VG, wenn der Betroffene den Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verjährung benennt. Darüber hinaus enthielt dieses Schreiben folgenden Hinweis: „Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks … auf das Konto …“. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde seitens der Gemeinde an die Beantwortung des Verwarnungsgeldangebotes erinnert. Am 12.12.2023 hat das Regierungspräsidiums Kassel das Verfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt und einen Kostenbescheid erlassen, in dem es gegen den Betroffenen eine Gebühr i.H.v. 20 € und Auslagen i.H.v. 3,50 € festgesetzt hat. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen mittels Postzustellungsurkunde am 16.12.2023 zugestellt. Auf Bl. 13 der Akte befindet sich ein Vermerk einer Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Kassel, wonach der Betroffene fernmündlich Einspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt habe. Weiterhin ist aus diesem Vermerk ersichtlich, dass der Betroffene am 18.09.2023 zweimal einen Betrag i.H.v. 55 € überwiesen hat. Die erste Überweisung wurde dem Verfahren … zugeordnet. Die zweite Überweisung wurde keinem Verfahren zugeordnet, da sie ohne Aktenzeichen erfolgt ist. Die erste Überweisung enthielt den Verwendungszweck „Schikane von unbescholtenen Steuerzahlern“ die zweite (nicht zugeordnete) Überweisung enthielt den Verwendungszweck „Unter Protest…“. Weiterhin ist diesem Vermerk zu entnehmen, dass die Sachbearbeiterin versucht habe, dem Betroffenen den Ablauf zu erklären aber dieser sich schriftlich äußern wolle. Mit Verfügung vom 18.01.2024 hat das Regierungspräsidium Kassel dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache an das Amtsgericht übersendet. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel ist zu Recht ergangen.
VG durfte die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einstellen und der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen. Dass die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Lichtbildern, Bl. 3 der Akte. Die Ordnungswidrigkeit wurde von einem Bediensteten der Gemeinde festgestellt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Vorliegen des Parkverstoßes nicht bestritten. Nachdem sowohl das Anhörungsschreiben (welches die erforderliche Belehrung bezüglich der möglichen Kostentragung enthielt) als auch eine schriftliche Erinnerung ohne Reaktion blieben, wäre für die Verwaltungsbehörde ein erhöhter Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen um die Fahrerperson zu ermitteln.
VG durfte die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren einstellen und der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen. Denn bei der vorliegenden Ordnungswidrigkeit tritt Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten ein (§ 26 Abs. 3 StVG). Auch ist eine Verwarnung
G nicht zustande gekommen.
G darf eine Tat nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame Verwarnung erteilt worden ist. Eine wirksame Verwarnung steht auch einer Auferlegung der Kosten zulasten des Halters entgegen. Denn § 25a StVG setzt unter anderem eine Nichtermittlung des Fahrzeugführers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung voraus. Dies wiederum impliziert, dass die Tat bis zum Eintritt der Verjährung noch verfolgbar gewesen sein muss. Vorliegend ist allerdings eine wirksame Verwarnung nicht zustande gekommen. Denn eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb der gesetzten Frist überweist (vgl. § § 56 Abs. 2 OWiG). Zwar wird zum Teil vertreten, dass die Zahlung auch als rechtzeitig und die Verwarnung als wirksam angesehen werden, wenn bei der Zahlung des Verwarnungsgeldes das mitgeteilte Aktenzeichen falsch angegeben wurde und eine Verbindung des rechtzeitig eingegangenen Betrages zu dem Vorgang des Betroffenen innerhalb der Zahlungsfrist nicht hergestellt wurde (Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,
G ein Verfolgungshindernis ein. Andernfalls könnte ein Betroffener jederzeit einwenden, dass es sich um eine versehentliche Doppelzahlung handelt, so dass der Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens (schnelle und abschließende Erledigung) nicht erreicht werden kann. Im Übrigen ist die hiesige Konstellation nicht mit dem schlichten Vergessen eines Aktenzeichens oder einem Schreibversehen zu vergleichen. Die Probleme bei der Zuordnung der Überweisung(en) hat der Betroffene offensichtlich bewusst selbst verursacht, indem er als Verwendungszweck der ersten Überweisung anstelle des Aktenzeichens „Schikane von unbescholtenen Steuerzahlern“ und als Verwendungszweck der zweiten Überweisung „Unter Protest…“ angab. Da die Zahlung des Verwarnungsgeldes bereits nicht „entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde“, erfolgt ist, kommt es auf die Frage, ob die Verwarnung im hiesigen Verfahren nicht bereits aufgrund eines unzulässigen Vorbehaltes („Unter Protest…“) unwirksam wäre (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 11.04.2011 - 8 A 589/10 -, BeckRS 2011, 49769), nicht an. Auch die im Kostenbescheid erhobenen Gebühren und Auslagen sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt und nicht zu beanstanden (vgl. §§ 105, 107 OWiG, 464, 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Da die Verwaltungsbehörde offensichtlich die Rücküberweisung von 55 € an den Betroffenen veranlasst hat (worauf der Betroffene auch einen Anspruch aus § 812 BGB hat), steht der Betroffene durch den Kostenbescheid mit einer Gesamtforderung von 23,50 € sogar wirtschaftlich besser da als im Falle der wirksamen Verwarnung. Die Entscheidung ist
G unanfechtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000103
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