Arzthaftung: angebliche Aufklärungspflichtverletzung und fehlerhafte Behandlung bei arthroskopischem Eingriff am Fuß Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(31)freier Gelenkkörper gehandelt habe. Auch der Zeitrahmen der Operation von 90 Minuten stand aus ex ante Sicht einer vollständigen Entfernung der freien Gelenkkörper nicht entgegen. So hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zeitbedarf in keiner Weise absehbar gewesen sei. Man habe in der Regel 2 Stunden als absolute Obergrenze. Habe man in dieser Zeit nicht alle freien Gelenkkörper bekommen, müsse die Operation aufgrund der Blutsperre und anderen Faktoren abgebrochen werden. Der Zeitaufwand sei davon abhängig, „wie man das vorfinde“. Manchmal habe man mehrere Gelenkkörper, die sich leicht entfernen ließen, andere wiederum verschwänden und dann müsse man sie wieder nach vorne spülen. Der Abbruch der Operation von dem Beklagten nach 75 Minuten sei eine absolut vernünftige Entscheidung gewesen, wenn man nach dieser Zeit noch nicht alle freien Gelenkkörper habe oder meine, da gebe es weitere noch dorsal. Soweit der Kläger bemängelt, dass der Beklagte intraoperativ von der Arthroskopie auf eine offene Operation hätte umstellen können, führt dieser Angriff nicht zum Erfolg. Zum einen wurde der Kläger nur über eine arthroskopische Untersuchung und Behandlung aufgeklärt (Bl. 66 ff. d. A.), so dass sich bereits daraus verbietet, die Operationstechnik umzustellen. Außerdem hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass man nur eine offene Operation mache, wenn man die freien Gelenkkörper durch die Arthroskopie nicht bekomme. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass der Beklagte - weil er bereits in seiner Klageerwiderung von 30 freien Gelenkkörpern ausgegangen sei (Bl. 42 d. A.) - bei einer solch hohen Anzahl nicht mehr habe davon ausgehen dürfen, alle zu erwischen. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Sachverständige explizit ausgeführt hat, dass auch bei einer ungewöhnlich hohen Vielzahl an freien Gelenkkörpern jeder klinisch tätige Orthopäde das Problem durch eine Arthroskopie angegangen wäre und nicht absehbar gewesen sei, das Problem nicht zu schaffen. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht habe nicht den Aspekt der darüberhinausgehenden Unsicherheit (alle freien Gelenkkörper im Rahmen der Arthroskopie entfernen zu können) aufgeklärt, so dass die Annahme der Indikationsstellung der Operation nicht gestützt sei. Es bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eingriff von Beginn an als stationär in der Klinik zu empfehlen gewesen sei. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Operationsindikation eindeutig gewesen sei. Die Gelenkkörper täten dem Knorpel nicht gut und müssten raus. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch der Einwand des Klägers, es bestünden Planungs- und Vorbereitungsfehler des Beklagten, weil bei der reinen Anzahl der freien Gelenkkörper zu beachten gewesen sei, dass diese möglicherweise nicht gänzlich frei seien und erst manipuliert hätten werden müssen, um sie zu entfernen, bleibt ohne Erfolg. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bekommt man in der Regel die freien Gelenkkörper. Wenn weiter hinten andere feste Gelenkkörper sitzen würden, sei dies nicht zu erwarten. Es sei auch unklar, ob die hinteren medizinisch relevant seien, weil es sich nicht um freie Gelenkkörper handele. Ein weiteres - neues - Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. § 412 Abs. 1 ZPO gilt für das Berufungsgericht nur im Rahmen des § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerfrei erhoben wurde. Dies liegt vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen Noven geändert hat, wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeit zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt oder sich das Erstgericht nicht mit Einwendungen aus einem Privatgutachten auseinandergesetzt hat (Heßler in Zöller, ZPO,
- Aufl. 2022, § 529 Rn. 14). Diese Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Zu Unrecht rügt der Kläger, dass sich das Landgericht mit den Einwendungen aus seinem Privatgutachten nicht auseinandergesetzt habe und damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege. Die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem Privatgutachten des W vom 09.01.2018 war bereits Teil des Beweisbeschlusses des Erstgerichtes vom 20.04.
- Dies gilt auch für den Beschluss vom 01.03.2021 bezüglich des zweiten Privatgutachtens vom 09.12.
- Soweit der W-Gutachter Y in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.12.2020 ausgeführt hat, dass sich aus dem CT des radiologischen Zentrums Stadt2/Stadt3 Z ergebe, dass freie Gelenkkörper vorderseitig im oberen Sprunggelenk, allerdings auch dorsal und lateral beschrieben worden seien, was bedeute, dass diese freien Gelenkkörper durch eine vordere arthroskopische Operation nicht vollständig zu beseitigen seien, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass man von vorneherein eine offene Operation hätte durchführen müssen. Der Sachverständige V hat überzeugend ausgeführt, dass man in der Regel die freien Gelenkkörper bei einer Arthroskopie bekomme. Gerade im Hinblick darauf, dass mittels Spülens auch die hinten gelegenen Gelenkkörper nach vorne gebracht werden können und dass bei einer offenen Operation eine Spülung nicht möglich sei, weil sonst alles herausfließe, erscheint dies plausibel. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass sich im hinteren Bereich feste Gelenkkörper befunden hätten. Es sei auch unklar, ob die hinteren relevant seien, wenn es sich nicht um freie Gelenkkörper handele. Wenn im hinteren Bereich gebundene Gelenkkörper seien, seien diese nicht zwingend zu entfernen. Diese kämen nicht in den Bereich, wo sie stören könnten. Soweit der W-Gutachter ausgeführt hat, dass aus dem Operationsbericht der Universitätsklinik Stadt4 vom 16.09.2016 zu schließen sei, dass - wenn der Beklagte das obere Sprunggelenk vorderseitig eröffnet hätte - er unzählig freie Gelenkkörper gefunden und diese durch einen kleinen Schnitt von der Arthroskopie zur Arthrotomie problemlos entfernen und noch einen zweiten Zugang hinter dem Außenknöchel hätte legen können, um die weiteren freien Gelenkkörper zu entfernen, handelt es sich um eine unzulässige ex post Betrachtung. Zudem hat der Sachverständige V nachvollziehbar ausgeführt, dass der operative Zugang zum Sprunggelenk erst erfolge, wenn es nicht gelungen sei, durch die Arthroskopie die freien Gelenkkörper zu entfernen. Außerdem stelle der Zugang hinten die extreme Ausnahme dar, da es vielfach gelänge, arthroskopisch von vorne freie Gelenkkörper aus dem hinteren Sprunggelenksbereich zu entfernen, indem diese zum Beispiel durch Spülung nach vorne gespült und abgesaugt bzw. mit einer kleinen Zange gefasst werden. Der Zugang von vorn sei Routine. Der hintere Zugang sei extrem selten. Bei den großen Kliniken gebe es 100 Eingriffe im Jahr, wovon allenfalls 2 davon ein hinterer Zugang seien. Soweit der W-Gutachter ausgeführt hat, dass sich die freien Gelenkkörper in multiplen Regionen des oberen Sprunggelenks, unter anderem auch hinter dem Sprungbein im hinteren Rezessus befunden hätten, welcher durch die vordere Arthroskopie allenfalls nur teilweise einsehbar sei und hierdurch nicht entfernt werden könnten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass manche Teile des Sprunggelenks mittels Arthroskopie besser einsehbar seien als mit der offenen Technik. Zudem gelinge es - wie bereits ausgeführt - auch arthroskopisch von vorne, freie Gelenkkörper aus dem hinteren Sprunggelenksbereich zu entfernen, in dem man diese zum Beispiel durch Spülung nach vorne spüle und absauge bzw. mit einer kleinen Zange fasse. Dass bei dem Eingriff nicht alle freien Gelenkkörper zu entfernen waren, war ex ante nicht vorhersehbar. Diese Möglichkeit beachtet der W-Gutachter nicht. Ohne Erfolg wendet der W-Gutachter ein, dass es für einen Chirurgen, der Arthroskopien des oberen Sprunggelenkes durchführe, vorhersehbar gewesen sei, dass der hintere Rezessus durch eine vordere Arthroskopie nicht sicher von freien Gelenkkörpern befreit habe werden können. Aus der von dem Kläger vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der W-Gutachterin X vom 20.04.2022 kann bereits nicht entnommen werden, dass präoperativ aus den erhobenen CT- und MRT-Befunden die genaue Anzahl der freien Gelenkkörper festgestellt werden kann. Sie bezifferte diese mit 16-18, obwohl es tatsächlich 31 freie Gelenkkörper waren. Daraus kann bereits geschlossen werden, dass die Lage und die annähernde Anzahl der freien Gelenkkörper auch nach dem W-Gutachten präoperativ nicht annähernd bekannt waren. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen des Sachverständigen, dass es nicht vorhersehbar gewesen sei, nicht alle Gelenkkörper entfernen zu können und es möglich sei, mittels Arthroskopie von vorne im hinteren Sprunggelenksbereich befindliche freie Gelenkkörper zu entfernen, kann der Aussage des W-Gutachters nicht gefolgt werden. Das gerichtliche Gutachten hat sich mithin nachvollziehbar und überzeugend mit den Argumenten des Klägers und den vorgerichtlichen Gutachten auseinandergesetzt und die wesentlichen Einwendungen widerlegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - wie im Übrigen auch der Senat - seine Überzeugung darauf gestützt hat. Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ausreichend über das Risiko einer Nervenschädigung und die Erfolgsaussicht des Eingriffs von dem Beklagten aufgeklärt worden ist. Erforderlich ist die Aufklärung über alle für die Einwilligung erforderlichen Umstände. Der Patient muss im „Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt, d. h. eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken haben. Zwar haben der Kläger und die Zeugin Q übereinstimmend ausgesagt, dass im Rahmen des mit dem Beklagten geführten Aufklärungsgespräches am 01.06.2016 weder über Risiken noch Komplikationen gesprochen noch aufgeklärt worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich bekundet, dass lediglich die Möglichkeit der ambulanten oder stationären Entfernung der freien Gelenkkörper angesprochen worden sei. Dabei habe ihm der Beklagte zur Vermeidung einer längeren Arbeitsunfähigkeit die ambulante Durchführung empfohlen, ohne dass dabei auf höhere Risiken hingewiesen worden sei. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Über das Risiko der Nervenverletzung sei nicht aufgeklärt worden. Der Aufklärungsbogen sei nicht besprochen worden, sondern lediglich abgezeichnet worden. Die Zeugin Q hat erklärt, es habe weder 2015 noch 2016 eine Aufklärung über mögliche Schäden oder Folgeschäden, die entstehen könnten, gegeben. In dem Behandlungsraum seien Kreuze gemacht worden. Das Einzige, das besprochen worden sei, sei gewesen, ob ambulant oder stationär etwas gemacht werden solle. Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht und vor dem Senat erklärt, dass er den Kläger am 01.06.2016 aufgeklärt habe, insbesondere über Blutungen, Infektionen und Nervenschäden. Bei den unteren Extremitäten auch auf eine Beinvenenthrombose. Diese Angaben hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dahingehend ergänzt, in dem er erklärte, dass dies die Punkte seien, über die er immer aufkläre. Den Einwilligungsbogen habe er in der Kabine mit dem Patienten ausgefüllt. Er mache das grundsätzlich nicht vorher. In dem Diomed-Aufklärungsbogen, welchen der Kläger am 01.06.2016 unterschrieb, steht auf Seite 4 (Bl. 69 d. A.), dass „der Erfolg der Behandlung von verschiedenen Faktoren abhänge und deshalb nicht garantiert werden könne. Eventuell lasse sich die Ursache der Beschwerden nicht feststellen oder eine Behandlung erziele trotz sorgfältiger Durchführung nicht das gewünschte Ergebnis. In manchen Fällen könnten die Beschwerden bestehen bleiben oder nach einiger Zeit wieder auftreten. In seltenen Fällen könne es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Eine Folgeoperation könne erforderlich werden.“ Außerdem ist auf Seite 3 unter „Risiken und mögliche Komplikationen“ beschrieben, dass im Allgemeinen Verletzungen von Nerven nur selten bis sehr selten vorkommen. In seltenen Fällen könne es auch dauerhaft zu örtlich begrenzten Gefühlsstörungen (z.B. zu einem Taubheitsgefühl in bestimmten Hautbezirken oder im Sprunggelenk) und zu Schmerzen führen. Es könne zu Funktionseinschränkungen bis hin zu Lähmungen kommen, die meist nur vorrübergehend, sehr selten aber auch bleibend sein könnten. Es spricht danach für den Senat einiges dafür, dass die Aufklärung so erfolgt ist, wie der Beklagte ausgeführt hat. Insbesondere kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bestimmte Routinen auch im streitigen Fall eingehalten worden sind. Hinzu kommt, dass die Einverständniserklärung vom 01.06.2016, die von dem Kläger unterschrieben worden ist, neben der Auflistung bestimmter Risiken des operativen Eingriffs auch den Passus enthalten, dass eine Garantie für den gewünschten Erfolg nicht übernommen werden kann. Ob nun in den mündlichen Gesprächen die Frage, der (relativen) Erfolgsaussicht und des Risikos einer Nervenschädigung ausdrücklich erwähnt worden sind, kann für den Senat deshalb abschließend offenbleiben, weil wegen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessenen Kombination zwischen Aufklärungsbogen und persönlichem Gespräch nicht der gesamte Inhalt des Aufklärungsbogens im mündlichen Gespräch wiederholt werden muss. Überdies musste der Beklagte über eine relative Erfolgsaussicht der Operation im konkreten Fall im Hinblick auf die Entfernung der hohen Anzahl der multiplen Gelenkkörper nicht aufklären. Der Sachverständige hat - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Indikation der Arthroskopie bejaht und deutlich gemacht, dass freie Gelenkkörper auch in großer Zahl in der Regel durch eine Arthroskopie entfernt würden und ex ante es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass keine ausreichende Entfernung der Gelenkkörper gelingen würde. Letztlich kann dieser Einwand dahingestellt bleiben. Hat sich gerade dasjenige Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung gegeben, so dass von daher aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden kann. Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei Hinweis auf ein anderes Risiko möglicherweise versagt hätte, sind notwendigerweise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein (BGH, Urteil vom 15.2.2000, VI ZR 48/99, juris; BGH; Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 323/04, juris). Vorliegend hat sich in der Schädigung des Klägers kein Risiko verwirklicht, das aus der hohen Anzahl der freien Gelenkkörper im Sprunggelenk resultierte. Die Nervenschädigung stellt die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos der Arthroskopie dar. Aus diesem Grund kann selbst eine unterlassene Aufklärung des Klägers über die Risiken, die gerade aus dem individuellen Umstand des Einzelfalls resultieren, keine Haftung des Beklagten für die eingetretene Nervenschädigung begründen. Der Kläger wurde - wie oben ausgeführt - über das im Schaden verwirklichte, allgemeine Risiko der Nervenschädigung im Vorfeld der Operation aufgeklärt. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass sich die Ausführungen der Behandlungsseite zum Schutzzweckzusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden als rechtsfehlerhaft darstellten, weil ein anderer Eingriff durchgeführt worden wäre. Der Sachverständige hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass freie Gelenkkörper in der Regel durch die Arthroskopie und nicht durch eine offene Operation entfernt werden, so dass sich nicht die Frage stellt, ob ein anderer Eingriff durchgeführt worden wäre. Dies ist auch nachvollziehbar. Durch die Arthroskopie könnten nach den Ausführungen des Sachverständigen die freien Gelenkkörper durch Spülung herausgeholt werden. Dies ginge bei der offenen Operation nicht. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass nichts offen angegangen würde, wenn man es nicht zuvor arthroskopisch versucht habe. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2023 auf das Urteil des BGH vom 05.04.2005, VI ZR 216/93 verweist, wonach die Behandlungsseite beweisen müsste, dass sich das Risiko der Nervenverletzung durch die offene Operation gleichermaßen realisiert hätte, kommt es hierauf nicht an. Die Arthroskopie war nach den Ausführungen des Sachverständigen das Mittel der Wahl und war vor einer offenen Operation durchzuführen. Letztlich konnte das Landgericht auch von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers ausgehen. Selbst wenn der Kläger aufgrund behaupteter mangelnder Belehrung kein Risikobewusstsein betreffend der möglichen Erfolglosigkeit der Arthroskopie aufgrund der hohen Anzahl freier Gelenkkörper gehabt hätte und insoweit nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (§ 630 h Abs. 2 S. 2 BGB). An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (BGH, Urteil vom 21.5.2019, VI ZR 119/18, juris). Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auf vollständigen Aufklärung. Maßgeblich ist, welche Aufklärung dem Kläger vor dem streitgegenständlichen Eingriff hätte zuteilwerden müssen (§ 630 e Abs. 1 und 2 BGB) (BGH, a.a.O.). Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über das gesteigerte individuelle Risiko der Arthroskopie aufgrund der hohen Anzahl der freien Gelenkkörper hätte nicht zur Ablehnung des Eingriffs durch den Kläger geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war eine eindeutige Indikation zu Arthroskopie gegeben und man habe mit der vollständigen Entfernung aller freien Gelenkkörper rechnen dürfen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er selbst den Patienten in dieser Situation seine Zuversicht vermittelt hätte, alle freien Gelenkkörper zu finden, wenngleich es keine Garantie gebe. Insoweit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit der Anzahl der freien Gelenkkörper nicht erforderlich war. Aber selbst wenn man den Ausführungen des Landgerichts nicht folgen wollte, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers auszugehen. Maßgeblich ist nämlich die Hypothese einer pflichtgemäßen Aufklärung nach Maßgabe des Sachstands vor der Operation. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen allenfalls die Information über die abstrakte Möglichkeit, nicht alle freien Gelenkkörper zu erfassen, bedeutet. Die ordnungsgemäße Aufklärung hätte auch den ärztlichen Rat beinhaltet, trotz eines abstrakten, nie auszuschließenden Risikos einer Folgeoperation die Arthroskopie als mildesten Eingriff zu wählen. Dies hat auch der Sachverständige bestätigt, indem er angegeben hat, dass er den medizinisch indizierten Eingriff so durchgeführt hätte wie der Beklagte, da mit einer nicht vollständigen Entfernung der freien Gelenkkörper ex ante nicht hätte gerechnet werden müssen. Zudem hat der Sachverständige festgehalten, dass nichts offen angegangen werde, wenn man es nicht vorher arthroskopisch versucht habe. Insoweit ist es nicht vorstellbar, dass eine solche milde, aber pflichtgemäße Warnung den der Arthroskopie bereits zugeleiteten Kläger zur Ablehnung der Arthroskopie und zur Wahl einer weitaus eingriffsintensiveren offenen Operation gebracht hätte. Der Kläger hat vor dem Senat erklärt, dass der Beklagte mit ihm erörtert habe, ob „man das arthroskopisch macht oder mit einer offenen Operation“. Er habe bereits vorher drei offene Meniskus-Operationen mit jeweils ambulanter Arthroskopie gehabt und relativ kurze Zeit zuvor einen neuen Job angefangen, so dass es ihm wichtig gewesen sei, möglichst schnell wieder auf den Beinen zu sein. Dies bestätigt auch die Zeugin Q. Diese hat ausgesagt, dass die Durchführung der Arthroskopie für den Kläger aufgrund dessen positive Erfahrungen mit der Behandlung festgestanden habe. Er habe das Interesse gehabt, nach Möglichkeit nur kurzfristig für den Arbeitseinsatz auszufallen. Dies zeigt, dass das bloß abstrakte Risiko einer Nachbehandlung den Kläger von seinem Willen zur Durchführung der Arthroskopie nicht abgebracht hätte. Es ist deshalb unglaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, dass für ihn die Entscheidung für oder wider die Arthroskopie offen gewesen sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass unstreitig über die Alternativen der stationären und ambulanten Behandlungsweisen vor dem Eingriff gesprochen wurde. Überdies hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 4.4.2022 erklärt, dass für ihn klar gewesen sei, dass nur ein ambulanter Eingriff infrage komme. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht habe verkannt, dass die Aussage der Zeugin Q der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung entgegengestanden habe, in dem diese ausgeführt habe, dass respektive die Frage nach stationärer oder ambulanter Behandlung für sie noch wichtig gewesen sei. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Behauptung eines mutmaßlichen Entscheidungskonfliktes des Patienten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und die Behandlungsseite die volle Beweislast für die Behauptung, dass ein Entscheidungskonflikt nicht eingetreten wäre - liegt nicht vor. Die von dem Kläger vorgetragene Risikoerhöhung durch die Vielzahl der freien Gelenkkörper hat nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einer erforderlichen Berücksichtigung der Möglichkeit einer stationären Behandlung, in deren Rahmen auf eine offene Vorgehensweise hätte umgestellt werden müssen, geführt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aus diesem Grund hat das Landgericht den klägerischen Vortrag nicht berücksichtigen müssen, dass bei hinreichender Aufklärung über die Risiken des Eingriffs - über die von ihm behaupteten extrem reduzierten Erfolgsaussichten - die Einwilligung nicht erteilt worden wäre, er jedenfalls zumindest eine zweite fachärztliche Meinung eingeholt hätte. Das Landgericht hat auch nicht rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Aufklärung über die nur relativen Erfolgsaussichten der Operation nicht erforderlich gewesen sei und sich auf die (Rechts-) Meinung des Sachverständigen gestützt, wonach angesichts „eindeutig gegebener Indikation“ nicht aufgeklärt habe werden müssen, um den Patienten nicht zu verunsichern. Es bestand eine eindeutige Indikation in dem Sinne, dass ambulant und ohne Planung einer Umstellung auf die offene Vorgehensweise operiert werden müsse. Dies hat der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, in dem er erklärte, dass nichts offen angegangen werde, wenn man es nicht vorher arthroskopisch versucht habe. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass kein dringlicher Eingriff vorlag. Dies ändert nichts daran, dass die Arthroskopie zunächst „das Mittel“ der Wahl ist. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, weil es unterstellt habe, dass der Beklagte präoperativ durchaus davon habe ausgehen dürfen, alle freien Gelenkkörper entfernen zu können. Der Sachverständige hat diesbezüglich Feststellungen zum Fall getroffen. Er hat ausdrücklich - und nicht auf den allgemeinen Fall bezogen - ausgeführt, dass „jeder klinisch tätige Orthopäde das Problem angegangen wäre und es nicht absehbar gewesen sei, dass es nicht zu schaffen gewesen sei“. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Sachverständige eine derartige Anzahl von freien Gelenkkörpern binnen 20-jähriger Berufstätigkeit nur selten gesehen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, man habe von vorneherein gesehen, dass es viele freie Gelenkkörper gewesen seien. Dass es aber so viele gewesen seien, sei nicht vorhersehbar gewesen. Überdies sei nicht absehbar gewesen, dass man es nicht schaffe, diese zu entfernen. Da weder ein Behandlungsfehler noch eine Aufklärungspflichtverletzung bewiesen werden konnten, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000165