 446,00 € nebst Mehrbedarf wegen Ernährung i.H. von 44,60 € und Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H. von 490,00 € Grundmiete, 70,00 € für Heizkosten und 50,00 € an laufenden Nebenkosten) und ein Einkommen von 1.042,19 € Altersrente, eine Betriebsrente i.H. von 363,95 € abzüglich eines Freibetrages von 179,19 € und abzüglich von Beiträgen zur Krankenversicherung i.H. von 304,90 € und zur Pflegeversicherung i.H. von 73,77 € zu Grunde (anrechenbares Gesamteinkommen von 848,28 €). Hiergegen erhob der Kläger am
  93. Februar 2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
  94. April 2021 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
  95. Juli 2020,
  96. Dezember 2020 und
  97. Februar 2021 zurück. Mit Abänderungsbescheid vom
  98. Juli 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab dem
  99. Juli 2021 bis zum
  100. Dezember
  101. Zahlungsempfänger ist u.a. der Kläger. Gegen den Widerspruchsbescheid vom
  102. April 2021 hat der Kläger am
  103. April 2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt mit den (wörtlichen) Anträgen erhoben, sämtliche Widerspruchsbescheide der Beklagten seit 2016 aufzuheben, eine weitere Beweisführung zu seinen Anträgen vom
  104. Januar 2021 und
  105. Februar 2021 zu Az.: S 17 SO 99/20 und S 17 SO 209/19 auf Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung Revision beim Bundessozialgericht und eine weitere Beweisführung zu den Verfahren S 17 SO 28/21 und L 4 SO 20/21 (zuzulassen), sämtliche Gerichtsbescheide, Urteile, Beschlüsse, Nichtzulassungen von Rechtsmitteln der Sozialgerichte in Darmstadt seit 2016 aufzuheben und hierfür auf Zulassung Rechtsmittel Revision und Prozesskostenhilfe (zu gewähren) nebst die Beklagte zu verurteilen, ihm die ungesetzlich vorenthaltene Grundsicherung mit Regelbedarf seit 11/2015 über mindestens 16.000 € (genaue Zahlen habe die Beklagte) bis heute nachzuzahlen und auch in Zukunft an ihn zu zahlen, ihm die unrechtmäßigen Abzüge der DKV über mindestens 7.000 € zu erstatten, angebliche Beitragsrückstände der DKV von ca. 40.000 € zu übernehmen und ihm sämtliche vorenthaltenen Sozialleistungen und verweigerten Hilfen in Notlagen seit 2015 nachträglich zu erfüllen und nachzuzahlen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Beklagte ihm lebenswichtige Krankheitskosten abgelehnt habe, weshalb er am Herzen habe operiert werden müssen. Gemäß den Sozialgesetzen bestehe für ihn „80 Jahre, arm, Grundsicherung, ohne Besitz, mit Ausweis zu 100 % Schwerbehindert und lebensbedrohlichen Krankheiten“ weiter Hilfebedürftigkeit. Durch die Schuld des Beklagten habe er private Schulden, die er durch eine Nachzahlung begleichen könne. Ihm sei untersagt worden, sich vom Arzt seines Vertrauens behandeln zu lassen. Durch die Nachzahlung könne er sich die besten Ärzte und die besten Medikamente zur Lebenserhaltung leisten. Ihm seien eine Haushaltshilfe und alle Sozialleistungen abgelehnt worden. Mit einer Nachzahlung könne er sich eine Haushaltshilfe leisten und Geräte anschaffen, die ihm sein Leben erleichtern würden, was der grundgesetzlich vorgesehenen Menschenwürde entspreche. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u.a. ein Schreiben der DKV vom
  106. September 2015 und vom
  107. September 2015 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Der Beklagte hat im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass die Anträge des Klägers im Wesentlichen unzulässig sein dürften. Ein rückwirkender Zahlungsanspruch bestehe nicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  108. November 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: „Gegenstand des Klageverfahrens sind nach dem Klageantrag zu 1) die Bescheide vom
  109. Juli 2020,
  110. Dezember 2020 sowie
  111. Februar 2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  112. April
  113. Die Klage gegen den Bescheid vom
  114. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  115. April 2021 ist bereits nicht zulässig. Es fehlt nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits an einer rechtlichen Beschwer und damit einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid dem Begehren des Klägers entsprochen und zahlt seit dem
  116. März 2021 die Leistungen für die private Krankenversicherung unmittelbar an ihn. Die Klage gegen den Bescheid vom
  117. Juli 2020 und
  118. Dezember 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  119. April 2021 ist als kombinierte Anfechtungs-, Leistungsklage zulässig aber nicht begründet. Zwar sind die Bescheide insoweit rechtswidrig, als der Beklagte für einen Zeitraum nach dem
  120. Dezember 2017 die Zahlung an die private Krankenversicherung des Klägers vorgenommen hat. Bei dem Kläger liegt der sozialhilferechtliche Zahlungsanspruch unter den berücksichtigten Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Rechtsgrundlage, die den Beklagten dazu berechtigen würde, die Leistungen nicht an den Kläger zu erbringen. § 32a Abs. 2 Satz 1 SGB XII durchbricht den Grundsatz, dass Bedarfe durch Leistungen des Trägers der Sozialhilfe an den Leistungsberechtigten gedeckt werden, nur unter den gesetzlichen normierten Voraussetzungen. Der Kläger kann aber keine Auszahlung für die Zeit vom
  121. Januar 2020 bis Februar 2021 an sich erreichen. Es fehlt an einem offenen Bedarf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hess. LSG, Urteil vom
  122. Januar 2019, L 4 SO 59/18 ZVW , Rn. 72 ). Soweit der Kläger beantragt, sämtliche Widerspruchsbescheide seit 2016 aufzuheben, ist die Klage bereits unzulässig, weil die Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) nicht eingehalten wurde. Die Klage mit dem Ziel, sämtliche Gerichtsbescheide, Urteile, Beschlüsse, Nichtzulassungen von Rechtsmittel der Sozialgerichte in Darmstadt seit 2016 aufzuheben, ist ebenfalls unzulässig, weil der Kläger damit keine der nach § 54 SGG allein zulässigen Klagearten gewählt hat. Die Klage mit den unter
  123. gestellten Anträgen ist ebenfalls nicht zulässig. Es fehlt insoweit an einer vorausgegangenen (erneuten) Befassung des Beklagten mit diesem Begehren und dementsprechend auch an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger keine Grundsicherungsleistungen vorenthalten wurden. Die Bewilligung der Leistungen ist immer in gesetzlicher Höhe erfolgt. Lediglich der Zahlungsempfänger war seit dem
  124. Januar 2018 streitig. Der Beklagte hat mit der Zahlung an die DKV zu Gunsten des Klägers dessen Beitragsverpflichtung minimiert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er von dem Beklagten die Kosten für eine Absicherung in einem Krankenversicherungstarif erhält, der über dem Basistarif liegt. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe die Kosten, die die DKV ihm nicht erstattet habe, zu tragen, trifft auch dies nicht zu. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sind diese Kosten entstanden, weil der Kläger medizinische Leistungen in Anspruch genommen hat, die nicht vom Basistarif abgedeckt waren. Dies steht ihm frei, dafür erfolgt aber keine Kostenerstattung durch den Beklagten. Beitragsrückstände, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger der DKV nicht seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat und deshalb nicht im Basistarif versichert war, sind ebenfalls nicht von dem Beklagten zu tragen. Dafür ist der Kläger allein verantwortlich. Gleiches gilt für Beitragsrückstände, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger seine Beiträge zur Krankenversicherung in der Zeit, in der die Grundsicherungsleistung unmittelbar an ihn gezahlt wurde, nicht an die DKV gezahlt hat.“ Gegen den dem Kläger am
  125. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am
  126. November 2021 bei dem Sozialgericht Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die zuständige Richterin nur versuche, alle Schuld und das ihm seit 2015 angetane Unrecht durch das Sozialgericht Darmstadt und das Hessische Landessozialgericht wahrheitswidrig zurückzuweisen. DKV und der Beklagte hätten bewusst in 2015 ungesetzlich begonnen, ihm Grundsicherung vorzuenthalten und an die DKV auszuzahlen. Dies hätte das Sozialgericht sofort beenden müssen. Stattdessen habe man ihn als Sozialverbrecher behandelt und alle seine Klagen abgewiesen und seine Anträge und Beweise bewusst nicht beachtet. Es liege eine bewusste Verfahrensverschleppung vor, die den Beklagten bewusst bevorteile und ihn über 6 Jahre lang benachteilige. Er habe umsonst Anträge auf Befangenheit und Rechtsbeugung gestellt. Er sei 80 Jahre alt, arm mit Grundsicherung und ohne Besitz, verfüge über einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und lebensbedrohende Krankheiten. Er bitte zudem darum, zu dem Erörterungstermin am
  127. Januar 2024 weitere Beschlüsse des Sozialgerichts Darmstadt vom
  128. Juni 2023 (S 17 SO 15/23 ER) aufzunehmen. Mit Schreiben vom
  129. Dezember 2023 hat der Kläger u.a. Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom
  130. November 2021 aufzuheben und (schriftlich)
  131. Antrag, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.4.2021 aufzuheben,
  132. Antrag, sämtliche Widerspruchsbescheide der Beklagten seit 2016 aufzuheben,
  133. Weitere Beweisführung zu seinen Anträgen vom 27.
  134. und 24.2.2021 zu Az.: S 17 SO 99/20 und S 17 SO 209/19 auf Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung Revision beim Bundessozialgericht,
  135. Weitere Beweisführung zu Verfahren S 17 SO 28/21 und L 4 SO 20/21,
  136. Antrag, sämtliche Gerichtsbescheide, Urteile, Beschlüsse, Nichtzulassungen von Rechtsmitteln der Sozialgerichte in Darmstadt seit 2016 aufzuheben und Antrag hierfür auf Zulassung Rechtsmittel Revision und Prozesskostenhilfe,
  137. Anträge, die Beklagte zu verurteilen, - ihm die ungesetzlich vorenthaltene Grundsicherung mit Regelbedarf seit 11/2015 über mindestens 16.000 € (genaue Zahlen hat die Beklagte) bis heute nachzuzahlen und auch in Zukunft an ihn zu zahlen, - ihm die unrechtmäßigen Abzüge der DKV über mindestens 7.000 € zu erstatten, - angebliche Beitragsrückstände der DKV von ca. 40.000 € zu übernehmen, - ihm sämtliche vorenthaltenen Sozialleistungen und verweigerten Hilfen in Notlagen seit 2015 nachträglich zu erfüllen und nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten L 4 SO 20/21 und L 4 SO 228/21 Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage des Klägers, gerichtet auf die Änderung der Bescheide vom
  138. Juli 2020 (Leistungszeitraum
  139. Januar 2020 bis
  140. Dezember 2020), vom
  141. Dezember 2020 (Leistungszeitraum vom
  142. Januar 2021 bis
  143. Dezember 2021) und vom
  144. Februar 2021 (Leistungszeitraum vom
  145. März 2021 bis zum
  146. Juni 2021) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  147. April 2021 und die Gewährung von (höherer) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
  148. Kapitel des SGB XII im Zeitraum ab November 2015 an ihn, die Übernahme von Beitragsrückständen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der DKV nebst Abzügen der DKV durch den Beklagten und die Zahlung weiterer Sozialleistungen (Hilfe in Notlagen) seit
  149. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit einer als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4, § 56 SGG) auszulegenden Klage die gerichtliche Durchsetzung seines als Überprüfungsantrag auszulegenden Schreibens vom
  150. September 2020 ab dem Jahr 2015 verfolgen sollte. Insoweit fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten (vgl. hierzu: Urteile des erkennenden Senats vom
  151. Oktober 2023, L 4 SO 182/21 , zitiert nach juris und vom
  152. März 2024, L 4 SO 107/21). Der Beklagte hat über den Überprüfungsantrag des Klägers in dessen Widerspruchsschreiben vom
  153. April 2021 (noch) nicht entschieden. Materiell-rechtlich wurde durch den Beklagten insoweit gerade keine Entscheidung nach § 44 SGB X unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitraum ab November 2015 ergangenen Bescheide getroffen. Lediglich ergänzend weist der Senat auf die Bestandskraft der seit 2015 ergangenen Bescheide bzw. auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen hin (vgl. u.a. Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  154. April 2019, B 8 SO 7/19 B). Soweit der Kläger mit seiner Klage für den Zeitraum ab dem
  155. Januar 2020 die Übernahme von Beitragsrückständen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der DKV nebst Abzügen der DKV durch den Beklagten und verweigerte Nothilfen geltend macht, ist die Klage gleichfalls unzulässig. Im Rahmen der streitgegenständlichen Bescheide liegt keine Entscheidung des Beklagten zu der Übernahme von Beitragsrückständen, Abzügen der DKV oder Nothilfen nach 67ff SGB XII vor. Insoweit fehlt es bereits an der Durchführung eines Vorverfahrens durch den Kläger, § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist zudem unzulässig, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hingewiesen hat, soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom
  156. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  157. April 2021 wendet und die Auszahlung von Leistungen an ihn begehrt. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers und auch an einem etwaigen Feststellungsinteresse. Im Rahmen des Bescheides vom
  158. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  159. April 2021 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Direktanweisung zugunsten der Krankenversicherung ab dem
  160. März 2021 nicht mehr stattfinden wird, um dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu genügen. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Bescheide vom
  161. Juli 2020 (Leistungszeitraum
  162. Januar 2020 bis
  163. Dezember 2020), vom
  164. Dezember 2020 (Leistungszeitraum vom
  165. Januar 2021 bis
  166. Dezember 2021) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  167. April 2021 und auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
  168. Kapitel des SGB XII im Zeitraum ab dem
  169. Januar 2020 bis zum
  170. Dezember 2021 an ihn richtet, ist die Klage zulässig. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind zwar rechtswidrig, soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Direktzahlung an die DKV vorgenommen hat. Nach § 32a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, nur dann als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Nur wenn der monatlich an die leistungsberechtigte Person zu zahlende Leistungsanspruch nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII mindestens so hoch wie die zu zahlenden monatlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ist, hat eine Direktzahlung zu erfolgen. Es ist dabei unerheblich, ob die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ganz oder teilweise nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden oder ausschließlich oder teilweise als Bedarf nach § 32 SGB XII anzuerkennen sind (Pfriender in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  171. Auflage, Stand:
  172. Mai 2024, § 32a SGB XII Rdnr. 21). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der monatliche Leistungsanspruch des Klägers lag im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig jeweils unter den monatlich zu zahlenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Bl. 948, 982, 985 der VA des Beklagten). Der Beklagte hat bei der Einkommensermittlung des Klägers (monatliche Altersrente und Betriebsrente) zutreffend die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht. Dies beruht auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom
  173. November 2019, gültig ab dem
  174. Dezember
  175. Danach sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge soweit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB XII abzusetzen sind. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Bedarfe als Leistung ist nachrangig gegenüber der Deckung solcher Bedarfe durch Einsatz von Einkommen. Der Sozialhilfeträger muss vor einer Berücksichtigung angemessener Krankenversicherungsbeiträge als Bedarf prüfen, ob das vorhandene und nach § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen hoch genug ist, um die Krankenversicherungsbeiträge daraus zu tragen. Ist dies der Fall, bedarf es keiner entsprechenden Anerkennung als Bedarf, weil das vorrangig einzusetzende Einkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII zwingend in Höhe der Beiträge zu vermindern ist. Das Rechtsverhältnis zwischen Krankenversicherung und Leistungsberechtigtem wird durch § 32 SGB XII nicht berührt (vgl. hierzu: Pfriender in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  176. Auflage, Stand:
  177. Februar 2020, § 32 SGB XII Rdnr. 16ff und Prof. Dr. Johannes Falterbaum in: Hauck/Noftz SGB XII,
  178. Ergänzungslieferung 2023, § 32 SGB 12 Rdnr. 14ff). Beitragsschuldner bleibt die versicherte und zugleich nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person, hier der Kläger. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keinen Leistungsanspruch an sich. Eine durch den Beklagten „ungesetzlich vorenthaltene Grundsicherung“, wie von dem Kläger vorgetragen, besteht nicht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom
  179. Januar 2019, L 4 SO 59/18 ZVW insbesondere zur dolo agit-Einrede Bezug (nachfolgend: Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  180. April 2019, B 8 SO 7/19 B): „Zudem spricht viel dafür, dass ein offener Bedarf des Klägers zum jetzigen und für die Entscheidung über eine Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, der Beklagte diesen vielmehr durch die Direktzahlung bereits gedeckt hat, wobei man jedenfalls für die Frage der Bedarfsdeckung bezweifeln kann, ob das Vorhandensein oder Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Direktzahlung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. für eine Bedarfsdeckung in entsprechenden Fällen: Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  181. Aufl. 2014, § 32 Rn. 90; Arndt, NZS 2018, 512). Einen pauschalierten Bedarf an Mitteln, um die Kosten für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in eigener Verantwortung selbst abzudecken oder gegebenenfalls anzusparen, wie ihn sich der Kläger vorstellt, sieht das Gesetz nicht vor. Der Frage, ob im streitigen Zeitraum ein konkreter Bedarf für tatsächlich erbrachte Aufwendungen des Klägers für Krankheits- oder Pflegekosten entstanden ist – dargetan ist das durch die bei der Akte befindlichen Kostenvoranschläge nicht –, war nicht weiter nachzugehen, nachdem sich der Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits auf die Frage beschränkt, an wen die bewilligten Leistungen auszuzahlen sind. Selbst wenn man gegenüber der Annahme einer regelmäßigen Bedarfsdeckung durch eine Direktzahlung auch ohne ausreichende Rechtsgrundlage grundsätzlich Bedenken haben wollte, namentlich weil dann auch der in der Direktzahlung ohne ausreichende Grundlage liegende Rechtsverstoß folgenlos bliebe, könnte man im vorliegenden Einzelfall nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann eine Leistung nicht verlangt werden, wenn diese unmittelbar zurückzuerstatten wäre. Dieser sogenannte dolo agit-Einrede stellt sich vorliegend in leicht abgewandelter Form wie folgt dar: Der Kläger hatte, wie gesehen, im streitigen Zeitraum überhaupt nur dann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn der Beklagte die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf zu berücksichtigen hatte. Das Verlangen einer Direktauszahlung der entsprechenden Beträge an ihn selbst stellt sich vor diesem Hintergrund und angesichts seiner wiederholt zu erkennen gegebenen und über lange Zeit praktizierten Weigerung, die Leistungen bedarfsgerecht zu verwenden und Beiträge an die Versicherung zu zahlen, als treuwidrig dar. Der Beklagte hat – zu Recht – die Leistungsbewilligung dem Grunde nach dennoch nicht infrage gestellt, allerdings gerade nur deswegen, weil durch die Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen eine bedarfsgerechte Verwendung der Mittel sichergestellt werden konnte und daher kein Anlass bestand, diese Bedarfe außen vor zu lassen.“ Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Dass der Kläger eine aus seiner Sicht „bessere“ Arzt- und Medikamentenversorgung wünscht und „nicht auf das Verhalten des Beklagten und der DKV im Basistarif angewiesen“ sein möchte, kann nach der Auffassung des Senats nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Für den Fall, dass privat Versicherte hilfebedürftig nach dem SGB XII sind, haben sie nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gerade einen Anspruch darauf, in den Basistarif zu wechseln. Die Bedürftigkeit ist auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu prüfen und zu bescheinigen. Im Fall einer bescheinigten Hilfebedürftigkeit haben Versicherte nach § 152 Abs. 4 Sätze 1, 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) gegen ihr Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Halbierung des Beitrags im Basistarif. Diesen Anspruch hat der Kläger jedoch selbst geltend zu machen. Eine isolierte Aufhebung bzw. Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide im Sinne einer Änderung des Zahlungsempfängers kann von dem Kläger nicht begehrt werden. Der Anfechtungsklage kommt in der Kombination mit der Leistungsklage keine selbstständige Bedeutung zu, da der Kläger in erster Linie die Zuerkennung der Leistung begehrt; die Anfechtungsklage tritt gegenüber der Leistungsklage zurück (Aufhebung des beschwerenden Verwaltungsaktes als eher „technisches Ingredienz“, Bundessozialgericht, Urteil vom
  182. Februar 2005, B 13 RJ 31/04 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris; Ulmer in Hennig, SGG, Kommentar, Stand: Oktober 2022, § 54 Rdnr. 113; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar,
  183. Auflage 2023, § 54 Rdnr. 38). Der Beiladung der DKV bedurfte es nicht. Es besteht Einigkeit, dass auch bei einer tatsächlich vorgenommenen und/oder rechtlich gebotenen Direktzahlung von entsprechenden Beiträgen kein Anspruch des Versicherungsunternehmens gegen den Sozialleistungsträger besteht, der sozialhilfebedürftige Versicherungsnehmer vielmehr allein Leistungsberechtigter bleibt und Auseinandersetzungen über den Sozialhilfeanspruch zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger zu führen sind (vgl. für den Fall der Direktzahlung an den Vermieter im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – [SGB II] Bundessozialgericht, Urteil vom
  184. August 2018, B 14 AS 38/17 R, zitiert nach juris, Rdnr. 30 sowie Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, Kommentar,
  185. Auflage 2017, § 22 Rdnr. 247; Urteil des erkennenden Senats vom
  186. Januar 2019, L 4 SO 59/18 ZVW ). Ein Fall der notwendigen Beiladung – wobei insofern von vornherein nur ein Fall des § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG in Betracht kommt – liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000077

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