gehend BAG, 8 AZR 304/24 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
2 AGG. Die Beklagte ist ein mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes, beliehenes Unternehmen des Bundes unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Als solches betreibt sie bundesweit mit mehr als 5.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Flugsicherung für den deutschen Luftraum. Bei ihr gelten ein Manteltarifvertag vom
VG iVm. der FSAuftrV erfüllen zu können. Sie hat behauptet, die Wahrscheinlichkeit eines nicht erfolgreich verlaufenden Ausbildungsganges steige mit dem Alter des Auszubildenden. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass bei der D kein Höchsteintrittsalter gelte. Sie hat gemeint, ein Anspruch des Klägers bestehe zudem nicht in der geforderten Höhe. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. November 2022 – 8 Ca 174/22 - ergänzend Bezug genommen (Bl. 117 – 126 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst - angenommen, der Kläger habe zwar die Frist gemäß §§ 15 Abs. 4, Abs. 2 AGG und 61b ArbGG jeweils gewahrt und der Anwendungsbereich des AGG sei auch eröffnet, § 2 Abs. 1 Ziff. 3 AGG und der Kläger unterfalle als Bewerber für die Berufsausbildung zum Fluglotsen dem persönlichen Anwendungsbereich
1 S. 2 AGG. Der Kläger habe auch hinreichend dargetan, dass er in Bezug auf die im Internet veröffentlichte Ausschreibung der Beklagten für eine Ausbildung zum Fluglotsen lediglich das höchstmögliche Lebensalter von 24 Jahren, nicht erfülle. Das Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten sei hier unzulässig, weil die Beklagte selbst aufgrund ihres eigenen Auswahlprozesses genau bezeichnen könne, aufgrund welcher angeblich nicht vorliegender Voraussetzungen neben oder anstelle des zu hohen Lebensalters des Klägers die Ablehnung der Bewerbung erfolgt sei. Im Übrigen sei das pauschale Bestreiten der Beklagten, der Kläger sei nicht qualifiziert für die Stelle gewesen, unerheblich, weil die Annahme einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG nicht voraussetze, dass der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Ausgehend von der bestehenden Benachteiligungsvermutung, trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Diese habe die Beklagte nicht erfüllt, so dass eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu vermuten sei. Dennoch bestehe ein Entschädigungsanspruch zugunsten des Klägers nicht, weil dessen unmittelbare Benachteiligung wegen seines Alters ausnahmsweise
AGG zulässig gewesen sei, denn die Begrenzung des Eintrittsalters für die von der Beklagten beworbene Ausbildung zum Fluglotsen bilde eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Vm. § 10 S. 1, 2 AGG. Die Altersbegrenzung für Bewerber auf eine Ausbildung zum Fluglotsen bei der Beklagten solle sicherstellen, dass der unbestrittenermaßen teuren und dreijährigen Ausbildung eine ausreichend lange Zeit der aktiven Berufstätigkeit zur Anwendung der erlernten Fähigkeiten entgegenstehe. Dabei handele es sich im spezifischen Fall der Beklagten nicht nur um unternehmensbezogene Interessen, sondern auch um solche der Allgemeinheit. Denn die Beklagte nehme in Rechtsform einer GmbH im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Flugsicherungsaufgaben
dem Luftverkehrsgesetz wahr und die Bewältigung dieser Aufgaben liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Die Flugsicherheit werde zudem selbst von der Rechtsprechung ausdrücklich als legitimes Ziel anerkannt. Die als Mittel eingesetzte Altersgrenzenregelung erscheine bei der Berücksichtigung von Ausbildungsbewerbern als angemessen und erforderlich. Sie sei objektiv geeignet, das Verhältnis von Ausbildungskosten auf der einen und Kosten zur Erfüllung des ÜVersTV bzw. VersTV bei den bestehenden tariflichen Regelungen andererseits verhältnismäßig einzugrenzen. Die Regelung sei angemessen in einem europarechtlichen Verständnis, weil das erforderliche Mittel der Maximalaltersgrenze von 24 Jahren geeignet sei, das Ziel zu erreichen. Deswegen sei es auch die relativ niedrige Festsetzung der Maximalaltersgrenze nicht altersdiskriminierend. Dazu habe die Beklagte mit schlüssigen Argumenten vorgetragen, weshalb die Inanspruchnahme der so genannten Übergangsregelung für sie als ausschließlichen Leistungserbringer eine hohe finanzielle Belastung darstelle und sie auf der anderen Seite dafür Sorge tragen müsse, dass sich dies „betriebswirtschaftlich rechne“. Zudem lasse die gesetzte Altersgrenze hinreichenden zeitlichen Raum für Berufsorientierungen. Auf eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen iSv. § 8 AGG oder eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Bewerbung des Klägers komme es danach nicht mehr an. Dieses Urteil ist dem Kläger am 27. April 2023 zugestellt worden (Bl. 137 d.A.). Er hat dagegen mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 140 ff. d.A.), Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist
auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum
weisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ in Frage komme. Außerdem betreffe die Einstellung von Fluglotsen den Kern der Beleihung der Beklagten, so dass nicht lediglich unterstützende Tätigkeiten betroffen seien. Der Kläger verweist darauf, dass die Entscheidung über eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in den Beamtendienst dem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliege, der sich aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip ergebe und ist ergänzend der Meinung, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium darstellten, sondern vielmehr eignungsfremden Zwecken dienten und externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen sollten. Einzige Ausnahme davon seien Einsatzberufe wie Polizei und Feuerwehr. Auch bestehe für die Diskriminierung wegen seines Alters kein Rechtfertigungsgrund
3 Alt. 2 AGG. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Tarifvertrag zur Berechnung des Altersruhegeldes
Eintritt in die gesetzliche Rente bei der Frage der Rechtfertigung einer Diskriminierung keine Berücksichtigung finden könne, weil einem jung eingestellten Fluglotsen im Alter in genauer Abhängigkeit zu seinen Beschäftigungsjahren eine höhere Rente zu zahlen sei, als einem Fluglotsen, der mit einem höheren Lebensalter in die Beschäftigung eingetreten sei. Der ÜVersTV sei ebenfalls nicht rechtfertigend heranzuziehen, denn die vom Arbeitsgericht angenommene interessengerechte Berücksichtigung komme schon dadurch zum Ausdruck, dass ein Anspruch auf Übergangsversorgung
15-jähriger Betriebszugehörigkeit erworben werde. Den tarifvertraglichen Regelungen sei also zu entnehmen, dass sich die Auszahlung der Übergangsversorgung
den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien ab einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit betriebswirtschaftlich für die Beklagte rechne. Dann sei es nicht unmöglich, dass in Fluglotse im Alter von 41 Jahren den Dienst aufnehme. Anzunehmen sei noch, dass das bei der Beklagten geschaffenen System der Übergangsversorgung auf einer bewussten unternehmerischen Entscheidung mit dem Ziel beruhe, die Beklagte auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu machen. Würde eine solche freiwillig eingerichtete Übergangsversorgung § 10 S. 3 Nr. 3 Alt. 2 AGG genügen, entspräche dies einer Möglichkeit des „Freikaufens“ aus dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Überdies diene der ÜVersTV nicht allein der Flugsicherheit und sei bei der Frage einer möglichen Rechtfertigung nicht besonders schwer zu gewichten. Würde dieser allein der Flugsicherheit dienen, wäre auch eine Beschäftigung von Fluglotsen
Vollendung des 55. Lebensjahres in anderen, weniger sicherheitssensiblen Bereichen des Unternehmens, wie der Ausbildung, ein deutlich milderes Mittel. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen gehe er davon aus, dass sich die Kosten der Ausbildung bei Bewerbern älter als 24 amortisierten und meint, reine Kostenargumente seien, insbesondere bei grundrechtsgebundenen Unternehmen, nur
rangig zu bewerten. Den Vortrag der Beklagten dazu hält der Kläger für nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger meint, die unzutreffende Behauptung, dass „ältere“ Bewerber den hohen Anforderungen der Ausbildung und Tätigkeit aufgrund geringerer kognitiver Fähigkeiten nicht gewachsen seien, lasse sich nicht mit verlässlichen Daten belegen. Die Beklagte selbst gehe zudem davon aus, dass auch Mitarbeiter, die älter als 24 Jahre sind, zum Erlernen komplexer Vorgänge imstande seien, wie sich an der Unterscheidung in Ausbildung und Organisation bei der Beklagten zwischen Fluglotsen im Center und im Tower zeige. Die Annahme in dem angegriffenen Urteil, es bestehe eine ausreichende Zeit für mögliche Bewerbungen verkenne zB., dass Personen, die das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erwerben, quasi pauschal vom Beruf des Fluglotsen ausgeschlossen würden. Dies diskriminiere in besonderem Maße Personen mit Migrationshintergrund und Personen, die krankheitsbedingt länger für die schulische oder akademische Laufbahn benötigten. Die besonders niedrige Altersgrenze stehe somit im starken Widerspruch zu den Schutzzielen des AGG. Er mache seinen Entschädigungsanspruch auch nicht rechtsmissbräuchlich geltend und behauptet, er habe die Bewerbung mit dem Ziel einer Aufnahme der Tätigkeit initiiert. Er habe
weislich ein seit Beginn seiner beruflichen Laufbahn bestehendes Interesse am Luftverkehr. Wegen der weiteren Kriterien zur Höhe des Anspruchs verweise er auf die Klageschrift und seinen Schriftsatz vom
VG sowie dessen wirtschaftliche Erbringung seien für Gemeinwohlbelange von vergleichbar überragender Bedeutung wie die Gesundheitsvorsorge. Darüber hinaus komme der Luftfahrt eine überragende wirtschaftliche Bedeutung zu. Die dafür erforderliche bedarfsgerechte Bereitstellung der erforderlichen Flugsicherungskapazität könne in tatsächlich sinnvoller und wirtschaftlich gerade noch zumutbarer Art und Weise nur über die Festlegung eines Höchsteintrittsalters erfolgen. Die Beklagte meint, die Altershöchstgrenze sei nicht willkürlich gesetzt. Sie habe ein geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen Dienstzeit ihrer Fluglotsen, damit sich die erheblichen Kosten der Ausbildung und der Altersversorgung amortisierten. Dabei handele es sich bei der 15-jährigen Lotsentätigkeit als Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf Übergangsversorgung mitnichten um eine von den Tarifvertragsparteien angenommene Amortisationsgrenze. Vielmehr sei dies die Mindestspanne in Form einer Karenzzeit. Zudem lasse der Kläger unberücksichtigt, dass die „15-Jahre-Regelung“ sich an im Unternehmen bereits beschäftigte Lotsen richte. Außerdem seien die tariflichen Regelungen auf Grundlage der bewährten Mitarbeiterstruktur und der immer schon sehr langen Zugehörigkeitsdauer bei ihr geschlossen worden. Sie behauptet, die überwiegende Zahl der Fluglotsen arbeite von der Ausbildung bis zur Übergangsversorgung bei ihr. Sie ist der Meinung, eine andere Möglichkeit, das Ziel eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Dienstzeit und der Übergangsversorgung bzw. der Altersrente zu wahren, bestehe für sie auch nicht. Wegen der Höhe des Anspruchs ist sie der Meinung, es sei entscheidend, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Rahmen eines Einstellungstests überhaupt ausgewählt worden wäre, äußerst gering sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass längst nicht jeder Trainee, welcher eine Ausbildung als Fluglotse beginne, diese auch abschließe. Insofern sei die Höhe des Einkommens eines Fluglotsen unerheblich. Sie hält auch an ihrer Auffassung zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung durch den Kläger fest. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 101ff d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 184 ff. d.A.) nebst Anlagen, die Schriftsätze der Beklagten vom 27. Oktober 2023 (Bl. 240 ff. d.A.) und 14. Juni 2024 (Bl. 318 ff. d.A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2024 (Bl. 436, 437 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main - insoweit enthält der Antrag eine ersichtliche und unbeachtliche Falschangabe - vom 30. November 2022 - 8 Ca 174/22 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). B. Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung wegen des Lebensalters des Klägers. Der Anspruch besteht hingegen nur in der ausgeurteilten Höhe. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. II. Die Klage ist auch in der ausgeurteilten Höhe begründet. 1. Der Kläger hat dem Grunde
einen Anspruch
GG. Der allgemeine Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet, § 2 Abs. 1 Ziffer 3 AGG und der Kläger unterfällt als Bewerber für eine Ausbildung zum Fluglotsen bei der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Ziffer 2 AGG ebenso wie die Beklagte als (künftige) Arbeitgeberin (§ 6 Abs. 2 AGG) dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. b. Es liegen Indizien vor, die darauf schließen lassen, dass der Kläger entgegen § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG zu Unrecht wegen seines Alters benachteiligt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil auf den Seiten 13 (letzter Absatz) und 14 verwiesen. Die Berufungskammer folgt diesen Ausführungen, § 69 Abs. 2 ArbGG. c. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil ist nicht davon auszugehen, dass die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Lebensalters
AGG oder eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 8 Abs. 1 AGG, zulässig ist, denn die Bestimmung der Altersgrenze bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es. aa.
S. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
S.2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 S.3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen,
denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 S.1 und S. 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können.
1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Hält ein Arbeitgeber ein Merkmal für unverzichtbar zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, muss er es zur Voraussetzung der Arbeitsleistung erheben (ErfK/Schlachter,
VG, namentlich die Flugverkehrskontrolldienste, werden von Fluglotsen erbracht. Wenngleich diese bei der Beklagten privatrechtlich angestellt sind, folgt aus deren hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung, dass auf sie die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze betreffend den Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden sind (vgl. BVerwG,
den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs- und Beweislast
GH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919). In der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu § 8 AGG nur vorgetragen „Erst Recht wäre eine unterschiedliche Behandlung des Klägers durch die Beklagte gem. den §§ 10 und 8 AGG legitimiert.“ und sodann zu den Voraussetzungen von § 10 AGG Vortrag gehalten (vgl. Bl. 230 – 233 d.A. unter C. der Berufungserwiderung). Im weiteren bezieht sich der gesamte Vortrag der Beklagten
dem Verständnis der Berufungskammer auf die Ausübung der Tätigkeit als (ausgebildeter) Fluglotse. Erforderlich wäre vorliegend hingegen Vortrag der Beklagten zur Wesentlichkeit einer bestimmten Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit eines auszubildenden Fluglotsen und dazu inwieweit die Leistungsfähigkeit als Fluglotse in Ausbildung mit dem Alter in Zusammenhang steht. 2. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu. a. Ein Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers
2 AGG kann dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein Kläger sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand
BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (im Einzelnen ausführlich zu den engen Voraussetzungen: BAG v. 11. August 206 – 8 AZR 406/14 Rn. 52 ff. mwN.). aa.
BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Es führt hingegen nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Erst wenn der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition durch ein treuwidriges Verhalten verschafft hat, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt
den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG
vollziehbar mit der Umstrukturierung der die Ausbildung begleitenden Umstände begründet und dieser Vortrag trägt die Abkehr von einem diesen Beruf anstrebenden Ausbildungswillen
vollziehbar. bb. Die aus Sicht der Beklagten mangelnde
vollziehbarkeit des Bewerbungszeitpunkts trägt bereits aus sich heraus den Einwand nicht, weil die Beklagte nur Mutmaßungen bezüglich des Kennens der Bewerbungsvoraussetzungen für eine Ausbildung zum Fluglotsen anstellen kann. Zu ihrem Hinweis auf den Abbruch des Studiums zum Bachelor of Arts Luftverkehrsmanagement trägt sie keine weiteren Tatsachen vor, sondern schließt nur auf ein „unstetes Ausbildungsverhalten“. Konkreten Tatsachenvortrages hätte es hier jedoch für den Einwand des Rechtsmissbrauchs erst recht vor dem Hintergrund des vom Kläger mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften bedurft. Das dazu vorgetragene „In-Abrede-Stellen“ dass der Kläger in der Lage gewesen sei, ihr Ausbildungsangebot überhaupt anzunehmen, beurteilt die Kammer bereits deswegen als abwegig, weil sich die Referendarausbildung nicht zwingend unmittelbar an das Absolvieren des ersten juristischen Staatsexamens anschließen muss. cc. Auf ein Verhalten des Klägers
der Bewerbung kommt es für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs der Bewerbung nicht an. Die angeführte Reaktion des Klägers in dessen Mai vom 9. Mai 2022 steht im Kontext zum vorliegenden Rechtsstreit und trägt bereits deswegen den Einwand auch nicht. dd. Das Bestreiten mit Nichtwissen in der Berufungserwiderung vermag den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht zu tragen. Von der Beklagten an den Kläger gerichtete Fragen („….Fragen gefallen lassen, weshalb er sich trotz seines
eigenen Angaben ausprägten Interesses am Luftverkehr nicht unmittelbar bei der Beklagten beworben hat, sondern statt dessen ein Studium aus einem völlig anderen Bereich, nämlich der Rechtswissenschaft, aufgenommen hat.“ und „Welche Aspekte machen für den Kläger den Beruf des Fluglotsen im Gegensatz dazu attraktiv?“) ersetzen erforderlichen Tatsachenvortrag auch nicht. 2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe. a. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG kann der Bewerber wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, § 15 Abs. 2 AGG. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die „Forderungen der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195)
einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen (BT-Drs. 16/1780 S. 38; vgl. auch BAG
dem AGG neben der Entschädigung für Nichtvermögensschäden (§ 15 Abs. 2 AGG) auch der Ersatz materieller Schäden (§ 15 Abs. 1 AGG) verlangt werden kann, führt nicht zu einer Kürzung der Entschädigung für den Nichtvermögensschaden (vgl. BGH
der für sie erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung eines Einstellungshöchstalters um eine für ihr Unternehmen – soweit ersichtlich – bisher ungeklärte Rechtsfrage handelt, dass die Beklagte die Altersgrenze zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Dienstzeit eines Fluglotsen und der von ihr finanzierten Aufwendungen ebenso für gerechtfertigt hält wie im Hinblick auf öffentliches Interesse an der Sicherheit im Luftverkehr, dass der Kläger sich für einen Auswahltest mit einer äußerst hohen Durchfallquote - unstreitig werden 4 % bis 5% der zum Auswahltest eingeladenen Kandidaten als Auszubildende ausgewählt - beworben hat, dass die Beklagte den Kläger mit der Absage auf eine Fluglotsenausbildung bei ihrem Tochterunternehmen der D hingewiesen hat, dass der Kläger wegen eines Merkmals diskriminiert wurde, auf das er keinen Einfluss hat, dass es aber insgesamt keiner besonderen Genugtuung auf Seiten des Klägers bedarf, die durch die Höhe der Entschädigung herbeizuführen wäre. Zu Gunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass die hier vorliegende unmittelbare Benachteiligung grundsätzlich schwerer als eine nur mittelbare Benachteiligung wiegt. Andererseits war im Rahmen der Abwägung nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, dass das Ausbildungsverhältnis, für das sich der Kläger beworben hat, zunächst durch seinen Zweck befristet gewesen wäre. Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000084
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