den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V). Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses, in welchem vom
allen Regeln der ärztlichen Kunst gestellt und die Versicherte sodann leitliniengerecht behandelt worden. Bei Zweifeln sei die Beklagte gehalten gewesen, einen Kurzbericht entsprechend dem Landesvertrag
2 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzufordern oder ein
gelagertes Abrechnungsprüfverfahren
1c SGB V einzuleiten. Da beides unterblieben sei, sei die Beklagte mit ihrem Vortrag zur fehlenden medizinischen Indikation präkludiert. Die Klägerin beantragte die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin den Rechnungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
entsprechender Anhörung der Beteiligten gab das Sozialgericht Frankfurt mit Gerichtsbescheid vom
2 Nr. 1 SGB V für das Land Hessen. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entstehe unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten. Der Behandlungspflicht des zugelassenen Krankenhauses (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V) stehe ein Vergütungsanspruch gegenüber, der
Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung in der zwischen den Krankenkassen und dem Krankenhausträger abzuschließenden Pflegesatzvereinbarung festgelegt werde. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG werde die allgemeine Krankenhausleistung u.a.
dem Fallpauschalen-Katalog abgerechnet. Ob einem Versicherten eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren sei, richte sich
den medizinischen Erfordernissen. Eine medizinische Indikation für den Eingriff sei bei Patienten mit einem BMI von 43, wie er bei der Versicherten vorlag, nur anzunehmen, wenn die konservativen Behandlungsmöglichkeiten zuvor ausgeschöpft worden seien. Es lasse sich vorliegend nicht feststellen, ob die im Krankenhaus der Klägerin durchgeführte bariatrische Operation notwendig gewesen sei. Den vom Krankenhaus übersandten Daten lasse sich lediglich entnehmen, das bei der an Adipositas Grad III erkrankten Versicherten während des stationären Aufenthalts eine bariatrische Magenoperation durchgeführt worden sei und dies entsprechend dem ICD Code E66.02 mit 6.801,07 Euro in Rechnung gestellt worden sei. Die Nichterweislichkeit der medizinischen Indikation wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Das BSG habe den Prüfungsmaßstab der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung erheblich eingeschränkt, wenn es die Krankenkasse unterlasse, eine MDK-Prüfung spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse
1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1c SGB V (i.d.F. bis 10. Mai 2019) einzuleiten.
1 Nr. 1 SGB V seien die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich sei, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen.
1c SGB V in der hier maßgeblichen vom
SGB V eine Prüfung
1 Nr. 1 SGB V zeitnah durchzuführen (Satz 1). Die Prüfung
Satz 1 sei spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen (Satz 2). Die Beklagte habe ein Prüfverfahren in diesem Sinne nicht eingeleitet. Bei der genannten Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist. Demzufolge sei die Beklagte mit der Einwendung ausgeschlossen, die Operation und damit der stationäre Aufenthalt seien nicht erforderlich gewesen.
Ablauf der Ausschlussfrist sei die Abrechnungsprüfung auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse
1 SGB V im Rahmen seiner Informationspflicht zur Verfügung gestellt habe. Anhand dieser Daten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine nicht bedarfsgerechte Therapie oder eine mangelnde Erforderlichkeit der Behandlung. Folglich sei von der Notwendigkeit der stationären Behandlung auszugehen. Die im Vorfeld von der Versicherten beantragte Zusage der Kostenübernahme betreffe allein das Verhältnis zu der Versicherten. Erforderlich sei eine Kostenzusage für eine stationäre Krankenhausbehandlung indes nicht und das Verfahren hierüber sei für das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Krankenhaus ohne Bedeutung. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 10 Abs. 5 des Hessischen Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den entsprechenden Krankenkassen bzw. deren Verbänden für das Land Hessen. Zinshöhe und Zinsbeginn seien zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Gegen den am
1 Nr. 1 SGB V, denn es gehe nicht um Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung. Im Streit stehe nicht die Notwendigkeit des Eingriffs, sondern die leitliniengerechte Ausführung des Eingriffs. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2022 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Prüfungsumfang sei vorliegend stark beschränkt, da es die Beklagte unterlassen habe, eine MDK-Prüfung
Die Beklagte sei daher im Hinblick auf mögliche medizinische Einwendungen präkludiert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
1c SGB V a.F. auf die vorliegende Konstellation anzuwenden.
1 Nr. 1 SGB V a.F. sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder, wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) der Krankenkassen einzuholen. Danach obliegt es zwar der Beurteilung der Krankenkasse, ob für die Prüfung der Abrechnung der MDK einzuschalten ist (BSG, Urteil vom 22. Juni 2022, B 1 KR 19/21 R – juris Rn. 27), ein Anlass bestand hier jedoch. Die von § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfassten Begutachtungsanlässe umfassen danach das Erfordernis einer Begutachtung unter anderem
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Krankenkasse grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum einräumen (W. Gerlach in Hauck/Noftz SGB V, 10. Erg.lfg 2024, § 275 SGB 5 Rn. 40; Scholz in jurisPK-SGB V, Stand 2020, § 275 Rn. 14). Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschrift bedarf es für die vorliegende Fallgestaltung grundsätzlich keines Rückgriffs auf eine weitergehende Auslegung der Rechtsbegriffe. Neben der Dauer und Häufigkeit der Erkrankung kann das Erfordernis einer Begutachtung durch die Art der Erkrankung und den Krankheitsverlauf begründet werden. Wie die Beklagte selbst ausführt, bedarf es zur Beurteilung der Notwendigkeit der Behandlung bei der vorliegenden Erkrankung Adipositas Grad III stets der Feststellung, welche konservativen Behandlungsmaßnahmen zur Gewichtsreduktion bislang ergriffen wurden bzw. welche Begleiterkrankungen gegebenenfalls bestehen. Damit begründet allein die Art der Erkrankung die Erforderlichkeit einer medizinischen Prüfung. Zudem knüpft dieses Prüfungserfordernis ebenfalls an den Krankheitsverlauf an. Denn aufgrund der konkreten Leistungsvoraussetzungen, wonach bei dieser Erkrankung der operative Eingriff das letzte zu ergreifende Mittel ist und sonstige konservative Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen (S3 Leitlinien Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen, Version 2.3, Februar 2018, AWMF-Register Nr. 088-001, Empfehlung 4.9), handelt es sich um eine denknotwendige Aufklärung zur Frage des Krankheitsverlaufs. Dieser ist eng mit der Frage verknüpft, welche Therapien bislang zur Linderung der Krankheit ergriffen wurden. Aber auch unter Heranziehung einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung
Systematik und Sinn und Zweck ist eine Begutachtung
1 Nr. 1 SGB V a.F. zu veranlassen, wenn dies zur Bestimmung der für den konkreten Fall notwendigen medizinisch und wirtschaftlich optimalen Leistungskombination (vgl. zur Unwirtschaftlichkeit – Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000121
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