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VG Wiesbaden 7. Kammer 7 L 883/23.WI Beschluss Verlängerung einer Anwärterbefugnis (Stattgabe) § 4 FahrlG, § 2 Abs 1 FahrlG, § 54 Abs 1 FahrlG

Verlängerung einer Anwärterbefugnis (Stattgabe) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller am 14. Juli 2021 erteilte Anwärterbefugnis über den

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PrüfV auch noch möglich, weil die Zulassung zu den Lehrproben nur an das Vorliegen einer Anwärterbefugnis geknüpft sei und der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Anwärterbefugnis erfülle. Allerdings könne der Antragsteller mit einer Verlängerung der Anwärterbefugnis, mit einer Zulassung zu den Lehrproben nach ausreichender Ausbildung und mit einem erfolgreichen Abschluss derselben sein Ziel, Fahrlehrer zu werden, nicht mehr erreichen. Denn der Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis stehe bereits zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG entgegen. Diese Vorschrift könne nur so verstanden werden, dass die komplette Fahrschulausbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums absolviert werden müsse. Dies sei dem Antragsteller aber nicht mehr möglich. Auch die Zulassung einer Ausnahme von diesem Erfordernis gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FahrlG komme nicht in Betracht. Mit Beschluss vom

  1. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens N03, die zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurde, sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der vollumfänglich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist es bei Anträgen nach § 123 VwGO grundsätzlich erforderlich, das jeweilige Rechtsschutzziel zunächst durch eine vorherige Befassung der Behörde zu verfolgen. Dies gilt jedoch nicht in solchen Fällen, in denen seitens der Behörde bereits hinreichend deutlich eine Ablehnungshaltung zum Ausdruck gebracht wurde, weil die vorherige Antragstellung bei der Behörde in solchen Fällen eine bloße Förmelei darstellen würde. So liegt der Fall hier, denn mit seinem Bescheid vom
  2. April 2023, mit dem der Antragsteller zur Ablegung einer Lehrprobe nicht zugelassen wurde, hatte der Antragsgegner deutlich seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Fahrlehrer nicht mehr fortsetzen könne. Daher durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass eine Beantragung der Verlängerung seiner Anwärterbefugnis gegenüber dem Antragsgegner keinerlei Erfolgsaussichten hat und unmittelbar um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers bildet § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 5 FahrlG genehmigen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG erlischt die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre zu befristende Anwärterbefugnis nach Ablauf der Frist. Dazu, unter welchen Voraussetzungen oder Bedingungen die zuständige Behörde eine Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach zwei Jahren machen kann, enthält das Fahrlehrergesetz keine Regelung. Jedoch überzeugt der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners, dass von dieser Ausnahmeregelung regelmäßig dann Gebrauch zu machen sei, wenn die nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfV vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht bis zum Ende der Zweijahresfrist noch nicht erfolgreich abgelegt wurden, ihre Durchführung oder Wiederholung aber noch möglich ist, da der Fahrlehreranwärter die Lehrproben nur absolvieren kann, wenn er im Besitz einer Anwärterbefugnis ist, da er ansonsten nicht unterrichten darf. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist dem Antragsteller die von ihm begehrte ausnahmsweise Verlängerung der Anwärterbefugnis im tenorierten Umfang zu gewähren. Wie der Antragsgegner selbst zutreffend ausgeführt hat, ist dem Antragsteller die

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PrüfV noch möglich, weil die Zulassung zu den Lehrproben nur an das Vorliegen einer Anwärterbefugnis geknüpft ist, und der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Anwärterbefugnis erfüllt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Ausnahme sei vorliegend dennoch nicht zu erteilen, da der Antragsteller kein sachdienliches Interesse an der Ablegung der Lehrproben mehr habe, weil er die Fahrlehrererlaubnis wegen des Ablaufs der Dreijahresfrist für die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG nicht mehr erlangen könne und damit im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bescheid vom 18. April 2023 wiederholt und vertieft, folgt das Gericht dem jedenfalls in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG so auszulegen ist, dass die gesamte Ausbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums zu absolvieren ist und dieser ab Beginn in der Fahrlehrerausbildungsstätte läuft, wie der Antragsgegner meint oder ob er im Sinne der Argumentation des Antragstellers anders zu verstehen ist, ist obergerichtlich oder gar höchstgerichtlich noch nicht geklärt und kann vorliegend auch dahinstehen. Denn im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass der Grundlehrgang des Antragstellers in der Fahrlehrerausbildungsstätte pandemiebedingt um etwa zwei Monate verlängert wurde. Der Antragsteller hatte die Verlängerung seines Grundlehrgangs nicht zu vertreten und die Dreijahresfrist zur Absolvierung der Fahrlehrerausbildung war bei Stellung des Antrags auf Ablegung der Lehrproben (wenn überhaupt) erst wenige Tage abgelaufen. Daher erscheint es als zumindest nicht fernliegend, dass der Antragsgegner gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  1. d)FahrlG, der Ausnahmen von der Ausbildung zum Fahrlehrer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG zulässt, verpflichtet gewesen sein könnte, den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Zeitraum für die Absolvierung der Fahrlehrerausbildung zumindest um diese zwei Monate zu verlängern und dem Antragsteller somit die Ablegung der Lehrproben noch zu ermöglichen. Dem dürfte auch § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht entgegenstehen. Zwar spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass nur in dem dort genannten und hier unstreitig nicht einschlägigen Fall des Absolvierens einer anderweitigen Berufsausbildung, die den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann, eine Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG möglich ist. Der Antragsteller hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass es dennoch andere Ausnahmemöglichkeiten in Fällen geben muss, in denen ein betroffener Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Dreijahresfrist gehindert ist. Im Übrigen hat der Antragsteller vorgetragen – und der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten –, dass der Antragsgegner selbst in anderen Verfahren bereits die Auffassung geäußert hat, dass Ausnahmen von der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  2. d)FahrlG auch in anderen Fällen als denen des § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG möglich seien. Nach alledem erachtet das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache (N03) derzeit als offen. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller kein sachdienliches Interesse mehr an der Verlängerung seiner Anwärterbefugnis hat. Nur aus diesem Grund käme aber angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsache, dass dem Antragsteller die

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PrüfV noch möglich ist und die – ungeschriebenen, aber von dem Antragsgegner selbst geschilderten – Voraussetzungen für Verlängerung der Anwärterbefugnis im Wege der Ausnahme gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG damit vorliegen, eine Versagung derselben in Betracht. Mithin sieht das Gericht einen Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall mindestens als Ergebnis einer Folgenabwägung als hinreichend glaubhaft gemacht an. Denn selbst, wenn man die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ausnahmsweise Verlängerung der der Anwärterbefugnis vor dem Hintergrund, dass hierzu eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null des Antragsgegners erforderlich ist, als lediglich offen ansieht, ist dem Antrag in dem tenorierten Umfang stattzugeben. Denn die in diesem Fall vorzunehmende Interessen- bzw. Folgenabwägung geht hierzu zugunsten des Antragstellers aus, weil ihm nach Ablauf der Anwärterbefugnis eine ausbildende Tätigkeit in der Fahrschule nicht mehr gestattet wäre, wodurch er sich auf eine ihm – je nach Ausgang des Verfahrens N03 – eventuell noch zustehende Gelegenheit zur Ablegung der praktischen Lehrproben nach § 17 und § 18 FahrlPrüfV nicht mehr oder nur deutlich schwieriger vorbereiten könnte. Ihm drohen daher für den Fall des Nichterlasses der Reglungsanordnung nicht unerhebliche Nachteile, die bei einem Erfolg in der Hauptsache (N03) nicht rückwirkend beseitigt werden könnten. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass für den Fall, dass der Antragsgegner in der Hauptsache obsiegen sollte, seine Rechtspositionen durch die vorübergehende Verlängerung der Anwärterbefugnis nachhaltig beeinträchtigt würden. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Eine solcher besteht vorliegend, weil der Ablauf der bis zum 14. Juli 2023 geltenden Anwärterbefugnis des Antragstellers, mit den sich daraus für ihn ergebenden negativen Folgen, unmittelbar bevorsteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist für die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Anwärterbefugnis der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, den das Gericht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000170

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