sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu 1 a zu gewinnen. Zudem beauftragte das Ministerium das HLKA mit der Beschlagnahme der an Antragsgegner zu 1 a gerichteten bzw. von dem Antragsgegner zu 1 a herrührenden oder für diesen bestimmten Briefen und anderen Postsendungen, die sich bei dem Antragsgegner zu 1 b im Briefzentrum … befinden, sowie der Beschlagnahme der an das Postfach …, 6xxxx Frankfurt am Main, adressierten organisationsbezogenen Briefe und anderen Postsendungen des Postfachinhabers „e.V.", die sich bei dem Antragsgegner zu 6 im Briefzentrum … Frankfurt, …, befinden, für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab der dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, der Beschlagnahme der an die Antragsteller zu 2 und 8 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG“ im Briefzentrum …, A-Straße, B-Stadt, sowie mit der Beschlagnahme der an die Antragsgegner zu 3 bis 5 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der Antragsgegnerin zu 7 im Briefzentrum …, Frankfurt am Main, befinden. Schließlich beauftragte das Ministerium das HLKA, bei den zuständigen Verwaltungsgerichten die hierfür erforderlichen Beschlüsse zu beantragen. Randnummer 2 Mit Antragsschrift vom 11. November 2024 , beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 12. November 2024, hat das HLKA die richterliche Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck des Auffindens und der Sicherung von Beweismitteln, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3
sowie der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den „e.V." zu gewinnen (§ 4 Abs. 4
) beantragt und zwar Randnummer 3 gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 a und 1 b die Beschlagnahme der am Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, im Postfach … der „Deutsche Post AG“ lagernden Briefe und anderen Postsendungen mit der Verpflichtung, die beantragten Maßnahmen zu dulden, und der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe; Randnummer 4 gegen die Antragsgegner zu 2 bis 5 und 8 bis 11 die Durchsuchung der jeweiligen Person und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich aller zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) sowie der individuell bezeichneten Kraftfahrzeuge der Antragsgegner zu 2 bis 4, 8 und 11 anzuordnen. Dies gelte insbesondere zum Auffinden von: • sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie andere Datenträger, • Mitgliederlisten oder Lausweise, Telefonlisten, . • Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „e.V.“ ergeben, • vereinsinterner Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstiger vereinsbezogener Schriftwechsel, • organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den „e.V." oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, • Fotos, Videos, Chatprotokolle mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, • sämtliche Gegenstände mit einem Logo des „e.V.", insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, • sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, • Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, • Druckwerken, • Unterlagen zu Aktivitäten des „e.V.", insb. zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen; die Beschlagnahme der zuvor genannten Gegenstände und Unterlagen, die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und elektronischen Speichermedien, deren Mitnahme zur Durchsicht anzuordnen; die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten zu berechtigen, die Wohnräume des Antragsgegners am Vollzugstag - nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr - zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen; sie zu verpflichten, die beantragten Maßnahmen zu dulden; Randnummer 5 gegen die Antragsgegnerin zu 6, die Beschlagnahme der an den „e.V.“ (Anschrift „Postfach …, 6xxxx Frankfurt am Main“) – gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Antragsgegner zu 2, Antragsgegnerin zu 3 und Antragsgegner zu 4 – gerichteten bzw. von dem „e.V." herrührenden oder für diesen bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG" als Antragsgegnerin im Briefzentrum …, 6xxxx Frankfurt am Main, befinden, mit der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe und der Geltung der Beschlagnahmeanordnung für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, und Wirksamwerden mit Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 6; Randnummer 6 gegen die Antragsgegnerin zu 7, die Beschlagnahme der an die Antragsgegnerin zu 3, den Antragsgegner zu 4 und die Antragsgegnerin zu 5 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG" als Antragsgegnerin im Briefzentrum …, 6xxxx Frankfurt am Main, befinden, mit der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe und der Geltung der Beschlagnahmeanordnung für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, und Wirksamwerden mit Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 7. Randnummer 7 Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, dass das Ministerium seit Juli 2023 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die hessische „e.V.“, den Antragsgegner zu 1 a, führe. Der Verein sei am 30. Juni 2022 in das Vereinsregister dem Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und soll seinen Sitz in der C-Straße in Frankfurt am Main haben, wobei es sich um die frühere Wohnanschrift des Antragsgegners zu 2 und die aktuelle Wohnanschrift des Antragsgegners zu 8 handele. Anlass des Ermittlungsverfahrens sei der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich der Antragsgegner zu 1 a gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und folglich die Verbotsgründe nach § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3
vorlägen. Ergänzend beigefügt ist eine 35-seitige Erkenntniszusammenstellung des Ministeriums, die zur Entstehung und Strukturen sowie Ideologie und Weltanschauung des Antragsgegners zu 1 a, zu dem Maßstab nach § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3
, zu verdachtsbegründenden Tatbeständen in der Satzung, Äußerungen der Antragsgegnerin zu 5, Kampagnen des „e.V.“, „Propagandalügen“, der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG) sowie in Verbindungen zu anderen israelfeindlichen Vereinigungen und den Ermittlungszielen vorträgt, eine Personen- und Objekteliste „e.V.“ und eine Handreichung zur Beschlagnahme und der Mitnahme zur Durchsicht von Beweismitteln. Randnummer 8 Darüber hinaus wird hinsichtlich der jeweiligen Antragsgegner ausgeführt, warum die spezifischen Anordnungsvoraussetzungen vorlägen. Die Antragsgegner zu 2 bis zu 4 gehörten dem Vorstand des Antragsgegners zu 1 a an, die Antragsgegnerin zu 5 sei Gründungs- und Vereinsmitglied, die Antragsgegner zu 8 bis 11 seien Vereinsmitglieder, zu 10 und 11 zumindest „Hintermänner“, die Antragsgegnerin zu 1 b, 6 und 7 betreibe das Postfach des Antragsgegners zu 1 a und sei Postzustellungsunternehmen für Sendungen an den Antragsgegner zu 1 a sowie die Antragsgegner zu 3 bis
und § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln ist unbegründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2
ein Eingriff in das verfassungsmäßig durch Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 15 HV garantierte Grundrecht aller Deutschen – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht von der Deutscheneigenschaft sämtlicher Antragsgegner zu 2 bis 5, 8 bis 11 aus, ansonsten verbliebe es bei der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1
–, Vereine oder Gesellschaften zu bilden, das durch Art. 10 Abs. 1 GG sowie Art. 12 HV garantierte Postgeheimnis, die durch Art. 13 Abs. 1 GG sowie Art. 8 HV garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV gewährleistete Eigentum, das verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 12a HV geschützte (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Intimsphäre ausnahmsweise ermöglicht wird, aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in Anbetracht der Schwere dieser Eingriffe nicht anzunehmen sind (A.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb dem Antragsgegner zur Last (B.). A. Randnummer 15 Die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4
mit Eingriffen in die Vereinigungsfreiheit, das Postgeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Eigentum, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Intimsphäre ermöglicht werden, liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor: . Dem Gewicht des unvermittelten Eingriffs in die geschützten Bereiche durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen entspricht es, nach § 4 Abs. 2 Satz 1
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist keine bloße Formsache. Für sie müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h. Verdachtsgründe, die über bloße Unterstellungen, Vermutungen, Mutmaßungen, Hypothesen oder Gerüchte hinausgehen (Schenke/Graulich/ Ruthig / Roth , 2. Aufl. 2018,
16), denn die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; sie setzt vielmehr einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/ Roth ,
41). Mit Rücksicht auf den damit verbundenen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt dieser Maßstab auch für sonstige Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung (HessVGH, Beschluss vom
) sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3
) gerichteten Ausrichtung der Antragsgegnerin zu 1 a. Dass die Maßnahmen in einem vereinsrechtlichen Ermittlungs- und noch nicht Verbotsverfahren stattfinden sollen, führt nicht zu einer Herabsetzung der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen. Randnummer 17 1. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Ministerium nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
nur dann Verbotsbehörde und damit für Ermittlungen zuständig ist, wenn die erkennbare Organisation und Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 a sich auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkt. Insofern führen die Bestrebungen, aufgrund des Auftretens der Antragsgegnerin zu 5 in D-Stadt am und um den … . … 20… (vgl. Erkenntniszusammenstellung S. 23 f.) etwas gegen den Antragsgegner zu 1 a herzuleiten, indem dieses Verhalten ihm zugerechnet wird, nicht weiter und stellen höchstens die Frage nach der Zuständigkeit des Ministeriums als Verbotsbehörde. Für ein Vorgehen gegen die „E-Organisation“ (…), zu der das Ministerium personale und sachliche Verknüpfungen sieht (Erkenntniszusammenstellung S. 6 ff.) und der F.G. zugerechnet wird (Antragstellerin in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1457/23.F mit stattgebendem Beschluss vom
68; Schenke/Graulich/ Ruthig / Roth , 2. Aufl. 2018,
68 ff.), ist die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung (Albrecht/Roggenkamp/ Albrecht
66; Schenke/Graulich/ Ruthig / Roth
72 ff.) noch nicht festzustellen und ist hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung bei aller Extremität der Äußerungen gerade der Antragsgegnerin zu 5 noch nicht eine genügende Gerichtetheit der Antragsgegnerin zu 1 a gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten als auch den Frieden zwischen fremden Völkern (vgl. Albrecht/Roggenkamp/ Albrecht
85; Schenke/Graulich/ Ruthig / Roth
89 ff.) festzustellen. Randnummer 18 a. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG umfasst das Rechtsstaatsprinzip mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Besondere Bedeutung kommt der materiellen Komponente des Rechtsstaatsbegriffs zu, ferner dem demokratischen Prinzip mit der Regierungsverantwortlichkeit, dem Mehrparteiensystem und der Chancengleichheit aller politischen Parteien, schließlich den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten ( Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand:
61). Mithin geht es um diejenigen zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat und zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar sind und daher außerhalb jedes Streits stehen müssen (Schenke/Graulich/ Ruthig / Roth
G, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 535). Von einer solchen Prägung eines Vereines ist etwa dann auszugehen, wenn die Grundsäulen der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit nicht nur abgelehnt und verächtlich gemacht, sondern aktiv „untergraben“ werden und zum Kampf gegen sie aufgerufen wird (Albrecht/Roggenkamp/ Albrecht
66). Dafür genügen die angeführten Gründe bei aller Klarheit des Standpunkts und der Interpretation, von dem oder der aus die Feststellungen seitens des Antragstellers getroffen werden, nicht. Randnummer 19
ründung aus und setzt auf der nächsten Stufe einer breiten Skala von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die innere Ordnung der Vereinigung bis hin zum (repressiven) Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG an, so ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich der kritisierten Satzung (Erkenntniszusammenstellung S. 14 ff.) mit ihrer Zielsetzung „Wir stehen konsequent gegen Apartheid, Siedlungskolonialismus und Landraub im seit 1948 besetzten Palästina. Damit stehen wir für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer. Wir erkennen das Recht von Palästinenser:innen auf Rückkehr (nach der Vertreibung durch die andauernde Nakba) sowie Widerstand gegen die Zerstörung ihrer Existenz und gegen ihre andauernde Vertreibung an.“ Randnummer 20 das Registergericht offenbar darin keinen Grund gesehen hat, im Rahmen seiner Prüfungskompetenz und –pflicht eine Zielsetzung anzunehmen, die einer Eintragung entgegensteht. Das maßgebliche Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Zielsetzung des Vereins (§§ 21, 22 BGB), die Erlaubtheit des in der Satzung geregelten Vereinszwecks (auch) nach öffentlichem Recht und die Frage der – damit bei verbotenem Vereinszweck über die §§ 134, 138 BGB verknüpfte – materiellen Wirksamkeit der Satzung (BeckOGK/ Geißler , 1.9.2024, BGB § 60 Rn. 3). Gemessen an den oben aufgezeigten Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG ist diese registergerichtliche Beurteilung nachvollziehbar. Auf eine weitergehende Billigung oder Missbilligung des Vereinszwecks kommt es wegen des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht an. Eine Rechtspflicht zur Anpassung von vereinsrechtlichen Satzungen nach dem 7. Oktober 2023, wie der Antragsteller sie wohl annimmt (Erkenntniszusammenstellung S. 16 oben) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus dem Unterlassen können somit keine berücksichtigungsfähigen Schlüsse gezogen werden. Randnummer 21
, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, anzusehen sei, nimmt indes selbst der Antragsteller nicht an. Das – wiederholt angeführte (Erkenntniszusammenstellung S. 7, 24) – Existenzrecht Israels (wie auch immer) zu leugnen, erfüllt de lege lata nicht eindeutig einen Straftatbestand und wäre, der o.a. Beschlussfassung der Innenministerkonferenz folgend, de lege ferenda wohl unter der gegenwärtigen Verfassungslage auch nicht mit Strafe zu bedrohen. Randnummer 23 Weitere, als Tatsachengrundlage angeführte Äußerungen wie „vom Fluss zum Meer“ (Erkenntniszusammenstellung S. 18 und Handreichung; Nr. 3 a.E. der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
, die nicht mit dem bereits angeführten Konstrukt einer eingeforderten Werteloyalität auf vereinsrechtlicher Grundlage mit der Suche nach Zufallsfunden umgangen werden können. B. Randnummer 28 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000095
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