Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 10.11.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wurde 1912 … gegründet und ist beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte ist ein international agierendes Unternehmen im Bereich der ästhetischen Medizin und gehört zur …-Gruppe, einem mittelständischen Pharmaunternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Beklagte bringt unter anderem den mit der streitgegenständlichen Vorher-Nachher-Darstellung beworbenen „…“ in Verkehr. Unter der Adresse … und dem dortigen Reiter „Was ist …….?“ wurde die „…-Behandlung“ erläutert. Klickte man auf dieser Seite mit der Maus auf den Reiter „Erfahrungen“ und klickte man dann auf das sich öffnende Fenster „Vorher/Nachher“, so gelangte man auf eine Seite, auf der Personen vor und nach einer solchen Hautunterspritzung präsentiert wurden. Dies geschah durch ein Bild mit einem Schieberegler. Diesen Schieberegler konnte man über das Bild nach links und rechts ziehen. So konnte man sich den Zustand „Vorher“ und/oder den Zustand „Nachher“ anzeigen lassen. Gibt man aktuell als URL „…“ ein, so wird man automatisch auf die Seite … geleitet, die ausweislich des dortigen Impressums von der Beklagten gehalten wird. Klickt man aktuell auf der Startseite der Beklagten - … - mit der Maus auf den Reiter „Vorher/Nachher“, so gelangt man auf eine Seite, auf der mehrere Personen abgebildet werden. Klickt man ein Bild an, so gelangt man auf eine Seite, auf der wiederum ein Vorher/Nachher-Bild mit Schieberegler eingestellt ist. Auch diesen Schieberegler kann man über das Bild nach links und rechts ziehen. Die Beklagte stellt außerdem die Funktion zur Verfügung, direkt über ihre Internetseite einen Arzt zu finden, der mit dem von ihr beworbenen Produkt die ästhetische Behandlung anbietet („…“). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 6, Bl. 36 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2023 (Anlage K 8, Bl. 41 ff. d.A.) wies die Beklagte die Abmahnung als unbegründet zurück. Der Kläger ist der Auffassung, dass derartige Abbildungen nach § 11 I S. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten seien. Gemäß § 11 I S. 3 Nr. 1 HWG sei es untersagt, für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben. Insoweit habe der Gesetzgeber das pauschale Verbot von Vorher-Nachher-Abbildungen für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Indikation trotz einer Liberalisierung des Heilmittelwerberechts ausdrücklich beibehalten. Das Verbot sei sowohl mit europarechtlichen als auch verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, da das Werbeverbot dem Gesundheitsschutz diene und die Einschränkungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz verhältnismäßig seien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016, Az. 9 U 1362/15). Bei den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes handele es sich um sogenannte Marktverhaltensregeln. Das bedeute, dass Verstöße gegen diese Norm zugleich Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG darstellen würden. Unter einem solchen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff sei jeder instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen zu definieren, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden (vgl. Meyer, Das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen, GRUR 2006, 1007). Hierunter falle auch das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure mittels einer Kanüle. Diese Behandlung, die mit einem Gefährdungspotential für den behandelten Patienten einhergehe und eine ärztliche Approbation des Behandlers voraussetze (vgl. OVG Münster, MedR 2006, 487), stelle einen solchen instrumentellen Eingriff zur Form- und Gestaltveränderung dar. Überdies finde der Eingriff unter der Haut des Patienten und mithin im menschlichen Körper statt, so dass ein operativer chirurgischer Eingriff vorliege. Der Kläger ist weiter der Auffassung, unter einer rechtlich relevanten Werbung i.S.d. HWG seien grundsätzlich alle informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen zu verstehen, die darauf abzielten, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu erwecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes von Waren oder Leistungen i.S.v § 1 HWG zu beeinflussen, so dass es keinen Unterschied mache, ob ein Arzt oder eine Klinik oder – wie hier – derjenige werbe, der das Produkt in Verkehr bringe. Die Darstellungen erfolgten gerade im Rahmen der Absatzwerbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe i.S.d. § 11 I S. 3. Nr. 1 HWG, wobei die Beklagte ihr eigenes Produkt mittels Erfolgsgeschichten von bereits behandelten Patienten mit ihrem Produkt bewerbe. Schließlich ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe von „erheblicher Invasivität“ im Blick gehabt habe. Vielmehr lasse sich auf das zentrale Anliegen des Gesetzgebers schließen, nämlich den Schutz vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen und Risiken, die mit einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff grundsätzlich einhergehen können. Der Kläger beantragt: 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5; 2. an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei Dermalfillern handele es sich um injizierbare Füllmaterialien, die in der ästhetischen Medizin zur Unterspritzung von Falten und Volumendefiziten verwendet würden. Die Unterspritzung sei eine ambulant durchführbare, nicht-operative Maßnahme, bei der die behandelten Areale durch die Injektion eines Dermalfillers mit einer sehr feinen Nadel in die Dermis (Lederhaut) von unten aufgefüllt und geglättet würden. Die Faltenunterspritzung stelle eine Alternative zur operativen Faltenbehandlung durch eine Hautstraffung (z.B. mittels eines sogenannten Faceliftings) dar und werde nicht aus medizinischen, sondern aus rein kosmetischen Gründen durchgeführt. … sei ein abbaubarer Dermalfiller, der als Füllmaterial Calciumhydroxylapatit enthalte. Dabei handele es sich um eine im menschlichen Körper natürlich vorkommende Substanz, die als Gel aufbereitet häufig in Lebensmitteln und Arzneimitteln und auch für die Unterspritzung von Falten verwendet werde. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, mit der inkriminierten Werbung auf der Internetseite der Beklagten werde nicht für den Eingriff, sondern für den von der Beklagten vertriebenen Dermalfiller … geworben. Außerdem handele es sich bei einer Faltenunterspritzung nicht um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 1 I Nr. 2 lit. c HWG, auf den das Verbot des § 11 I S. 3 Nr. 1 HWG anwendbar wäre. Der nicht legaldefinierte Begriff „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff“ setze nach seinem Wortlaut („operativ“) eine Operation voraus, die laut Duden auch als chirurgischer Eingriff bezeichnet werde. Operative Eingriffe setzten die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fielen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs. Eine Faltenunterspritzung erfülle die in § 1 I Nr. 2 lit. c HWG tatbestandlich geforderte Operation nicht. Denn bei einer Faltenunterspritzung komme es weder zu einer Durchtrennung noch zu einem Durchschneiden von Gewebe, wofür der Einsatz chirurgischer Instrumente, wie insbesondere eines Skalpells, erforderlich wäre. In der Kommentarliteratur werde zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei einer Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin nicht um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 1 I Nr. 2 lit. c HWG handele. Sofern nach zutreffender Ansicht eine Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin oder auch eine Tätowierung nicht als operativer Eingriff einzustufen sei, müsse dies erst recht für eine Faltenbehandlung durch Unterspritzung mit einem Dermalfiller gelten, weil … weniger tief injiziert werde. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 3a UWG i.V.m. §§ 11 I S. 3 Nr. 1; 1 I Nr. 2 lit. c HWG gegen die Beklagte zu. Das in §§ 11 I S. 3 Nr. 1; 1 I Nr. 2 lit. c HWG normierte Werbeverbot ist auch i.S.d. § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 32; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21, juris). Die Beklagte verstößt gegen §§ 11 I S. 3 Nr. 1; 1 I Nr. 2 lit. c HWG, da sie mit der Wirkung operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff wirbt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.