Dezember 2020) bzw.
Dezember 2021, vom
1 Satz 2 SGB V ist dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).
Gs sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. § 2 Abs. 4 BVSzGs bestimmt zudem: Bei Mitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen (Satz 1). Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind hierbei die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden (Satz 2). Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (Satz 4). Die Sätze 1 bis 4 gelten
Satz 5 nicht, (1.) wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, (2.) wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB), (3.) bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente, (4.) bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, (5.) bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt. Danach ist die Beitragsfestsetzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der eigenen Einnahmen des Klägers hat die Beklagte entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seine Versorgungsbezüge berücksichtigt. Insoweit besteht – abgesehen von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Freibetrages nach § 226 Abs. 2 SGB V – zwischen den Beteiligten kein Streit und auch sonst ist nichts dafür erkennbar, dass die Berechnungsposten unzutreffend wären. Die Ehefrau des Klägers war im streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert und hat nicht einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V angehört, so dass ihr Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs. Der Kläger teilte im Rahmen der Ermittlungsanstrengungen der Beklagten ausdrücklich mit, über das Einkommen seiner Ehefrau keine genaueren Angaben machen und Nachweise nicht vorlegen zu wollen. Dies hat er zuletzt im Rahmen des Berufungsverfahrens noch einmal bestätigt. Damit ist
Gs die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB V einschlägig: Als beitragspflichtige Einnahmen der Ehefrau gilt für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).
Gs wird das (so in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bestimmte) Einkommen ergänzend zum Einkommen des Klägers berücksichtigt bis zum Erreichen der – von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegten – halben Beitragsbemessungsgrenze. Dass diese nach alledem erreicht wird unabhängig davon, ob bei der Einkommensberechnung des Klägers ein Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt wird oder nicht, liegt auf der Hand. Schließlich ist keine der Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 5 SGB V einschlägig. Nach alledem erfolgte die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000167
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.