dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Im Berufungsverfahren L 5 R 83/22 vor dem Hessischen Landessozialgerichts stritten die Beteiligten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung beauftragte die Berichterstatterin des 5. Senats den Antragsteller, einen Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie - Rheumatologie, mit Beweisanordnung vom 7. August 2023 mit einer Begutachtung des Klägers
ambulanter Untersuchung. Am
der Honorarstufe M2, Schreibauslagen in Höhe von 70,50 € und Aufwendungen für Untersuchungen in Höhe von insgesamt 144,60 € sowie Portoauslagen für den Rückversand von Fremdbildmaterial in Höhe von 7,49 €, für die Einbestellung und Röntgenaufforderungen in Höhe von 1,60 € und für Aktenunterlagen in Höhe von 7,49 € geltend. Zusätzlich machte er für den elektronischen Gutachtenversand über EGVP eine Pauschale
H & Co. KG vor, wonach er für den Zeitraum vom
JVEG und die Vergütung anhand seiner Honorarrechnung in voller, ungekürzter Höhe. Mit Verfügung vom
folge-Software betreiben (E.). Der C.-Communicator-Dienst sei inzwischen eingestellt worden. Die Software diene ausschließlich der Kommunikation mit Gerichten. Es sei deshalb nur recht und billig, die einem Sachverständigen dadurch entstehenden Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Antragsteller beantragt, die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers im Verfahren L 5 R 83/22 auf 3.238,79 € festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers im Verfahren L 5 R 83/22 auf 3.219,10 € festzusetzen. Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Auffassung, die Festsetzung der Kostenbeamtin sei zutreffend. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Portoauslagen für die Nutzung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sei nicht möglich.
1 Satz 1 JVEG seien, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt sei, mit der Vergütung
den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten.
1 Satz 2 Nr. 5 JVEG werden die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gesondert ersetzt. Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 €. Die Aufwendungspauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 15,00 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG umfasse die Auslagen für Porto- und Telekommunikationskosten, die dem Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens tatsächlich entstanden sind. Wenn im Einzelfall höhere Aufwendungen tatsächlich entstanden seien, sei der Einzelansatz zu wählen und zu belegen. Vorliegend fehle es an einem solchen Einzelansatz, insbesondere dürften die Kosten für die elektronische Übermittlung eines einzelnen Gutachtens schwierig zu ermitteln und anzusetzen sein. Im vorliegend Fall seien die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entweder mit der Pauschale von 15,00 € oder mit den im Einzelnen aufgeführten Portoauslagen mit 16,58 € (7,49 € + 1,60 € + 7,49 €) zu entschädigen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 ist das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte zum Verfahren L 5 R 83/22 Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Antragstellers ist
1 Satz 1 JVEG statthaft. Mit der Antragstellung geht die funktionelle Zuständigkeit für die Festsetzung auf das Gericht über. Über den Antrag entscheidet der Senat
Übertragung durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG). Anwendbar sind die Regelungen des JVEG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, da
der Übergangsvorschrift des 24 Satz 1 JVEG maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen ist. Der Antragsteller wurde hier mit Beweisanordnung vom
der Vorschrift des § 8 JVEG. Danach erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Soweit das Honorar
Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Welche Zeit erforderlich ist, wird nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen bestimmt, sondern ist
einem objektiven Maßstab zu bemessen, der nicht allein die Angaben des Antragstellers oder dessen tatsächlich aufgewendete Zeit zur Grundlage hat. Als erforderlich wird die Zeit angesehen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgerechter Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007, L 2 SF 53/05 R; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 8, Rn. 13). Der in § 8 Abs. 2 JVEG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der erforderlichen Zeit wird
den von der Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts entwickelten Grundsätzen überprüft, auf die der Antragsteller mit dem Gutachtensauftrag hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung der Vergütung für ein Gutachten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Angaben des Antragstellers über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Eine Überprüfung
den vom Kostensenat entwickelten Grundsätzen erfolgt lediglich dann, wenn wesentliche Abweichungen vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senates vom
diesen Maßgaben ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand von 27,5 Stunden für die Leistungsabschnitte Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Vergütung des Antragstellers ist darüber hinaus zutreffend
der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG berechnet worden. Das Leistungshonorar des Antragstellers für sein Gutachten beträgt damit: 2.475,00 € (27,5 x 90,00 €). Nicht zu beanstanden sind daneben die geltend gemachten Kosten für Schreibauslagen
1 Nr. 3 JVEG in Höhe von 70,50 € sowie für Untersuchungen
1 i.V.m. Anlage 2 JVEG und § 10 Abs. 2 JVEG i.V.m. Abschnitt O Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von insgesamt 144,60 €. Der Antragsteller hat darüber hinaus einzelne Portoauslagen
1 Satz 2 Nr. 5 JVEG in Höhe von insgesamt 16,58 € dargelegt, bestehend aus Portoauslagen für Aktenunterlagen, Einbestellung, Röntgenanforderungen und Röntgenrücksendungen (7,49 € + 1,60 € + 7,49 €).
1 Satz 2 Nr. 5 JVEG werden die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gesondert ersetzt. Sachverständige und Übersetzer können dabei zunächst die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, hier 16,58 €. Alternativ können Sachverständige und Übersetzer, soweit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt angefallen sind, eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern. Die so geltend gemachte Pauschale ist jedoch in der Höhe begrenzt auf höchstens 15,00 €. Systematisch tritt die Pauschale damit nicht neben die tatsächlich geltend gemachten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, sondern an deren Stelle. Da die geltend gemachten Aufwendungen vorliegend die Höchstgrenze der Pauschale von 15,00 € überschreiten, ist die Darlegung der Einzelposten erforderlich. Die vom Antragsteller vorliegend dargelegten Kosten sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht eine zusätzliche Pauschale für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Höhe von 15,00 €
1 Satz 2 Nr. 5 JVEG geltend machen. Bei den für die Anwendung der entsprechenden Software anfallenden Kosten handelt es sich um übliche Gemeinkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG, die bereits durch das Leistungshonorar des Antragstellers abgegolten sind.
1 Satz 1 JVEG sind, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung
den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „üblichen Gemeinkosten“ wird im JVEG nicht näher konkretisiert.
den Gesetzesmaterialien sollen zu den üblichen Gemeinkosten in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen rechnen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben. Diese Kosten seien bereits bei der Bemessung der Honorargrundlagen in angemessenem Umfang berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 184). So wurde u.a. die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage als angemessene technische Ausstattung für einen Kfz-Sachverständigen angesehen und den üblichen Gemeinkosten zugeordnet (KG Berlin, Beschluss vom
1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Höhe von 514,27 €) zu. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000096
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.