gehend BSG Kassel,
Polen zurück. Im Januar 1990 kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Ihm war zunächst vom
seiner Einreise im Januar 1990 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom
dem DPRA 1975 und die Zahlung einer deutschen Altersrente hieraus. Mit Schreiben vom
den EWG-Vorschriften zahle. Dem stehe die Behauptung des Klägers entgegen, dass er sich bereits seit dem Jahr 1990 gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Seine Kinder seien am 4. Januar 1992
Deutschland gezogen. Im Rahmen eines Fragebogens der Beklagten gab der Kläger daraufhin an, er halte sich seit dem
zwischenzeitlicher Meldung in C-Stadt war der Kläger laut Meldebescheinigung der Stadt A-Stadt vom
Er begehre die Zahlung der Rente aus der deutschen Rentenversicherung und nicht aus der polnischen. Er habe im Jahr 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und halte sich seitdem ununterbrochen in Deutschland auf. Er habe bis zum Jahr 1994 Versicherungsbeiträge in Polen gezahlt, da er zwar in Deutschland gelebt, aber für eine polnische Firma gearbeitet habe. Er habe bereits in den Jahren 1986 bis 1988 in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet. Als er im Jahr 1990
Deutschland gekommen sei, habe er entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Aufgrund einer Erkrankung seines Schwiegervaters habe seine Familie im Jahr 1990 noch nicht
Deutschland kommen können. Seine Familie sei dann im Jahr 1992
Deutschland gekommen. Er habe noch bis zum Jahr 1996 für eine polnische Firma gearbeitet, habe aber nicht vorgehabt,
Polen zurückzukehren. Trotz der Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnisse an die Werkverträge und die Befristung der Aufenthaltserlaubnisse sei von einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Die Beklagte legte den Antrag des Klägers als Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom
Wegfall der Kopplung der Aufenthaltserlaubnis an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vor. Dieser Sachverhalt sei jedoch erst
den Stichtagen für die Anwendung des DPRA 1975, dem
dem DPRA 1975 anerkannt werden. Eine deutsche Rente könne der Kläger nur erhalten, wenn er mindestens einen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt habe oder ein Beitrag als gezahlt gelten müsse. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte aber keine Beitragszeiten oder Zeiten, in denen Beiträge als gezahlt gelten würden. Somit bestehe kein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung. Gegen den ihm am
frage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2020 ergänzend mit, bei seinem Zuzug
Deutschland am
Deutschland
gekommen. In der Zeit davor habe ihm sein Arbeitgeber für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X aufhebe und die polnischen Versicherungszeiten des Klägers als rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI vormerke. Die Beklagte habe
1 Satz 1 SGB X weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch komme Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 in Betracht. Danach seien Zeiten, die
dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
dem Stand vom 2. Oktober 1990 „wohnt“. Das FRG bestimme insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien, den
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstünden. Aufgrund dieser „Eingliederung“ würden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben – also auch die in Polen absolvierten Zeiten – rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten (BSG, Urteil vom
dem DPSVA 1990 gelte das Leistungsexportprinzip, d.h. jeder Staat leiste nur aus Zeiten, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden seien. Die Fortgeltung des DPRA 1975 sei in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Art. 27 DPSVA 1990 geregelt. Diese fänden auch trotz des Beitritts Polen in die Europäische Union im Jahr 2004 weiterhin Anwendung. Dabei fänden im Verhältnis zur Republik Polen die VO EWG Nr. 1408/71 (bis 31. April 2010) und die VO EG Nr. 883/2004 (seit 1. Mai 2010) Anwendung.
a) VO EWG Nr. 1408/71 und
1 Satz 1 VO EG Nr. 883/2004 trete das Europarecht grundsätzlich an die Stelle geltender Sozialversicherungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung geschlossen worden seien, fänden weiterhin Geltung, sofern sie für die Berechtigten günstiger seien oder sich aus besonderen historischen Umständen ergäben und ihre Geltung zeitlich begrenzt sei (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004). Um weiterhin Anwendung zu finden, müssten diese Bestimmungen in Anhang 2 aufgeführt sein (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VO 883/2004). Dies treffe auf das DPRA 1975 zu. Es werde ausdrücklich angeordnet, dass das zwischen Deutschland und Polen abgeschlossene Abkommen unter den in Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiterhin gelte. Auch im Anwendungsbereich der VO 883/2004 seien damit unverändert nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften besitzstandsgeschützt, die auf der Grundlage des DPRA 1975 entstanden seien (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Die Anwendbarkeit des DPRA 1975 sei jedoch auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 begrenzt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2018, L 4 R 177/17).
2 Satz 1 DPSVA 1990 blieben die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erhalten, solange diese Personen auch
dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehielten. Die Bestimmungen des DPRA 1975 fänden weiter Geltung.
3 DPSVA 1990 gelte dies unter den dort genannten Voraussetzungen auch, wenn Personen spätestens bis vom 30. Juni 1991 an in diesem Vertragsstaat „wohnen“ würden. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er habe frühestens zu Beginn des Jahres 1992 seinen Wohnort in Deutschland gehabt und damit
den genannten Stichtagen. Für die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ in Art. 27 DPSVA 1990 sei die Definition im DPRA 1975 maßgeblich (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R).
2 Spiegelstrich 1 DPRA 1975 verstehe man hierunter – für die Bundesrepublik Deutschland – „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ oder „sich gewöhnlich aufhalten“. Ergänzend bestimme Art. 1a des deutschen Zustimmungsgesetzes zu DPRA 1975 (AbKG), der
träglich mit Wirkung vom
3 Satz 2 SGB I abzustellen (BSG, Urteil vom
der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Bei Ausländern sei im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen, ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein könne. Dabei werde die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich
der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstelle. Insoweit könne auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus eines Ehegatten, eine Rolle spielen. Ein dauerhafter bzw. zukunftsoffener Aufenthalt entfalle daher, wenn der Aufenthaltstitel
der Entscheidung der Ausländerbehörde auflösend befristet oder bedingt sei im Gegensatz zur „bloßen“ Befristung (Meißner/Timme, in: LPK-SGB I, 4. Auflage 2020, § 30 Rn. 10). Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sei bis zum Juni 1991 noch nicht dauerhaft im Sinne eines „zukunftsoffenen“ Aufenthalts gewesen. Der Kläger habe
eigenen Angaben bereits in den 1980er Jahren in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet und im Jahr 1990 entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Dieser Willensentschluss des Klägers als sog. Domizilwille sei jedoch alleine nicht ausreichend. Als rechtlicher Gesichtspunkt seien die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel von Bedeutung. Für den Zeitraum bis zum
G n.F. verfügt. Danach sei die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur
einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt werde. Somit sei auch vor dem 30. Juni 1991 nur von einem (noch) befristeten und damit unsicheren Aufenthalt des Klägers in Deutschland auszugehen. Im Jahr 1990 und in der ersten Hälfte des Jahres 1991 sei der Lebensmittelpunkt des Klägers noch nicht im Sinne eines dauerhaften, also zukunftsoffenen Aufenthalts von Polen
Deutschland verlegt worden. Der Kläger habe für eine polnische Firma gearbeitet und sei bis zum Jahr 1996 (zumindest auch) in Polen gemeldet gewesen. Er habe über keine eigene Wohnung in Deutschland verfügt, vielmehr sei ihm für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, von seinem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt worden. Eine eigene Wohnung in A-Stadt habe er erst Ende des Jahres 1991 gefunden. Auch sei im Jahr 1990 noch unklar gewesen, wann seine Familie
Deutschland übersiedeln würde. Der Kläger habe sich zwar in der Planung einer Übersiedlung
Deutschland befunden, diese sei aber zu den Stichtagen
den damals geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften verfügt. Erst mit Anmietung einer Wohnung in A-Stadt Ende des Jahres 1991 und der Übersiedlung der Familie des Klägers Anfang des Jahres 1992 könne von einem hinreichend gesicherten dauerhaften und damit zukunftsoffenen Aufenthalt des Klägers in Deutschland ausgegangen werden. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am
Deutschland gekommen sei, habe er entschieden, dass er für immer in Deutschland bleiben und nicht mehr
Polen zurückkehren wolle. Die Familie habe 1990 nicht
Deutschland kommen können, weil sein Schwiegervater an Leberkrebs erkrankt und 1991 gestorben sei. Seine Ehefrau habe sich um ihn kümmern müssen. Als er gestorben sei, habe seine Ehefrau im November 1991 ein Visum erhalten und sei im Januar 1992 mit den beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bei den Auflagen der Aufenthaltserlaubnisse bis zur Aufhebung der Befristung handele es sich lediglich um eine „schlichte“ Befristung, d.h. um einen
dem konkreten Zeit- oder Zweckablauf erneut verlängerbaren Aufenthaltstitel, der einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB l nicht entgegenstehe. Zwar sei ihm die Aufenthaltserlaubnis verbunden mit dem Werkvertrag erteilt worden, jedoch habe bereits im Jahr 1990 festgestanden, dass diese Bedingung auf unbestimmte Zeit vorliege und erfüllt sei. Die Aufenthaltserlaubnis habe beim (ständigen) Vorliegen dieser Bedingung nahtlos verlängert werden können, was auch erfolgt sei und er bis 1996, also bis zu dem Zeitraum, als er sich selbständig gemacht habe, auf diese Weise gearbeitet habe. Er habe, trotz der Eintragung der Bedingung, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland gehabt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
gewiesen habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
dem DPRA 1975. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) und den Widerspruchsbescheid (§§ 136 Abs. 3 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger kann sich nicht auf eine Berücksichtigung seiner polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung
2 DPRA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 berufen, da er nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des DPRA 1975 über das Inkrafttreten des DPSVA 1990 zum 1. Oktober 1991 hinaus, welches das zuvor geltende Eingliederungsprinzip, wonach Renten aus der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Wohnsitzstaates
den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt wurden, durch ein Leistungsexportprinzip ersetzt hat, wonach jeder Staat nur aus Zeiten leistet, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sind, sind in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 geregelt (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom
dem 31. Dezember 1990 ihren „Wohnort“ im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehält. Für Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des DPRA 1975 (Art. 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 DPSVA 1990). Zudem können
3 DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften
dem DPRA 1975 auch noch Personen erwerben, die zwar bis zum
4 DPSVA 1990 Personen auch dann noch Ansprüche und Anwartschaften
dem DPRA 1975 erwerben, wenn sie zumindest vor dem
dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum
der Rechtsprechung des BSG die Definition im DPRA 1975 maßgeblich (BSG, Urteile vom
2 Spiegelstrich 1 DPRA 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten“. Ergänzend bestimmt Art. 1a des deutschen Zustimmungsgesetzes zu dem DPRA 1975, der
träglich mit Wirkung vom
Rechtsprechung des 13. Senat des BSG ist davon auszugehen, dass die in der Übergangsvorschrift des Art. 27 DPSVA 1990 verwendeten Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ grundsätzlich mit der Bedeutung anzuwenden sind, wie sie in diesem Abkommen definiert ist, mithin
Maßgabe des Art 1 Nr. 10 DPSVA 1990 unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Das sei insbesondere bedeutsam für die Frage, ob
Maßgabe des Art. 27 Abs. 3 und 4 des am 8. Dezember 1990 abgeschlossenen DPSVA 1990 diejenigen Personen, die erst
dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen (und für deren Ansprüche gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 deshalb grundsätzlich die materiellen Regelungen des
1 ab dem 1. Januar 1991 wirksamen DPSVA 1990 Anwendung finden sollen), ausnahmsweise und in begrenztem Umfang noch Ansprüche und Anwartschaften
dem DPRA 1975 erwerben können (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Abweichendes gelte indes, soweit in Art. 27 DPSVA 1990 ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Dies sei bei den Sachverhalten der Fall, die von Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 erfasst würden. In dieser Übergangsbestimmung sei für bereits während der Geltungsdauer des alten DPRA 1975 erworbene Ansprüche und Anwartschaften in Satz 2 geregelt, dass für Ansprüche von Personen mit
dem 31. Dezember 1990 beibehaltenem Wohnort im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats „weiterhin die Bestimmungen des Abkommens von 1975“ gelten. Für Personen mit bereits
altem Recht erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften sei danach die - nicht um die zusätzlichen Merkmale eines unbefristeten und rechtmäßigen Aufenthalts eingegrenzte - Begriffsdefinition des alten Rechts in Art. 1 Nr. 2 DPRA 1975 weiterhin maßgeblich (BSG, a.a.O.). Über diese allgemeinen Definitionen hinaus sind sowohl im DPRA 1975 als auch im DPSVA 1990 die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ nicht näher bestimmt. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist davon auszugehen, dass insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R m.w.N.). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts
3 Satz 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein „Aufenthalt“. Es sind sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen. Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“ (vgl. BSG, Urteile vom
der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (BSG, Urteil vom
diesen Maßgaben hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst
den hier maßgeblichen Stichtagen
G) in der ab dem 1. Januar 1991 gültigen Fassung (a.F.).
G a.F. wurde die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur
einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.
G wurde die Aufenthaltsbewilligung
dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wurde für längstens zwei Jahre erteilt und konnte um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht war und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden konnte. Bei der Aufenthaltsbewilligung
G a.F. handelte es sich damit ebenfalls um einen von vornherein zeitlich befristeten Aufenthaltsstatus, der nicht geeignet war, einen zukunftsoffenen Aufenthalt des Klägers zu begründen. Auf den Umstand, dass der Kläger letztlich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland geblieben ist, kommt es nicht an. Gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland bis zum
Angaben des Klägers zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Januar 1992 ebenfalls noch keine deutsche Staatsangehörige. Kann sich der Kläger damit nicht auf eine der Voraussetzungen der Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 berufen, bleibt es
1 Satz 2 DPSVA 1990 bei der Anwendbarkeit dieses Abkommens statt des DPRA 1975. Eine Berücksichtigung seiner polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung
dem Eingliederungsprinzip des DPRA 1975 scheidet für den Kläger aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000177
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